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- Bandzählung
- 20.1895,79-104
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-189507901
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- Technikgeschichte
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Saxonica
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- Band
- Parlamentsperiode
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- SLUB Dresden
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Papierzeitung
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Band
Band 20.1895,79-104
-
- Ausgabe Nr. 79, 3. Oktober 2513
- Ausgabe Nr. 80, 6. Oktober 2545
- Ausgabe Nr. 81, 10. Oktober 2577
- Ausgabe Nr. 82, 13. Oktober 2609
- Ausgabe Nr. 83, 17. Oktober 2641
- Ausgabe Nr. 84, 20. Oktober 2673
- Ausgabe Nr. 85, 24. Oktober 2705
- Ausgabe Nr. 86, 27. Oktober 2737
- Ausgabe Nr. 87, 31. Oktober 2769
- Ausgabe Nr. 88, 3. November 2801
- Ausgabe Nr. 89, 7. November 2833
- Ausgabe Nr. 90, 10. November 2865
- Ausgabe Nr. 91, 14. November 2897
- Ausgabe Nr. 92, 17. November 2929
- Ausgabe Nr. 93, 21. November 2961
- Ausgabe Nr. 94, 24. November 2993
- Ausgabe Nr. 95, 28. November 3025
- Ausgabe Nr. 96, 1. Dezember 3057
- Ausgabe Nr. 97, 5. Dezember 3093
- Ausgabe Nr. 98, 8. Dezember 3125
- Ausgabe Nr. 99, 12. Dezember 3157
- Ausgabe Nr. 100, 15. Dezember 3189
- Ausgabe Nr. 101, 19. Dezember 3221
- Ausgabe Nr. 102, 22. Dezember 3253
- Ausgabe Nr. 103, 26. Dezember 3285
- Ausgabe Nr. 104, 29. Dezember 3309
-
Band
Band 20.1895,79-104
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Nr. 89. PAPIER-ZEITUNG. 1887 Schadenersatz wegen Nachdrucks. In Nr. 11 des Blattes für Patent-, Muster- und Zeichenwesen ist folgende Reichsgerichtsentscheidung veröffentlicht. Thatbestand. Die Beklagte betreibt die Herstellung mechanischer Musikwerke mit den dazu gehörigen Notenblättern, insonderheit des ihr patentirten Ariston. Der Kläger hat verschiedene, populär gewordene Musikstücke komponirt, drucken lassen und im Selbstverlag vertrieben. Die Beklagte hat einige dieser Musikstücke des Klägers ohne dessen Genehmigung für ihre Notenscheiben benutzt und nach der Behauptung des Klägers vertrieben. Kläger nimmt deshalb die Beklagte wegen Nach druckes auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1870 in Anspruch und fordert für die Verbreitung der seit dem 17. Juli 1886 hergestellten Nach- druckexemplare Schadenersatz, den er vorläufig auf 2000 M. beziffert. Entscheidwngsgriinde. Das Berufungsgericht hält den objektiven Thatbestand eines Nachdruckes für vorliegend, nimmt auch thatsächlich an, dass der Beklagten theils vorsätzlich, theils fahrlässig begangener Nachdruck zur Last zu legen sei. Das Berufungsgericht nimmt aber an, dass dem Kläger aus dieser Handlungsweise der Beklagten ein Schaden nicht erwachsen sei. Anderseits nimmt das Berufungsgericht an, dass dem Kläger ein Anspruch auf den Gewinn, welchen die Beklagte durch den Vertrieb der auf Notenblätter gesetzten Musikwerke des Klägers erzielt habe, nicht zustehe. Allerdings sei durch diesen Vertrieb eine Be reicherung der Beklagten eingetreten, aber die Beklagte dürfe diese ihr durch eine rechtswidrige Handlungsweise • zugeflossene Bereicherung behalten, weil dem Kläger kein Schaden erwachsen sei. Die Statuirung einer Bereicherungsklage ohne Rücksicht auf eine Schädigung des Autors würde auf eine Pönalklage hinauslaufen, die der Gesetzgeber hei einem Verschulden des Nachdruckes neben der Kriminalstrafe für überflüssig, bei Schuldlosigkeit des Nachdruckes aber für unbillig halten durfte. Dieser Ausspruch verletzt das Gesetz. Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken usw. vom 11. Juni 1870 bestimmt im letzten Absatz des § 18: »Wenn den Veranstalter des Nachdruckes kein Verschulden trifft, so haftet er dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger für den ent standenen Schaden nur bis zur Höhe seiner Bereicherung.« Man darf bei Auslegung dieser Bestimmung nicht unterstellen, der Gesetzgeber habe den Urheber auf diesen Bereicherungsanspruch aus schliesslich für den Fall beschränken wollen, dass den Veranstalter des Nachdruckes kein Verschulden trifft. Es ist vielmehr völlig selbstver ständlich, dass, wenn der Urheber diesen Bereicherungsanspruch selbst in dem Falle erheben darf, wenn den Veranstalter des Nachdrucks kein Verschulden trifft, er den Anspruch nicht minder erheben darf, wenn der Nachdruck vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit veranstaltet ist. Der Urheber darf in diesem Fall von dem im allgemeinen weiter gehenden Rechte, Ersatz seines Schadens unabhängig von einer Bereicherung des Beklagten fordern zu dürfen, absehen. Er darf statt den unbeschränkten Schadenersatz zu fordern, Ersatz in Höhe der Bereicherung beanspruchen; oder er darf die Bereicherung gegebenenfalls fordern, wenn er an erster Stelle Schadensersatz schlechthin beansprucht hat. Deshalb ist es, soweit dieser Bereicherungsanspruch in Frage steht, unerheblich, ob das Berufungsgericht für die Zeit seit der Berner Konvention mit Recht oder Unrecht eine Fahrlässigkeit der Beklagten angenommen hat. Sodann wird die in Frage stehende Bestimmung leicht falsch verstanden, wenn man den Begriff des Schadens nicht mit Vorsicht analysirt. Man darf bei Auslegung des Reichsgesetzes von dem herkömm lichen und allgemein angenommenen Begriffe ausgehen, dass unter dem zu ersetzenden Schaden der Vermögensnachtheil einschliesslich des ent gangenen Gewinnes verstanden wird, welcher durch das beschädigende Er- eigniss hervorgerufen ist, sodass der Unterschied festzustellen ist zwischen dem nach einem beschädigenden Ereigniss bestehenden Vermögen und dem Betrage desselben, wie er ohne jenes Ereigniss sein würde. Da bleibt nur noch zu erörtern, was unter dem beschädigenden Ereigniss zu verstehen ist. Ein zum Schadensersatz verpflichtender Nachdruck liegt nach §4 des Gesetzes dann vor, wenn die mechanische Vervielfältigung ohne Genehmigung des Berechtigten hergestellt wird. Selbstverständlich ist dabei der Fall ausgeschlossen, dass der Drucker etwa in Erwartung einer Genehmigung für Rechnung und zum Vortheil des Urhebers, in nützlicher Führung von dessen Geschäften handelt; vielmehr handelt der Nachdrucker im eigenen Interesse, um für sich einen Vortheil zu erlangen. Wie bei der rechtswidrigen Zueignung des körperlichen Eigenthums die contractatio invito domino Thatbestandsmoment und der animus lucri faciendi das gewöhnliche Motiv ist, so handelt auch Der, welcher sich -fremdes geistiges Eigenthum u. a. durch Nachdruck aneignet und aus dessen Vertrieb Vortheile zieht, eben in dieser Absicht einen eigenen Erwerb zu machen, und seine Rechtswidrigkeit besteht darin, dass er diesen eigenen Erwerb ohne die Genehmigung des Berechtigten, hier des Urhebers, macht und machen will. Es wird nun auf den Berechtigten ankommen, was er in dieser Handlungsweise des Beklagten als das schädigende Ereigniss ansieht. 1. Lehnt er die Handlung des Beklagten in ihrer Totalität ab, so fordert er als Schadensersatz den Unterschied, welcher sich in seinem Vermögen dadurch herausstellt, dass überhaupt seine Melodien von den Beklagten auf Notenblätter für das Ariston übertragen und vertrieben sind, gegenüber dem Zustande, in welchem sich dieses Vermögen be finden würde, wenn solche Benutzung der Melodien des Klägers gar- nicht stattgefunden hätte. Das ist ein berechtigter, aber nicht der alleinige Gesichtspunkt, aus dem Kläger Schadensersatz fordern kann. 2. Denn lässt der Kläger, wie er es als Berechtigter kann, gelten, dass seine Kompositionen auch für die Notenblätter des Ariston ver- werthet sind, ficht aber als rechtswidrig das Moment allein an, dass die Beklagte ohne seine Genehmigung die Komposition benutzt und die Notenblätter mit den auf sie übertragenen Kompositionen verwerthet hat, so darf er denjenigen Schadensersatz fordern, welcher ihm daraus erwachsen ist, dass die Beklagte die Notenblätter ohne seine Genehmigung hergestellt und vertrieben hat, also das, was er gehabt haben würde und nun nicht hat, wenn die Beklagte mit seiner Genehmigung die Kompositionen benutzt und die Notenblätter mit den auf sie übertragenen Kompositionen verwerthet hätte. Lässt sich annehmen, dass, wenn die Beklagte die Genehmigung nachgesucht hätte, der Kläger bereit gewesen sein würde, die Genehmigung zu ertheilen, und zwar für eine Lizenz gebühr, so hat der Kläger Anspruch auf die Lizenzgebühr in der Höhe, in welcher sie voraussichtlich die Beklagte bewilligt haben würde, wenn sie nicht rechtswidrig verfahren wäre. Das ist eben sein Schadensersatz. Er kann denselben schlechthin beanspruchen in der Höhe, in welcher er ihm bei einem korrekten Ver fahren der Beklagten voraussichtlich von derselben bewilligt sein würde, wenn die Beklagte sich in einem Verschulden befunden hat. Er würde ihn, wenn die Beklagte sich in einem Verschulden nicht befunden hätte, nach diesem Maassstabe immer nur soweit fordern können, als der von der Beklagten erwartete Erfolg, dass sie bei Ertheilung einer Lizenz einen Gewinn machen würde, auch eingetreten ist, d. h. aus der Bereicherung und soweit diese reicht. Man kann gegen den von dem Kläger so erhobenen und abweichend von dem Berufungsgericht für begründet anzuerkennenden Anspruch nicht einwenden, dass die Beklagte eben damit, dass sie ohne die Genehmigung desKlägers eine Anzahl von dessen Kompositionen auf ihre Notenblätter übertragen hat, von vornherein gezeigt hat, dass sie die Genehmigung nicht nachgesucht und eine Lizenz nicht bewilligt haben würde. Das ist ein Trugschluss. Hat die Beklagte rechtswidrig gehandelt, so kann sie nicht ablehnen, dass unterstellt wird, sie wäre auch imstande gewesen, ohne Verletzung fremder Rechte zu handeln. Und es ist dann die Frage selbständig zu beantworten, wozu sich die Beklagte entschlossen haben würde, wenn sie auf diesem korrekten Standpunkte gestanden hätte. Würde sich auf diesem Wege eine bestimmte Lizenzgebühr nicht ergeben, so wäre eine angemessene Gebühr zu arbitriren, wie sie die Beklagte hätte zahlen müssen, wenn sie sich redlich der Kompositionen des Klägers bedienen wollte. Es ist unzutreffend, wenn das Berufungsurtheil — Bl. 25, act. Bl. 149 — sich dieser Erwägung um deswillen verschliesst, weil der Kläger wegen der Patentrechte der Beklagten überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, seine Autorrechte zum Zwecke der Notentafeln auf dritte Personen zu übertragen. Dritte Personen stehen hier nicht in Frage. Vielmehr handelt es sich allein um die Beklagte. Dieser gab aber das Patentrecht zwar die ausschliessliche Befugniss, das Ariston zu bauen und mit den dafür passenden Notentafeln zu vertreiben, aber es gab ihr dieses Patentrecht nicht die Befugniss, die Melodien des Klägers hierfür zu verwenden. Wenn sie sich dies Recht trotz ihres Patentes allein durch die Genehmigung des Klägers verschaffen konnte, und wenn anzunehmen ist, dass Kläger die Genehmigung allein für eine gewisse Lizenzgebühr oder ein Honorar zu ertheilen bereit war, so ist nicht zu verstehen, weshalb das Patentrecht der Beklagten dem Anrecht des Klägers auf ein Honorar im Wege stehen soll. Sodann hat aber das Berufungsgericht auch bei dem von ihm ein genommenen Standpunkte unerwogen gelassen, dass das Ariston ja nicht das einzige mechanische Musikwerk ist, welches thatsächlich und mit rechtlicher Befugniss hergestellt ist. Sind aber noch andere Musikwerke mit abweichenden Konstruktionen, aber auch mit auswechselbaren Notentheilen hergestellt, auf welchen sich die Melodien des Klägers zur Darstellung bringen liessen, so fehlt es der Bemessung eines entsprechenden Honoras doch auch nicht an einer gewissen durch die Konkurrenz der verschiedenen Unternehmungen bedingten objektiven Grundlage. Das Berufungsgericht hat sodann auf Grund erstatteter Sachver- ständigen-Gutachten weiter angenommen, dass dem Kläger durch den Vertrieb der Aristonnotenblätter kein Schaden rücksichtlich des Vertriebs der in seinem Selbstverlag erschienenen gedruckten Kompositionen erwachsen sei. Die Melodien des Klägers seien vielen Kreisen des Publikums erst durch die mechanischen Musikwerke bekannt geworden, und ein erheblicher Theil der Abnehmer würde nicht zum Ankauf von Drucknoten vorgeschritten sein, wenn ihn nicht die mechanischen Musik werke auf die Schöpfungen des Klägers aufmerksam gemacht hätten. Das Berufungsgericht zieht den Rechtsatz heran: Wenn ein und dasselbe Ereigniss in der einen Richtung Vortheil, in der andern Richtung Nachtheil gebracht hat, so ist bei der Frage, ob eine Beschädigung des Betroffenen vorliege, das Gesammtfacit zu ziehen, und ein Schaden nur dann an- zunehmen, wenn der Nachtheil den Vortheil überwiegt. Ob der Rechts satz in dieser Allgemeinheit anzuerkennen ist, kann hier auf sich beruhen. Jedenfalls versagt seine Anwendung bei dem hier eingenommenen Gesichtspunkt. Denn die indirekten Vortheile, welche der Kläger nach derthatsächlichen Annahme des Berufungsgerichts dadurch gehabt hat, dass die Beklagte ihre Notenblätter mit den Melodien des Klägers ver trieben hat, würde er auch.gehabt haben, wenn Beklagte die Noten blätter nicht rechtswidrig, sondern mit Genehmigung des Klägers unter Zahlung einer Lizenzgebühr vertrieben hätte. Und im letzteren Falle würde die Beklagte nicht befugt gewesen sein, wegen jener indirekten Vortheile Abzüge an der bewilligten Lizenzgebühr zu machen. Sie könnte deshalb auch nicht zu einer geringeren Lizenzgebühr verurtheilt oder von der Verpflichtung zur Zahlung solcher entbunden erachtet werden, weil dem Kläger zufolge des rechtswidrigen Gebahrens der Beklagten jene indirekten Vortheile zugefallen seien. Schluss folgt
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