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Erscheint täglich früh 6'/, Uhr. Limite» ,o» Erpktttt», Joharmi-gafse 38. vrrantw. »tedacreur Fr. Sprechstunde d. Redactum «orMtNag« »0l> n—l2 llhk R»ch«t»tas» ,o» 1—b Uhr. TllMatt rrrditbaq > 8'/^ antti«. r. Drp.-U Ast.lSZ'/^ >es. 177^ ii M 182. cd».«;'/- >k I2L°/? lctien. gw. osb.M. Spiuvnei Sedarf ior. Fonds, llecheioo^ . von lM 1860 St'/, >864 SZ'/.. te 65-/,. kl. '. 90. 89'/.. /<- n. .9'/.: ten 9,'/.r 81'/.. illeu«arkt.> Ball«. — - Heutiger n Amerikan «mradme »er für die «ächst- sotßrnde Nummer bestimmte« Inserate in den Wochentage» bis 8 Uhr NnchmMagS. Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leidig. Li,Nage Abonurmeatrprrt» vierteljährlich 1 Thlr. ?'/, Ngr. incl. Bringcrlohn 1 Thlr. 10 Ngr. Jede einzelne Nummer 2'/, Ngr. Gebühren für Extrabeilagen ohne Postbeförderung 9 Thlr, mit Postbeförderung 12 Thlr. Inserate LgespalteneBourgoiszeile 1'/,Ngr. Größere Schriften laut unserem Preisverzeichmß. Rectamcu unter d. Nrdactionrstrtch dre Spaltzrile 2 Ngr. Filiale: Otto Stemm. Univerfitätsstr. 22. LouiS Lösche. Hainstr. 21, part 243. Freitag den 30. August. 1872. /« dr /« Den Herren Stadtverordneten bringe ich hierdurch zur Keuututß, daß Se. Vsinjestät vor Dentfche Kaiser nach der au den Berliner Bahnhof ergangenen Weisung morgen Freitag Nachmittag- 5 Uhr 38 Minuten «,f dem genannten Bahnhofe eiutreffen und 5 Uhr 45 Minuten Wetter reisen werben. Ich ersuch« daher di« Herren Stadtverordneten, Eich morgen Freitag Nachmittag bi- spätestens 5 Uhr 30 Minute» auf dem Berliner Bahnhofe »tu,»finden. Leipzig, den LS. August 1872. vr. Georgi. r dr 6 , 's du /, 6 /« r /» o. /, dr. /» 6- >/4 ». l/j t>2 U. Ä - j. -7 6. l» t» n L. Ve k. 6. r l/z I'?. 0 '/» 6 l/r 0. '/, 6. ds d- u. d 0. V« kr Bekanntmachung. Nach Einführung de- n«nrn Maaßshstem» hat eine Umrechnung der in nnserm Tarif vom 27. April v. 3. enthalt«»«» AufStzr d«r von Schaustellern, Schänkwirihen u. s. «. rücksichtlich thre- GewerbeberriebS auf den hiesigen öffentlichen Plätzen «ährend der Messen und de- WollmarkteS zu «ttrtchkeudrn Platzgelder und sonstigen Gebühre» erfolgen müssen; außerdem haben wir einig« Ab- änderungeu de- »st de» Tarif veröffentlichten Regulativ- beschlofleu. Wir machen de-halb da- Regulativ nebst Tarif ferverweit bekannt »vd bestimmen andmch, daß beide- von und mit der Mtchaeli-mefs« 1872 in Ikraft tritt. Alle Betheiligtea haben deffrn Bestimmungen genau zu erfüllen ; Zuwiderhandlungen werden mit den angedrohten Strafen geahndet wndea. Leipzig, 22. 3uni 1872. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. koch. Jerusalem. Regulativ, de« Gewerbebetrieb der Schausteller, Schänkwlrth« «ud Viktualienhändler auf de» hiesigen öffentliche» Platze« wLhrend der beide» Hauptmeffe» uud deS WollmarkteS betreffeud. tz. 1. Zu dem Gewerbebetrieb der Schausteller, Schäukwirth« und Bictualieuhändler auf den hiesigen öffentlichen Plätzen bedarf eS st«1S der Erlaubniß de- Rath- der Stadt Leipzig; diese wird nur für dir beiden hiesigen Hauptmeffen, und zwar, sofern nicht durch RathSbeschluß tn einzelnen Fällen etwa- Andere- skstgesrtzt wird, nur für di« eigentlichen drei Meßwochen, sowie für den Woll- «arkt ertheilt; jeder Gewerbebetrieb außerhalb der festgesetzten Zeit ist bei einer Geldstrafe bi- zu 50 Thlr., di« im lluverm-grn-falle tu Haft zu verwandeln ist, untersagt. 8 2. Di« Schausteller, Schänkwirth« uud Viktualienhändler haben ihre Buden uud Stände lediglich auf den ihnen von de« Rath« anzuwrifenden Plätzen zu errichten. 8- 3. Da- Lnbriuge» der Gesuch« um Anweisung von Plätzen für Buden und Stände darf vnr nach Ablauf der einen Messe für dt« darauffolgend« Messe, beziehentlich für den Lollmarkt nur nach Schluß der Ostermefsr erfolgen; «- kann mündlich oder schriftlich, auch durch einen mit . schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragte» bewirkt «erden. 8- 4. Bei Stelluug de- Gesuche» ist die Art de« beabsichtigte» Sewtrbeb, triebe-, -!e Länge, Tiefe und Höh« der Bude», beziehentlich die Größe de- dcavsichrigte« Platze» genau auzugeben. Für Bude», die über 7 Meter Tiefe oder 8^<> Meter Länge »der 3,r>, Meter Höhe erhalten sollen, find zugleich Bauzeichnungen, wrlch« einer besonderen Genehmigung bedürfen, rinzurrichen. Schausteller haben bei Einreichung ihre» Gesuch» den für ihren Gewerbebetrieb von der König ltchen StaatSregiernng ausgestellten LegitimationSschein beizufügeu und rücksichlich der erfolgten Ge Verdesteuerzahlung sich auSzuweiseu. 8- 5. lieber jede erlheilte Erlaubniß wird ein Eoncesston-schein auSgefertigt, der jedoch, inso fern Setten dl.8 Rath- von dem Ausucheuden die Bestellung einer Laution gefordert wird, erst auS- gehävdtgt werden soll, wenn die Eautio, erlegt worden ist. 8. 6. Für die Buden, di» über 7 Meter Tiefe oder 8 so Meter Länge oder 3,»» Meter Höhe haben, ist rS gestattet, dir Säulen und Streben etnzugradrn, alle übrigen Buden müssen auf Schwellen errichtet werden, da-Holzwerk muß bei sämmiltchrn Buden abgebuaden »erden ; für bloße Zelte kann daS Einschlagen der Pfahl« genehmigt werden. 8- 7- Buden, welche daS in vorstehendem 8 angegebene Maaß nicht erreichen, sowie CaroufsrlS und Zelt», dürfen bei Vermeidung einer im Fall deS Unvermögen- in Haft zu verwandelnden Geld strafe von 5 Thlr. für jeden Tag d«S früheren Aufbaues, erst Donnerstag vor Beginn der Messe ausgestellt werden uud müssen bi- DienStag nach der Messe bet gleicher Strafe für jeden Tag der Sämmliß entfernt sein; ein Aufbau nach Beginn der Messe ist in der Regel unstatthaft. Für den Wollmar« bestimmte Buden dürfen erst am Tage vor Beginn desselben errichtet werden und muß deren Abbruch am Tage »ach Schluß de- WollmarkteS vollendet sein. 8- 8. Für Buden dagegen, welch« über 7,<>» Meter Tiefe oder 8,»» Meter Läng« oder 3,z<> Meter Höh« haben, wird der Aufbau mit dem Montag der der Böttcherwoch« vorauSgehendeu Woche gestattet. Der Abbruch muß hei Vermeidung einer im Falle de» llnvermöaen- in Haft zu verwan delnden Geldstrafe von 50 Thlr. bi» zum Sonnabend nach der Messe beendet sein; in gleich« / Straf« verfällt auch der mit dem Aufbau beauftragt« Vauhaudwerker. beziehentlich Bauunternehmer. 8- 9. DaS Ebenen und di« Wiederherstellung der benntzte» Plätze geschieht durch di« Stadtver waltung ans Kosten der Schausteller uud Budeniuhabrr. 8 10. Die Aufstellung der Vndeu hat uuter Aussicht und nach Lnweisuna der Rath-beamlea auf de» von denselben angewiesene» Plätze» rn erfolgen; keine Bude darf in Gebrauch genommen werden, bevor st« von dem dafür bestünmte» Beamten geprüft uud genehmigt worden ist. Zuwider handelnde verfallen in eine Geldstrafe bi- zu 50 Thlr., beziehentlich in Haftstraft, haben auch di« obrigketl-wegeu zu verfügend« Beseitigung der Bude zu aewärligeu. 8 11. Di« Buden dürfen rückstchtluh ihrer Form, Banart und ihre» Anstrich» keinen unschönen Anblick gewähren und sind daher insbesondere di« Dachung-mittel nicht minder al» die vermachuug der Wände au» Material von gleicher Beschaffenheit uud Karbe herzustelleu. 8 12. Anbauten, fall- solche überhaupt gestattet werden, müssen'H-rart hergestellt werden, daß daß Arußere de» Aufhaue- kein da- >»g« beleidigende- Ansehen hat. . . Größere Kocheinrichtungen, Vertiefungen im Erdboden zu Krllerzweckeu und Pissoir» dürfen nicht angebracht werden. 8. 13. Bei Schaustellungen, dnrch welch« der öffentlich« Berkehr gestört werde» kann, ist in d«r Regel ein, Einfriedigung von mindesten» 3 Meter Höhe erforderlich ; nach Ermeffeu de- RathS find dieselben lediglich in einer vollständig überdachten Bude auSzuvben. 8. 14. Die Schaustellungen dürfen niemals obscön« oder sonst anstößig«, die öffentliche Sitt lichkeit oder religiöse Gefühl« »erletzend« Gegenständ« enthalten. Desgleichen find Spiele, welch« nur vom ZusaU abhängru und unter dt« Bestimmungen de- Gesetzt- vom 11. April 1884 bez. 8. 284 de- Strafgesetzbuch- für dev Norddeutschen Bund vom 31. Mat 1870 fallen, untersagt. 8- 15. De» RaihS- und Polizetbeamten, welche mit dieSfall- von dem Rache, beziehentlich de« Polizeiamt« ausgestellten LegittmatiovSscheinen versehen find, ist jederzeit der unentgeltliche Ein- tritt in jede Bude, besieheiulich jeden Stand, uud auf jeden der verschiedene» Plätze zu gestatte», ihre» Anordnungen ist unweigerlich Folg« zu leisten, widrigenfalls drm Rathe di« Rücknahme der Loneesston jederzeit znsteht. 8. 1-. Für dt« Benutzung de» Platze», ferner au Armcncaffevbrtträge», Wächtergeld, für Prüfung der vudrnrinrtchtnng, für Wiederherstellung de» Platze», sowie an Loncesston-sporiel» find di« an« de« Tarif sich ergebend«, Sätze und zwar spätesten» tn der 2. »och, der Messe z« be» zahlen ; für den Wollmar« gilt der Tarif L. und find die die-fallfigen Gebühren bet Empfang nähme jedoch auch solchenfalls der Concefsionar verpflichtet, den zehnten Theil der Lautioa al- Lovventional- strafr tnn« zu lassen: verfügt jevocd der Rath über den Platz nicht, so werden von der Cautton all, di« rrgulaüvmäßtgen Zahlungen ebenso, al- wenn Concefsionar von dem Platze Gebrauch gemacht hätte, tu Abzug gekrackt. Leipzig, den 22. Juni 1872. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Zerusalem. Tarif I» haben die Inhaber von Schau- und Schankbuden sowie sonstige» Schau- und victualten- ständen zu entrichten: I. «« Piatzgeld: von Buden bi- 30 Q.-Meter für den Q..Meter von Buden über 30 Q.-Meter für den Q.-M von Schankbuden für den Q.-Meter II An Lantton: ^ — 1 5 — 2 5 — 3 — für Buden bis FF FF FF ,F /, FF /l m. 30 Q 60 100 130 ISO „ 300 ,, 500 über 500 Meter Ff FF FF FF F, ,F FF FF FF «sk . 6 — 14 — 24 — 32 — 40 — 70 — 115 — 140 — 4 A» EoweessionSgrld: ») für Kuchenverkauf-stLnd, FF FF FF ,F FF ,F Buden bi» FF ,F FF FF ,F FF FF FF 60 Q.-M,t«r 130 160 SOS ., 500 über 500 FF FF FF F F, «Sk 5 — 10 — 15 — 20 — 15 — IV. A« B^denwächtergeld: «dl xZ. von jedem laufenden Meter ... — 4 5 V. A« Bawbestchttguug-gebühre«: «dl per Q-Meter 4 Gewöhnliche Meß- und Marktbuden, welch« den vorbeuaunten Zwecken nicht dienen, unterliegen der Besichtigung nicht uud ist de-halb Gebühr nach V nicht zu be zahlen. VI. An Gebühr für Wtederetnebnawg d«S PlatzeS: «sr ») von aufEchwellen erbauten Buden, einschließlich der Ztlte für den Q-M«t,r d) von Buden mit eingegrabeneu Säulen für d«n Q.-Meter . . VII. Ar«e»eaffe«abgade: «p? von jedem Q.-Meter — 2 5 Al- geringster Vftnag wird 5 Ngr. fest gesetzt. 6 — 1 — «e de» Loncesfion-schein- zu berichtige». Di« Vnbenwächter werde» von de« Rath« augestellt. 8. 17. Die nach 8- 5 zu erlegenden Lautioren haste» für all« Verpflichtungen und Strafe», di« tu de« RHnlativ bestimmt sind, »nd werde, erst, nachdem alle» dieSfallfiaen Verbindlichkeiten Genüg« geschehen ist, bezüglich unter Abzug der dte-fall- dem Rach« zustehenden Forderungen znrückerftaUrl. ß. 18. Macht der Loncrsstonar von der Lonceffio« bt» zn» Beginn der Mess« keine» Gebranch- 1» sicht de» Rathe di« Brfugniß zu, »b«r dn angewiesene» Platz anderweit zu verfügen; e» ist Tarif Für «ährend de» WollmarkteS ausgestellte Schau- wie Schankbuden u. s. w. haben die Budrn- inhaber di« Säye de» Tarif- .4. nur zum vierten Theil zu entrichten, mit alleiniger Ausnahme deS ConceffiouSgeldtS uuter III, welche- uvve"rntndtrt bjseibt. Bekanntmachung, die Beschränkung der Benutzung der Stadtivafferknnff betreffend. Bereits im Jahre 1870 halten wir unS an den Gemeivfinn unserer Mitbürger wegen möglichst sparsamer Benutzung der Sladtwassrrkunst zu «enden und hatten dabei die Grnugchuu. detz wir willige- Gehör für unsere Aufforderung fanden, wodurch allein «S möglich wurde, etwaigem Wasser- maugel, namentlich für den HauSoerbrauch, mit Erfolg vorzubeugen. Seitdem ist dir Zabl der Waffernehmer sehr erheblich gewachsen, und da dt« Vollendung de» Erweiterungsbaues der Wasserkunst noch nicht hat herbeigesührt werden können, so ist dieselbe noch gegenwärtig auf die LristurgSfähigkeit ihrer ersten Anlage beschränkt. Die Wahrnehmungen der letzten Tage haben nun die Gewißheit herbeigesührt, daß ohne Beschränkung deS dermaligen Wasser verbrauchs nicht nur dir höher gelegtnen Häuser unserer Stadt, sondern auch die obcrrn Etagen tn den niedrigeren Stadtlheilen nicht mehr »tt Wasser werden versorgt werden können.- Dtesrr Gefahr nrnsi um so entschiedener vorgebeugt «erden, alS durch die zeitweilige Entleerung der Wasserleitung-rohren daS gesammt« Rohren netz mtt den größten Nachtheilen bedroht wird. DieS »trd aber nur dann möglich, wenn 1) di« Waffer«eh«er ihre» Wafferverbreeuch a«f da- «othweudtgft« Maasi p«r«t»dern, und der so oft bewahrte Gemeinfinn unserer Mitbürger wird auch jetzt, wi, früher, unserer Auf forderung, soweit irgend thunlich, mit dem Wasser auS d«r Stadtwafferkunst sparsam umzugehen, hereitwtllig» Beachtung nicht versagen. Die schärfere Controltrung de- Wasserverbrauch- nach den Bestimmungen deS Tarif- und RegnlativS hat von unS selbstredend avgeordnel werden müffen. Di« unerläßlich« Rücksicht auf den Wasserverbrauch zum HauSbedarfe bedingt auch dt» Be schränkung d«S B,wässern- unsirer Promenadeu-Aulageu auf da- äußerste Bedürfutß. Wir haben di« de-halb erforderlichen Weisungen ertheilt. Hierüber find wir noch zu folgenden Anordnungen gevöthtgt: 2) «ll« Springbrunnen, öffentliche so»»bl «lS private, find sofort ««Her Betrieb »» fetze« und dürfe» nicht «her »Leder t« Gang gebracht »erde«, al- bis dieses Verbot dnrch anetltche Bekanntneachung »teder anfge- hobe« tff; daS Strasienbefprengen ans de» Stadt»«Aerknnst, so»ohl t« öffent liche« Dienst als von Private« a«S de« Leitungen ihrer Grundstücke, hat bis ans Weiteres gänzlich za Unterbleibe»; Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen uuter 2) und 3) werden mit Geld bi- zu 50 Thlr. oder entsprechender Haft bestraft. Indem wir un» der strengen Beobachtung dieser Vorschriften gewärtigen, bemerken wir noch, daß Vorkehrungen getroffen werden, um zum Besprengen der Straße» im öffentlichen Dienste da- Wasser an» den Flüsse» zuzuführen. Leipzig, 12. Juli 1872. Der Rath der Stadt Leipzig. ' ' ^ G. V S) 4) vr. Koch. Mrchler. Bekanntmachung. In dem recht» der Waldstraße gelegenen Theil der Gustav-Adolph-Straßr soll »ine 76 Meter lauge Schleuß« III. Llaffe erdaul werken. Diejenigen, welche diese A-beiten zu übernehmen beabsichtigen, »erden bierdurch aufgefordert, Zeichnungen und Bedingungen im RathLbauamtr eivzufehe», woselbft auch Anschlag-formulare gegen Lopialgebühr zu erhalte» find. Di« mit Preise» und Namen »Unterschrift versehenen Offerten find unter der Aufschrift „Schleusienbau in der Gnstav-Adolpd-Strasie" bi- zum zn« 3. September d. I. Abend- S Uhr im RaihSvauamt» versiegelt abzugebeu. Leipzig, den 30. August 1872. DeS RathS Ban-Deputation. Bekanntmachung. In Folg« Brrordnung d«r Kö-iglichen Krtttdirectto» hier werden die Herren Vorstände der fänenetltchen in Leipzig best»he«den JnnnngS- «nd anderen ähnlichen Krankenenffe« bet 5 Thlr. Strafe hier-urw enge«:»f»n, binnen acht Tagen und längsien- a« August l. I. je rin Exemplar ihrer Statute», geschrieben oder gedruckt, bei n»S etnznretche«. Leipzig, am 22. August 1872. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Jerusalem