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- Erscheinungsdatum
- 1890-12-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-189012259
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18901225
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18901225
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Anzeiger
-
Jahr
1890
-
Monat
1890-12
- Tag 1890-12-25
-
Monat
1890-12
-
Jahr
1890
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z. W>M W KiMk Sigkflstl in- KiMl Ar. LSS. Aimrslilj -ci 25. Nemdcr 18A Milister Herrfurth und -ie Loufervativen. — Berlin, 23. December. Im Vordergründe de« poli tische» Interesses steht seit acht Tagen die von dem Minister det Innern, Herrn Herrfurth, in der Landgemeinde- ordnuogS-Commtssion de- Abgeordnetenhauses abgegebene Erklärung, wonach die Vorlage mit den von kon servativer Seite beantragten und von der Mebrbcit der Eemmissien beschlossenen Abänderungen für die Regierung unannedmbar sei. Wir haben den Wortlaut jener Erklärung unseren Lesern mitgetbeilt. Vekauntlich war die Regierungs vorlage nur von deu Nativnallibrraleu und Frei sinnigen uoterstützl, dagegen von den Cvnsrrvativen be kämpft worden, welche sich hier der Hilfe drS CeotrumS zu erfreuen halte». In der in der Commission abgegebenen Erklärung hatte Minister Herrfurth bereits angekilndigt, daß er gegenüber der falschen Darstellung konservativer Blätter Veranlassung nehmen werde, die Auffassung der Regierung im „ ReichS- anzeiger" auSeioandrrzusetzen. Diese Zusage wird heute Abend ringelost. In einem längeren Aufsatze, welcher offen- sar von dem Minister selbst verfaßt ist, wird auSgefübrt, aus welchen Gründen die Beschlüsse der Commission nicht geeignet seien, eine angemessene Grundlage für da- Zustande kommen einer Landgemeindeordnung zu bieten. Nach diesen Beschlüssen würde thatsächlich iu jedem Einzelfalle die Ent scheidung in den Händen der ländlichen SelbstverwaltungSbebörde liegen, nicht aber in den Händen der Krone. Die Beschlüsse der Commission seien aber auch auS vier Gründen in objek tiver Beziehung nicht geeignet, eine ausreichende Sicherheit dafür zu bieten, daß aus Grund derselben die im öffentlichen Interesse erforderliche Beseitigung der vorhandenen kommu nale» Zwerg- und Mißbildungen erfolgen und den auf diesem Gebiet des ländlichen GemeindewesenS hcrvorzctretenen dringendsten Bedürfnissen Abhilfe geschafft werden wird. Zunächst wird in der Darlegung de« „ReichSanzeigerS" betont, daß nach der Fassung der Commission Da«, was das öffentliche Interesse erfordere, nicht auch immer für noth- wendig zu erachten sei. Zweiten« bleibt der für die Durch führung der Bereinigung al» Vorbedingung maßgebende Entschluß lediglich in da- freie Ermessen der Sclbstverwal- tuna-behvrden gestellt. Dritten- erscheint auch der KreiS- au-fchuß zu einer beschließenden Thätigleit wcuiger geeignet, veil er den Verhältnissen, insbesondere auch den Personen, deren Interessen durch eine solche Maßnahme berührt werden, zu nahe steht, als daß eine hinreichende Gewähr für die nötdige Unbefangenbeit deS UrthrilS überall gegeben ist. Viertens wird auSzeführt, daß, je geringer die Zahl der Fälle einer vollständigen communalen Bereinigung leistung-unfähiger und im Gemenge liegender Gutsbezirke und Landgemeinden ist, desto häufiger die Nothwcndigkeit der zwangsweisen Bildung eines Verbandes zur gemeinsamen Wahrnehmung commuualer Angelegenheiten eintreten werde. Man wird bei unbefangener Würdigung der angeführten Gründe den Standpunkt drS Minister- durchaus als correct anerkennen müssen, e« sei den», daß der Egoismus der interrsstrten Grundbesitzer höher gestellt wird al- das öffent liche Interesse. Da- ist in der Thal kein „theoretischer Doktrinarismus", wie die „Kreuzzeitung" glauben machen will, und die Auseinandersetzung des „R'ichSanzeiaerS" be stätigt abermals, daß Minister Herrfurth mit Recht seit lange als der gewiegteste Kenner unserer BerwaltungSpraxiS gilt, daß in ihm der rechte Mann auf den rechten Platz gestellt ist. Herr Herrfurth war bekanntlich vor seiner Berufung zum Minister UnterstaatSsecretair und viele Jahre vorher Director und Vortragender Rath im Ministerium de- Innern. Er ist niemals Partcimann gewesen, vielmehr stet- bestrebt, streng sachlich und objektiv die Forderungen, welche das Amt an ihn stellte, zu erfüllen. DaS Wohl der Gcsammtbeit, da- staat liche Interesse ist seine alleinige Richtschnur, und es ist er klärlich, daß alle Versuche der Eptremconservativen wie der Radicalliberalen, ihn für sich in Anspruch zu neh men, in gleicher Weise bisher vergeblich waren und vergeblich bleiben werden. Tie heutige Veröffentlichung km „Reichs an reiner" ist aber, wie wir von autoritativer Seite erfahren, erst erfolgt, nachdem sie ihrem vollen Wortlaut nach in der gestrigen Sitzung de- StaatSniiilisteriuiilS zum Bortrag gebracht worden ist. Es ist ein großer Irrthum, zu glauben, daß Herr Herrfurth in dieser Frage nicht nach allen Seiten sich in völliger Uebereinstimmung mit seinen sämmt- lichen College» befindet, vor Allem kann versichert werden, Laß daö Auftreten de- Ministers auch die Billigung deS Ministerpräsidenten von Caprivi findet, und daß zumal die Wahrung der Kronrechte gegenüber der einseitigen Auf fassung der Mehrheit der Commission auch der Auffassung de» Kaiser» entspricht, welchem über die Frage bereits Vor trag geh Uten worden ist. Aber wir dürfen uns auch der Hoffnung hingeben, daß die Pause bis zum 8. Januar, wo die Berathungen der Commission wieder ausgenommen werden, hinreichcn wird, dir Conservativen von der Richtigkeit de- StandpunctrS, welchen die StaatSregierung vertritt, zu überzeugen. Während di« „freisinnige" Presse dir Kluft zwischen Herrn Herrfurth und den Conservativen so viel als möglich zu vertiefen bemüht ist, ist man jetzt bereit- auf konservativer Seite offenbar bestrebt, die Sckärfe de» Gegensatzes zu mildern. Man wird also die Ding- nicht auf die Spitze treiben, die Conservativen werden zu rechterZcit cinlenken und eine Auflösung des Abgeordneten hauses wird zunächst nicht erforderlich werden * Der vorstehend erwähnte Artikel de- „Reichs- und StaatSanzeigerS" hat folgenden Wortlaut: Di« Gründe für die Stellung, welche die königliche Staat«, regierung gegenüber den bisherigen Beschlüssen der zur Beratkmng d^ Entwurfs einer Landgemeinde-Ordnung iür die sieben »ftlichen Provinzen eingesetzten XII. Commission des Abge ordnetenhauses eingenommen hat, ergeben sich aus der nachstehenden Zusammenstellung der zur Zeit geltenden Vorschrift«,» über di« Bildung und Abgrenzung von Gemeinde», Guisbezirken und Gc- meindrverbänden. der hieraus bezüglichen Vorschläge de» Entwurss der Landgemeindeordnung <88. 2 und I26> einerseits und jener Sominissiönsbeschüiss« andererseits, sowie aus einer Beleuchtung der praktischen Tragweite der letztere». X. Nach de» zurZett in Geltung stehenden Vorschriften <8.1 de» Gesetze» vom 11. April 185« und 8. 189 Th. H. A. L.-R.) hat die Krone das Recht, gegen den Widerspruch der Be- theiligteu. 1) die im öffentliche» Interesse nothwendige Abtrennung einzelner Theile «ine» Guts- oder Gemeindebezirks und deren Bereinigung mit einem anderen Guts- oder Gemeindcbezirk vorzunebincn, 2) diejenigen commnnelen Gebilde, deren korporativer Zweck ferner nicht mehr erreicht werden kann oder gänzlich hinwegsällt, also insbesondere Gutsbezirke, bei welchen in Folge von Zer- ivlitterung und Abverkäusen ein leistungsfähige« Restgut nicht mehr vorhanden ist, und Landgemeinden, deren Grundstück« gänzlich oder nahezu vollständig von benachbarten Grundbesitzern ausgekaust sind, a»szulös«n Im Fall z» 1 ist eia« Anhörung de« Krei-ausschusseS (früher de« Kreistages), soweit Stadtgemeinden in Betracht lammen, »och jetzt de« Kreistage«, vorgeschriebe»; im Fall zu 2 vsiegt thaisachlich «ine Anhörung des Kreitantschuffrs statt»»find«»; eia« beschließende Mitwirkung irgend einer Selbstverwaltungsbehörd« ist in beiden Fällen ausgeschloffen. Gt»e vollständig« kommunale Bereinigung ganzer Guts- bezirk« »nd Landgemeinde» mit anderen Guts- oder Ge- «eindebezirre». samt« di« vttdnng von Verbänden an» mehr»,« Landgemeinden «nd GulS-Bezirken zum Zwecke gemeinsamer Wahrnehmung commnnaler Angelegenheiten kann zur Jett nur mit Einwilligung der Betheiligten erfolgen: > de» Widerspruch Bethelligter ist dieselbe nur möglich EÄaß eine« Eperialgefrtze». »,«» dnrch l v. Der mit Allerhöchster Ermächtigung vorgeleg!« Entwurf einer Landgemeinde-Ordnung für di« neben östlichen Nrovinzrn geht davon aus. daß dir Besugniß drS Landesherrn 1) zur zwangsweise» Adtretuug und Bereinigung von Theile» von Gulsbrzirten und Landgemeinden aus den Kreis-Ausschutz übergehen, 2) zur Auflösung ganzer Guts bezirke und Landgemeinden nicht 'erner ausgeüb« werden soll. Als Aequtvalent hierfür soll der Landesherr di« allerdings e» heblich weitergehende Beiugniß erhallen, überall da, wo das öffent- liche Interesse die» »fordert, nach Anhörung de» Kretsauslchuffe« auch gegen den Widerspruch der Betheiligten und ohne beschließende Mitwirkung einer AetbstverwaUungsbehöiL« a. oo:,ze Gutsbezirke und Landgeuieinden mit anderen Gut», bezirke» oder Landgemeinden vollständig zu vereinigen, Gut-bezirke in Landgemeinden umzuwandeln und umgekehrt, d. Gutsbezirke und Landgemeinden mit anderen nachbarlich bc- legcnen Gutsbezirke» oder Landgemeinden zum Zweck der gemein- amen Wahrnehmung einzelner commuualer Angelegenheiten zu corporativen Verbänden zu vereinigen. Nach 8-148 und der Begründung de» Entwurfs liegt die Absicht vor, von der Besugniß de« Landesherrn zu 1 zum Zweck der Be- eitigung der zur Zeit vorhandenen Zwerg, und Mißbildungen und zwar iu den Fällen Gebrauch zu machen, wenn а. Landgemeinde» und Gut-bezirke leistung-unfähig sind. d. h. bei Ausrechterhaltung ihrer communalen Selbstständigkeit ihre öffentlich rechtlichen Verpflichtungen nicht vollständig z« erfüllen vermögen, ck. Gutsbezirk« und Landgemeinden oder Stadtgemeinbe» mit ihre» Gehöften nnd Feldmarken derart im Gemenge liegen, daß eine Sonderung der beiderseitigen communalen Intereffe» nicht mehr möglich ist, X bei Gutsbezirke» durch Zersplitterung, Anlage von Lolonie» »c. die Einbeit de« Besitzes verloren gegangen ist. б. Nach den Beschlüsse» der Majorität der XU. Com mission de» Abgeordnetenhauses, welche sich aus den Con- ervativen, dem Lentrum und einem Theil der Freiconservattven ,usammensetzt, sollen zwar diejenigen Beschränkungen der Rechte de« Landesherr» und die Erweiterung der Zuständigkeit de« Kreis- ausschusseS, welche der Entwurf nach Lab (durch Uebertraguna der Besuaniß zur zwangsweisen Bereinigung von Tbeilen von Guts- bezirken und Landgemeinden auf de» Ürcisausschuß und durch Berzichtieistung aus die Besugniß zur Auslösung von Guisdezirkcn und Landgemeinden) vorsiebt, beibehalten, dagegen die im Entwürfe zu 88- 2 und 126 in Boipruch genommenen Rechte de« Landesberrn zu Gunsten einer Erweiterung der Rechte der Selbst- Verwaltungsbehörden im 8. 2 sehr wesentlich abgeschwächt, im 8- 126 gänzlich in Wegfall gebracht werden. Tenn nach diesen Loinmisstonsbeschlnssen soll 1) im 8- 2 der bisherige Zustand, nach welchem nne Bereinigung lanzer Landgemeinden und Gut-bezirke, sowie die Umwandlung von »utsbezirken in Landgemeinden und umgekehrt nur mit Zustimmung der Betheiligten erfolgen kann, als Regel beibehalten und nur in Fällen, in denen dar öffentlich« Interesse dies nothwendig macht, die mangelnd« Zustimmung der Betheiligten dnrch Beschluß de« KreiSauSichusseS oder durch den aus Beschwerde und weitere Be- chwerd« ergebenden Beschluß des Bezirksausschusses und Provinzial- rach« ergänzt werden können, 2) im tz. 126 die Bildung korporativer Zweckverbände nicht nur bei Zustimmung der Belbeiliglen, sondern auch gegen deren Wider pruch, sofern das öffentliche Interesse dies nothwendig macht, nur durch Beschluß des Kreisausschilsse- oder des aus Beschwerde er- gehenden Beschlusses de» Bezirks - Ausschusses und Provinzial raihs, ohne jede Mitwirkung einer Slaal-verwaitungsbehürde er- olgen können. 0. Diese Beschlüsse der Commission sind au« folgenden Gründen nicht geeignet, eine angemessene Grundlage für daS Zustande kommen einer Landgemeindeordnung zu bieten: 1) Die Beschlüsse enthalten zunächst eine zu weit gehend« Be chränkung der landesherrlichen Rechte und eine zu weit gehende Erweiterung d«r Befugnisse der Telbstver- waltung Sbehürden. Nur diejenigen Bestimmungen de» En twurf«, welche eine Berminderung der landetderrlicbcn Recht» und eine Bcr- iroherung der Besugniß des Krrisau-schusse« enthalten, sind Vv» der loinmission unverändert angenommen, dagegen diejenigen Besliiw muugen, welche als Aequivalent für diese Einschränkung eine Er. Weiterung der landesherrlichen Befugnisse enthalten, im 8- 126 voll, kündig, im 8- 2 fast vollständig in Wegfall gebracht, und eS sind diese Beiuguisse den Seldstverwaltungsbedörden, insbesondere dem KreisauS schujse, übertragen. Denn wenn eine Bereinigung von Landgemeinden und Gutsbezirken oder die Umwandlung von Gutsbezirken in Land gemeinde» oder endlich die Bildung von Zweckverbände» gegen den Widerspruch Bethciltgter nur dann vom Landesherrn au-gciprochen werden kann, wenn die mangelnde Zustimmung der Betheiligten durch Beschluß des LreisanrichusjeS, Bezirksausschusses oder Pro- vinzialratds ergänzt wird, so liegt in jedem Einzelsall thatsächlich die Entscheidung in den Händen dieser Selbslverwallnngsbcbörden, nicht aber in der Hand der Krone, welcher nur ein Bcto zngesianden wird, indem sie die zwangsweise Bereinigung re. zwar trotz de« Cr gänzungSbcichlusse- des KreiSausichusses unterlassen, niemals aber ohne eine» solchen Beschluß zur Ausführung bringen kann. 2) Die Commissionsbcjchiüsse sind aber auch in objektiver Be (lehmig nicht geeignet, «ine ausreichende Sicherheit dafür zu bieten, daß aus Grund derselben die im vssenllichen Interesse eriorderiiche Beseitigung der vorhandenen communalen Zwerg- und Mißbildungen erfolgen und den aus diesem Gebiet des ländlichen GemeindeweicnS hervorgetreienen dringendsten Bedürfnissen Abhilfe geschasst werde» wird ». Zunächst soll nach de» CommiissonSbeichiüsscn zu 8. 2 Abs. 3 eine Ergänzung der mangeinden Zustimmung der Betheiligten durch Beschluß des Kreisausschnsses re. nur dann erfolgen können, wenn da« össenlliche Interesse dies „nothwendig macht". Bei dicier Fassungsändernng ist von de» Antragstellern ausdrücklich hervor- gehoben worden, daß sie keineswegs Dasjenige, was da- öffent. liche Interesse erfordere, immer auch für nothwendig er achten könnten, und daß diese Aenderung vorgeschiagea werde, damit nicht alle Bereinigungen von Gutsbezirke» und Landgemeinden re., welche da- öffentliche Interesse erfordern, auch wirklich zur AuS sühruna gebracht werden. d. So.-o.u bleibt aber nach den Connnissionsbeschlüssen auch bei dem Vorhandensein einer Nothwendigkeit im öffentlichen Interesse der für die Durchführung der Bereinigung »c. als Vorbedingung maßgebende Beschluß lediglich in das freie Ermesse» der Selbst Verwaltungsbehörden gestellt. Der KreiSansschuß kann in dem Falle der Nothwendigkeit die mangelnde Zustimmung der Be theiligten durch seinen Beschluß ergänzen, er kann aber auch einen solchen Ergänzungsbeichlnß oblehnen Wenn auch in diesem Falle eine Bcicknoerde an die höheren Selbstverwaltung«, behörden zugelassen wird, so sind letztere doch demnächst in der gleichen Lage, wie der Kreisausschuß: denn auch die weitere Be (chwerde geht an den Provinziolrath, dessen Beschluß »ndgillia ist und nicht etwa, wie im Falle de« nn 8. 3t des Zuständigkeit» aesetzeS, an di« Ministerialinstanz, welch« nach dem desiebenden Recht auch in sonstigen Fällen — siehe 8. 13 Absatz 2 a. a O. — zur Ergänzung einer mangtinden Zustimmung des Bezirksaus schusses berufen ist. e. Ferner erscheint auch in deu im 8. 2 Absatz 3 in Frage kommenden Fällen der Kreisausschuß zu einer be»chliehend«n Thätigkeit weniqer geeignet, während derselbe zu einer begutachtenden Aeußerung vorzugsweise und in erster Linie beruscn ist. Denn während der Kreisausschuß in Folge seiner genauen Kenntniß der locaien Verhältnisse am besten über die Frage, in welcher Weise eine solche Bereinigung re. zweckmäßig in Ausführung zu bringen sein werde, zu urlbnlen vermag, erscheint er zu der Entscheidung der Frage, ob überhaupt eine solch« Bereinigung durch da« öffentliche Intereffe erfordert werde oder nicht, aus dem Grunde weniger geeignet, weil er den Verhältnissen, insbesondere auch den Personen, deren Interessen durch eine solide Maßnahme berübrt werde», zn nabe steh», als daß eine hinreichende Gewähr für die nötdige Unbefangenheit de« Urtbeil« überall gegeben ist, zu mal hierbei auch sehr wesentlich die Auffassung de« Vorsitzenden desselben und seine principielle Stellung z« dem Bedürfnisse der Landgemeindeordnung in« Gewicht fällt. ä. Buch von der Majorität der Commission ist nicht verkannt worden, daß, je geringer die Zahl der Fälle einer vollständigen kommunalen Bereinigung leistungsnniädiger und im Gemenge liegen der Gutsbezirk« und Landgemeinden ist, desto häufiger die Noth- wendigkett der zwangsweisen Bildung eines Verband« zurgemrinsamrn Wahr» eh in ungco in munaler Angelegen Heiken eintreten werde. Während aber di« Majorität der Com Mission die Mitwirkung der Staatsverwaltungsbedürden und di» landesherrliche Entscheidung bei den aus Grund de» 8 2 vorzunehinenden Comniunaibstdnngen sehr wesentlich eingeicbränkt bat, ist dieselbe so weit gegangen, diese landesherrliche Eitischcidnng und sogar jede Mitwirkung einer StaatsverwaitnngSbebörde bei den Verbands bildungen nach 8. 126 gänzlich zu be'citigen und dieselbe ans schließlich dem freien Ermefseu der Selbstverwaltung« behörden zn überlasten. Selbst der Hinweis daraus, daß nach drin bestehenden Recht bei der Bildung der Amtsbezirke, d. b «ach- barlicher verbände zur Verwaltung der Polizei und zur Wahr nehmung anderer ö,feiulicher Angelegenhecte» nach 8 19 der Kreis- ordnung di« erste Bildung dem Minister des Innern lediglich aut Borichlag de« Kreistages, die Revision und enbgillig« Feßslellnng derselben aber dem Minister de« Innern im Einvernehmen mit dem Bezirksausschuss« übertragen worden ist, hat die Maioriläk der Commission nicht dazu bewegen tönnen, eine analoge Bestimmung ür die Bildung nachbarlicher Verbände nach 8- 126 anzunchmen Dazu kommt, daß auch hier die Anwendbarkeit der Vorschrift durch Abänderung der Worte: „sofern da« vssentliche Interesse dies erfordert" tu den Ausdruck: „nothwendig »»acht", eine wesentliche Abschwächuna erfahren hat. Ans vorstehenden Gründen hat namens der königlichen Staais- regierung der Minister des Innern am Schlüsse der Commission«- itzung vom 17. d. M. die Erklärung abgegeben, daß die Staais- reaierung gegen di« Beschlüsse der Maiorilät der Lommissio», ins besondere gegen die in denselben enthaltene Einschränkung der oudesherrlichen Befugnisse im 8. 2 und gegen die Ab- ehiluug jeder Mitwirkung der Staat-Verwaltungs behörden nn 8- 126 z» Gunsten einer Erweiterung der Befugnisse der Seldstverwaltlingsbehörden Widerspruch erheben müsse und die- elben al- Grundlage einer neue» Landgemeindeordnung nicht für geeignet erachten könne. * Die „Berliner Politischen Nackrichten" ver- lchcrn aus daS Bestimmteste, daß daS gesammte StaatS- ministerium und namentlich der Präsident desselben von der Urbcrzeugung durchdrungen sind, daß die Beschlußfassung über die Bereinigung leistungs- oder sonst lebenöunsäbiger Land- emeinden und Gut«de;irke mit anderen Gemeinden oder ;u wcckverdänden nicht der Beschlußfassung einer Körperschaft überlassen werden darf, bei welcher dir Gcsabr einer Collision der StaatSintercsscn mit deu Sonderintercssc» und Anschaltungen ihrer Mitglieder nicht ausgeschlossen ist. Man würde gut thun, sich »ach dieser Hinsicht sowie darüber keiiien Illusionen hinzugeben, daß'die StaatSregierung, so sebr (sie eine Verständigung über die entstandenen Differenzen wünscht, und so bereit sie sein mag, hierzu die Hand zu dielen, dock, äußersten Falles nicht davor zurückschrecken werte, die vollen Consequrnzcn ihre- Standpunkte- zu ziehen. Lolonialpolitisches. * Bezüglich der „Theilung Afrikas" giebt „Le Mouvement GSograpdique" eine vergleichende Zuiammenslellung, welche inlosern von Interesse ist, als sie durch Zahlen die iiußerordentliche Ent wickelung de- europäischen Colonialbciitzes in de» letzte» 14 Jahren belegt, seit jener internationalcn Conierenz zn Brussel nn Jahre 1876, aus welcher der König der Belgier eine snsteinatsscbe Auischließnng von Ccntralasrika in die Wege leitete, durch deren überraschend schnelle und eriolgreiche Aussiihrung erst die politiici'en Begebrllchkeileit geweckt und die Vesitzergreiinngen in schneller Folge bewirkt worden siud. 1876 1890 Frankreich . . . , , 733179 qkm b 956 l»I4 glcm Großbritaant».». 761381 - 4 170171 - Deutsche-Reich.. — - L720GI0 . König d« v«Igia. — »219» 000 - Portugal...... X799 361 . LAilllü . Türkei ....... X lXDOOO - 1000000 - Italien....... — - 9:15000 . Spanten .... 9180 . 518280 . Im Ganzen 4 103 701 güm 20057 613 czlllu Militairischer. * Pari-, 23. December. Mehreren hiesigen Morgenblättern zufolge wurde tu der gestrigen Sitzung des Generalraths des Seine- Departements ein« Zuichrijl des Kriegsministers Frcycinct verlesen, welche die früheren Mcldinigen betrcns demnächsliger Aenderungen i» der Pariser Sladtdcsestigung bestätigt. Die neue Ringmauer (oll ich viel ausgedehnter, als wie vorher projectirt war, vom „Point >u Jour" oder einem benachbarten Puncte ans dem linken Seine user bi« jenseits der Befestigungen von St. Denis erstrecken und hierdurch die dichtbevölkerten Ortschaften an beiden Usern mit umfassen. * Petersburg, 17. December. Nachdem soeben erst die Bildung eine» 3. Feld-Mörler-Arlillerie-Rtgiments angeordnet, ist setz» auch die Bildung von drei leichten Reserve-Batterien besohle» worden, welche de» Reserve-Artillerie-Brigadcn in Sscr> puchow, Gouvernement Moskau, in Kursk und in Taganrog, Gouvcrne. ment IekateriuoSIaw, als siebente Batterien ziigetdeilt werden jollcu Wenn auch diese neuznbildendcn Batterien nn Frieden nur je zwei Geschütze bespannt haben, so ist diese Neubildung dvch recht wichtig denn jede dieser Batterien bildet sur den Knegsiall den Siam», zu einer Artillerie-Brigade zu 1 Batterien mit 8 Geschützen. Cs enl> svricht somit diese Neuerung einer Vermehrung der russischen Feld Artillerie sür den Kriegsfall um 06 Geschütze. In der sornchreitenden planmäßigen Bermehrnna des russische» Heeres ist besonder» be achlcnSwcrlb, daß grundsätzlich sür >ede Corpsbildung im Frieden de rcits die Stamme gcichajscn werden, waS natürlich die Mobilmachung außerordentlich erleichtert. Sind doch sogar für die Landslurmbil düng bereits die Friedensstämme vorhanden. Im oben erwähnten Falle sind die Stamme ja nur sehr schwach, denn aus 2 Geschützen dilben sich 32. Ader man hat dazu auch alle Zeit, da jene »n Kriege »cuaus,(»stellenden drei Artillcrie-Brigaden in den Verbanb der Heere zweiter Linie treten werden, deren Ausstellung ja keine so große Eile erfordert, wie die Ausstellung der Heere in dein weit liche» Grenzgebiete. Don scheint man letzt so ziemlich mit derartigen Vorarbeiten fertig zu sein und beschäftigt sich nun, wie viele A» Zeichen beweise», »ul den Ausstellungen sür die zweite Gesechtslinie — Tie etatsmäßige Friedensstärke au Ossicieren ist bei den Fußtrnpven, der Artillerie und den Jngenieurtruppril etwas erhöht worden, durch Einstellung von Untersähnrichen a>4 Ljsicierdiensl thucr in den Etat; so erhöht sich z. B. der Stand eines Insanterie Regiments um sechs Olsicierdienstthuer. Die Kämpfe in der englische» Kirche. lands mit großer Kpaanung verfolgt wurde. Ter Bischof beobachtet« die größte Zurückhaltung: er erschien nur einmal vor dem Gericht-« Hose und begnügte sich ün klebrigen mit einer Zajidltil an Len Erz bischof, des Inhalts, man möge die Besliiuninngen des „Allgemeinen Gebetbuch«»" »ach dein Prcncip der Continniläl der englische» K'rche aus.egeu, d. h. man möge in de» Punkten, über die da» „All gemeine Gebetbuch" nichts ansdriicklich festgesetzt babe, die innere slernüiiftlgkeit und das alle Herkommen als enilcheidend gelten lasten, statt »ach der abstrakten Formel ..»>inis«ic», gleich 1'ro>!,t>jii>>u ' »nt den staatliche» Gerichtshöfen in irüher» ähnlichen Processen Alle in: verboten zu erklären, was im „Allgemeine» Gebetbuch" um Still- chweigen übergangen sei. Zugleich aber gab der Bilchos die Citläriiug ab, daß es allerdings völlig unrecht war«, Bräuche wieder einlnhren zu wollen, die die englische Kirche, der Autorität der Urkirche folgend, ui der Resonnotivn abgejchassl balle, oder gar Bräuche einzuführen, die erst seit jener Zeit i» der römische» Gemeinschast auigelauchr ind, also das Gevrage der Neubeit an der Stirn tragen. Lärmend und nahezu rebellisch geberdete» sich die extremen Freunde de« Bischofs, Noch letzten Juli erklärten sie tn einer Ver- aminlung, der Blschvs könne nur Lurch eine Prvvinzialshnode ab- geurtdetlt werden; ohne eine solche besitze der Erzbischof gar keine geistlich, Auwrilät; der Erzbischos maße sich Rechte an, die an die lchlimmste» Züge de« Papismn« erinnern; er wolle die alte und tvabre Stellung des Melrovolilen verkehren in da« „Ein-Mann- Sustein" de« Papslllmm«. Wie aber auch da« Urtbeil aussallen möge, jo könne es jedensall« nur sür die Person des Angeklagten gellen, aber sür Niemanden sonst. Am 21. November bat nun der Erzbischos den Urtheilsiprnch knndgegeben. Die Verlesung »abm vier Stunden in Ansprnch — nn Bibliolheksaal von Lambetli Palace in London, vor dichlgedranqlcr Versammlung, inil all dem Gepränge von Roben und Persticken, dessen ein englischer Gerichtshof fähig ist. Das Urtheil geht dahin, daß der Biichos von Lincoln in zwei Punkten gefehlt habe, indem er nämlich (cne Uaiuial Xc t-,, da« Brechen de» Brodes und Las Ergreiie» des Kelches, den Blicken der Gkmeinde entzogen und indem er das Zeichen de» Kreuzes gemacht habe, dagegen leien die übrigen Cereiiwnien, die inan ihm zur Last lege, zulässig. Zu dieier Cntschettung gelangt der Erzbischos ans dem Wege cingebender biswtischer Uiiiersuchnnqeii, Er führt eine Menge von Vorgängen auf oder weist da« Fehlen von Vorgängen nach in der alte» katholischen Kirche des Orient« und des OccidenlS sowie in der alten Resorinativnskirche Englands Wenn Bräuche, die vorder Reformation in der englischen Kirche üblich waren, dnrch das .Allgemeine Gebetbuch" nicht ausdrücklich verworfen werden, und wenn Fälle davon vorliegen, daß diese Bräuche auch nach der Reformation noch vorkommr», so siebt der Erzbischos darin den Beweis, daß diese Bräuche „beibehalten" wurden, wenn sie auch iväter unter dem Wachstuben Einfluß des Puritanismus abgekommr» sind und die dreibundert Jahre ber bis zu dem jetzigen t'allbolio reeival, dem Wiedcrerwachen des katholsschcn Bewußtseins, ge schluniinert habe». Für uns deutsche Protestanten ist eS »ine völlig fremdartige Welt, in der sich diele Kämpse bewegen, von denen die eiialiiche Kirche unsere« Jahrhundert» so tirf erschüttert wird. Ihre Trag- weite »nd die Bedeutung der jüngst erfolgten Entscheidung könne» wir vielleicht am besten darlegen an der Hand deS Leitartikels, den die „Times" dem Llncoln-Nrlhkil gewidmet hat. Eie zollt, gleich vielen ander» Stimmen der Presse, die höchst« Anerkennung dem Geist und der Gelebriamkeil des »rzbüchöslichen AnlpruchS, würdig eines Mannes, der, wie er selbst sagt, „gegen alle belheiltglen Parteien umfassendere Pflichten bat als sonst ein Richter", würdig der großen lieberlies,rnngen und Berantwortlich- keile» seines StnlileS, Da» Urtbeil möge einen Wendepunkt in der ' moderne» Geschichte der englüchen Kirche bilden; doch gelte es, die Umstände, mit denen es zu tbii» habe, und den Einfluß, den eS aus dieselbe» übe» könne, selbstständig zn prüfen. Alle« in Allem auioristrt da- Urtheil die charakteristischen Bräuche des Bischof« von Lincoln und seiner Freunde, erklärt aber ,(»gleich bestimmt und mit Aufgebot aller Getebrsamkeü, daß diesr Brauche tedigltch kein» Be deutung noch Wichtigkeit baden. Die Ostwärlsstellunq wird iiir legal erklärt, aber sir habe nicht« zu tdun mit einer Anschauung, die im Abendmahl ein Opfer sehen will; da- Singen des XM»w l>o> nach der Consecration wurde früher von den Einen bekämpft, von den Andern verlhcldtqt, immer ans bestimmten Gründen der Lehr», aber »miassendere Forschungen habe» gezeigt, daß dieser Brauch nicht medr lehrhafte Bedeutung habe, als der frühere protestantische Brauch, während de« Abendniadls ein langes Lied von Sternseld und Hopkins zu singen. Ebenso sei es mit den beiden Lichtern aus dem Altar. In stillschweigender Umsloßung einer srütiern Entscheidung der höchsten Instanz, deü gerichtlichen AusichusjeS de« Gedeimen Raths, werden sie sür zulässig erklärt; daß sie mehr in Ausnahme kommen, hänge einsach mit dem wachsenden Bedürfnis, schönerer Ausgestaltung de« Gottesdienste« zusammen; eS sei aber völlig gegen Geschichte und Sinn der beiden Lichter, wenn man sie mit einer „irrigen und fremden Lehre über das belüge Abendmahl" in Verbindung bringe. Kurz, die Riinalisien sollen freien Paß baden mit den wichtigsten der betümpslc» Bräuche; aber der Gegenpartei wird eifrig ver sichert, daß diesen Cereinonicn keinerlei Bedeutung der Art zulomme, wie man sie ihnen bisher beigelcgt. Mit andere» Worten: de» Riinalisien werden die Schalen gegeben, um die sie kämpscn, und die Evangelicalen werden beruhigt mit der eifrige» Betheucrung. daß in den Schalen wirklich kein Kern sei. Iin Augenblicke stehen nun die Dinge derart: die Männer der llllmeel, x«!>aeüuioi>, der I'rotoxlnnl Xllianoo, und die Xviinxoljcalti im Allgemeinen halten die Appellation an die höchste Instanz, den Geheime» Rath, für unbedingt nöthig; sie sind so gut wie ent schlossen dazu, Dngeaen Viscount Halifax, der Laicnsüdrer de: Rilnalislen, hat an leine Freunde, die Mitglieder der Onxlisli t'burcl, l iiioii, sofort die Bitte ergehe» lasse», sie möge» an einem der nächsten Sonntage bei der Feier der heiligen Communion besondere Danlsagnng darbringen sür den Beicheid des Erz bischof«. Dieselben Leute erneuern ober zugleich ihre alte Ver- Wahrung gegen die Zuständigkeit des Erzbischofs und gegen die Giltigkeit seines UrtheilS; so sehr dieses formell für sie günstig lautet, so wittern sie darin doch einen protestan tischen Zug, und zwar, weil seine Beweiskübrung rein historisch ist und io gar nicht dogmatisch, weil es den Znsaminenhang init der ialichen, fremden Lehre" überall energisch abweist und weil es an gegebener Stelle nachdrücklich betont, daß der Tenor, der beherrschende Gedanke deS „Allgemeinen Gebetbuchs", Offenheit sei, dos; seine Ver fasser, die Männer der Reformation, de» von Gott verliehenen Berus gehabt haben, „das heilige Abendmahl in seinem Charakter als die Gemeinschaft de» ganzen Leibe» Christ! wieder einznietzen, überbau»! daS alte Recht deS Bolkes aus Theilnahme am Gottes- dienst wieder herzustellen". * General Booth's Plan, Parneü's Fall nnd das Lincoln Nrtß-il, da« sind die Ereignisse, von denen die engliiche Presse der letzten Wochen voll war. Es sind nun eben zwei Jahre her daß der Bischof von Lincoln, I>r. King, in Anklage versetzt wurde weil er bei der Feier des heiligen Abendmahls in seiner Kathedrale »nd sonst Eeremvnien vollzogen habe, die gegen die Bestimmungen de« „Allgemeinen Gebetbuches", also gegen Len gesetzlichen Brauch der enaliichcn Kirche verstießen lieber den Proceß gegen l>r. King bringt die „Christliche Well" »inen längeren Artikel, den wir abdrncken, um zu zeigen, in welcher hervorragenden Weise kirchliche Oiebräuche die christliche Well Eng lands beßhäiligen, andererseits aber auch, wie langsam und doch sich stetig verbreitend die Idee einer Rückkehr zu dem Papismus die protestantische Welt untenvühlt. Die ('durch Xsncx-iution, ein Verein, der den Kampf gegen ritualisttsche Uebergrisse zum Zweck bat, ließ durch Beauftragte den oben mitgetheilten Idatbestond feststellen und erhob die Klage: der Bischof habe bei der Feier des heiligen Abendmahl» zwei brennende Lichter ausstellen lassen: habe Wasser zum Wein gefügt »nd diese Mischung gespendet: habe vor dem Consecrationsgebei die iogenannte Ostwärtsstelluag eingenommen; sei während der Consecrouon so ge standen, daß gewisse -lannal Xetn (Verrichtungen mit der Hand) von der Gemeinde nicht gesehen werden konnten; habe nach der Consecration dos Oei (O Lamm Gotte«) singen lassen; habe nach der Absolutton und Benedictton das Zeichen des Kreuzes ge macht und habe endlich die Ceremonie der Ablution vollzogen alle« Dinge, die, römischen Brauch nachahmend, der Ordnung der englischen Kirche widersprechen Ter Proceß wurde anhängig bei dem höchste» geistlichen Gerichtshöfe, dem des Erzbischofs von llanterbury, der sich süns Bischöfe seiner Provinz als Assessoren beigesellte. Die Parteien wnrden dnrch bervorragende Juristen vertreten. Zunächst bestritt der Angeklagte die Zuständigkeit des Gerillstsbois — »in Bischof könne -ich, purch den Erzbischos gerichtet werden und behauptete Wetter, e sei ein Unterschied zwilchen der Verpflichtung eines Vischois und der eines Priester», die Anweisungen deS „All gemeinen Gebetbuches" iür die Feier des beilrgen Abendmahles zu veobachten. Nachdem diese Vorfragen in »ingedenden Vertmndiungen im Mai und im Juli 1889 entschieden waren, konnte inan erst an die Sache selbst gehen, welche nun von den kirchlichen Kreisen Cng- Schulwesen. ' München, 23, December, Der Oberste Schulrat!, er- ledig!» in seiner gestrigen Schlußsitzung die Einzelbeiien über die häuslichen Ausgaben sür die Schüler, über die Schl»ßvrüsunq, sowie über die Leclürc der Schüler und gab dem Wunsche einer einb-''- lickicn Regelung des Ansangs des Schul,ahre« sür ganz Denlsch- land Alisdruck. Ferner sprach sich derselbe über die Einsührung einer schriftlichen Prüiung in der Geschichte, sowie über die Special- vrüiung im Deniichen, der Geschichte oder elastischen Philologie für Lehrer, die eine Gumnaiiaiprosessnr erlangen wollen, gutachtlich auS. Bauernirind hob di» Existenzberechtigung der Realgymnasien hervor, es wnrden darüber weitere Vertändlungen Vorbehalten. I» der Schlußrede betonte der Cullusmtiiister, daß an dem bewährten Grnndbau der Gymnasien nicht gerüttelt worden sei, die fetzigen Vcrathungen seien dazu bestimmt, den Werth derselben sür die idealen Güter der Menschheit zu erhöhen. Auch die württemberstische UnterrlchtSverwaltung hat, wie bereits kurz erwähnt, eine Revision der Lehrpläne der hnmanislüchen Gymnasien vorgcnommen und eine Reihe Ver- ändern»,;»» beschlossen, welche mit Beginn de« nächsten Schuljahre« in Kraft Ireten sollen Der Beginn des Unterrichts im Lateinischen wird von Classc i. in Classc 11., der Beginn des Griechischen von Elaste IV. in Classc V verleqj; die Geinmmtzabl der biSder in den sämintliche» Elasten wöchentlich aui den Unterricht des Lateiniichen verwendeten Stunden von 102 ans 82 vermindert; der Unterricht im Griechischen von 12 ans lOWochenstnnden herabaejetzt. Entsprechend der Verminderung der aus die alten Sprachen verwendeten Stunden tritt eine Vermebrnng der Unterrichtsstunden in den anderen Fächern ein: sür das Deutsche von 16 ans 18, für das Französische von 16 auf 18, Malbematik von 37 aus 39. Nalnrwissrnschast von 10 aus 16 Stunden; in Elasje IV bi« 51 wird ei» obligatorischer Zeichen- j unterricht mit zniammen 7 Stimden neu eingesüdrt. Im Unter- ' richt der Geschichte wird Fortführung bis in die neueste Zeit be- stimmt »nd die beiondere Berücksichtigung der vaterländische» Geschichte »ingeschärft Bezüglich der Haiisanigabe» wird vorge schriebe», daß durch Aenderung in de» Ledrplänen »nlcr keinen Umständen eine Vermehrung der HauSanlgabe» über die denselben durch die bestehenden Vorschriften gezogenen Grenzen hinaus herbei-
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