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MM k' II I 776 uackzugehen, so macke man sich einer Auflehnung gegen da- Gesetz schuldig und stelle sich aus den Stlndpunct der Ultramontanen in Preußen. Wie verschiedenartig übrigen- die Auffassung der betreffenden Gesetzesbestimmungen sei, gehe daraus hervor, daß ein Schulddocument der Gemeinde Gohlis über ein für Kirchenzwecke ausgenommenes Darlehn als gültig erklärt worden sei, ohne daß e- die Mitunterschrist des Kirckenvorstanves ge tragen. WünschenSwerlh sei allerdings die Klar stellung dieser höchst wichtigen Frage, und um diese herbeizuführen, bringe er folgende Anträge ein: de» Rath auszufordcrn, in Gemeinschaft mit dem Stadtverordneten-Collegium bei dem königl. Staatsministerium wiederholt dahin vorstellig zu werden. daß dasselbe aus Grund der ihm zuständi gen Handhabung deS jus circa sacra die Aushebung deS tz. 6 de« Gesetzes, die Pu - blication de« Kirchenvorstandes und Synodalordnung betr., vom 30. März 1868 herbeiführe, oder fall- dies im Interesse der Sickerheit der Gläubiger beziehentlich der Creditsähigkeit der Airchenaemeinden für unthunlich erachtet werden müßte, durch gesetzliche Bestimmungen die bürger lichen Gemeindevertretungen in die Lage versetze, in allen den Fällen, wo eine evan gelisch-lutherische Klrckengemeinde sich in Erfüllung der aus einer von der bürger lichen Gemeindevertretung mit vollzogenen Schuldurkunden entspringenden Verbindlich keiten derart säumig erweist, daß die bürger liche Gemeinde seitens des Gläubigers recht lich in Anspruch genommen wird, selbst ständig und ohneMitwirkungdeS betreffenden KirchenvorstandeS Steueranlagen in der rechtsfälligen Parochie bis zur Höhe der von der bürgerlichen Gemeinde verbürgten Schuldsumme, einschließlich der etwa be- zahlten Zinsen, ausschreiben und einheben könne. Zur Molivirung seiner Anträge weist Herr Kirchhofs noch darauf hin, daß nach Lage der Sache die Kirchengemeinde mit Leichtigkeit ihre Schulden auf die politische Gemeinde abwälzen könne, so daß dann zu deren Deckung Steuer pflichtige mit beizutragen haben würden, welche einer anderen Consession angehören. Herr Ehrh. Schneider giebt die praktische Folge der Mltvollziehung de- DocumenteS ru er wägen, welche die sein werde, daß die politische Gemeinde event. zahlen müsse. Deshalb werde er gegen die Vorlage stimmen. Herr vr. Kühn findet den von Hrn. Kirchhofs gezogenen Vxrgleich mit den Ultramontanen nicht stichhaltig; man wolle nickt renitent sein, sondern nur Klarheit der betreffenden Gesetzesbestimmung herbeiführen. Auf Verlangen deS Herrn vr. Tann ert ver liest der Herr Reff die Schuldürkunde; Herr Kirch hofs macht mit Bezugnahme auf die Bemerkung des Herrn vr. Kühn darauf aufmerksam, daß da- fragliche Gesetz nicht ein Kirchengesetz, son dern ein StaatSgesetz sei. Herr Adv. Francke weist den Vorwurf der Un botmäßigkeit gegen da- Gesetz für diejenigen zurück, welche die Mitvollziehunq verweigern. DaS Gesetz enthalte in Bezug aus die finanzielle Frage Wider sprüche und Unklarheiten, welche die politische Ge meinde zwingen, ihre Rechte und Pflichten gegen über der Kirckengemeinde scharf abzuwägen. Nach tz. 26 und 18 der K - u. S.-O. vertrete der „Kirchenvorstand" da- Kirchenlchn und die Kirchen- gemcinde in Rechtsangelegenheiten und „vollziehe" die Schuldverschreibung, wenn für die Kirche ein Capital ausgenommen wird. Nach tz. 2 deS Publ.»G. sei die politische Gemeinde zu „hören", wenn zur Ausführung eine- „vom Kichenvorstand gl faßten Beschlüsse«" Anlagen in der Gemeinde erhoben werden sollen. 'Nach tz 6 des P. G- habe die politische Gemeinde in Gemeinschaft mit dem Kirchenvorstand die Schuldverschreibung „auS- zustetten", wenn von der Krrckengemeinde ein Darlehn ausgenommen wird. Gleichfalls nach tz 6 deS P.-G. habe die politische Gemeinde in Gemeinschaft mit dem Kirchenvorstand über die Anwendung eines von dem gesetzlichen abweichen den AnlagefußeS „Beschluß zu fassen." Diese widersprechende Behandlung des nervus rerum, der finanziellen Frage sei derart, daß man sich der Unklarheiten deS Gesetzes hierin schon bei dessen Abfassung bewußt gewesen sein müsse. Verweigere man die Mitoollziehung, so würden die Kirchen- bez. Staats-VerwaltungSbehörden entscheiden. Sei nun auch von diesen Behörden in Consequenz der in Sachsen bestehenden und mit Vorliebe gepflegten Verbindung der Kirche mit dem Staate im wichtigsten Puncte, in der Finanzsrage, eine günstige Entscheidung für die politischen Gemeinden nicht zu erwarten, so werde doch durch Verweigerung der Mltvollziehung, und wenn diese Milvöllziehung nur durch die Ver waltungsbehörden ergänzt wird, die Möglichkeit offen gehalten, daß namentlich nach Richtung der Frage, welche verpflichtende Wirkung die Urkunde für den Seckel der politischen Gemeinde habe, die Urkunde nach dem richterlichen Urtheil den Justiz behörden unterstellt werde. Es stehe hiernach Jeder, welcher gegen die Mitvollriehunz stimme, rein und gerechtfertigt da, auch gegen den Vor wurf der Unbotmäßigkeit gegen daS Gesetz. Herr Kirchhofs weist daraus hrn. daß mit dem Wegfall der Stolgebütren bei Einführung des Civilehegesetzes das Budget der lutherischen Kirchcngemeinden sich bedeutend ungünstiger ge stalten werde. Für derartige Ausfälle auszukom- men, könne der politischen Gemeinde, deren Mit glieder verschiedenen Confessionen augehören, nicht angesonnen werden; es liege auch hierin ein Grund, aus die von ihm beantragte Weise Klä rung der Situation zu erstreben. Herr vr. Tröndlin führt gegen Herrn Adv. Francke auS, daß, wenn auch die Tragweite der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung zweifelhaft und unklar sei, doch die Vorschrift, daß die poli tische Gemeinde die Schuldverschreibung mit zu vollziehen habe, der Deutlichkeit nicht entbehre und empfiehlt nochmals Annahme des Ausschuß- antragcS. Herr Advocat Francke constatirt, daß der Referent wieder von „Mitvollziehen" gesprochen habe, während daS Gesetz bestimme, daß die poli tische Gemeinde die Schuldverschreibung „mit ausstellen" solle, worauf der Herr Referent bittet, ihm den juristischen und praktischen Unterschied der beiden Ausdrücke anzugeben, Herr Advocat Francke aber nicht uuf die Debatte zurückgreifen zu wollen erklärt, in welcher er den Unterschied dargelegt zu haben glaube. DaS Collegium beschließt hierauf mit 26 gegen 2l Stimmen, dem AuSschußantragc entsprechend, Mitvollziehung der Urkunde. Die Anträge deS Herrn Kirchhofs schlägt Herr Direktor Kummer voran den Verfassungs- Ausschuß zur Begutachtung zu verweisen. Herr Adv. Francke hält diese Anträge mit Rücksicht auf die soeben beschlossene Mitvollziehung der Urkunde für gegenstandslos. Herr Kirchhofs erläuterte, daß ihn besonders seine Eigenschaft als Mitglied der reformirten Gemeinde bestimmt habe, die obigen Anträge zu stellen. Hierauf beschließt daS Collegium mit großer Stimmenmehrheit Verweisung der Anträge an den Verfassungs-Ausschuß. Ein meublirteS Stübchen, mit oder ohne Kammer, für 1 od 2 Herren, sofort od. später zu vernnelhen Carolinenstraße 22, l. Et. rechts. Ju der Pfaffendorfcr Straße, elegantes Haus, find zwei schöne große Zimmer, sonnig gelegen, mit Kammer und Vorfaal sogleich oder später, meublirt oder unmeublirt, zu vermiethen. Näh. zu erfragen PelerSstraße Nr. 4, I. Eine freundliche Stube nebst Schlafstube vorn- herauS ist zu verm. Gr. Fleischerg. 22, 2. Etage. Eine srdl. möbl. Stube mit Schlafcab. sofort oder später zu vermiethen Floßplatz 23, I. recht-. Zu vermiethen ein ruhiges Stübchen an 1 oder 2 Herren TbomaSkirchhof Nr. 2, 3 Tr. Zu vermiethen ist sofort oder bis zum 15. d. eine meublirte Stube mit separ. Eingang Wald straße Nr. 7, Eingang links 2 Treppen rechts. Zu Vermiethen eine meublirtc Stube mit Saal- u. HauSschl. Schützenstraße 9/10, 4. Et. r. Zu Vermiethen ein einfach meubl. 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