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- Erscheinungsdatum
- 1874-08-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187408091
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18740809
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18740809
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Anzeiger
-
Jahr
1874
-
Monat
1874-08
- Tag 1874-08-09
-
Monat
1874-08
-
Jahr
1874
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Grscheitrt täglich früh 6»/, Uhr. Lebvrfiv, „» Lrpcbltt«» Jvhannisgaffe 33. verantw. Redactcur /r ffiiliarr. Sprechstund« d. Redaction Bonnitiag« von N—N Uhr RachmtNag« »»n «—» Uhr. Annahme der für die nächst folgende Nummer bestimmten Inserate an Wochmtagen bis 3 Uhr Nachmittags, an Tonn- und Festtagen früh bis '/,d Uhr. FUtate für 2i>stratr»a»«at>mr: Otto Klemm, Universitätsstr. 22, Louis Lösche. Hainstr. 21, Part. Anzeiger. Organ für Politik, Lvcalgeschichte, Handel-- und Geschäftsverkehr. M IV«- 221. Sonntag den 9. August. A«flage 11,8Lo Ad«»«r»e»t»prri» virrtelithrlich 1 Thlr. IS Nar^ incl. Bringerlohn 1 Tblr. 2» Ngr. Jede einzelne Nunimer 2'/, Ngr. Belegexemplar 1 Ngr. Gebühren für Extrabeilagen ohne Postbrfvrdrrung 11 Thlr. mit Postbefvrderuug 14 Thlr. Inserate 4gespalteneBourgoi-zeile l'/,Ngr. Größere Schriften laut unserem PreiSverzeichmß. Leclime, »,«er d vedaclionasirich die Spaltzeile 3 Ngr. Inserate find stets an d. Lepebllisa zu senden. 1874. Außerordentliche Sitzung der Stadtverordneten Dienstag den 11. August a. Abends ' ,7 Uhr inr Saale der I. Bürgerschule. Tagesordnung: Das Abkommen mit dem StaatSsiscus wegen Verlegung des Kohlenbahnhoses. Auslieferungs-Vertrag zwischen Deutschland und derSchweiz. * Leipzig» 7. August. Zwischen Deutschland und der Schweiz ist ein Vertrag wegen gegen- seitiaer Auslieferung der Verbrecher abgeschlossen worden. Nach Artikel 1 verpflichten sich die hohen vertragenden Theile, sich einander in allen nach den Bestimmungen dieses Vertrages zulässigen Fällen diejenigen Personen auSzuliefern, welche von den Behörden eines der vertragenden Theile wegen einer der nachstehend ausgezählten Handlungen, sei eS als Urheber, Thäter oder Theilnehmer verurtheilt oder in Anklagestand ver setzt oder zur gerichtlichen Untersuchung gezogen sind und im Gebiete deS andern Theiles sich auf» halten, nämlich wegen TodtschlageS und Mordes, einschließlich des Kindermordes, wegen vorsätzlicher Abtreibung der Leibesfrucht, Aussetzung oder vor sätzlicher Äerlassung eines Kindes. Raubes, Unter drückung, Verwechselung oder Unterschiebung eines KindeS, Entführung einer minderjährigen Person, vorsätzlichen und rechtswidrigen Beraubung der persönlichen Freiheit eines Menschen, sei es, daß sich eine Privatperson oder ein öffentlicher Beamter derselben schuldig macht, mehrfacher Ehe, Noth- zucht, Kuppelei mit minderjährigen Personen des einen oder andern Geschlecht« in denjenigen Fällen, in welchen dieselbe durch die Landesgesetzgebung der vertragenden Theile mit Strafe bedroht ist; wegen vorsätzlicher Mißhandlung ober Verletzung eines Menschen, welcher eine unheilbare oder vor aussichtlich unheilbare Krankheit oder Entstellung oder den Verlust des unbeschränkten Gebrauches eines OrganS, oder, ohne den Vorsatz zu tödten, den Tod zur Folge gehabt hat; wegen Dieb stahls, Raubes und Erpressung, Unterschlagung in denjenigen Fällen, in welchen dieselbe von der Landesgesetzgebuna der vertragenden Theile mit Strafe bedroht ist; wegen Betrugs, bezüglichen Bankerotts und bezüglicher Benachtheiligung einer Coucursmaffe in denjenigen Fällen, in welchen diese Handlungen nach der Gesetzgebung der vertragenden Theile ais Verbrechen oder Vergehen strafbar sind; wegen Meineides, falschen Zeugnisses und falschen Gutachtens eines Sachverständigen oder Dolmet schers; wegen Verleitung eines Zeugen zum falschen Zeugniß, und wegen Verleitung eines Sachver ständigen oder Dolmetschers zum fatschen Gut achten; wegen Fälschung von Urkunden und tele graphischen Depeschen, sowie wegen wissentlichen Gebrauches falscher oder gefälschter Urkunden und telegraphischer Depeschen, vorausgesetzt daß die Absicht, zu betrügen oder zu schaden, obgewaltet hat; wegen Falschmünzerei, insbesondere wegen Nachahmenü und VerändernS von Metall- und Papiergeld und wegen wissentlichen Ausgebens und Inumlaussetzens von nachgemachtem oder verändere», Metall- und Papiergeld, ferner wegen Rachahmens und Verfälschend von Bankbillets und anderen vom Staate oder unter Autorität des Staates von Corporationen, Gesellschaften oder Privatpersonen ausgegebenenSchuldverschreibungen und svnstigen Wcrthpapieren, sowie wegen wissent lichen Ausgebens und Inumlaussetzens solcher »achgemachten oder gefälschten Bankbillets, Schuld verschreibungen und anderer Werthpapiere, weiter wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Unter schlagung und Erpressung seitens öffentlicher Be amten, wegen Bestechung öffentlicher Beamten zum Zweck einer Verletzung ihrer Amtspfticht, und endlich wegen vorsätzlicher und rechtswidriger gänzlicher oder theilweiser Zerstörung von Eisen bahnen, Dampfmaschinen oder Telegraphen-An- stalten, vorsätzlicher Störung eines Eisenbahnzugs aus der Fahrbahn durch Ausstellen, Hinlegen oder Hinwersen von Gegenständen, durch Verrückung von Schienen oder ihrer Unterlagen, durch Weg nahme von Weichen oder Bolzen oder durch Be reitung von Hindernissen anderer Art, welche dazu geeignet sind, den Zng aufzuhalten oder aus den Schienen zu bringen. — Die Ausliefe rung kann auch wegen Versuchs eines der vor- aufgesührten Handlungen stattfinden, wenn der Versuch derselben nach der Landesgesetzgebung des vertragenden Theils mit Strafe bedroht ist. Während nun auS dem Artikel 1 hervorgeht, daß die Auslieferung eines Deutschest in der Schweiz wegen einer der oben spcciell angegebenen Handlungen, soweit er sie in Deutschland be gangen, von der deutschen Regierung, und um gekehrt eines nach Deutschland über getretenen Schweizers von der schweizer Regierung ge fordert werden kann, bestimmt der nächstfolgende Artikel (2), daß kein Deutscher wegen eines in der Schweiz begangenen Verbrechens oder Ver gehens der vorerwähnten Art von der schweizer Regierung und umgekehrt kein Schweizer wegen eines in Deutschland verübten Verbrechens oder Vergehens von der deutschen Regierung aus- geliesert verlangt werden darf, vielmehr soll als dann, und wenn nach Gesetzen desjenigen Staates, welchen der Beschuldigte angehört, Anlaß vor handen sei» sollte, ihn wegen der in Frage stehenden Handlungen zu verfolgen, der andere Staat die Erhebungen und Schriftstücke, die zur Feststellung des Thatbestandes dienenden Gegen stände und jede andere für das Strafverfahren erforderliche Urkunde oder Aufklärung mittheilen. Ist nun aber die rcclamirte Person weder ein Deutscher, noch ein Schweizer, so kann der Staat, an welchen der Auslieserungsantrag ge richtet wird, von dem gestellten Anträge diejenige Regierung, welcher der Verfolgte angehört, in Kenntniß setzen, und wenn diese Regierung ihrer seits den Angeschuldigten beansprucht, um ihn vor Gericht zu stellen, so kann diejenige Re gierung, an welche der Auslieferungsantrag ge richtet ist, den Angeschuldigten nach ihrer Wahl der einen oder der anderen Regierung auSliesern. Wichtig ist Artikel 4 und er zeugt davon, daß die Schweiz auch noch heute das Bollwerk poli- tischer*Freiheit geblieben ist, denn der genannte Artikel bestimmt, daß die Auslieferung nicht ftattfinden soll, wenn die strafbare Handlung, wegen deren die A uslieferung verlangt wird, einen politischen Cha rakter an sich trägt, oder wenn die auszu- liefernde Person beweisen kann, daß der Antrag auf ihre Auslieferung in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt worden, sie wegen eines Ver brechens oder Vergehens politischerNaturzu verfolgen oder zu bestrafen. Die Person, welche wegen eines der im 1. Artikel ausgeführten ge meinen Verbrechens oder Vergehens ausgeliefert worden ist, darf demgemäß in demjenigen Staate, an welchen die Auslieferung gewährt worden ist, in keinem Fall wegen eines von ihr vor der Aus lieferung verübten politischen Verbrechens oder Vergehens, noch wegen einer Handlung, die mit letzterem im Zusammenhänge steht, zur Unter suchung gezogen oder bestraft, oder für solche an einen dritten Staat ausgeliefert werden. Eben sowenig kann eine solche Person wegen eines Ver brechens oder Vergehens, welches in dem gegen wärtigen Vertrage nicht vorgesehen ist, zur Unter suchung gezvgen oder bestraft werden; eö sei denn, daß dieselbe, nachdem sie wegen des Verbrechens, welches zur Auslieferung Anlaß gegeben hat, bestraft oder sreigesprochen worden ist, versäumt habe, vor Ablauf einer Frist von drei Monaten das Land zu verlassen, oder daß sie auf's Neue dahin komme. Artikel 12 und 13 bestimmen Folgendes: Wenn im Laufe eines nichtpolitischen Strafverfahrens einer der vertragenden Theile die Vernehmung von Zeugen oder irgend eine andere Untersuchungshandlung in dem Gebiete des anderen Theils für nothwendig erachten sollte, so wird zu diesem Zwecke ein Ersuchsschreiben auf diploma tischem Wege oder direct von der zuständigen Bebörde des einen Landes an die zuständige Be hörde des andern Landes übersandt, und es soll demselben nach Maßgabe der Gesetzgebung de« Landes, wo der Zeuge vern»«i»en oder der Act vorgenommcn werden soll, stattgegeben werden; die Ausführung deS Antrags kann verweigert werden, wenn das Verfahren gegen einen von der reguirirenden Behörde noch nicht verhaftete» An gehörigen deS reguirirten Landes gerichtet ist, oder wenn die Untersuchung eine Handlung zum Ge genstände hat, welche nach den Gesetzen des Staats, an welchen das Ersuchsschreiben gerichtet ist, nickt gerichtlich strafbar ist. — Wenn in einer nicht politischen Untersuchungssache das persönliche Er scheinen eines in dem andern Lande wohnhaften Zeugen notbwendig oder wünschenSwerth ist, so wird seine Regierung ihn auffordern, der an ibn ergehenden Ladung Folge zu leisten. Leistet er Folge, so werden ihm die Kosten der Reise und deS Aufenthalts nach seiner Wahl entweder nach den Tarifsätzen und Reglements des Landes, wo die Vernehmung stattfinden soll, oder nach den jenigen des reqüirirten Staats bewilligt werden; auch kann dem Zeugen auf seinen Antrag durch die Behörde seine« Wohnorts der Gesammtbetrag oder ein Theil der Reisekosten vorgeschossen wer den; diese Kosten werden demnächst von der dabei interessirten Regierung zurückerstattet. In keinem Falle darf ein Zeuge, welcher in Folge der in dem einen Lande an ihn ergangenen Vorladung reiwillig vor den Richtern des andern Landes er- ckseint, daselbst wegen früherer strafbarer Hand ungen oder Verurteilungen oder unter dem Vor wände der Mitschuld an den Handlungen, welche den Gegenstand der Voruntersuchung bilden, worin er als Zeuge erscheinen soll, zur Untersuchung ge zogen oder in Hast genommen, oder für civilrecht- liche Ansprüche irgendwie belästigt werden. Hier bei kommt es aus die Staatsangehörigkeit des Zeugen nicht an. — Endlich aber sei noch des Artikels 15 gedacht. Nach demselben verpflichten sich die vertragenden Regierungen, einander wech selseitig die Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen jeder Art milzutheilen, welche von den Gerichtshöfen des einen Landes gegen Ange hörige des andern ausgesprochen werden. Diese Mittheilung wird aus diplomatischem Wege er folgen durch vollständige oder auszugsweise lleber- sendung deS ergangenen und rechtskräftig gewor denen Ürtheils an die Regierung desjenigen Landes, welchem der Verurtheilte angehört. Jede der ver tragenden Regierungen wird zu diesem Zwecke an die zuständigen Behörden die entsprechenden An weisungen erlaffen. Der Vertrag ist aus zehn Jahre abgeschlossen- Lunftverein. Sonntag, S. August. Die diesmalige Aus stellung im Bereinslocale bietet eine größere Aus wahl von Originalzeichnungen altdeutscher unb italienischer Meister er Dörrien'schen Sammlung. Mehrere er neulich ausgestellten Oelqemälde (Conti, Barrone, Bleibtreu) bleiben noch einige Tage stehen. _ ^ Äl. Aus Sla-1 und Lau-. * Leimig, 8. August. Die officiösc „Nordd. Allg. Z tg." in Äerlin fährt fort, den in neuerer Zeit in so merkwürdiger Weise in der sächsischen Regie rungspresse (Dresdner Journal und Leipziger Zeitung) zu Tage treten den Sympathien für die Carlisten und den damit im Zusammenhang stehenden particularistischen Hetzereien ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden. In ihrer neuesten Nummer sagt die „Nordd. Allg. Zeit." Folgendes: In Berliner Correspondenzen mehrerer norddeutscher Zeitungen wurde dieser Tage auf die eigent hüm- lichen Bemerkungen aufmerksam gemacht, mit denen die „Leipziger Zeitung", gleich dem „Dresdener Jour nal", ein den sächsische» Reqierungskreisen nahestehendes Blatt, ihren Sympathien für den Carlismus Ausdruck gegeben hatte. Wir hatten unsererseits jene Bemerkun gen unberücksichtigt gelassen, um der Empfindlichkeit der sächsischen Presse nicht Nahrung zu geben und den par ticularistischen Hetzereien sächsischer Blätter keinen neuen Vorwand zn bieten. Constatirt doch selbst die „Deutsche Allgemeine Zeitung" anläßlich einer Polemik der „Dres- dener Nachrichten" gegen die „Spener'scbe Zeitung", daß eine „wahrhaft krankhafte Reizbarkeit eines sich überall bedroht oder angefochten glaubenden particular-sächsischcn Gefühls in gewissen Kreisen Sachsens vorhanden ist." Leider macht sich diese Reizbarkeit aber nicht nur in der Abwehr vermeintlicher Angriffe geltend, sondern der Particularismus äußert sich auch in der Besprechung ganz beterogener Dinge mit einer Intensität, die mi, so derbere Zurechtweisungen verdiente, je sorg fältiger man sich bei solchen Gelegenheiten bemüht, die wahre Tendenz der particularistischen Ausfälle zn ver hüllen. Und gerade in dieser Hinsicht wetteifern die schon genannten „Dresdener Nachrichten" mit den zclo- tischesten Jesuitenblättern. DaS Blatt hat eine anschn- lick« Verbreitung und um s» mehr ist es zu beklagen, daß demselben gestattet ist, in seinem ausgedehnten Leser kreise so enragirt particularistische Propaganda zu macken. Nicht als übertrieben erscheint danach, was dcr.Mag- deburgiscben Zeitung" dieser Tage aus den, Erzgebirge geschrieben wurde: „Die sächsischen Ultramontaneii wer den täglich dreister. Die Haupthähne derselben sitzen gedeckt hinter festen Schanzen und schießen desto nmthiqer ihre vergifteten Pfeile auf Kaiser und Reich berab. Sie erklären geradeaus: Wir bekennen eö offen, wir wollen in der Wolle gefärbte Ultramontane sein. Trotz aller Landesgesetze kaffen sie Loblieder auf den Gründer des Jesuitenordens erschallen und sebnen sich je eber je lieber die braven Jesuiten herbei. Unsere Erste Kammer ver lieh ihnen >a gewissermaßen moralische Unterstützung; weshalb sollten ne daher auch binterm Berge halten!" * Leimig, 8. August. Der Zweigvercin der Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung in Leipzig hat soeben eine Aufforderung zur Begründung weiterer Zweigvereine und zur Vereinigung derselben zu einem sächsischen Landesverband in die ver schiedenen Landeslbeile ergeben lassen. Der Aus ruf ist zunächst an die Adresse von Gewerbe vereinen, Handwerkervereinen, ArbeilerbildunaS vereinen rc. gerichtet, er gilt aber zugleich allen Gebildeten, den Lebrern voran. Wegen Mit- tbeiluna von Statuten und Jahresberichten der Centralgesellschast und deS Leipziger Zweigvereins, überbaupt wegen alles Näberen wolle man sich an einen der Herren: Professor I)r. Friedberg, Handelskammer-Secretair vr. Gensel, Stadt verordneten - Vorsteher vr. Georgi, Stadtrath Hebbinghaus, Buchhändler Felix List-, Direktor ör. Lion, HandclSschnllehrer O. Westphal, sämmt- lich in Leipzig, wenden. *Lripng, 9. August. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird das große Sommer-Volksfest, welches die Leipziger Carn eval-Gesell- schaft heute, Sonntag, Nachmittag in den Räumen des Neuen Schützcnhauses veran staltet, auf eine sehr große Theilnahme seitens des PnblicumS zu rechnen haben. Die einzelnen Comites haben in den letzten Tagen noch tüchtig gearbeitet, um daS Fest so reichhaltig und gediegen als möglich zu gestalten. Auf einen sehr wichtigen Punct möchten wir daS Präsidium der Carneval- gescllschast noch aufmerksam machen. Bei dem großen Zusammenfluß von Menschen wird eS sehr nölhig sein, daß man ausreiclMde Vorkehrungen für die leibliche Erquickung der Festbesucher trifft, was am Besten erreicht werden kann, wenn eine größere Anzahl Büffets ausgestellt wird, damit daS Publicum in den Stand gesetzt ist, sich nöthigenfalls selbst bedienen zu können. LI L'ipstg, 8. August. Die Herren Maurer meister Siegel und Ullrich bauen in der Blüchcr- straße dicht an der Parthenbrückc ein Wohnhaus, dessen Gründungssohle sich 11 Ellen unter der Straßenfläche befindet. Da nun daS Gleis der Pferdebahn unmittelbar darüber hinführt, wirkt die Erschütterung selbst bei mäßigem Fahrtempo doch ziemlich hestiq, so daß die Herren befürchten zu müssen glaubten, Straße nebst Pscrdcbahn- wagen könnten bei einer raschen Fahrt einmal Zusammenstürzen. Sie wurden demzufolge bei der Betriebsdirection vorstellig und ersuchten dieselbe, die Kutscher anzuweisen, in der Länge deS er wähnten Bauplatzes, welcher mit Bauplanke ver sehen ist, thunlichst nur im Schritt zu fahren. Die Direktion willfahrte diesem Ersuctjcn. natürlich vorbehältlich etwaiger Beeinträchtigungen ihrer Reckte, aus das Bereitwilligste, und seit etwa 14 Tagen werden die Fahrgäste der Gohliser und Eutritzscher Linie wahrgenommen haben, daß an dieser gefährlichen Stelle nur äußerst langsam vorübergefahren worben ist. Auch sind die Folgen dieser Unterminirung deS Bodens nicht ganz zu vermeiden gewesen, denn daS Bahngleis hat da selbst eine nicht unbedeutende Senkung erfahren, auch daS Pflaster hat verschiedene i^iffe aufzu weisen. Jedenfalls ist der Untergrund nunmehr hinlänglich gesteift und ausgebaut, so daß Weiteres nicht zu befürchten steht, aber leicht dürfte eine Hebung des Bahngleises nachträglich noch vor genommen werden müssen. — Es wird sich demnächst eine günstige Ge legenheit darbieten, zu einem verhältnismäßig sehr billigen Preis eine angenehme Ferienreife zu macken. Am 14. dss. MlS. findet eine Ber it ü g un g ösa hr t von Leipzig, Altenburg, eichcnbach, OelSnitz, Elster, Franzensbab über Eger nach Wien statt. Von Leipzig geht die selbe ab am 14. dsö. Mts. früh 4 Uhr 50 Min. Die Rückfahrt kann beliebig innerhalo 14 Tagen mit jedem Personenzuge ftattfinden. Außerdem werden die Theilnehmer diese« VergnügunqSzugeS Vortheile bei Besichtigung verschiedener Seyens würdigkeiten in Wien genießen. — Der in, Nachträge zu Nr. 218 erwähnte bedeutende Exceß hat ,n dem Günther'schen Tanzsalon zn Thonberg (nicht zu Stötteritz, wie irrthümlich angegeben) stattgesunden. — Das k. Ministerium der Hustii macht Fol gendes bekannt: Der seitherige Advocat und Notar Ilr. Ferdinand Allst,, Zöteeger, zuletzt in Kötzschenbrvda, vorher iu Mügeln, ist in Folge des Ausgangs einer wider ihn geführten Unter suchung der Acmter der Advocatur und des No tariats entsetzt worden. —r. Von dem Vorstande der kürzlich in Berlin abgehaltenen „Deutschen Lotterie", deren vornehnilickster Zweck die Gründung eines Pen sionats in dem Curorte Marienbad war, ist der königl. sächsischen Invalidenstistung, mit Einschluß der, einen Zwelgsond derselben bildenden von Meerhcimbschen MoSkwastistung, die Summe von 1063 Tbalern, als Antbeil des Reinertrags genannten WobltbätigkcitSnntcrnebmenS, zuge wiesen und ausgezahlt worden. — In Döbeln hat der Buchhändler Karl Sckmidt eine Lehrmitteln„Sstellung er öffnet. welche nach einess, Berichte des „Anzeigers und Wocbenbl. für Döbeln ,c." die pädagogische Literatur, nach den einzelnen Fächern woylge- ordnet, in möglichster Vollständigkeit vorführt. Es sind in dieser Ausstellung 30.000 Bände zu sammengestellt, außerdem Karten, Globen, Rechen maschinen,- Veranschaulichungen für die verschie densten Unterrichtsobjecte und andere Hülssmittel für den Unterricht. Die Dauer der Ausstellung ist zniiäckst für die Monate August und September berechnet: an den Wochentagen ist sie von Morgen« 7 bis Abends 7 Ubr, an den Sonntagen Vor mittags von halb ll bis 12 und Nachmittags
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