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Nordwestdeutscher Papierverein. Sitz in Hannover. Monats-Versammlung. Montag, den 21. März in Hartmanns Hotel, abends 81/2 Uhr. TAGES -ORDNUNG: 1. Bericht und Antrag der Schreibheft-Kommission. 2. Vorschläge des Vorstandes betreffend Anträge, welche zur General- Versammlung des Deutschen Papiervereins gestellt werden sollen. 3. Besprechung über den Schluss der Geschäfte an den Sonntag-Nach- mittagen in den Sommermonaten. 4. Vereins-Angelegenheiten. 5. Fragekasten. Gäste sind willkommen. Der Vorstand- Die II- Ordentliche Generalversammlung findet am Sonnabend, den 30. April statt, und daran schliessend das Stiftungsfest des Vereins am Sonntag, den 1. Mai. Wir bitten die geehrten Mitglieder hiervon Kenntniss zu nehmen. Der Vorstand. Papiermacher-Berufsgenossenschaft. Sektion VIII. Bekanntmachung. • Die Herren Mitglieder unserer Sektion werden hierdurch zur Theil- nähme an der diesjährigen ordentlichen Sektionsversammlung, welche Freitag, den 18. März d. Js., vormittags 12 Uhr zu Halle a.-S. im Hotel zur Stadt Hamburg statt findet, ergebenst eingeladen. TAGES-ORDNUNG: 1. Geschäftliche Mittheilungen. 2. Prüfung und Abnahme des Rechenschaftsberichts über die Sektions ausgaben für 1885 und 1886. 3. Wahl einer Kommission zur Vorprüfung dieses Berichts für 1887. 4. Feststellung des Etats für 1888. 5. Wahl zweier Vorstandsmitglieder an Stelle der für 1887 statuten mässig ausgeloosten. 6. Wahl des Vorstandes für die Periode 1888—1890. 7. Wahl der Vertrauensmänner für die Periode 1888—1890. 8. Wahl der Delegirten für 1887. 9. Freie Anträge. Oröllwitz, den 1. März 1887. Vorstand der VIII- Sektion der Papiermacher-Berufsgenossenschaft. Julius Kauffmann. Sektion VII. Geschäftsbericht für das Jahr 1886. Hannover, 26. Februar 1887. Bei Erstattung unseres ersten Berichts im Mai 1886 konnten wir zwar mittheilen, dass die Organisation der Sektion beendet und die Maass- nahmen zur Durchführung des Unfallversicherungs-Gesetzes getroffen seien, aber wir befanden uns noch nicht wie heute in der Lage zu konstatiren, dass jene Organisation eine glückliche gewesen ist, indem die Verwaltung ihren ungestörten Verlauf genommen hat. Den Herren Vertrauensmännern zollen wir Dank und Anerkennung für die den Geschäften gewidmete Thätigkeit; die letztere wird in immer grösserem Maasse in Anspruch genommen werden, indem die Ueberwachung nicht allein auf die in Behandlung befindlichen Verletzten sich beschränkt, sondern auf die von Jahr zu Jahr wachsende Zahl von Rentenempfängern sich zu erstrecken hat. Da eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende rasche Erledigung der Geschäfte nur dann möglich ist, wenn die geehrten Mitglieder mit den zu liefernden Nachweisungen nicht im Rückstände bleiben, gestatten wir uns, hierauf besonders hinzuweisen. Während die Lohn-Nachweisungen für 1886 im Ganzen rechtzeitig ein geliefert und nur vereinzelt wiederholte, dringende Mahnungen nothwendig wurden, gelangten die Unfall-Anzeigen häufig verspätet, sogar nach Ablauf von 13 Wochen in unseren Besitz, und unterlassen wir es an dieser Stelle nicht, auf die Vorschrift des § 42 des Statuts und die Strafbestimmungen des § 104 des Gesetzes aufmerksam zu machen. Die Ausfüllung der Unfall-Anzeigen war mitunter mangelhaft, indem die Frage, ob die Verletzung nach Ansicht des behandelnden Arztes voraus sichtlich eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als 13 Wochen zur Folge haben wird oder nicht, zu unbestimmt beantwortet wurde. Bevor wir nicht hierüber Gewissheit haben, können wir keine ortspolizeiliche Untersuchung beantragen, auch würde die Behörde den Antrag ablehnen, wenn nicht fest steht, dass es sich um einen Unfall handelt, der voraussichtlich die Ge nossenschaft berührt. In solchem Falle ist es aber von wesentlichem Inter esse, dass die Untersuchung so bald als thunlich dem Unfall folgt. Die Sektion erhielt einen Zuwachs von 1 Papierfabrik und 1 Lumpen- sortirerei mit zusammen 23 Arbeitern, und ist dadurch die Zahl der Betriebe auf 89 „ „ versicherten Arbeiter » 3256 erhöht worden. Im Jahre 1886 kamen 86 Unfälle zur Anmeldung, davon wurde einer, weil kein Betriebsunfall im Sinne des Gesetzes, abgelehnt. Im IV. Quartal 1885 betrug die Zahl der Unfälle 22 und ergiebt sich somit eine gewisse Gleich mässigkeit des Vorkommens. Von den verbleibenden 85 Verletzten waren innerhalb 4 Wochen wieder geheilt 50 Personen » 4—13 Wochen geheilt 18 » „ 13 Wochen bis 6 Monaten 4 » blieben dauernd theilweise erwerbsunfähig ... 11 » » » völlig » ... 1 starb 1 in Summa 85 Personen, es verunglückten also auf je 1000 Arbeiter 26 Personen. Somit waren in 17 Fällen (= 20% aller Unfälle) Entschädigungen festzustellen und wurden bewilligt: an Beerdigungskosten. ....... 50 M. — Pf. „ Wittwen- und Waisenrenten . . . 468 » 05 » » Invaliditätsrente 2199 „ — » „ einmaligen Renten 263 „ 60 „ „ Kosten des Heilverfahrens .... 652 „ 60 „ in Summa 3633 M. 25 Pf. Von diesen entschädigungspflichtigen Unfällen ereigneten sich: 11 bei Maschinen und Transmissionen, 3 durch Zusammenbruch oder Herabfallen von Gegenständen, 2 „ Fall der Verletzten selbst, 1 beim Abladen. Beim Schiedsgericht wurden 3 Berufungen erhoben; in einem Falle wurde die Rente erhöht, in einem anderen die Beschwerde abgewiesen, der dritte Fall befindet sieh noch in der Schwebe. Die Verwaltungskosten der Sektion stellten sich in 3354 M. 12 Pf. nach folgender Uebersicht: 1. Unfallregulirungs-Unkosten 230 M. 50 2. Ueberwachung der Betriebe 72 „ 14 3 Reisekosten des Vorstandes 412 „ 30 4. do. der Delegirten 207 » 70 5. do. „ Beamten 76 „ 50 6. Gehalt des Geschäftsführers incl. Miethe, Mobiliar, Heizung und Beleuchtung . . . 1800 „ — 7. Drucksachen 308 „ 18 8. Portokosten 218 „ 80 9. Insgemein (Bibliothek) 28» — 1886 Pf. » » » » auf in Summa 3354 M. 12 Pf. Gegen den Voranschlag von 5000 M. sind demnach die Ausgaben um 1645 M. 88 Pf. zurückgeblieben. In seiner letzten Sitzung hat der Vorstand mit der Veranlagung der Betriebe in die Klassen des Gefahrentarifs sich beschäftigt, und werden die geehrten Mitglieder demnächst von dem Resultat unterrichtet werden. Der Sektionsvorstand. A. Kreipe. Auf Veranlassung des Vorstandes der Genossenschaft drucken wir Folgendes nachstehend ab: Bekanntmachung, betreffend die Gefahrentarife der Berufs - Genossenschaften und die Zulässigkeit von Tarifbeschwerden. (§ 28 des Unfall-Versicherungsgesetzes.) Vom 17. Januar 1887. Aus Anlass der Mittheilungen, welche die Berufsgenossenschaftsvor stände den Betriebsunternehmern über die Veranlagung ihrer Betriebe zu den Klassen der Gefahrentarife zugestellt haben, laufen hier zur Zeit viele Eingaben ein, welche erkennen lassen, dass die Gefahrentarife Von den Betheiligten häufig nicht richtig aufgefasst werden. Demgemäss sieht sich das Reichsversicherungsamt veranlasst, zur Aufklärung und zur Beseitigung von Missverständnissen auf Folgendes aufmerksam zu machen: 1. Unter der Zahl, welche als „Beitragsfuss“ bei Mittheilung des Veranlagungsresultats von dem Berufsgenossenschaftsvorstand bekanntge geben wird, ist nicht der von den Betriebsunternehmern für ihren Betrieb thatsächlich zu leistende Beitrag in Mark und Pfennig, sondern lediglich eine Verhältnissziffer zu verstehen, durch welche die für den Betrieb an genommene Unfallgefahr zum Ausdruck gelangt. Diese Verhältnissziffer bildet bei der Umlegung der Entschädigungsbeträge und Verwaltungskosten der Berufsgenossenschaft zusammen mit dem anrechnungspflichtigen Lohn betrage des Betriebes die Berechnungsgrundlage für die Ermittelung des von dem Betriebsunternehmer zu leistenden Beitrags. (Vergl. § 10, Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes.) 2. Diese maassgebende Bedeutung der Lohnsummen bringt es mit sich, dass 2 Betriebe einer Berufsgenossenschaft, welche zu demselben Beitrags fuss nach dem Gefahrentarif veranlagt, für welche aber verschiedene Lohn summen festgestellt worden sind, auch verschiedene Beiträge zu zahlen haben. In einem solchen Falle wird derjenige Betrieb, in welchem weniger Löhne in Anrechnung kommen — in der Regel also der kleinere Betrieb — auch einen entsprechend geringeren Beitrag als der andere Betrieb zu entrichten haben. Hiernach ist auch für Betriebe, welche nur einen Theil des Jahres in Thätigkeit stehen oder im Laufe des Jahres eingegangen sind, eine Benachtheiligung gegenüber solchen Betrieben, in welchen das ganze Jahr hindurch Arbeiter beschäftigt und Löhne gezahlt werden, aus geschlossen. 3. Nachdem ein Gefahrentarif durch das Reichsversicherungsamt ge nehmigt worden ist (§ 28, Abs. 3 des Unfallversicherungsgesetzes), sind nur noch Beschwerden gegen die Veranlagung der Einzelbetriebe zu den Klassen des Tarifs zulässig, nicht aber Beschwerden gegen den Tarif selbst. Der genehmigte Tarif steht bis zur Revision desselben (§ 28, Abs. 5 a. a. 0.) fest. Es kann daher dem blossen Wunsche von Unternehmern