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Anzeiger. Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. 286»Tonntag den 13. October. 1861» Bekanntmachung. In Gemäßheit der Verordnung vom 2. October d. I. ist die katholische Kirchenanlage auf das Jahr R86R nach den durch die Verordnung vom 12. October 1811 §8- 7, 8, 10 und 11 bestimmten Sätzen, von denen jedoch die in §. 7 8ub b, o und ä bestimmten Sätze, wie im vorigen Jahre, auf drei Viertheile, mithin auf resp. */«, ^8 und l/ie des von den betreffenden Parochianen zu entrichtenden Gewerbe- und Personalsteuersatzes, herabgesetzt sind, ausgeschrieben worden und somit fällig. Die hiesigen katholischen Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die auf sie fallenden Beiträge bis zum LS November dieses Jahres an die hiesige Stadtsteuer-Einnahme unerinnert abzuführen. Leipzig den 11. October 1801. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Bekanntmachung. Die Tauchaer Straße wird der Pflastcrarbeiten halber vom Dienstage den IS. dieses Monats an bis auf Weiteres streckenweise, und zwar zunächst auf dem Tracte zwischen der Schützen- und Wintergartenstraße für Fuhrwerk gesperrt. Leipzig den 11. October 1861. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. )chleißner. Die Logen für Wechselproteste und Lnter- ventionserktiirungen in Sachsen. Die Lückenhaftigkeit der sächsischen Taxordnung für Notare in Bezug auf die Wechselproteste und die Einholung von Jnter- ventionserklärungen bat in Leipzig und andern Orten Sachsens Seiten der Notare zu einer Verschiedenartigkeit der desfallsigen Ansätze, Gebühren und Verlage und neuerlich zur Beschwerde über einen Notar in Dresden bei dem königl. AppeUationsgerichte daselbst und nachmals bei dem königl. Ministerium der Justiz geführt. Da sich namentlich bei der Wechselregreßnahme an vermeint liche Ueberschreitungen der Taxordnung häufig Differenzen knüpfen, so dürfte den Geschäftsleuten wie den Notaren daran gelegen sein, zu erfahren, daß sich nach Inhalt der in Folge obiger Beschwerde ergangenen amtlichen Entscheidung der Betrag für einen Wechsel protest, sofern er keine zweite. Bemühung als die zu dem Wechsel schuldner oder Domicilirten bedingt, auf 1 Thlr. 22 Ngr. 5 Pf. und für die Einholung jeder einzelnen Jnterventionserklärung auf 15 Ngr. stellt. Letzterer Ansatz wird nach jener Entscheidung auch maßgebmd für solche Fälle sein, in welchen der Protest durch inzwischen stattgefundene Einsendung der Valuta erledigt wird oder andererseits weitere Wege und Bemühungen bedingt. Wir entnehmen der betreffenden Entscheidung vom 24 Sept. wörtlich Folgendes: „Der Ansatz von 1 Thlr. 22 Ngr. 5 Pf. für jeden Wechsel protest erscheint angemessen. Denn da im Cap. II. Nr. 10. der Taxordnung für die Notare vom 3. Juni 1859 vorgeschrieben ist, daß „für Aufnahme eines Wechselprotestes, die Abfassung des Protokolls, so wie die Ausfertigung desselben und zwar auch wenn der Protest außerhalb der Wohnung des Notars ausgenommen worden ist", der Notar die Gebühr von 1 Thlr. 5 Ngr. zu for dern berechtigt sei, so muß man annehmen, daß hier alle die jenigen Handlungen haben aufgezählt werden sollen, welche von dem Notar gegen die daselbst geordnete Gebühr zu verrichten sind. Ein Grund zu der Vermuthung, der Gesetzgeber habe auch hier nicht genannte, mit dem Wechselproteste aber im Zusammenhang stehende weitere Bemühungen und Verläqe des Notars unter jenem Bauschquantum begreifen wollen, läßt sich weder aus jener Bestimmung, noch aus den übrigen Vorschriften der Taxordnung herlriten. Wenn nun der Notar N. N. den die Summe von 1 Thlr. 12 Ngr. 5 Pf. (für Protest und Stempelpapier) über steigenden Betrag seiner Liquidation von 10 Ngr. dahin berechnet hat, daß er — Thlr. 2 Ngr. 5 Pf. für Abschrift des Protestes in das Pro test - Register nach Art. 90 der Wechsel ordnung und Nr. 1. Cap. III. b. der Taxordnung, — „ 5 „ — „ Vergleichung und Beglaubigung dersel ben nach Nr. 9 ». Cap. II., — „ 2 „ 5 „ Bestellung des Proteste- und Abgangs bemerkung Nr. 19. Cap. II. u. Nr. 2. Cap. III. in Ansatz gebracht habe, so hat Man weder gegen die Ansätze überhaupt, noch gegen die Höhe derselben Etwas zu erinnern ge funden, da die erstem unzweifelhaft nothwendiqe sind und auch in letzterer Hinsicht mit der Taxordnung im Einklänge stehen. „WaS die Einholung und notarielle Attestirung der Jnter- ventionSerklärungen anlangt, so geht aus den Liquidationen des Notar N. N. hervor, daß die Gebühr von 15 Ngr. für jede Einholung einer Jnterventionserklärung, auch wenn mehrere Nothadressen auf einem Wechsel verzeichnet gewesen, von ihm in Ansatz gebracht worden ist. Man hat Dem allenthalben beizu- stimmen gehabt. Denn wie schon erwähnt, ist der Ansatz in Cap II. unter Nr. 10 der Taxordnung für die Notare auf die daselbst benannten Mühwaltungen zu beschränken und da nach Art. 62 der Wechselordnung der Wechsel allen am Zahlungsorte befindlichen Nothadressaten zur Zahlung vorgekegt und daß dies geschehen, in der Protesturkunde bemerkt werden muß, so läßt sich nicht absehen, warum der Notar für eine jede solche Bemühung eine Entschädigung nicht solle verlangen können. Für die Höhe de- diesfalls zulässigen Ansatzes ist nach den Schlußworten von h 7. Cap. I. der Taxordnung für Notare, da die letztere hier über nicht- enthält, die Taxordnung für Advocaten vom 3. Juni 1859 maßgebend und es erscheint ein Ansatz von 15 Ngr. für jede Vorlegung de- Wechsels an einen Nothadressaten und die damit im Zusammenhänge stehenden Bemühungen nach Analogie des unter Nr. 41. Cap. II der letzteren Taxordnung vergl. mit Cap. III. Ne. 1. derselben für die Besprechung eines Sachwalter- mit einem Dritten im Interesse des Auftraggebers geordneten Satzes an 10 Ngr. bis 1 Thlr. vollkommen gerechtfertigt."