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Naunhofer Nachrichten -4 l Nn^cicncmiin'nni.': Vormittags 11 Uhr am Tage des El ichcincns. 17. Jahrgang. Mittwoch, de« 28. März 1906 Die Naunhoser Nachrichten erscheinen jeden Dienstag, Donncistag und Connal'cnd Nachmittag 5 Uhr mit dem Tatum des nachsolgendcn Tages Mit einer vierseitigen Illustrierten Sonntagsbeilage. Bezugspreis: Frei inS HauS durch Austräger Mk. 1.20 vierteljährlich. Frei inS HauS durch die Post . Mk 1 30 vierteljährlich. Verlag und Druck: Günz L Eule, Naunhof. Redaktion: Robert Günz, Naunhof. Ankündigungen: Für Inserenten der AmtShauptmann- schast Grimma 10 Psg. die sünsge- spaltenc Zeile, an erster Stelle und für Auswärtige 12 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt Ortsblatt für Albrechtshain, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Erdmannshain, Fuchshain, Großsteinberg, Kleinsteinberg, Klinga, Köhra, Lindhardt, Pomßen, Staudnitz, Threna und Umgegend Arger- und FockilduiWHule zu Imhof. Ordnung der öffentlichen Prüfnngen Ostern M6. Fortbildungsschule. Montag, den Ä. April. 3 - - . - - 5—7. Vormittags 8 Uhr Klaffe Herr Meusel. r '49 - - 6 - Kantor Spänich. r l/z10 - - 6 - Organist Geipel. r MI - - Entlastung - Dir. Schäfer. Bolksschul e. Dienstag, den 3. April. Vormittags 8 Uhr Mädchenklasse 3 Herr Meusel. - 9 - - 2 Frl. Meckel. - V.n - - 1 Herr Organist Geipel. - M2 - - 1 und 2 Singen - - - Nachmittags 2 - - 7 - Richter. < 3 - - 6 - Kantor Spänich. Mittwoch, den 4. April. Vormittags 8 Uhr Mädchenklasse 4 Herr Richter. L 9 - - 5 Frl. Meckel. - MO - - 1 ^Zeichnen Herr Rohlandt. - Ml - Knabenklast« 1 Singen - Org. Geipel. Donnerstag, den 5. April. Vormittags 8 Uhr Knabenklaste 1 Herr Müller. - 9 - - 2 - Nohlandt. - Ml - - 3 - Kantor Spänich. - M2 - - - 1 Zeichnen - Rohlandt. Nachmittags 2 - - 7 - Zehl- r 3 - - 5 - Dir. Schäfer Freitag, den 6. April. Vormittags 8 Uhr Knabenklaste 4 Herr Zehl. - 9 - - 6 - Meusel. - Ml . Französische Abteilung Frl. Meckel. - 11 - - - U Herr Dir. Schäfer. Nachmittags 2 - Zensurenverteilung in den Klassen 1 — 4. Sonnabend, den 7. April. Vormittags 9 Uhr Entlassungsfeier für die Konfirmanden. Montag, den 9. April. Vormittags 8 Uhr Versetzung der Klassen 2- 4. - ll) - - - - 5 — 7. Zugleich Rückgabe der ausgestellten Hefte, Zeichnungen und Nadelarbeiten. Dienstag, den 19. April. Vormittags 8 Uhr Neubildung der Klassen. Mittwoch, den 11. April. Schluß des alten Schuljahres. Donnerstag, den 12. bis Mittwoch, den 18. April. Osterferien. Donnerstag, den 1S. April. Vormittags 7 Uhr Wiederbeginn des Unterrichts. Nachmittags 2 Uhr Aufnahme der neueintretenden Kinder. (Knaben in Nr. 4, Mädchen in Nr. 5 im Parterre des neuen Schulhauses). Abends 7 Uhr Aufnahme der neueintretenden Fortbildungsschüler. (Das Schulentlastungk- zeugnis ist vorzulegen.) Mi. Im Orte wohnende Fortbildungsschüler, die eine auswärtige Fach-oder Fortbildungs schule besuchen wollen, haben vor Schluß des Schuljahres ein daraus bezüglicher Gesuch beim Schul vorstande einzureichen.) Montag, den 23. April. Abends ^7 Uhr Beginn des Fortbildungsschulunterrichts. Die Prüfungen und Feierlichkeiten finden im 1. Stock der neuen Schulgebäudes Zimmer 6 statt. Die schriftlichen Arbeiten und Zeichnungen liegen bis mit Sonntag, den 8. April, im Zimmer 4, die Nadelarbeiten im Zimmer 5 des Parterre zur gefälligen Ansicht aus. Kinder haben nur in Begleitung erwachsener Angehöriger zu den Ausstellungen Zutritt. Den mehrfach geäußerten Wünschen der Einwohnerschaft, im neuen Schuljahr Anfangs- kurje in Französisch, Latein und Stenographie einzucichten, soll bei genügender Beteiligung entsprochen werden. Zum Besuche der Prüfungen, Feierlichkeiten und Ausstellungen ladet die Behörden, Eltern und Lchrherren der Schüler, sowie alle Gönner und Freunde des Schulwesens im Namen des Lehrerkollegiums hiermit ergebeust ein. Naunhof, den 20. März 1900. Schäfer, Direktor. Aus der Schule für die Schule. I. Anmeldung Im Laufe des Schuljahres von auswärts zuziehende schulpflichtige Kinder sind, auch wenn ihnen Gründe zur Befreiung vom Schulbesuche zur Seite stehen, alsbald von dem dazu Verpflichteten beim Schuldirektor anzumelden. Verspätete Anmeldung wird einer ungerechtfertigten Schulversäumnis gleich geachtet. Wer für ein Kind Befreiung vom Besuche der Volksschule in Anspruch nimmt, hat dies dem Schuldirektor anzuzeigen. Wird ein solches Kind nicht einer höheren Bildungs anstalt überwiesen, sondern durch Privatlehrer unterrichtet, so macht der Schuldirektor dem Schulvorstande und dem Bezirksschulinspektor hiervon Mitteilung. Ob gebrechlichen, kränk lichen, geistig unreifen Kindern der Eintritt in einem späteren Lebensjahre, oder die zeit weilige Unterbrechung des Schulbesuchs ge stattet werden kann, entscheidet der Schuldirektor nach Vorstellung des Kindes auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses. Verwahrloste, nicht voll- sinnige, blödsinnige, epileptische und gebrech liche Kinder sind vom regelmäßigen Klasten- unterrichte auszuschließen und von dem Direktor dem Schulvorstande namhaft zu machen, der darüber beschließt, ob die Kinder auf Kosten der Angehörigen oder im Falle des Unver mögens, auf öffentliche Kosten Privatunterricht erhalten oder in einer geeigneten Anstalt unter gebracht werden sollen. H. Versäumnisse. In der Regel gilt nur Krankheit als Ent- schuldigungSgrund. Erkrankte Schulkinder sind am Tage der Erkrankung oder spätestens am nächsten Schultage durch die erziehungspflichtigen Personen mündlich oder schriftlich beim Klaffen lehrer zu entschuldigen. Die Erlaubnis zum Wegbleiben aus einem anderen Grunde ist vorher zu erbitten. Als ungerechtfertigte Ver säumnis gilt auch das unerlaubte Wegbleiben von öffentlichen Schulfeierlichkeiten für die Klassen, die sich daran zu beteiligen haben. Bei uncntschuldigter oder ungenügend ent schuldigter Versäumnis läßt der Direktor durch den Schulhausmann Erkundigungen einziehen, wofür an die Schulkasse eine Gebühr von 25 Pfg. von dem Schuldigen zu entrichten ist. Uncntschuldigte oder ungerechtfertigte Ver säumnisse werden dem Schulvorstande am Schluffe jeden Monats durch den Direktor angezeigt. In zweifelhaften Krankheitsfällen, insbesondere, wenn auch auf Erfordern ein ärztliches Zeugnis nicht beigebracht wird, ist der Schuldirektor berechtigt, das Kind durch einen der hiesigen Aerzte auf Kosten des Er ziehungspflichtigen untersuchen zu lassen. Die Kosten sind von der Schulkasse zu verlegen. Urlaub bis zu einem Tage kann der Klaffen lehrer, längeren nur der Schuldirektor ge währen. Zeitweilige Befreiungen vom ganzen Unterrichte oder von einzelnen Unterrichts fächern, wie von Lesen, Schreiben, Nadel- arbeiten wegen Augenleidens, vom Turnen wegen Herzfehlers und in ähnlichen Fällen bewirkt der Direktor nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses. III. Ansteckende Krankheiten. Erkrankungen von Schulkindern an an steckenden Krankheiten — wie Pocken, Typhus, Scharlachfieber, DiphlheritiS, Masern, epidemische Augenbindehautentzündung, Spitzpocken, Keuch husten — sind durch die Eltern oder Erzieher nach Aussage eines Arztes oder nach eigener Beurteilung dem Direktor anzuzeigen. Kinder mit übelriechenden oder ekelerregenden Krank heiten können nach Befinden vom Schul» direktor bis zur Genesung vom Unterrichte ausgeschlossen werden, nicht minder mit Unge ziefer behaftete Kinder bis zu ihrer Reinigung. Bei dem Auftreten der genannten ansteckenden Krankheiten sind Schulkinder bis zur Genesung aller in ihrer Familie oder Wohnung Er ¬ krankten vom Schulbesuche auSzuschließen. Krankheiten, die der Arzt als ansteckend be zeichnet, sind dem Schuldirektor auch dann » anzuzeigen, wenn sie bei nicht schulpflichtigen Geschwistern oder Angehörigen von Schul kindern innerhalb der Familie austreten. Die Fortsetzung des Schulbesuchs bei eigener Er krankung oder bei Erkrankung in der Familie oder Wohnung eines Schulkindes ist erst dann zulässig, wenn die völlige Genesung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. IV. Schulgeld. Dar jährliche Schuldgeld beträgt bis auf weiteres 4,80 Mk. Es ist an den Kalender vierteljahren im voraus an die Schulkaffe oder an die Stadtkaffe abzuführen. Für die eine aus wärtige gleichartige Volksschule besuchenden, ferner für die durch Privatlehrer oder im Hause unterrichteten Kinder hier wohnhafter Eltern ist die Hälfte des Schulgeldes zu ent richten. V. Abmeldung. Die Abmeldung eines Schülers, der in eine andere Schule übertreten soll, muß durch den ErziehungSpflichtigen beim Direktor schrift lich oder mündlich erfolgen, ebenso der Antrag auf Ausstellung eines EntlaffungSzeugniffeS unter Vorlegung der letzten Schulgeldquittung. VI. Direktion. Der Schuldirektor ist berechtigt, die Er ziehungspflichtigen zur Auskunfterteilung in Angelegenheiten ihrer Zöglinge zum persön lichen Erscheinen im Amtszimmer einzuladen. Alle Beschwerden über Lehrer, innere Ein richtungen, etwaige Mängel, unliebsame Vor kommnisse in der Schule sind der Regel nach zuerst bei ihm anzubringen. VII. Hausordnung. Die Kinder müssen reinlich, mit geputztem Schuhwerke und in ganzer Kleidung in der Schule erscheinen. Filz- und Tuchschuhe sind nur, wenn mit Ledersohlen versehen, zulässig; das Tragen von Holzpantoffeln und das Barfnßgehen ist nur den Aermsten und in Norfällen gestattet. Die Kinder werden 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts ins Schulhaus eingelassen und haben sich nicht früher vor den Eingängen einzufinden. Die Schüler der Klaffen, deren Unterricht nicht mit der ersten Schulstunde beginnt, dürfen eben falls erst eine Viertelstunde vor Beginn des Unterrichts das Schulhaus betreten und stellen sich vor ihren Klaffenzimmern auf dein Korri dor auf, falls das Zimmer noch besetzt ist. Vor dem Eintreten ist das Schuhwerk gehörig zu reinigen, die Knaben nehmen zugleich die Kopfbedeckung ab. Nach dem Betreten des Klassenzimmers nimmt jedes Kind still seinen Platz ein. Das Türenschlagen ist zu ver meiden. Dar Mitbringen von Dingen, die nicht im Unterrichte gebraucht werden (Spiel sachen), ist den Kindern streng untersagt. Gegenstände, die gegen das Verbot mitgebracht werden, kann der Lehrer wegnehmen. Sind es wertvolle Gegenstände, so müssen sie von den Eltern oder wenigstens von Erwachsenen abgeholt werden. Die Kinder sind verpflichtet, die Geräte und Lehrmittel der Schule schonend zu behandeln und vor Beschädigung zu hüten. Wenn ein Kind das Eigentum der Schule verunreinigt, beschädigt oder zerstört, so ist es selbst, oder so sind seine Eltern zur Wieder herstellung oder zum Schadenersatz verpflichtet. Jede Verunreinigung oder Beschädigung des Schulhauses und der Schnlgeräte, das Umher werfen von Papier und Speiseresten im Schul- zimmer, im Schulhause, auf dem Hofe, oder Vorplatze ist verboten. In den Klassenzimmern ist dar Beschreiben der Bänke und deren Verunreinigung mit Tinte zu unterlassen. Jedes Kind ist für Reinhaltung des ihm zugewiesenen Platzes verantwortlich.. Die Kinder dürfen weder an die Heizung' (Oefen) noch an das. Fenster treten, die Fenster auch nicht willkür lich öffnen. Besonders ist das Betreten der