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1915 k-Lr Früher Wochen- und Nachrichtsblatt LOgMOtt sir K»jM Mit. SmÄns, M«f, St. Mn. tzmWnl Uma«, ^küirstl, viwmsins. M!« St. Wis, St. Z«»i. St-Mtli, ötaieüäs, Am^ WaMsa. MchMtl «t WW» Amtsblatt für das Kgl. Amtsgericht und den Stadttat zu Lichtenstein — Älteste Zeitung im Königlichen Amtsgerichtsbezirk ----- 65 Jahrgang. Nr 63. LLW^LL» Donnerstag, den 18 März Ausführungsverordnung M der «era»«t»ach»a, »der zackerHEge Futtermittel dem 1S. Fedruar Ivis <Sttt»»«rNtzdlatt «ritt 78) vom 13. Mürz 1915. I. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Bekanntmachnng und der dazu ergangenen AuSführuugSanorduunge« (Nr. 49 des Reichsauzeigers vom 27. Februar 1915 — unten abgedruckt —) ist die Kreishauptmavnschaft. Für die nach § 5 zu treffende» Entscheidungen ist die KretShanptmaunschast -Mündig, in deren Bezirk die Verladestelle liegt, au die der Verpflichtete zu liefern Hat. Kommunalverbände find die BezirKverbände und die auS deu BezirkSver- bündeu ausgeschiedeneu Städte. 2. Einzeldestimmungen. Zu 8 5. Bei Entscheidungen über die Angemessenheit des Preise wird in erster Linie die Güte deS Erzeugnisses zu prüfen sein. Daneben bleibt jedoch die Verwertbarkeit zu berücksichtige«, d. h. ob und wieweit die Herstellung eines fertigen Futtermittels auS dem Erzeugnis im einzelnen Falle besondere Aufwen dungen erforderlich. Handelt es fich z. B. «m MAaffe und ist zur Lieferung eine der im 8 2, Abs. 1 aufgeführten Fabriken oder Anstalten verpflichtet, so wird der Preis verschieden bemessen werden müssen, je nachdem, ob die Melaffe bei dem Lieferungspflichtigen zu Fntterzwecken verarbeitet werde« kann oder ob sie zunächst noch nach einem andern Ort verbracht werden muß. Kau» oder will der Lieferuugkpfl'chtige die Mischung nicht an Ort und Stelle vornehmen, wird er fich einen Abschlag vom Preise gefallen kaffen müssen, der den infolge dessen entstehenden Mehraufwendungen ungefähr entspricht. Bor der Entscheidung find beide Parteien zn hören. Ob Sachverständige auS den beteiligten Kreisen zuzuziehen find, wird von den Umstünden deS einzel nen Falles abhängen. Za Z 10. Anträge auf Anordnungen von Zwangsmaßregeln find von der Bezugsvereiaigung der deutschen Landwirte bei der zuständigen KreiShauptmann- schast zu stellen. Ergibt die Prüfung die Berechtigung des Antrages, so ist un verzüglich die geforderte Lieferung oder Ueberlaffung onzuordnen. Angesichts der Dringlichkeit der Futtermittelversorgung wird dabei stets anzunehmen sein, daß die Ausführung ohne Nachteil für das Gemeinwesen nicht ausgesetzt werden kann. 3. Unterverteilung durch die Kommunalverbände. Die Verteilung der den Kommunalverbänden überwiesenen Futtermittel an die Verbraucher wird den Verbänden ohne nähere Vorschrift überlassen. ES wird erwnrtet, daß diese fich eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende, gerechte Unterverteilung angelegen sein lasten und die wirtschaftlichen Bedürfnisse gebüh rend berücksichtigen werden. In erster Linie wird der Bedarf der Halter von solchen Pferden befriedigt werden müssen, die wirtschaftlich wichtige Arbeitsleistun gen zu verrichten haben. Andererseits wird zu beachten fein, daß Biehhalter, die fich bereits Vorräte beschafft haben, so lange zurückstehen müssen, als andere, dringlichere Bedürfnisse geltend gemacht werden. Wenn gewiste Mengen von Futtermitteln zu sofortiger Lieferung unter Vor behalt der Anrechnung auf die spätere, endgültige Verteilung dringend gebraucht werden, ist der Bezugsvereinigung alsbald ein begründeter Antrag vorznlegea. Da die Lieferung durch die Bezugsvereinigung nur gegen Barzahlung er folge» kann, müßen dte Kommnnalverbände schleunigst für die Bereitstellung der erforderlichen Barmittel sorgen. Die Preise für die Verbraucher bestimmen fich «ach 8 b der Bekanntmachung. Diese Ausführungsverordnung tritt mit dem Tage der Berkündnwz iu Kraft. DreSde«, de» 13. März 1915. «tAifleri»« deS Kmer«. «»»rdAANge« z« »er Beka»»t«ach»»S »der z«Aerh»ltise Futter Mittet vom 12 Februar 1915 ReichS-Gesetzbl. S. 78) »nd zu der Mich»», »der »te Ber»e»d«»s »»» R»tzz»Ser (Srfl»r»»»tte) vom IS. Februar 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 103). 1. Nachprodukte und Melasse. Soweit gemäß A 2 Abs. 1, 3 und 4 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom i2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 78) Verträge zu berück sichtigen find, hat der zur Lieferung Verpflichtete den erforderlichen Nachweis über deu Inhalt der Verträge der Bezugsvereiaigung der deutsche» Landwirte G. m. d. H. in Berlin binnen 10 Tagen «ach Eingang der Aufforderung dorzulege» Die in § 2 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel bezeichneten Fabriken und Anstalten sowie sonstige Eigentümer von Nachprodukten und Me laffe, sofern letztere nicht Verbraucher find, habe« die bei ihnen in Anspruch ge nommenen Erzeugnisse bis zum Abruf durch die BezugSvereiniguug aufzubewahre« u«d Pfleglich zu behandeln. Eine Aufbewahrungspflicht für Melaste besteht jedoch rmr soweit, als die Verpflichteten über genügend« Lagerräume verfüge». Ander»» falls find sie berechtigt, »«ter Anzeige a« die Bezugsvereiaigung die Melaffe da- hi» zu liefern, wohin sie sie auf Grund der abgeschlossene» Vertrüge geliefert Habe» würde«, sofern »icht die Bezugsvereiuig»« g «»derwett darüber verfügt. Erfolgt der Abruf, so find die Erzeugnisse innerhalb angemessener Frist ab Ver ladestelle der Fabrik oder d«S Lager 1» handelsüblicher Weise z» tiefer». Auf Verlangen der BezugSverrisigmrg hat der Liefer»ngSpflichtige Säcke z» stelle». Etwaig, im Besitze der Lieferv»gspflichtige« befi»dliche» ichff-lmage» oder Fässer find der BezugSvereinigung auf Der la» gen gegen angemessene Vergüt»« g g« Verfügung z» stellen. Konuat eine Ei«ig»»g über dte M »ahleude Ver gütung »iH znstaude, so entscheidet die zMürchige tzdhereVrrnmtttmHibchürde darüber ^Aigü^g II. Erstprodukte. 1. Die DerteilungSstelle für Rohzucker in Berlin ermittelt in Benehmen mit der BezugSvereinigung, welche Menge« Rohzuckererstprodukt der Bezugsvereinigung auf Grund deS 8 I Abs. 2 Ziffer 2 der Bekanntmachung über die Verwendung von Rohzucker (Erstprodukte) vom 19. Februar 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 103) zu liefern find. 2. Soweit gemäß 8 I Abs. 2 Ziffer 1 der Bekanntmachung über die Ver wendung von Rohzucker Verträge zu berücksichtigen find, hat die zur Lieferung verpflichtete Rohzuckerfabrik den erforderlichen Nachweis über deu Inhalt der Ver träge der Verteilungsstelle für Rohzucker zu Berlin binnen 10 Tagen nc ch Ein gang der Aufforderung vorzulege». Wird der Nachweis binnen dieser Frist nicht erbracht, so werden sie bei der Ermittelung der an die BezugSvereinigung zu liefernden Mengen Rohzuckererfiprodukt nicht berücksichtigt. III. Probenah m«. Für die zur Preisbestimmung erforderliche Probeentnahme find für Rohzucker und Nachprodukt, auch vergällt, und Melaffemischfutter die Probenahmebestiwmungen der .Bedingungen für den Verkehr mit Handels futtermitteln" des Ausschusses sür die Handelsgebräuche des Deutschen Landwirt schastsrats, für Melaste die im Geschäftsverkehr« der Rohzuckerfabriken und Raffinerien üblichen Probe nahmebedingungen maßgebend. IV. Zahlungsfrist. Die Bezugsvereinigung hat binnen 14 Tagen nach Verladung Zahlung zu leisten. V. Verteilung und Abgabe. Don dem gemäß Z 2 Abs. 2 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futter mittel der Bezugsvereinigung überwiesenen Rohzucker (I. Produkt) ist abzugeben r 1. an die Zentrale für SpirUusverwertung G. m. b. H. in Berlin dieje nige Menge, dre noch erforderlich ist, um den nach der Verordnung vom 4. Februar 1915 (Reichsgesetzbl. S. 57) durch Verwendung do« Rohzuckco herzustellenden Branntwein zu erzeugen; 2. an den Verband deutscher Preßhefefabrikanten G m. b. H. in Berlirr diejenige Menge, die noch erforderlich ist, um den Hefe erzeugenden Brennereien die Herstellung des ihnen zustehenden Durchschnittsbrandes unter Verwendung von Rohzucker zu ermöglichen, soweit diesen Brenne reien nicht durch Vermittlung der Zentrale für Spiritusverwertung Roh zucker geliefert wird. Im übrigen hat die Verteilung der von der Bezngsvereinigung hergestellte» und von ihr erworbenen zuckerhaltigen Futtermittel auf die Kommnnalverbände »ach einem vorher festzusetzenden Maßstab zu erfolgen. Beansprucht ein Kommu nalverband die auf ihn entfallende« Mengen ganz oder teilweise nicht, so ist der freiwerdende Vorrat gleichfalls a«f die übrigen Kommunalverbände zu verteilen- Haben fich Kommunalverbände nachweislich nach dem 1 Februar 1915 größere Vorräte an zuckerhaltigen Futtermitteln gesichert, so find ihnen diese Mengen bei der Verteilung anzurechne«. In Fällen nachgewieseneu dringenden Bedürfnisses kann die Bezngsverei- «igung mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) Zuschläge zu de« auf die einzelnen Verbände eutsallenen Menge« bewilligen. Sie kann ferner mit der Abgabe von Futtermitteln bereits vor endgültiger Berechnung der zu verteilenden Mengen beginnen. Die Futtermittel und der abzugebende Rohzucker find von der Bezugsver- einiguug gegen Barzahlung in handelsüblicher Weise zu liefern. Zeit und Orb der Lieferung find tunlichst nach den Wünschen der Kommnnalverbände zu be stimmen. Berlin, den 26. Februar 1915. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Müller. Ausfuhr von Brotgetreide. Brotgetreide darf aus dem amtshauptmannschaftlichen Bezirke tt»r Mit Ge»ehmill«»U »er A»lStz»«Pt«»»»fch»ft ausgefühct werden. Zuwiderhandelnde werden nach 8 44 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 mit Gefängnis bis z« 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1506 Mark bestraft. Glaucha«, de« 16. März 1915. Der Bezirksperba»» „» die S-»tgliche A«tSH<»»t«»»»sHaft. Bekanntmachung. Die Königliche AmtShanptmannfchast and der Bezirksausschuß sowie die Königlich- Kircheninspektion haben, soweit nötig und aus Grund erteilter Er mächtigung der Königlichen Ministerien di« neu ausgestellten Steuerordnuugen für dte bürgerliche, die Kirch- und Schulgemeinde Hohndorf geneHmigl Diese Steuerordnuugen treten am 1. Januar 1916 in Krast und lieg« vo» heute ab 14 Lage laug im Gemeindeamt — Zimmer Nr. 2 — zur E«»- fichtnshm« öffentlich auS. H»h«dorf, am 16. Mär» 1915. Der Ge«ei»»erLt. Gcha«f«ß, Gemetadevorfiaud.