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Woche»- und NachrichMlatt zugleich KkslWs-ZMM für Kchidorf MÜH, Imisdors, Wsklf, 5t. LOie», Kkimilßsari, Uliriem lind Unifm. Amtsblatt für den Stadtrnt zu Lichtenstein. — - ———-—-— — —— 45. Jahrgang. — —.—————-— —- Nr. 245. F-rnsprA-Anschlutz Sonntag, den 20. Oktober Tel^ramm-Adreffer 1895. Dieses Blatt erscheint täglich (außer Sonn- und Festtags) abends für den folgenden Tag. - Vierteljährlicher Bezugspreis 1 Mark 25 Pfennige. — Einzelne Nummer 10 Pfennige. — Bestellungen nehmen außer der Expedition in Lichtenstein, Markt 179, alle Kaiserl. Postanstalten, Postboten, sowie die Austräger entgegen. — Inserate werden die viergespaltene KvrpuszeU« oder deren Raum mit 10 Pfennigen berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. BMMtmschMg. Nachdem die Austragung der Aufforderungen zur Deklarativ« für die Nächstjährige Einkommensteuer-Einschätzung, sowie der Lohnliste« hemdet ist, wird folgendes bekannt gemacht. u. Die Deklarationen sind nach Maßgabe des auf der Rückseite der Auf- forderung abgedruckten Probeeintrags, sowie unter Beachtung der weiter beige- druckten Vorschriften gehörig auszufüllen, unterschriftlich zu vollziehen und binnen 10 Tagen von Behändigung der Aufforderung ab bei Verlust -es Reklamatio«s- rechts an die hiesige Stadtsteuer-Einnahme einzureichen. Denjenigen Steuerpflichtigen, welchen eine derartige Aufforderung nicht zu gegangen ist, steht es frei, sine Deklaration über ihr Einkommen bis znm 9. November dieses Jahres einzureichen, zu welchem Zwecke Formulare in hiesiger Stadtsteuereinnahme unent geltlich verabfolgt werden. Gleichzeitig werden alle Vormünder, ingleichen alle Vertreter von Stiftungen, Anstalten, Personenvereinen, liegenden Erbschaften und anderen mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Vermögensmassen aufgefordert, für die von ihnen bevormundeten Personen, beziehentlich für die von ihnen vertretenen Stiftungen, Anstalten usw. soweit dieselben ein steuerpflichtiges Einkommen haben, Deklarationen auch dann einzureichen, wenn ihnen deshalb besondere Aufforde rungen nicht zugegangen sein sollten. d. Die Lohnnachweisumge«, zu irren Aufstellung alle Diejenigen ver pflichtet find, welche beim Betriebe ihres Gewerbes oder bei Ausübung ihres Berufes andere Personen, sowohl L« als auch außer -em Hanse dauernd gegen Lohn oder Gehalt beschäftigen, sind nach Maßgabe der den Aufforderungen beigedruckten Erläuterungen auszufüllen, vom Arbeitgeber rrmterschrift- lßH zu vollziehe« und binnen IO Tage« vom Empfange der Aufforde rung ab, bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu AO Mark in hie siger Stadtsteuereivnahme wieder einzureichen. Wenn ein Arbeitgeber mehrere, in verschiedenen Deien wohnhafte Personen beschäftigt, so hat derselbe für jeden Ort eine besondere Nach weisung auszustellen. Arbeitgeber, Dienstherren usw., denen Lohnlisten nicht zugefertigt worden sind, welche aber dennoch Arbeiter beschäftigen, die nicht im Hause des Ersteren wohnen, sind ebenfalls verpflichtet, Lohnnachweisungen einzureichen, wozu For. mulare in der Stadtsteuereinnahme unentgeltlich in Empfang genommen wer den können. Lichtenstein, am 19. Oktober 1895. Der Stadtrat. Lange. Vgl. Nachdem die Urliste aller hiesigen zu dem Schöffen- und Geschworenen-Amte befähigten Personen von uns aufgestellt worden ist, liegt dieselbe von heute an eme Woche lang zu Jedermanns Einsicht in hiesiger Ratsexpedition aus. Es wird dies unter Hinweis auf die nachstehend unter aufgeführten Gesetzesbestim mungen mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß innerhalb der einwöchigen Frist gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Urliste bei uns schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden kann. Lichtenstein, am 18. Oktober 1895. Der GLadtrat. Lange. Wolf. Gerichtsverfass««gsgefetz vom 27. Januar 1877. Z 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. Z 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptserfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehren rechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermöge» beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben. 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, oder in den letzten drei Jahren, von Aufstellung der Urliste gerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistige» oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet find; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörends Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Ver- waltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werde» sollen. Z 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Ur liste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 usw. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht be rufen werden: 1. Die Abteilungsvorstände und Vortragenden Räte in den Ministerien; 2. der Präsident des Landeskonsistoriums; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtsbauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. ' VskMMUMNUg^ Nächste Mittwoch, den 23. dieses Monats, vormittags 11 Uhr, solle« i« Schindlers Brauerei z« Mülfe« St» Niklas 11 Faß einfaches Bier versteigert werden. Lichtenstein, am 18. Oktober 1895. Der Gerichtsvollzieher beim Königliche« Amtsgericht daselbst. NehZmg -er MeWWchtLgsn Ferrerwehr zn CallNberg. Montag, den 88. d Mts. findet dis Gefamtübung der dienst pflichtige» Feuerwehr zu Callnberg statt. Es haben sich nach gegebenem Alarmsignal zu gestellen: Die freiwillige Feuerwehr auf ihrem Uebungsplatze, Spritzen-, Retter- und Pionierzug am alten Spritzenhause am Kirchplatz, Wachtmannschasten auf dem Marktplatze am Wasserbasfin und weitere Befehle zu gewärtigen. Zuwiderhandlungen werden nach 8 17 der bestehenden Feuerlöschordnung bestraft. G. Wilhelm Schick, Branddirektor. BetMRtMEchttNg. Montag, den 21. Oktober, nachmittags 3 Uhr sollen die Ge- meindeparzeüen Nr. 50 a, ein Teil der Parzelle und 50 ci die ganze Parzelle zusamme« aufs Meistgebot an Ort und Stelle versteigert werden. Bernsdorf, am 18. Oktober 1895. Der Gemeinderat sondern in ganz Deutschland und auch in Holland seh? schlechte seien, daß in manchen Distrikten sogar eine völlige Mißernte zu verzeichnen wäre. Die Aussichten seien derart, daß kaum die Hälfte Ertrag gegen frühere Jahre zu erwarte» sei, infolgedessen habe der Weißkohl heute schon den dreifachen Preis, wie vor drei Wochen erreicht. Die Versammlung TageSgefchichte. *— Lichtenstein. AuchdieSächsischeRegirrung hatdie Veranstaltung einer Pfennigsammlung in den Schulen de« Königreichs zu Gunsten des bei Leipzig zu errichtenden Völkerschlachtdenkmales genehmigt. — Das Sauerkraut wird teuer. Dieser Mitteilung werden zweifellos alle Hausfrauen und Wirte mit Bedauern entgegensehen. In einer in Reuß abgehaltenen Versammlung von Sauerkraut- fabrikanten des Ober- und Niederrheins, die sehr zahlreich besucht war, wurde fest- gestellt, daß die Ernteaussichten von Gemüsen, spe ziell des Weißkohls, nicht nur in den Rheinlanden,