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Ed Früher Wochen- und Nachrichtsblatt 1915. Rr. 207. Zeichnet die dritte Kriegsanleihe! Hauvt-Insertionsorgan im Amisgerichisbezirk Verbreitetste Zeitung im Amtsgerichtsbezirk »L - l Dienstag, den 7. September Tageblatt sik s,m«s, Mit, »msins, Mn«, N. W«, SÄlitklt, «nieim, MM MmÄns, Mlski A. W«s, N. Zmi, StMtli, Llaiküns, Am, Wmils«, ikilsMstl u> MÄtm Amtsblatt für das Kgl. Amtsgericht und den Stadttat zu Lichtenstein Älteste Zeitung im Königlichen Amtsgerichtsb^irt Ausführungsverordnung. ' Zur Verordnung des Bundesrates über den Bcr- Lchr mit Hülsenfrüchten vom 2». August 1915 Mrichsgesetzbl. S. 520 flg.) vom 3t. August 1915. I. Kommunalverbäude im Sinne der Verordnung sind die Bczirksverbände und die aus den Bezirks- Derbünden ansgeschiedenen Städte. Für die Ver tretung der Bezicksverbände gelten die Vorschriften Ler Anssiihrnngsverordnung zur Bundssratsverord- »rung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brot getreide vom 15. Juli 1915. 2. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishaupt- znannschaft. 3. Zu 8 1 Abs. 2 Ziffer 3: Die Berechtigung zur Lieferung von Hülsenfrüchten für Saatzwecke ist in Len Städten mit Rev. Städteordnung vom Stadtrat, Km übrigen von der Amtshnuptmannschaft zu be scheinigen, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Ge schäftsbetrieb hat. Der Bezug von Hülsenfrüchten, die nicht unter Ziffer 1 fallen, für Saatzweckc ist in den Städten »nit Rev. Städteordnung dem Stadtrat, iin übrigen Ler Amtshnuvtmannschaft, in deren Bezirk der Em- fpfänger keinen Betrieb hat, binnen 3 Tagen anzu- tzeigen. Die Behörde hat die Verwendung zu Saat-- 2wecken zu überwachen. 4. Zu ß 1 Abs. 2 Ziffer 4 und 5: Nach dem Jn- Lrafttreteu der Verordnung ist die weitere Herstel- Lrmg der Konserven nur mit Zustimmung der Zen- Eraleinkanfsgesellschaft zulässig. (Zu vgl. 8 4 Sah 2.) iDas Vermischen von Hülsenfrüchten mit anderer Frucht ist unzulässig (vgl. auch 8 N. 5. Zn 8 4 Ms. 2. Zuständige Behörde im Sinne Lieser Vorschrift ist in den Städten mit Rev. Städte- «vrdnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshaupt-- mrannschaft. 6. Zn 8 7 Ms. 2. Zur Anordnung der Eigen- Kumsübertraaung ist die Amtshauptmannschaft, in Len bezirkssreien Städten der Stadtrat zuständig. 7. Zu der Bestandsaufnahme vom 1. Oktober 1915 2) ergeht besondere Verordnung. Nachstehend wird die Verordnung des Bundesrates Ab>w den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 8915 und die Bekanntmachung des Stellvertreters Les Reichskanzlers über das Verbot des Vorver kaufs von Erbsen, Bohnen und Linsen ans der Ernte Les Jahres 1915 zur Kenntnis gebracht. , Dresden, den 31. August 1915. Ministerium des Innern. Bekanntmachung «der den Verkehr mit Hülfen- fruchte« Wom 26. August 19!5. Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft- Mchen Maßnahmen usw- vom 4. August 1914 (Reichs- Wesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Erbsen, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen Aur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Merlin obgesetzt worden. Diese Vorschrift gilt nicht 1. für Ackerbohnen, Sojabohnen, Erbfenschaken und -kleie <8 1 und ö der Bekanntmachung über den Verkehr mit Krastfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (ReicheGefetzbl. S. 399s); 2. für die Lieferung von Hülsenfrüchten an Natural berechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, die diese kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn zu beanspruchen haben; 3. für Hülsenfrüchte, die von Unternehmern land- wirtschaftlicher Betriebe oder von Händlern mit Saatgut für Savtzwecke geliefert werden, soweit die Unternehmer oder die Händler sich nach weislich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Hülsenfrüchten zu Saatzwecken be faßt haben. Der Nachweis ist durch eine be hördlich beglaubigte Bescheinigung zu erbringen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer für Ausstellung dieser Bescheinigungen zuständig ist; 4. für frisches Gemüse und für eingemachte Hülsen früchte in geschlossenen Behältnissen (Konserven); 5. für Hülsensrüchte, solange sie sich im Gemenge mit anderer Frucht befinden; 6. für Hülsenfrüchte, die im Eigentums der Heeres verwaltung oder der Marineverwaltung stehe«; 7. für Hülsenfrüchte, die von der Zentral-Einkauss- gesellschaft zur Abgabe an Verbraucher weiter gegeben find. Befitzer von Hülsenfrüchten dürfen aus ihren Vor räten insgesamt 1 Doppelzentner von jeder Art ohne Vermittelung der Zentral-Eiukaufsgesellschast absetzen 8 2. Wer Erbsen, Bohnen oder Linsen gedroschen oder ungedroschen mit Beginn des 1. Oktober 1915 in Ge wahrsam hat. ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer den von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Stellen anzuzeigen- Die Anzeige ist bis zum 5. Oktober 1915 zu erstatten- Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. Oktober 1915 unterwegs befinden, find unverzüglich nach dem Em pfange von dem Empfänger zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen noch Erstat tung der Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeigepflichtige binnen einer Woche den Verbleib der Mengen anzuzeigen. Lie Stellen denen die Anzeigen zu erstatten find, haben die Anzeigen unverzüglich an die Zentral-Ein- kaufsgesellschast weiterzugeben. In der Anzeige ist onzugeben, welche Mengen nach 8 1 Abs- 2 Nr. 3 und nach 8 5 Abs. 2 beansprucht werden. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die im § 1 Abs. 2 unter Nr. 1, 2, 4 bis 7 oufgeführten Arten und Mengen; ferner find nicht anzuzeigen Mengen unter 1 Doppelzenter von jeder Art. 8 3- Werden Hülsensrüchte im Gemenge (8 1 Abs 2 Nr 5) nachträglich ausqesondert, so unterliegen sie der An zeigepflicht noch Maßgabe des 8 2. Tie Anzeige ist diumn 3 Tagen noch der Aussonderung zu erstatten. §4. Die Befitzer von Hülsenfrüchten, die nach 8 1 nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft abgesetzt weiden dürfen, haben für Aufbewahrung und pflegliche Be handlung derselben zu sorgen. Sie dürfen ihre Vor räte nur mit Zustimmung der Zentral-Einkaufsgesell- schaft verarbeiten. Sie haben dieser aus Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Zen- tral-Einkaussgesellfchaft anordnen, daß die Frucht von dem Befitzer mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer bestimmten Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlängert nicht noch, so kann die zuständige Behörde aus Antrag der Zentral- Einkaussgesellschaft das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Tritten vornehmen lasten. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschofts- räumen und mit den Mitteln seines Betriebes zu ge statten. 8 5. Die Befitzer von Hülsenfrüchten hoben die Vorräte, soweit diese nach 8 1 nur durch die Zentral-Einkaufs- gesellschast abgesetzt werden dürfen, jder Zentral Ein- kaujsgesevschaft .auf Verlangen käuflich zu überlosten und auf Abruf zu verladen. Sie können ihrerseits verlangen, daß die Zentral-Einkaufsgesellschaft diese Vorräte käuflich übernirnmt, und eine Frist zur Ab nahme setzen, die mindestens vier Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erlischt die Absatzpflicht nach § 1 Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Hülsenfrüchte, die der Befitzer in seinem landwirtschaft lichen Betriebe zur nächsten Bestellung nötig hat oder deren er zu seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Ge sindes bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Hülsensrüchte zu beanspruchen haben. Die näheren Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme erläßt der Reichskanzler. § 6. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat dem Verkäufen für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Der Uebernahmepreis darf nicht übersteigen bei Erbsen 60 Mark für den Doppelzentner, bei Bohnen 70 Mark - - - bei Linsen 75 Mark - - - Die Uebernahmepreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassuug der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 1 Mk. für die Tonne berechnet werden Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leih gebühr dann um 25 Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mark erhöht werden. Werden Säcke mitverkauft, so darf dec Preis für den Sack nicht mehr als 80 Pfennig und für den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 1 Mark 20 Pfg betragen. Der Reichskanzler kann die Sack leihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dein Verkauf und Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen Tie Uebernahmepreise umfassen die Kosten der Be förderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst. 8 7. Ist der Verkäufer niit dem von der Zentrol-Ein- kaufkgesellschast gebotenen Preise nicht einverstanden, so fetzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Ter Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern, die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen- Erfolgt die Ueberlassuug nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Zentral-Einkaufsgesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Zen- Iral-Einkaussgesellschost oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Eigentümer zu richten. Tas Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer zugeht. Neben dem Uebernahmepreise kann für die Aufbe wahrung bei längerer Dauer eine angemessene Vergü tung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwal tungsbehörde des Aufbewahrungsorts endgültig fest setzt. 8 8. Tie höhere Verwaltungsbehörde endscheidet endgültig über olle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteilig ten ans der Aufforderung zum Dreschen oder zur käuf- I l chcn Ueberlassuug sowie aus der Uederlaffung ergeben 8 9- Die Zentral-Einkaufsgesellschaft darf die übernomme- I nen Hülsenfrüchte nur an die Heeres- und Marinever-