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er WM k?sr Früher Wochen- und Nachrichtsblatt Tageblatt sik SehM, Mit, SmÄuf, WM St. Wa, ßtdmOM, «MN». MW, SltimsM Msn St. UM s«. z«ü. St. Ml», St«i«M, Äim, Mtnilsa, SMnwl m> BMtM Amtsblatt für das Kgl. Amtsgericht und den Stadttat zu Lichtenstein -------- Älteste Zeitung im Königlichen Amtsgerichtsbezirt —- > - — «5. Jahrgang. Nr 44. L4LW.W Dienstag, den 23 Februar ISIS rn«s« «latt erscheint täglich, antzer Lon» und Festtage, nachmittag, für den folgende» Lag. — vierteljährlicher iSeruaeprei« 1 Mk. so Psg-, durch die Post bezogen l Mk. 75 pfg. Musel» Nummern tO pfg. Nestetlongen nehmen außer der Geschäftsstelle in Lichtenstein, Wilhelm Ebert-Ltraße 5b, alle Kaiserlichen postaustaltrn, Postbote», sowie die Austräger entgegen. Laserate werde» dte fSufgespaltene »rundzeilr mit Iv, sSr auiwärttgr Inserenten mit IS pfg. berechnet, Leklamezeile 30 Pfg. Im amtliche» Teil kostet die zweispaltige Zeile 30 Pfg. F»r»sprech-A»schluß Nr. 7. Iuseraten Auuahm« täglich di, spätestens vormittag, 1V Uhr. Telegramm-Adresse: Tageblatt. Nachstehend wird 1. die Bekanntmachung deS Stellvertreters deS Reichskanzlers vom 15. Fe bruar IS15 — R-G-Bl S. 95 — über die Höchstpreise sük G-eise» ikvrrsffel« und 2. die Bekanntmachung des Stellvertreters deS Reichskanzlers vom 15. Fe bruar ISI5 — R-S-Bl S. 97 — über die St«schrS»t«»t der Malzderwead«», i« dea Bierdrauereie» »och besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 18. Februar 19l5. Ministerium »es Jauer». Bekauutmachuug über die Höchstpreise für Lprisekurtossel«. Bom 15. Februar 19 l5. Der Bundesrat hat auf Grund deS 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gefetzbl. S. 516) folgende Verordn ng erlassen: 8 1. Der Preis für die Tonne inländischer Speisekartoffeln aus der Ernte 1914 darf beim Verkaufe durch den Produzenten nicht übersteigen: bei den Sorten - , Dader. Lmpe- bei allen rmor, Merwin anderen bonum, Sorten Up to date in den Preußischen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, M. M Posen, Schlesien. Pommern, Brandenburg, in den Groß herzogtümern Mecklenburg-Strelitz 90 85 in der preußischen Provinz Sachsen, im Kreise Herrschaft Schmalkalden, im Königreiche Sachsen, im Großherzog- tume Sachsen ohne Enklave Ostheim a. Rhön, im Kreise Blankenberg, im Amte Calvörde, in den H rzogtümern Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg- Gotha ohne die Enklave Amt Königsberg i Fr.» Anhalt, in den Fürstentümern Schwarzburg Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß ä. L., Reuß j L. . . 92 87 in den preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen ohne den Reg.-Bez ArnSberg und den Kreis Recklinghausen, im Kreise Grafschaft Schaumburg, im Grobherzogtum Oldenburg ohne das Fürstentum Birken feld, im Herzogtum« Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg und daS Amt Calvörde, in den Fürsten tümern Schaumburg-Lippe, Lippe, in Lübeck, Bremen. Hamburg. 94 89 u den übrigen Teilen des Deutschen Reiches .... SE 9t Die Landeszentralbehörden können den Sorten Daber, Imperator, Magnum bonum, Up to date andere Sorten bester Speisekartoffeln gleichsten««. > ' 8 2. Me Höchstpreise gelte» sür gute, gesund« Speisekartofsel« von 3,4 Zentime ter Mindestgröße bei sortenreiner Lieferung. 8 3- Die Höchstpreise eine« Bezirkes Helten für die in diesem Bezirke produzier ten Kartoffeln. 8 4. Der Preis für de» Doppelzentner inländischer Frühkartoffeln darf bei dem Verkaufe durch den Produzenten 20 M. nicht übersteige». Als Frühkartoffeln gelten Kartoffeln, die in der Zeit vom I. Mat bis 15. August 1915 geerntet werden. 8 Die Höchstpreise (88 1, 4) gelte« nicht für solche mit Konsumenten, Kon sumentenvereinigungen oder Gemeinden abgeschlossenen Verkäufe, welche eine Tonne nicht übersteigen. Sie gelten ferner nicht für Saatkartoffel» oder für Salat- lartoffeln. Dem Pi oduzeriten gleich steht jeder, der Epeisekartoffeln verkauft, ohne sich vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem Aw »der Verkaufe von Kar toffeln befaßt zu haben- 8 b. Die Höchstpreise (88 1, 4) gelten für Lieferung ohne Sack «ud für Bar zahlung hei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, fo dürfe» bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über ReichSbankdiSkout hinzugeschlagen werden. Di« Höchst preise schließen di« Kosten de« Transport» bi» zu« Nächsten Güterbahnhof-, bei Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle de» Schiffes oder K«h»e» und die Kesten der Beiladung ei». Dies« Verordnung tritt mit dem Lage der BerkSud»»» i» Krost. Der Bundesrat bestimmt dm Zeitpunkt de» Außerkrafttreten». Die Bekanntmachung über die Höchstpreise sür Speisejartoffeln vom 23. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S 483) wird aufgehoben. Berlin, den 15. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekan«tm«ch»»s, betreffend Eiufchrünkung der Malzderwrndn«» i» de» Bterbra«irrten Vom 15. Februar 1915. Ter BundcSrat hat aus Grund deS 8 3 deS Gesetzes über die Ermächti gung des BundeSrals zu wirtschaftlichen Maßnahmen rc. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Bierbrauereien dürfen vom 1. April 19 5 an zur Herstellung von Bier in jedem Vierteljahr nur sechzig Hundertteile des im gleichen Vierteljahr der Jahre 1912 und 1Sl3 durchschnittlich zur Bierbereitung verwendeten Malze» verwenden. Jedoch dürfen Bierbrauereien deren vierteljährliche durchschnittliche Malzverwendung vierzig Doppelzentner nicht übersteigt, fiebenzig Hundertteile der berechneten Malzmenge verwenden. Bierbrauereien, deren vierteljährliche durch schnittliche Malzverwendung vierzig Doppelzentner übersteigt, dürfen mindestens achtundzwanzig Doppelzentner im Vierteljahr verwenden. Im Monat März 1915 dürfen die Bierbrauereien ein Drittel der nacch Abs. 1 sür daS erste Vierteljahr 1915 zu berechnenden Malzmenge zur Bier- dereitung verwenden. 8 2. Die nach 8 1 auf den Monat März 1915 und die einzelnen Vierteljahr? entfallenen Malzmengen werten für jede Bierbrauerei vor der zuständigen Steu erbehörde festgesetzt. Für Bierbrauereien, die in den Jahren 1912 und 191K keinen oder einen unregelmäßige» Betrieb gehabt haben, werden die Malzmengen von der Steuerdireklivbehörde endgültig festgesetzt. Für Bierbrauereien, die nach dem Ergebnis der Durchschnittsberechnung der Jahre 1912 und 1913 für die Monate April bis Juni 1915 keine oder eine unverhältnißmäßig geringe Malzwenge verwenden dürsten, kann die Steuerdireklivbehörde eine Malzmenge sür diese Monate endgültig festsetzen. - , 8 3. Wenn eine Bierbrauerei im Monal März 1915 oder in einem Vierteljahr? Vie für diesen Zcita schnitt festgesetzte Malzmenge nicht verwendet, darf siebte er sparte Menge im folgenden Vierteljahr verwenden oder sie ganz oder teilweis? auf eine andere Bierbrauerei innerhalb des nämlichen Brausteuergebiets übertragen- 8 4. Auf Malz, das nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung anS dem Aus land eingeführt wird, erstreckt sich die Vorschrift im 8 1 nicht. ' 8 5. - Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der Vorschriften in den 88 4 bi8 4 erläßt die Landeszentralbehörde. . §6. Sowert inländisches Malz auf Grund von Verträgen, die vor dem Inkraft treten dieser Verordnung abgeschloffen find, nach dem ',28. Februar 1915 air Bierbrauereien zu liefern ist, darf statt der vereinbarten Menge nur eine nach dem Maßstab des 8 1 geminderte Menge gefordert und geliefert werden. 8 7. Die Londeszentralbehörde kann anordnen, daß landesrechtlich festgesetzt? Rechte der Bierbrauer auf Ausschank des eigenen Erzeugnisses für die Dauer der gesetzlichen Einschränkung der Malzverwendung auch auf fremdes Bier ausgedehnt: werden. 8 8. Wer vorsätzlich mehr als die zulässige Malzmenge verwendet, wird mit Ee- sängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Wer fahrlässig mehr als die zulässige Malzmenge verwendet, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monate» bestraft. 8 9. Wer dea nach 8 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 8 w. Diefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt deS Außerkrafttretens. Berlin, den <5 Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ' Delbrück. — Haferbezug. Gemäß § 23 der neuen Verordnung de» BundeSrateS vom 13. Februar 1915 hat d«r Bezirksverband Glauchau folgende Gretreide- und Fouragehändler: Br»»> Etse»sHMl»t, Altstadtwaldenburg.