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MMMibtvffWM W früher Wschen und Nachrichtsblatt zugleich GtWftr-AuMtt siir HshnWrf, KNiitz, KkmsWrs, Msdorf, Ä Csiditn, Ke'mnihsart, Msriessu». Mist«. Amtsblatt für den Stadtrat zu Lichtenflein. Rr° 74. Ferttsprcchstelle Nr. 7. Freitag, dm 29. März Fernsprechstelle Nr. 7. 1895. MtseS Blatt erscheint täglich «außer Soun« »L festtags« abends für den folgenden Tag. Merteljährlicher Bezugspreis 1 Mark 25 Pf. — Einzelne Nummer 16 Pfennige. -« Gestellungen nehmen außer der Expedition in Lichtenstein, Markt 17S, alle Kaiser!. Postanstalten, Postboten, sowie die Austräger entgegen. — Inserate werden die niergespaltk« Korpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfennige« berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. Städtische Sp-rkssc z« Lichtenstein. Der Zinsfuß für sämtliche Spareinlagen wird van uns im Einverständnis mit dem Stadtverordnetenkollegium vom 1. Juli 1895 ab von 31/3 »/o auf 3 Prozent herabgesetzt. Lichtenstein, den 7. März 1895. Der Rat zu Lichteustei». Lange. Mrt. VetKUKtlMchMg. In der Zeit vom 22. zum 24. März dieses Jahres ist aus einer in hiesiger Stadt gelegenen Wohnung ' eine silberne Cylinderuhr mit Schlüsselaufzug, sowie eine Nickelkeite, an welcher sich ein Firmenstempel aus Kautschuk befand, verdachtslos entwendet worden. Etwaige sachdienliche Wahrnehmungen zur Ermittelung des Diebes wolle man ungesäumt zur Kenntnis der unterzeichneten Behörde bringen. Lichtenstein, am 27. März 1895. Der Stadtrat. Lange. Wolf. BekKUMNachMg, die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe betreffend. Mit dem 1. April dieses Jahres treten die rcichsgsfetzlichsn Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe in Kraft. Die reichsgesetzlichen Vor schriften beschränken nur die Sonntagsbefchäftigung der Arbeitnehmer. Bezüglich der Sonntagsarbeiten, die von selbständigen Gewerbetreibenden ohne Zuziehung gewerblicher Arbeiter vorgenommen werden, bleiben in der Hauptsache die bis herigen landesgesetzlichen Vorschriften, und insbesondere die in 8 4, Absatz 2, Ziffer 7 des Gesetzes vom 10. September 1870 den Ortspolizsibehörden erteilte Ermächtigung zur Erlaubnis dringender Arbeiten an sich bestehen. Wenn aber bereits durch 8 1 der Verordnung vom 15. März dieses Jahres bestimmt ist, daß die auf reichsgesetzlichen Bestimmungen beruhenden Ausnahmen von Lem Verbote der gewerblichen Sonntagsarbeit ohne weiteres auch den selbständigen Gewerbetreibenden zu gute kommen, so wird von der in dem angezogenen Z 4 Ziffer 7 erteilten Ermächtigung nur in den dringendsten Fällen Gebrauch zu machen sein. Dir von dem Bundesrate auf Grund des Z 105ä des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 beschlossenen Aus nahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe werden inso weit, als sich dieselben auf Gewerbe beziehen, welche in der Stadt Lichtenstein vertreten find, nachstehend unter O noch besonders veröffentlicht. Ueberdies finden die auf die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe bezüglichen Bestimmungen nach tz 105o des vorbezeichneten Gesetzes keine Anwendung: 1 ., auf Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffentlichen Interesse un verzüglich vorgenommen werden müssen; 2 ., für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich oorgeschriebenen Inventur; 3 ., auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werkthätigen Betriebes abhängig ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können; 4 ., auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbettserzeugnissen erforderlich sind, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können; 5 ., auf dis Beaufsichtigung des Betriebes, soweit er nach Ziffer 1 bis 4 an Sonn- und Festtagen statlsindet. Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Son»- u»d Festtage« mit Arbeite« Ler vorstehend unter Ziffer 1—S erwähnte« Art beschäftige», sind verpflichtet, ei» Verzeichnis anzulegeu, in Wei. ches für jede» emzelne» So»«- u»d Festtag die Zahl d^r beschäf tigte« Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenomme«e« Arbeite« eiuzutragen fi«d. Anordnungsgemäß wird hierbei darauf hingewiesen, daß bei Eintragung der Art der vorgenommeneu Arbeiten — sofern es sich nicht um dis Bewachung der Betriebsanlügen, sowie um die Beaufsichtigung des Betriebes handelt — es nicht genügt, die Arbeiten allgemein nach dsr in den Ziffern 1—5 des Z 105a gegebenen Bezeichnung an zuführen; vielmehr muß aus den Eintragungen die Art der Arbeit soweit zu ersehen sein, daß beurteilt werden kann, ob sie unter die in diesen Ziffern be zeichneten Arbeiten fallen. Formulare zu diesen Verzeichnissen können gegen Erstattung der Anschaffungs kosten in unserer Ratsexpebition bezogen werden. Schließlich wird noch die von der Königlichen Kreishauptmannfchaft zu Zwickau unterm 21. dieses Monats erlassene Bekanntmachung, die Sonntagsruhe bei den unter Z 105s dsr Gewerbeordnung fallenden Gewerbebetrieben betreffend, nachstehend unter D zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Lichtenstein, am 25. Marz 1895. Der Stadtrat. Lange. Bm. Gattung der Betriebe Bezeichnung der nach 8 105ä zuge- laffenen Arbeiten. Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden. 1. 2. . 3. 2. Herstel lung von Papier und Puppe. pp. T. Papie PP. Der Betrieb des Mahl zeuges (Holländer, Koller gänge) innerhalb 12 Stun den vor derWiederaufnahme des werkläzigen Betriebes dsr Papiermaschinen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwen dung. Das Trocknen der Papp deckel im Freien und die Heizung vvnTrockenräumew pp. PP. r rind Leder. pp. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage 36 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. Den Arbeitern find mindestens Ruhe zeiten gemäß ß 105o Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungs behörde, gemäß H 1056 Absatz 4 der Ge werbeordnung zu gewähren. pp. LT. Ge «ust 3. Schnei derei im handwerks mäßigen Betriebe. werbe, welche in gewi ergewöhNlich verstärkt pp. Der Betrieb an 6 Sonn oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwen düng. ssen Zeiten des Jahres zu einer en ThätigteiL genötigt sind. pp. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der OrtspoUzeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß dis Beschäftigung vor dem Begin« der Ortspolizeibshörde angezeigt werden. 4. Schuh macherei iw handwerks mäßigen Betriebe. Dec Betrieb an6Sovn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr mittags. Diese Ausnahme findet aus das Weihnachts-, Neujahrs, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwen dung. Die Sonn- und Festtage, cm denen die Beschäftigung gestattet ist, können von dsr Ortspolizeibehinde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Be schäftigung vor dem Beginn der Orts- pol'.zeibehörde angezeigt werden. 5. Putz macherei. Der Betrieb an 6 Sonn- oder Festtagen im Jahr! bis 12 Uhr mittags. Dies Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwen dung. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Be schäftigung vor dem Beginn der Orts- polizeibehörde «ngezeigt werden. 6. Kürsch nerei. Der Betrieb an 4 Sonn oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwen Sung. pp. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt wer den. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn dec Ortspolizeibehörde angezeigt werden. PP. S - Bekanntmachung, die So«ntagsruhe bei de« ««ter tz 105« der Gewerbeordmung fatte«den Gewerbetrieben betreffe«d. Auf Grund von Z 105s der Gewerbeordnung in Verbindung mit H 1 der Verordnung, die Abänderung einiger Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Sonn-, Fest- und