Volltext Seite (XML)
Wilstt fir Mchchi«, Dmekhai», Achershm, DeiiHa, Amiisrf, Ma, MmmzIjM, Klßshaia SnWMq, Mq«, Wn, MW», MjiKeiideq. Mihnil, Pmtzki. SeisM-m, Stuiliitz, Mem, WWi«, ZAeiftch »i llWM. Mtt einer illustrirrtrn Sonntags - Beilage. Dieses Blatt erscheint in Ravnhos jeden Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, Nachmittag 6 Ubr, mit dem Dalnm des nachfolgenden Tages und kostet monatlich 35 Pfg., vierteljährlich 1 Marl. Für Inserate wird die gewöhnliche einspaltige Zeile oder deren Raum mit di Pfennigen, für solche außerhalb der Amtshauptmannschaft Grimma, sowie für Anzeigen am Kopfe und im Reklameteilc, mtt 10 Pfennigen, berechnet, bei Wiederholungen tritt Preisermäßigung ein. Nr. 109. Sonntag, den 16. September 1900. 11. Jahrgang. Bekanntmachung. Diejenigen bedürftige« una«fLffigen Einwohner Naunhofs, welche in der Zeit von Michaelis 1900 bis dahin 1901 in der Staatswaldun, Leseholz sammeln wollen, haben sich Mittwoch, den 19. September 1900, Bormittags 9 bis 10 Uhr in der Rathsexpedition persönlich bei Herrn Sparkassenbuchhalter Anger mann zu melden. Naunhof, am 15. September 1900. Der Bürgermeister. Sgel. Feld- «n- Wiesenverpachtung. Die der Stadtgemeinde gehörigen vormals Frommoltschen Feld- und Wiesengrundftücke sollen Montag, den 17. September 1900, Abends 7 Uhr im Gesellschaftszimmer des Rath Hauses anderweit auf 6 Jahre verpachtet werden. - Naunhof, am 11. September 1900. Der Stadtgemeinderath. Igel, Bürgermeister. Stklnbnchs-NelliiichtW. Der in Klingaer Flur — in der Nähe von Naunhof bei Grimma — ge legene fiskalische Steinbruch soll mit dem dazugehörigen Hause und Ackerlands Montag, den 1S. Oktober -ss. Js., vormittags 1V Uhr, an Expeditionsstelle der mitunterzeichneten Bauverwalterei, Georgiring 17II, unter den daselbst einzusehenden Bedingungen auf die nächstfolgenden 6 Jahre 1901 bis mit 1906 an den Meistbietenden verpachtet werden. Leipzig, am 5. September 1900. Königl. Straßen Königl. und Wasserbau-Inspektion. Bauverwalterei. Wsiichtseuerwehr Naunhof. Sonntag den 16. September 1900, früh 7 Uhr mdet eine Aufstellung und Uebung der gesamtster* Pstichtfeuerwehr statt. Die Zugführer und Mannschaften haben sich zu genannter Zeit pünktlich am Spritzenhaus zu stellen. Fehlende werden nach den Bestimmungen des städtischem Feuerlöschregulativs zur Bestrafung gemeldet. Naunhof, am 12. September 1900. Der städt. Feuerwehrdirektor. Kühne. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ruhezeit und Ladenschluß im Handels Gewerbe. Nachdruck verboten. 2. Der Ladenschluß. Der Gesetzgeber hätte nur halbe Arbeit gethan, wenn er nicht wie die Ruhezeit so auch die Zeit des Ladenschlusses gesetzlich geregelt hätte. So bestimmt denn das Gesetz: „Von neun Uhr abends bis fünf Uhr morgens müssen offene Verkaufsstellen für den geschäftlichen Ver kehr geschlossen sein. Die beim Ladenschluß im Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden". Da nun gesetzlich eine Ruhezeit von zehn resp. elf Stunden gewährt werden muß, zwischen neun Uhr abends und fünf Uhr morgens aber nur eine Zeit von acht Stunden liegt, so kann den gesetzlichen Vorschriften nur auf zweierlei Weise genügt werden: Entweder die Geschäfte, welche Angestellte beschäftigen, schließen über haupt für zehn resp. elf Stunden oder die Handlungs angestellten werden bezüglich des Beginns und Schlusses ihrer Arbeitszeit verschieden beschäftigt. Wir sehen natürlich im Folgenden davon ab, daß in kleineren Ge schäften ev. der Prinzipal und dessen Familie — denn diesen kann das Gesetz natürlich nicht vorschreiben, wie viel Ruhe sie sich gönnen sollen — in den weniger verkehrsreichen Stunden, den frühen Morgenstunden z. B. allein die Kunden bedienen könnten. Was zunächst die erste Möglichkeit betrifft, daß die Geschäfte überhaupt für zehn resp. elf Stunden schließen, so hat sich bereits in weiten Kreisen eine Strömung für den Achtuhrladenschluß geltend gemacht, und bedeutende Geschäfte schließen zum Teil schon jetzt abends acht Uhr und öffnen erst wieder morgens sieben Uhr. Das ergiebt eine Ruhezeit von elf Stunden, und cs ist somit jedem gesetzlichen Erfordernis genügt. In dessen gebieten Zweckmäßigkeitsgründe, daß die Be stimmungen über den Ladenschluß für alle Inhaber von offenen Verkaufsstellen in einer Gemeinde gleichmäßig gelten. Dem hat auch das Gesetz Rechnung getragen; denn es kstimmt: „Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten Geschäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar zusammenhängende Ge meinden durch Anordnung der höheren Verwaltungs behörde nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne Geschäftszweige angeordnet werden, daß die offenen Verkaufsstellen während bestimmter Zeit räume oder während des ganzen Jahres auch in der Zeit von acht Uhr und neun Uhr abends und zwischen fünf und sieben Uhr morgens für den geschäftlichen Verkehr geschloffen sein müssen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der beteiligten Geschäftsinhaber hat die höhere Verwaltungs behörde die beteiligten Geschäftsinhaber durch orts übliche Bekanntmachung oder besondere Mitteilung zu einer Aeußerung für oder gegen die Einführung des Ladenschluffes im Sinne des vorstehenden Absatzes auf zufordern. Erklären sich zwei Drittel der Abstimmenden für die Einführung, so kann die höhere Verwaltungs behörde die entsprechende Anordnung treffen. Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in welchem Verfahren die erforderliche An zahl von Geschäftsinhabern festzustellen ist". In vielen Städten zirkulieren schon jetzt bi den Inhabern offener Verkaufsstellen an das Polizeipräsidium gerichtete Petitionen für den Ladenschluß um acht und die Ladenöffnung um sieben Uhr, und diese Petitionen haben schon viele Unterschriften erreicht. Haben mindestens zwei Drittel aller derjenigen Geschäftsinhaber, die durch das Gebot betroffen werden, den Antrag unterschrieben — der Bundesrat wird wohl bald festsetzen, auf welche Weise die Zahl der überhaupt in Betracht kommenden Geschäfte zu ermitteln ist — so kann die höhere Ver waltungsbehörde eine Verordnung in diesem Sinne er laßen; sie läßt sich dann vorher von den Gemeinde behörden über die Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Verfügung Bericht erstatten. Beantragt ein Drittel der überhaupt von diesem Gesetze betroffenen Geschäfts inhaber, daß die höhere Verwaltungsbehörde eine Er klärung der beteiligten Geschäftsinhaber über den Laden schluß veranlasse, so muß die Behörde diesem Anträge stattgeben. Sie wird also dann auf irgend eine Weise, wahrscheinlich durch die Tageszeitungen oder direkt durch Zusendung von Fragebogen, die Inhaber offener Verkaufsstellen zu einer Erklärung darüber auffordern, wie sie sich zu dem früheren Ladenschlüsse resp. der späteren Ladeneröffnung stellen. Erklären sich einige Geschäftsinhaber überhaupt nicht, so werden sie bei der Abstimmung nicht mitgerechnet. Denn wenn sich zwei Drittel der Abstimmenden dafür erklären, so kann die Verwaltungsbehörde die frühere Schließung und spätere Oeffnung der Läden anordnen. Wir wollten noch einmal den Unterschied hervor heben: Stellen die beteiligten Geschäftsleute selbst den Antrag auf früheren Ladenschluß und spätere Laden öffnung, so sind 2/z aller Beteiligten, d. h. aller von diesem Gesetze betroffenen Geschäftsinhaber erforderlich, veranlaßt die Behörde eine Erklärung über diesen Punkt, was sie auf Antrag von V» aller beteiligten Geschäfts leute thun muß, so ist */3 aller Abstimmenden nötig, damit die Verwaltungsbehörde die betreffende Anordnung erläßt. Wo der Ladenschluß um acht Uhr und die Laden öffnung um sieben Uhr nicht zur Einführung kommt, müssen die Geschäfte, um dem Erfordernisse der gesetz lichen zehn- resp. elfstündigen Ruhezeit zu genügen, diejenigen Arbeiter, Gehülfen und Lehrlinge, die morgens früher im Geschäft sein müssen, abends um ebensoviel Stunden früher entlassen und umgekehrt. Einige Ausnahmen von den Bestimmungen über den Ladenschluß läßt das Gesetz zu, indem es be stimmt: „Ueber neun Uhr abends dürfen Verkaufsstellen geöffnet sein 1. für unvorhergesehene Notfälle: 2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Tagen, jedoch dis spätestens zehn Uhr abends; 3. nach näherer Bestimmung der höheren Ver waltungsbehörde in Städten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als zweitausend Einwohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, sofern in den selben der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelne Tage der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages beschränkt". Diese Ausnahmebestimmungen gelten natürlich auch