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Papier-Zeitung Erscheint ‘ jeden Donnerstag. ? 9 Bei der Post bestellt und ab- > ( genommen, oder durch Buch- 3 handhing bezogen: vierteljährlich, Mk. 2,50. j 2 (Im Ausland mit Post-Zuschlag.) 3 ? No. 3882 der Post-Zeitungs- 2 Preisliste. 5 Von der Exp. d. Bl. direkt j / unter Streifband, — In- und 3 Ausland: 3 vierteljährlich, Mk. 3,50. / FACHBLATT für Papier* u. Schreibwaaren-Handel u. -Fabrikation, Buchbinderei, Druck-Industrie, Buchhandel, sowie für alle verwandten und Hilfs-Geschäfte: (Pappwaaren-, Spielkarten-, Tapeten-, Maschinen-, chemische Fabriken etc.) Redaktion und Verlag von CARL HOFMANN, Civil-Ingenieur, Mitglied des Kaiserlichen Patentamtes, Berlin W., Potsdamer • Strasse 134. ) Preis der Anzeigen: 2 ? lOPfennigder Millimeter Höhe 7 ? einer Spalte (/-Seite). ) 3 Bei 13maliger Aufnahme i. 1 J. ( ) 25 Prozent weniger. 3 Bei 26maliger Aufnahme i. 1 J. 35 Prozent weniger. 3 Bei 52maliger Aufnahme i. 1 J. 50 Prozent weniger. 3 Für Chiffre-Anzeigen wird dem ■ Besteller 1 Mark mehr berech- 3 net. Dafür erfolgt Annahme und 7 freie Zusendung der frei an uns 3 eingehenden Chiffre-Briefe. Vorausbezahlung an den Verleger.! Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten, des Schutzvereins der Papier industrie und des Schutzvereins für den Papier- und Schreibwaaren-Handel. X. Jahrgang. Berlin, Donnerstag, den 26. Februar 1885. No. 9. Inhalt: Seite Preisaufgabe 309 Schutz des Papiergeldes 309 Holzzoll 309 Unser Export 310 Holzölgewinnung 311 Bericht der Handelskammer Mannheim .311 Ein- und Ausfuhr von Papier, Pappe und Papiertapeten im Deutschen Zollgebiet im Jahre 1884 311 Eiserne Holzkocher 312 Album 312 Unfallversicherung 312 Die Papierschneidmaschine 314 Die älteste deutsche Papiermühle . . . 315 Alte Papiere 315 Buchbinderei: 316 Marmoriren. — XXXIII 31G Krankenkasse 31G Druck-Industrie: 318 Der Einfluss der Kälte auf die Walzen . . . 318 Der Satzfehlerteufel 318 The Times .... 318 Blau-Lichtdruck für gewerbliche Zwecke . . 318 Buchhandel: 320 Blicke nach auswärts. III 320 Zum Verlagsrecht 320 Eine bittere Erfahrung 320 Die Bismarck-Bücher 320 320 Kleine Notizen 320 Jubelkalender 320 Neues Bucbhandel-Fachblatt 320 Ausschreibungen 322 Aus den amtlichen Patentlisten .... 323 Beschreib, neuer in Deutsch!, pat. Erfind . 324 Rechtsentscheidungen 334 Postpakete nach der Schweiz 336 Webstoff-Papier 338 Leipziger Mess-Muster-Ausstellung . . . 340 Der Segen der Arbeit 342 Rollenpapier-Halter 344 Briefkasten 346. Erfolg! 348 Preisaufgabe. Der Unterzeichnete setzt hiermit einen Preis von 1000 Mark aus, für Auffindung und Angabe eines Verfah rens, womit die Menge des in jeder Art von Papier enthaltenen Holzschliffs genau ermittelt werden kann. In Anbetracht der Schwierigkeit, welche die Lösung dieser Aufgabe bietet, soll für ein Verfahren, womit sich der Holzschliff gehalt eines Papiers — bis auf fünf Procent genau — ermitteln lässt, ein Preis von 500 Mark, und für grössere Genauigkeit verhältniss- mässig mehr, bewilligt werden, jedoch mit der Maassgabe, dass nur das beste, brauchbarste und genaueste Verfahren den Preis erhält. Die Entscheidung steht den Preisrichtern, deren Namen wir in einer der nächsten Nummern mittheilen werden, zu. Bewerbungen sind verschlossen, und mit einem Motto überschrieben, an den Unterzeich neten zu senden, und ein mit demselben Motto versehener, verschlossener Briefumschlag soll die Adresse des Einsenders enthalten. Der Termin zur Einreichung ist auf den 15. Oktober 1885 festgesetzt, Verlängerung aber den Herren Preisrichtern Vorbehalten. Berlin W., Potsdamerstr. 134, 21. Februar 1885. Verlag der Papier-Zeitung. Schutz des Papiergeldes. Der Reichskanzler hat dem Bundesrath einen Gesetz-Entwurf, betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichskassenscheinen verwendeten Papieres gegen unbefugte Nach ahmung, zugestellt. Der Entwurf lautet: »§ i. Papier, welches dem zur Herstellung von Reichskassenscheinen verwendeten, durch äussere Merkmale erkennbar gemachten Papier hinsichtlich dieser Merkmale gleicht oder so ähn lich ist, dass die Verschiedenheit nur durch An wendung besonderer Aufmerksamkeit wahrge nommen werden kann, darf, nachdem die Merk male in Gemässheit des § 7 des Gesetzes vom 30. April 1874, betr. die Ausgabe von Reichs kassenscheinen, öffentlich bekannt gemacht worden sind, ohne Erlaubniss des Reichskanzlers oder einer von demselben zur Ertheilung der Erlaubniss ermächtigten Behörde weder angefertigt oder aus dem Auslande eingeführt, noch verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht werden. »§ 2. Wer den Bestimmungen im § 1 zu widerhandelt, wird mit Gefängniss bis zu zwei Jahren bestraft. Neben dieser Strafe ist auf Ein ziehung des Papiers zu erkennen, ohne Unter schied, ob dasselbe dem Verurtheilten gehört oder nicht. »§ 3. Auf die Einziehung des Papiers ist auch zu erkennen, wenn die Verfolgung oder Ver- urtheilung einer bestimmten Person nicht statt- findet.« In der Begründung wird hauptsächlich betont, dass, um Fälschungen der neuen Reichskassen scheine zu verhüten, ein strafrechtlicher Schutz des zu diesen Schemen verwendeten Papiers an gezeigt erscheine. Im Uebrigen wird auf das bestehende Strafverfahren in andern Ländern hin gewiesen. Bei der Ausarbeitung dieses Gesetzentwurfes ist für die Strafabniessung davon ausgegangen worden, dass bei der gegenwärtigen Entwickelung der photo-mechanischen Technik die Beschaffung der erforderlichen Papiersorte die einzige erhebliche Schwierigkeit bildet, welche bei der Herstellung von falschem Papiergelde zu überwinden ist; es kommt desshalb vor Allem darauf an, der Ver suchung zur Nachahmung dieses Papiers durch eine Strafandrohung von angemessener Strenge entgegenzuwirken. Das Strafgesetzbuch bedroht in § 360 die unbefugte Herstellung oder Ver abfolgung von Platten etc., welche zur Anfertigung von Papiergeld dienen können, nur mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft. An dererseits wird nach § 151 des Strafgesetzbuchs mit Gefängniss bis zu zwei Jahren bestraft, wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur Anfertigung von Metallgeld, Papiergeld etc. dienliche Formen »zum Zwecke eines Münzverbrechens« angeschafft oder angefertigt hat. Die in § 360 a. a. O. festgesetzte Strafe wird Denjenigen, welcher ein dem Papier der Reichskassenscheine gleiches oder ähnliches Fabrikat herstellen oder absetzen will, schwerlich abhalten. Es erschien daher angemessen, sich dem Strafmaass des § 15 t anzuschliessen und dasselbe allgemein zu Grunde zu legen, ohne die Fälle zu unterscheiden, in welchen nachgewiesen wird, dass die verbots widrige Anfertigung etc. des Papiers zum Zwecke der Herstellung falscher Kassenscheine geschehen ist. Die weitgesteckten möglichen Grenzen des Strafmaasses — 1 Tag bis 2 Jahre Gefängniss — lassen hinreichenden Spielraum, um den je nach der Absicht des Thäters verschiedenen Graden der Verschuldung entsprechend gerecht zu werden. Wir bemerken hierzu, dass in den Ver. Staaten von Amerika bei Einführung des Will cox-Papiers mit lokalisirten Fasern eine Reihe von Gesetzen zu dessen Schutz erlassen wurde. In Deutschland war dies bis jetzt nicht ge schehen, und das Versäumte soll offenbar durch obige Vorlage nachgeholt werden. Holz-Zoll. Alt-Damm, den 19. Februar 1885. In Nr. 8 der Papier-Zeitung befindet sich die Vorstellung der sächsischen Holzschleifer an den hohen Reichstag. Es ist auch im Reichstag schon angelegentlichst empfohlen worden, die Industrie nach Pommern zu verlegen. Ganz abgesehen davon, dass die grossen — zum Schleifen un entbehrlichen — Wasserkräfte in Pommern recht selten, die Verbraucher von Holzstoff, die Papier fabriken, aber noch weniger vorhanden sind, so ist es auch mit dem Rohmaterial durchaus nicht rosig bestellt. So billige Preise, wie von Varzin genannt, finden sich nur noch in entlegenen Ge genden von Pommern; und gerade seit den letzten Jahren sind die Preise für Holz, auch für Brenn holz, ganz bedeutend gestiegen. Mussten wir vor