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Früher Wochen- und Nachrichtsblatt Tageblatt stk WM 8m>M »ns, St. Wie«, ScknDck, Mmm, RtMel, SlimMns, RülM A. Ricks, Sk ZW, St.Midck, SiiiWdns, !hm, WemW. WsAMkI ml Mhem Amtsblatt für das Kgl. Amtsgericht und den Stadttat zu Lichtenstein Älteste Zeitung im Königlichen Amtsgerichtsbezirt 65. Jahrgang. Rr 101. LÄLLLWi Dienstag, den 4. Mai 1S18 2- , Vtrs« Statt erscheint täglich, außer Lonn- und Festtag», nachmittag» für den folgenden Tag. - vlertellährltcher Sezugsprets 1 Mk. 50 Psg., durch die Post bezogen 1 Mk. 75 pfg. Einzelne Lummern 10 psg. Sestellungen nehnien außer der Geschäftsstelle in Lichten stein, Wilhelm Ebert Straße 5b, alle Lästerlichen Postanstalten, Postboten, sowie die Änsträger entgegen Inserate werden die fstnsgespaUrne Grundzelle mit 10, für auswärtige Inserenten mit 15 Psg. berechnet, veklomezeile 30 pfg. Lm amtlichen Teil kostet die zweispaltige stelle 30 psg Ferusvrech-Äuschluß Nr. 7. Inserate» Annahme täglich di» spätestens vormittags 1V Lhr. Telegramm Adresse: Tageblatt. Jahrmarkt in Lichtenstein am 6. Mai. Bekanntmachung Am Jahrmarkts-Do««krstag, de« 6. Mai dieses Jahres, dürfen die offenen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Beikehr bis 1V Uhr abends geöffnet bleiben. Lichtenstein, am 3. Mai 1915. Der Stadlrat. L. Verordnung, die Vornahme einer Erhebung der Vor räte von Getrette und Mehl am 9. Mai 1915 betr, vom 28 April 1915. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. April dieses Jahres (Reichsgesetzblatt Seite 241) findet am 9 Mai dieses Jahres eine Aufnahme der Vorräte von Getreide und Mehl auf Grund des 8 3 des Reichsgesetzes über die Ermächtigung d»s Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt Seite 327) statt. Zur Ausführung dieser Erhebung wird für das Königreich Sachsen folgendes verordnet. 8 1. Die Aufnahme der Vorräte ist in nachstehend aufgeführtcn Betrieben vorzunehmen: u) in sämtlichen landwirtschaftlichen Betrieben; d) in den gewerblichen Betrieben folgender Art: Getreide-, Mahl- und Schälmühlen; Bäckereien, Konditoreien, Pfefferküchlereien; Nudel- und Makkaronifabriken; Nährmittelfabriken; Rollgerstefabriken; Gerste- und Molzkaffeesabriken ; Mälzereien ; Meiereien, Molkereien mit eigenem Vieh sland ; Mästereien und Züchtereien ohne landwirtschaftlichen Betrieb; Brauereien ; Brantweinbrennereien (mit Ausnahme der Obst- und Klein brennereien — 8 12, 8 15 Absatz 1 des Branntweingesetzes —) und Hesefabriken; c) in den Handelsbetrieben folgender Art: Handel mit Getreide und Mühlenfabrikaten, Hülsenfrüchten, Fourage, Futter, Kvnialwaren; Konsumvereine; Warenhäuser; Getreidehallen und Lagerhäuser; Handel mit Schlacht- und Nutzvieh; Pferdehandel; ä) in den Verkehrsbetrieben folgender Art: Personen- u. Frachtfuhrgeschäften einschließlich Omnibusbetriebe: Straßen bahnbetriebe; Ausspannwirtschasten, Gasthäuser; Spedition; Abfuhran stalten ; Leichenbestattung; Eisenbahnen und Schiffahrlsbetriebe nur inso fern, als bei ihnen Brotgetreide, Mehl, Gerste, Hafer nnd Mengkorn nicht nur znm Zwecke des Weitertransports, sondern für längere Zeit ge lagert ist, zum Beispiel in Eifenbahnlagerhallen, Schiffsräumen, die als Lager benutzt werden; e) in sonstigen Betrieben, wie Zirkusunternehmungen, Reitinstituten, Zoologischen Gärten. Außerdem find die Vorräte festzustelleu, die sich in Gewahrsam von Kommunal verbänden und sonstigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Verbänden, sowie der durch den Reichskanzler bestimmten Verteilungsstellen für Gerste und Hafer befinden. § 2. Die Betriebsinhaber oder deren Stellvertreter find zur wahrheitsge mäßen Anzeige der vorhandenen Vorräte verpflichtet. 8 3, Die Aufnahme hat die Vorräte der nachstehend aufgeführten Getreide- und Mehlarten zu ersoffen, die sich in der Nacht vom 8. zum 9. Mai 1915 in Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten befunden haben: I allein «der m« »nde-er g d) Gerste (Brau und Futtergerste ausschließlich Malz) Hafer Mengkorn aus Gerste und Hafer Mischfrucht, d. h. Gerste und Hafer mit Hülfen- früchten gemischt oder Gemische, in denen diese Mehle enthalte» find, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes und Schrotmehls. Zu den Anzeigepflichtigen Mehle» find auch alle Arten von GrieS, sowie Knorrfches Hafermehl und ähnliche Mehlpräparate zn rechnen. Als Getreidegemische find sowohl die natürlich gewachsenen als die nach der Ernte künstlich hergestelltcn Gemische anzuzeigen. Für den Eintrag der Ge mische in die Spalten der Erhebungtzformnlare ist der Hauptbestandteil der Ge mische ausschlaggebende Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffsräu men und derpleichen lagern, sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben, wenn er die Voriäle unier eigenem Verschluß hat. Ist düs nicht der Fall, so sind die Vorräte von dim Verwalter der Lagerräume anzugeben. Die Eisenbahnen haben nur die Vorräte anzugeben, die sich bei ihnen auf Lager befinden. Ist die Lagerung nur zum Zweck der Umladung oder der Auslieferung der Ware an den Empfänger erfolgt, so haben die Eisenbahnen diese Vorräte nicht anzu melden. Die Anzeige über Vorräte, die sich am Erhebungstag auf dem Trans porte befinden, ist unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger zu er statten (Formular HI). § 4. Die Anzeigcpflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die sich im Eigen- tume der Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung befinden, oder von einer Militär- oder Marinebehörde gewerbliche» Betrieben zur Ausführung fester Lie- ferungsvertröge auf Teig-, Backwaren usw. überwiesen worden sind. 8 5. Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, deren Vorräte ledig lich aus Mehl in einer Menge von weniger als 25 KZ im ganzen bestehen, be schränkt sich die Auzeigepflicht auf die Versicherung, daß die Vorräte nicht größer find. Z 6. Für die Aufnahme der Vorräte sind in den Städten mit Revidierter Städteordnung Anzeigeformulare für Einzelanzeigen (Formulare IV), in den übrigen Gemeinden Ortslisten (Formular l) zu verwenden. 8 7- Tie Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindcweise. Die Amtshaupt- monnschaften u. die Stadträte derStädte mit Revidierter Städtcordnung haben dieAus- sührung der Erhebung in ihrem Bezirk zu leiten und zu überwachen. Die Aussührung der Erhebung erfolgt für jeden Gemeindebezirk, einschließ lich der selbständigen Gutsbezirke, durch die Gemeindebehörden, welche die erfor derliche Anzahl der zur Verwendung bestimmten Zählpapiere (8 6) erhalten wer den. Die näheren Vorschriften find den Zählpapieren aufgedruckt. 8 8. Die Bevölkerung ist in geeigneter Weise auf die bevorstehende Erhe bung aufmerksam zu machen. Die Amtshauptmannschaften haben die Verteilung der Drucksachen an die Gemeindebehörden so zeitig vorzunehmen, daß das Aus fällen der Zöhlpapiere am 9. Moi 1915 erfolgen kann. Die Gemeindebehörden haben die abgeschlossenen Ortslisten (Formular I) bis zum 12 Mai 1915 an die Kommunalverbände einzusenden. 8 9. Die Zählpapiere (8 6) werden den Amtshauptmannschaften und den Städten mit Revidierter Städteordnung vom Kaiserlichen Statistischen Amt über sandt werden. Die Amtshauplmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort nach Eingang an die Bürgermeister und Gemeindevorstände ihres Bezirks zu Verteilen. 8 10. In den Städten mit Revidierter Städteordnung find die Anzeigen am 8. Mai an die Anzeigepflichtigen zu verteilen und am 10. wieder einzusam meln. Die mit dem Verteilen und Einsammcln der Zählkarten beauftragten Personen (die Zähleri find über ihre Aufgabe genau zu unterrichten und nach Be finden onznweisen, die Anzeigepflich-tigen bei d. Ausfüllung d. Anzeigen zu unterstützen. Die Angaben im Anzeigeformular (Formular 111) sind auf die Ortsliste (Formular 1) zu übertragen, dabei ist genau darauf zu achten, daß diese Anga ben der Vorschrift entsprechen. Sollte eine Ortsliste (Formular I) nicht hin reichen, so find die übrigen Anzeigen (Formular III) in eine zweite, dritte oder weitere Ortsliste (Formular I) zu übertragen und die Orttzlisten entsprechend zu numerieren. Auf der letzten Ortsliste (Formular t) ist die Vollständigkeit der Einträge zu bescheinigen. 8 11. In den Gemeinden, in denen ausschließlich die Ortsliste (Formular I) Verwendung findet, haben die Zähler die in § 1 geuannten Betriebe aufzusuchen und in die Ortsliste (Formular I) die Namen der Anzeigepflichtigen und deren Vorräte einzutragen. 8 12. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten find befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder son stige Aufbewabrungsorte, wo anzeigepflichtige Vorräte von Getreide oder Mehl zu vermuten find, zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen. 8 13 Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verord nung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden find, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung ver pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder unrichtige oder unvollstän dige Angaben macht, müd mit Geldstrafe bis zu dreitiusend Mark oder im Uu- vermögenssalle mit Gefcngnis bis zu sechs Monaten bestraft. gemischt, auch auch nn- gedrosche» e) Weizenmehl Roggenmehl Hafermehl