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312 PAPIER-ZEITUNG. N:9 Eiserne Holzkocher. Das Ausstreichen der Holzkocher mit Kalk oder auch anderen Alkalien ist wirklich schon »dagewesen« und ist noch da, wird aber, wie ich mich schon öfter überzeugte, nicht immer richtig gebraucht, und daher mag es auch kom men, dass das Ausstreichen mit Kalk z. B. nicht zuverlässig gegen das Angreifen des Kesselbleches durch die beim Dämpfen des Holzes sich ent wickelnden Säuren gehalten wird. Ich habe seiner Zeit 2} Jahre fast täglich mit einem schmiede eisernen Kocher Holz gedämpft und konnte nach dieser Zeit, trotz der sorgfältigsten Untersuchung, nichts entdecken, was die Dauerhaftigkeit des selben beeinträchtigt hätte; und jetzt, nach 5 Jahren, erfahre ich, dass derselbe Kocher noch in Betrieb sei, und noch keinerlei grössere Reparaturen ver ursacht hätte. Ich verfuhr in nachfolgender Weise: Ehe ich den neuen, cylindrisch geform ten Kessel in Betrieb nahm, erhitzte ich densel ben durch Einströmenlassen von Dampf und nach dem derselbe abgestossen und die Wandungen trocken geworden waren, liess ich das noch heisse Blech mit dickflüssigem Kalk anstreichen und nachdem dieser Anstrich trocken geworden, einen zweiten darauf folgen. Nachdem auch diese zweite Kalkschicht eingetrocknet war, liess ich den Kessel füllen. Nach jedesmaligem Leeren desselben liess ich den Kocher, so lange er noch heiss war, in genannter Weise mit Kalk aus streichen. Es darf aber hierbei nicht die ge ringste Stelle und besonders nicht die Nähte über sehen werden. Es bildet sich nach und nach eine kesselsteinartige Kalkkruste, unter welcher sich das Eisen ganz gut hält. Mögen diese Zeilen ver ursachen, dass auch Andere ihre Erfahrungen über diesen Punkt mittheilen. — L. in Pawlowsk. Hierzu bemerkt nun unser geschätzter Mitar beiter B., welcher als Leiter einer der grössten Holzstoff-Fabriken Oesterreichs über einen reichen Schatz praktischer Erfahrungen in dieser Hin sicht verfügt, dass der vorstehend anempfoh lene Vorgang aus zweierlei Gründen sich nicht als so rationell erweist, wie Herr L. dies von demselben annimmt. In erster Linie würde durch die zur Erhaltung des isolirenden Kalkschutzes nothwendige Vorsicht, welche bei jedesmaligem Anfüllen und Entleeren des Kochers beobachtet werden müsste, die Regie nicht unwesentlich ver- theuert; dann aber bekömmt auch durch das Aus dehnen des Kochers in der Hitze die Kalkschicht Sprünge und bröckelt ab, wodurch der Schutz des Eisens verloren geht und die Zerstörung des Kochers namentlich an den Nietstellen rasch über hand nimmt. Herr B. empfiehlt aus eigener Er probung die Schumann'schen Holz-Kocher mit Kupferschutzmantel, welche sich sehr vortheilhaft bewähren sollen. Centralbl. f. d. Oest.-Ung. Pap.-Ind. Wir können obigen Erfahrungen noch zu fügen, dass sich auch gusseiserne Kocher, bei denen die rohe Gusskruste nicht sauber weg geputzt, sondern sorgfältig auf dem Eisen be lassen wurde, ohne jede andere Vorsichtsmaass- regel sehr gut bewähren. Red. d. Papier-Ztg. Album. Nach Art des früher beschriebenen, von A. Foerste-Berlin fabrizirten, Shakespeare-Album mit Bühnenszenen bringt der englische Markt jetzt: Burgen-Album (Castle-Album) mit 7 chromo- lithogr. Abbildungen der schönsten Schlösser in England, Schottland und Irland; See-Album (Lake-Album), welches in gleicher Weise Landschaften der sieben beliebtesten Landseen des Ver. Königreichs wiedergiebt; Porzellan-Album (Old Saxon-Album) mit Darstellungen von altem Meissner Porzellan. Alle drei Sorten sind in Quartformat elegant ausgeführt. Wo dieselben herkommen, ist in The Br. & Col. Pr. & St. nicht angegeben, wir vermuthen aber, von — Berlin. Unfall-V ersicherung. Da nachstehender Briefwechsel für manche Leser von Interesse sein dürfte, so veröffent lichen wir ihn hier: Grossh. Handelskammer in Offenbach a. M. Offenbach, am 20. Februar 188ö. Herrn Carl Hofmann, Berlin. Unter Bezugnahme auf Ihren, die Unfallver sicherung der Papier - verarbeitenden Betriebe be treffenden, Aufruf vom 3. Oktober 1884 gestatte ich mir die ergebene Anfrage, zu welcher Berufs genossenschaft die Berliner Portefeuille-Industriellen, d. h. die Fabrikanten von feinen Leder- und Leder-Galanterie-Waaren, gegangen bezw. zuge zogen worden sind. Auf der Generalversammlung der Kautschuk-, Guttapercha-, Riemer- und Polsterarbeiten-Fabri- kanten, zu welcher unsere Portefeuille-Industriellen zugezogen waren, haben wir die Berliner Vertreter dieser Branche vergebens gesucht. Für baldgefällige Rückäusserung wäre ich Ihnen zu besonderem Danke verpflichtet. Zu Gegendiensten gerne bereit, zeichne Hochachtungsvoll Jos. Schlossmacher, Sekretär. Berlin W., Potsdamer Strasse 134, den 20. Februar 1885. Herrn Sekretair Jos. Schlossmacher, Grossh. Handelskammer, Offenbach a. M. Auf Ihre gefl. gestrige Zuschrift beehre ich mich, Ihnen höfl. zu erwidern, dass die meisten Berliner Portefeuille-, Lederwaaren-, Album- etc.- Fabrikanten, der Unfallversicherungs - Genossen schaft für die Papier - verarbeitenden Industrieen beigetreten sind, und zwar auf Beschluss des Vorstands des Buchbinder-Verbands. Die Ein ladungen zu den Generalversammlungen erfolgen vom R.-Vers.-Amt auf Grund der polizeilichen Anmeldungen der Industriellen, und da das Amt nicht wissen kann, welcher Art der angemeldete Betrieb ist, so kann es nur nach der Bezeichnung entscheiden, welche der Anmelder seinem Ge schäfte giebt. Die als Leder- oder Portefeuille- Waaren-Fabriken angemeldeten Betriebe wurden zu der Generalversammlung der Leder-Verarbeiter, die als Buchbinderei etc. angemeldeten zur Ge neralversammlung der Papierverarbeiter eingeladen. Die Papierverarbeitungs - Genossenschaft legt grossen Werth darauf, dass sich ihr alle Tochter- Industrieen der Buchbinderei anschliessen. In der jetzigen Vorbereitungszeit steht der Beitritt jedem Fabrikanten frei, der seine frühere Anmel dung als »Leder-, Portefeuille- oderLedergalanterie- waaren-Fabrikant« zurückzieht und bei der Orts- Polizei-Behörde seinen Betrieb als »in der Haupt sache Papier - verarbeitend« oder als »Buch binderei« anmeldet. Da die Portefeuille-und Lederwaaren-Fabrikanten mit den Buchbindereien, Album-Fabriken u. s. w. mehr gemeinsame Interessen haben als mit den Sattlern und Tapezierern, so dürfte es in Ersterer Interesse liegen, dass sie diese Aenderung ihrer Anmeldung bewirken. Ich bitte Sie, in diesem Sinne unter den dortigen Leder-, Portefeuille- und Galanteriewaaren-Fabri- kanten zu wirken, und zeichne Hochachtend Carl Hofmann. Aus Nr. 6 der Amtlichen Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts entnehmen wir fol gende Entscheidungen: 19. Auf eine Anfrage: »ob der, zur Vertretung eines Berufsgenossen auf der zur Bildung der Berufsgenossen schaften anberaumten Generalversammlung gemäss § 14 des Unfallversicherungsgesetzes Bevollmächtigte, im Falle persönlicher Behin derung, die erhaltene Vollmacht auf einen anderen Genossen übertragen könne,« hat das Reichs-Versicherungsamt unter dem 5. Januar 1885 folgenden Bescheid erlassen: »Das Gesetz selbst giebt dem Unternehmer nur das Recht, sich durch die in § 14 Abs. 3 bezeich neten Personen vertreten zu lassen. Eine Befugniss eines solchergestalt Bevollmächtigten zur weiteren Bevollmächtigung lässt sich aus dem Gesetz nicht herlenken. Es ist daher, im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Charakter dieser Vertretung und auf die in dem grössten Theile des Reichs geltende Rechtsanschauung, in der Ausstellung einer Substitutionsvollmacht eine genügende Le gitimation des Substituten nur dann zu erblicken, wenn der erste Vollmachtgeber in der schrift lichen Vollmacht die Berechtigung zur Bestellung eines weiteren Vertreters ausdrücklich eingeräumt hat. »Das Reichs-Versicherungsamt wird jedoch von Amtswegen keine Veranlassung nehmen, die Ab stimmung eines auch ohne ausdrückliche Ermäch tigung in der Vollmacht des Unternehmers von dem Vertreter des letzteren eigenmächtig substi- tuirten Bevollmächtigten entgegenzutreten, sofern in der Generalversammlung nach Konstituirung des Vorstandes gegen die Zulassung des be treffenden Substituten von keiner Seite Wider spruch erhoben wird.« 20. Ein Konkursverwalter trug Folgendes vor: »Die hiesige Konkursmasse, für deren Rech nung die G.’sche Papierfabrik bis Ende Fe bruar event. bis Ende März er. in Betrieb ist, wird, da der Verkauf der Fabrik am 24. Februar er. öffentlich im Subhastations- verfahren erfolgt, an der auf den 16. d. M. nach Eisenach einberufenen Versammlung nicht theilnehmen dürfen.« Hierauf erliess das Reichs-Versicherungsamt am to. Januar 1885 den nachstehenden Bescheid: »Aus Ihrer Zuschrift ist zu entnehmen, dass die im Konkurs befindliche G.’sche Papierfabrik nicht allein zur Zeit noch im Betriebe steht, sondern auch, wie aus der Ansetzung eines Ver kaufstermins hervorgeht , dem Fortbetriebe er halten werden soll. »Unter diesen Umständen erscheinen Sie als ge setzlicher Vertreter des Unternehmers (vergl. §§ 11 u. 9 Abs. 2 und 105 des Unfallversicherungs gesetzes) Ihrer Annahme entgegen als berechtigt, auf Grund der in Ihren Händen befindlichen Einladung an der Generalversammlung behufs Beschlussfassung über die Bildung einer Berufs genossenschaft der Papier - erzeugenden Betriebe theilzunehmen. Selbstverständlich ist es jedoch völlig Ihrem Ermessen anheimgegeben, ob Sie von dieser Berechtigung Gebrauch machen wollen oder nicht.« Nr. 21. Unter dieser Nummer wird die An frage mitgetheilt, ob ein bevollmächtigter Leiter eines Betriebs in den Generalversammlungen auch andere Betriebe vertreten könne, und ob eine Aktien - Gesellschaft durch einen ihrer Aufsichtsräthe vertreten werden könne. Das Reichs - Versicherungsamt hat in der Sitzung vom 21. Januar 1885 beschlossen, dem Gesuchsteller Folgendes zu erwidern: »Nach § 14 Abs. 3 des Unfallversicherungs gesetzes können sich in den Generalversammlungen behufs Bildung von Berufsgenossenschaften ab wesende Betriebsunternehmer durch einen bevoll mächtigten Leiter ihres Betriebes vertreten lassen. Daraus ergiebt sich, dass die Leiter eines an deren Betriebes nicht zu Vertretern bestellt werden können und zwar auch dann nicht, wenn dieselben als Vertreter des eigenen Geschäfts inhabers an der Generalversammlung theilnehmen. »Wer als »Leiter« eines Betriebes anzusehen sei, wird im konkreten Fall nach dem bestehenden dienstlichen Verhältnisse zu beurtheilen sein. Im Allgemeinen ist der Begriff nicht zu enge zu fassen; Leiter im Sinne des Gesetzes ist nicht allein Derjenige, welcher die Geschäftsführung in dem versicherungspflichtigen Betriebe ausschliess lich besorgt, sondern auch wer mit Anderen an der oberen Geschäftsführung theilnimmt. Der dem kaufmännischen Betriebe vorstehende Pro kurist kann hiernach in der Regel mit der Ver tretung betraut werden, weil auch bei weitgehender Scheidung des kaufmännischen und des tech-