Suche löschen...
- Bandzählung
- 11.1886,1-26
- Erscheinungsdatum
- 1886
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-188600105
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id181079921X-18860010
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-181079921X-18860010
- Sammlungen
- Saxonica
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 11.1886,1-26
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalt III
- Ausgabe No. 1, 7. Januar 1
- Ausgabe No. 2, 14. Januar 41
- Ausgabe No. 3, 21. Januar 73
- Ausgabe No. 4, 28. Januar 109
- Ausgabe No. 5, 4. Februar 141
- Ausgabe No. 6, 11. Februar 177
- Ausgabe No. 7, 18. Februar 209
- Ausgabe No. 8, 25. Februar 245
- Ausgabe No. 9, 4. März 281
- Ausgabe No. 10, 11. März 321
- Ausgabe No. 11, 18. März 353
- Ausgabe No. 12, 25. März 389
- Ausgabe No. 13, 1. April 429
- Ausgabe No. 14, 8. April 465
- Ausgabe No. 15, 15. April 501
- Ausgabe No. 16, 22. April 537
- Ausgabe No. 17, 29. April 573
- Ausgabe No. 18, 6. Mai 605
- Ausgabe No. 19, 13. Mai 641
- Ausgabe No. 20, 20. Mai 677
- Ausgabe No. 21, 27. Mai 713
- Ausgabe No. 22, 3. Juni 749
- Ausgabe No. 23, 10. Juni 785
- Ausgabe No. 24, 17. Juni 821
- Ausgabe No. 25, 24. Juni 857
- Ausgabe No. 26, 1. Juli 893
-
Band
Band 11.1886,1-26
-
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
322 PAPIER-ZEITUNG. No. 10 Papier-Ausstellung 1887. In dieser Angelegenheit haben mehrere Fachgenossen ein Schreiben folgenden Inhalts empfangen: Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal- Angelegenheiten. Berlin, den 25. Februar 1886. Auf die mir eingereichte Vorstellung vom 6. Februar d. J. er- wiedere ich Ihnen bei Rückgabe der Anlagen, dass, nachdem der Vor sitzende des Schutzvereins für den Papier- und Schreibwaaren-Handel, Gmeiner-Benndorf, auf seine Gesuche vom 5. November und 19. Dezember v. J. um Ueberlassung des Hauptausstellungsgebäudes am Lehrter Bahnhof hierselbst zum Zwecke einer im Jahre 1887 zu veranstaltenden Ausstellung Deutscher Papier- und Schreibwaaren ablehnend beschieden worden ist, von demselben ein neues Gesuch gleichen oder ähnlichen Inhalts hier nicht eingegangen ist. von Gossler. In Vervollständigung der bisherigen Mittheilungen und unseres Berichts in No. 50 vor. Jahrg. fügen wir auf Wunsch noch bei, dass der Vorstand des Schutzvereins f. d. Pap. u. Schreibw.-Handel am 5. December 1885 mit allen gegen 1 Stimme das Vorgehen des Herrn Gmeiner als im Interesse des Vereins geschehen anerkannt hatte. Die in obiger Antwort Sr. Exc. v. Gossler erwähnte zweite Eingabe vom 19. Dec. v. J. enthielt, wie uns' mitgetheilt wird, nur einen Bericht über die Generalversammlung vom 6. December 1885. Sächsischer Verband Deutscher Holz schleifer. Versammlung der Sächsischen Holz- u. Lederpappenfabrikanten 28. Februar in Schwarzenberg. Einziger Gegenstand der Tagesordnung: „Die Besprechung der Lage des Holz- und Lederpappenmarktes.“ Nachdem das hierzu beauftragte Vorstandsmitglied die Sitzung eröffnet und den sehr zahlreich erschienenen Kollegen (es waren 20 Fabriken durch ca. 40 Anwesende vertreten) bestens gedankt hatte, sprach es sich über die Lage wie folgt aus. Eine Ueberproduktion in Holz- und Lederpappen sei seit Jahresfrist und bis heute nicht vorhanden, im Gegentheil habe der Bedarf nicht zur vollen Genüge gedeckt werden und ansehnliche Aufträge für Export hätten nicht ausgeführt werden können, und wenn nicht alte Vorräthe, die in wenigen gangbaren Formaten noch vorhanden gewesen, herangezogen worden wären, würde Mangel eingetreten sein. Es sei auch nach dem nun bald zu erwarten den Eintritt günstigerer Wasserstände und guten Trockenwetters nicht zu be fürchten, dass eine merkliche Ueberproduktion eintreten werde, weil erstens der mit Beginn der Flussschifffahrt neues Leben erhaltende Export einen erheb lichen Theil der Mehrproduktion aufnehmen, und zweitens zwei bis drei Mo natsproduktionen nöthig sein werden, um die nahezu geräumten Lager bei Händlern und Konsumenten einigermaassen zu füllen. Bevor dies bewirkt sein werde, kommen auch schon die Monate heran, welche in Folge der naturgemässen kleinen Wasserstände an Minderproduktion bedingen, so' dass die in den nächsten Monaten zu erwartende Mehrproduktion nicht im Stande sein könne, den kaum etwas gehobenen Markt der Holz- und Lederpappen zu drücken, wenn die Kollegen nicht selbst die Lage unrichtig beurtheilen und die Hand dazu bieten. Redner wies weiter darauf hin, dass die jetzigen etwas gebesserten Preise zwar die Erzeugungskosten und eine mässige Verzinsung des angelegten Kapitals sowie auch bei den günstig situirten Anlagen die für Abnützung nöthigen Ab schreibungen ermöglichen, dass sie aber einen den in den Werken angelegten ansehnlichen Kapitalien, dem grossen Risiko auch nur annähernd entsprechenden Unternehmer-Gewinn, noch nicht ergeben. Noch weniger aber gestatten die selben, etwas zurückzulegen, für unvorhergesehene Fälle, denen Holzschleifereien und Pappenfabriken in hohem Maasse ausgesetzt sind, und für solche Zeiten wo in den trockenen Sommer- und Wintermonaten in Folge drei- und vierfach ver minderter Produktion der Fabrikant auf jeden Zentner, den er fabrizirt, Geld zulegen muss. Liege aber die Sache so, und es werde wohl jeder Einzelne bei Erwägung der Verhältnisse zu demselben oder doch zu einem ähnlichen Schlüsse kommen müssen, so erfordere es das eigenste Interesse, und cs sei Existenzfrage, alle Kräfte aufzubieten, damit die Preise der Holz- und Leder pappen auf einen Stand gebracht werden, welcher dem Fabrikanten für seine mühe volle Arbeit und für sein Risiko und Kapital auch einen angemessenen Reinertrag ge währt. In der darauf folgenden lebhaften Diskussion wurde diese Darstellung der Lage allseitig als zutreffend bezeichnet, und verschiedene Vorschläge zu weiterer Besserung derselben gemacht. Lebhaft wurde von mehreren Seiten für eine feste Vereinbarung von Minimalpreisen, unter denen kein Fabrikant bei hoher Konvential-Strafe verkaufen dürfe, eingetreten. Nach langer Berathung gewann indess die Ansicht Oberhand, dass es ausreichend und zweckmässiger er schiene, wenn von Zeit zu Zeit die Kollegen über die Lage unterrichtet würden, indem man wohl annehmen könne, dass das eigene Interesse jeden Einzelnen veranlassen werde, sein Fabrikat nicht zu verschleudern. Die Anwesenden gaben sich gegenseitig das Versprechen, Holzpappen nicht mehr unter Mk. 8,50, Lederpappen nicht unter Mk. 9,— per Ctr. bis zu No. 200 (7000 •em) ab der Fabrik zunächst gelegenen Bahnstation bei Wagenladungen und je nach Lage der Fabrik und Qualität zu 50—75 Pf. zu verkaufen; auch solle in ca. 3 Monaten eine weitere Besprechung, vielleicht in Annaberg, stattfinden. Der Verlauf auch dieser Versammlung, der viele Kollegen beiwohnten, die noch nicht Mitglieder des Verbandes sind, zeigte deutlich, dass die gegenseitige Annäherung und offene Aussprache der Kollegen geeignet ist, Vertrauen zu er wecken; war zu Anfang eine gewisse Zurückhaltung zu bemerken, so schwand dieselbe doch bald, und in vertraulicher Aussprache wurden verschiedene und wichtige Interessen berührt und gegenseitig Auskunft und guter Rath ertheilt. Reichsversicherungsamt. Von den Bescheiden und Beschlüssen in No. 5 der „Amtlichen Nach richten“ dürften folgende unsere Leser interessiren: No. 122. Nach § 34 des U.-V.-G. wird Mitglied einer Berufsgenossen schaft jeder Unternehmer eines im Bezirke derselben „belegenen Betriebes“ derjenigen Industriezweige, für welche die Genossenschaft errichtet ist. Entscheidend für die Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einer Genossen schaft ist somit einerseits das Bestehen eines versicherungspflichtigen Be triebes, mag dieser nun dauernd oder vorübergehend bestehen, und anderer seits der Betriebssitz. Letzterer ist in vielen Fällen durch das Vorhandensein von Betriebsanlagen, Verkaufsstätten, Waarenlagern äusserlich erkennbar, oder aus Eintragungen in Firmen- oder Gewerberegister zu entnehmen. Mit diesem Betriebssitz wird der Wohnsitz des Unternehmers nicht immer zu sammenfallen, z. B. bei Zweigniederlassungen, Zweiggeschäften, welche neben einem Hauptbetriebe bestehen und als besondere Betriebe im Sinne des Gesetzes aufzufassen sind. Die Abhängigkeit einer Zweigniederlassung etc. von einem Haupt betriebe kann aber wirthschaftlich so erheblich sein, dass die in der Zweig niederlassung etc. vorgenommenen Betriebshandlungen als von dem Haupt betriebe ausgehend, oder nur durch denselben ermöglicht, anzusehen sind. Eine solche Zweigniederlassung etc. würde, zumal beim Fehlen von Betriebs anlagen etc. alsdann nicht dort ihren Sitz haben, wo die einzelnen Betriebs handlungen vorgenommen werden, sondern die Niederlassung etc. würde als Nebenbetrieb oder als Theil des Hauptbetriebes anzusehen sein, wobei die Vorschrift des § 9 Absatz 3 des U.-V.-G. zu beachten sein würde. No. 123. Es ist unzulässig, die dem Genossenschaftsvorstande statu tarisch vorbehaltene Festsetzung der Renten im Interesse der Beschleunigung namens des Vorstandes allein zu bewirken, auch wenn der Vorsitzende sich bezüglich des anzuweisenden Betrages mit dem nach dem Statut vorschlags berechtigten Sektionsvorstande in Uebereinstimmung befindet. No. 124. Die Vorschrift des’ § 5 Absatz 3 des U.-V.-G., dass bei der Berechnung der Rente der „vier Mark übersteigende Betrag“ des durch schnittlich für den Arbeitstag bezogenen Gehaltes oder Lohnes „nur mit einem Drittel zur Anrechnung kommt“, ist eine allgemeine, die Renten berechnung in allen Fällen beherrschende. Die Vorschrift gilt also insbesondere auch für alle Fälle der Ver sicherung von Betriebsbeamten, mag dieselbe auf Grund des § 1 des Ge setzes erfolgen, weil der Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark nicht übersteigt, oder mag sie in Folge statutarischer Be stimmung, einerlei ob obligatorisch oder fakultativ, bei höher besoldeten Beamten eintreten. Die Betriebsbeamten sind mithin in dieser Beziehung nicht anders gestellt als die Arbeiter, bei denen ebenfalls der vier Mark übersteigende Betrag des für den Arbeitstag bezogenen Lohnes nur mit einem Drittel zur Anrechnung kommt, und die auf Grund statutarischer Bestimmung eintretende Versicherung hat für die Versicherten keine günstigeren Folgen, als die Versicherung gemäss § 1 Absatz 1. Die Bestimmung des § 2 Absatz 1, wonach bei der statutarischen Er streckung der Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem 2000 Mk. übersteigenden Jahresarbeitsverdienst der volle Betrag des letzteren der Feststellung der Entschädigung zu Grunde zu legen ist, steht hiermit nicht im Widerspruch. Denn diese Bestimmung soll lediglich verhindern, dass ein Beamter nur mit einem Theile seines Jahresgehalts versichert wird. Die Vorschrift des § 2 Absatz 1 betrifft also nicht die Art der Be rechnung der Rente, sondern bestimmt nur, welcher Betrag dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist: nämlich der volle Jahresarbeitsverdienst. In gleicher Weise ist hinsichtlich der Gehälter der Betriebsbeamten bei der Umlegung der Beiträge zu verfahren. Auch hier ist der vier Mark übersteigende Betrag des durchschnittlich für den Arbeitstag bezogenen Gehaltes oder Lohnes nur mit einem Drittel in Ansatz zu bringen. No. 125. Nach Maassgabe der Bestimmungen des U.-V.-G. kann eine Versicherung der Vorstandsmitglieder und Vertrauensmänner, sofern den selben bei der Ausübung der ihnen als solchen obliegenden Pflichten ein Unfall zustossen sollte, bei der Berufsgenossenschaft nicht stattfinden. Es würde jedoch kein Bedenken dagegen bestehen, dass auf Beschluss der Genossenschaftsversammlung die gedachten Personen sich bei einer Privat- Versicherungsgesellschaft gegen die Folgen von Unfällen, welche sie bei Gelegenheit der Ausübung ihres genossenschaftlichen Amtes etwa treffen, mit einem von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden ange messenen Rentenbetrage versichern und ihnen die dafür zu zahlenden Prämien als baare Auslagen von der Genossenschaft ersetzt werden. The Paper Record ist der Titel eines neuen Faehblattes, welches wöchentlich von den „Eigenthümern“ 3 Ludgate Circus E. C. London für 101, sh. jährlich herausgegeben wird. Wer die „Eigenthümer“ sind, ist nicht angegeben; in der Vorrede ist nur gesagt, dass das Blatt „praktisch“ sein soll, während die bestehenden Blätter dieser Art zum Theil von Leuten redigirt würden, die keinerlei Erfahrung in dem Fach hätten, worüber sie schreiben. Das Branntweinmonopol und die Lithographie. Die Etiquetten- fabriken Deutschlands fühlen sich durch das projektirte Branntweinmonopol arg bedroht, wesshalb auch aus diesen Kreisen eine Petition an den Reichs tag abgegangen, in welcher um Verwerfung des Monopols gebeten wird.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)