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3S40 Feier des Tage- von Herrn vr. H. Langer gelieferte Com- Position deS LVO. PsalmeS unter Leitung des Componisten in sehr befriedigender Weise zur Ausführung kam. Hierauf sprach Herr Schulinspector vr. Tempel die Weihrede, woran sich der Gesang des alten Kirchenliedes nach Psalm 127 von Joh. Kohlroß „ Wo Gott der Herr nicht giebt sein' Gunst" schloß. Nach Beendigung dieses Gesangs betrat Hr. Schuldirector Teich mann das Katheder und hielt eine tief durchdachte, mit großer Wärme und Herzens innigkeit vorgetragene und daher auch in aller Anwesenden Herzen sichtbar eindringende Rede, worin er nächst der historischen Schilderung der Entwickelung der Anstalt und der Fortbildung derselben bis zum eignen wohlgelungenen Haus, namentlich in ergreifender Weise die Aufgabe der Schule und Schulerziehung und den auf wahre Gottesfurcht und christlichen Sinn gegründeten Plan und Zweck der Anstalt mit hoher Wärme darlegte. — Nach einem hierauf folgenden Gesang ertheilte Herr vr. Tempel den Segen, worauf sich die Versammlung nach Absingung eines Verses und nachdem Herr vr. Tempel das Gebet des Herrn gesprochen, aus dem Saal in die verschiedenen überall geöffneten Räume des Hauses begab, und Nifmand hat gewiß dasselbe ohne die herz lichsten Wünsche für daS fernere Gedeihen der Anstalt, einer Zierde unserer Stadt, verlassen. (L. Kreisbl.) Berichtigung, Larotinenstraße betreffend*). In Nr. 218 d. Bl. befindet sich ein Aufsatz „die Karolinen straße" überschrieben. Ohne sich auf die rhetorischen Wendungen und ganz offenbar gehässigen und hämischen Aeußerungen in beregtem Artikel speciell einzulassen, — ohne die beim Lesen des Aufsatzes sofort aufsteigende Vermuthung weiter darzulegen, der Verfasser möchte vielleicht einen anderen Zweck vor Augen gehabt haben, als den, daS öffentliche Wohl zu befördern, da derjenige, der für das öffentliche Wohl in die Schranken tritt, einen allgemeinen Uebelstand sicher nicht auf eine Weise rügt, die bei enormer Uebertreibung die maßlosesten Beleidigungen gegen einen ein zelnen Namen in sich trägt, — erlaubt sich Unterzeichneter — nur dem Publicum gegenüber — Folgendes zur Berichtigung und damit jener Artikel gehörig beurtheilt werde, zu bemerken. Die Hausbesitzer in der Karolinenstraße haben bis jetzt die Flüssigkeiten nach erfolgtem wirthschaftlichem Gebrauche durch Schleußen noch nicht abführen können. — Sie sind deshalb genöthigt, a) entweder das Wasser in den offenen Taae- rinnen fortzuleiten oder ir) dasselbe in Senkgruben auf ihren eigenen Grundstücken aufzunehmen. Soweit ersteres möglich war, ist eS speciell in den Häusern des Unterzeichneten geschehen. Daß beim Reinigen der Tagerin- *) Wir theilen diese Berichtigung des Herrn Tann ert mit. wie fie i uns zugegangen ist, ohne dem Urtheile der Leser irgendwie vorgreifen zu j wollen. D. Red. nen oder bei heißem Wetter ein übler Geruch entsteht, ist nicht Schuld der Hausbesitzer, ist Folge des Mangels von Schleußen. Trotzdem ferner eine Senkgrube für den Grundstücksbesitzer eine höchst lästige Einrichtung ist, sah sich Unterzeichneter doch genöthigt, eine solche für das Haus Nr. 11 der KaroÜnenstraße alS gesetzlich ganz etwas Erlaubtes in seinem Grundstücke anzulegen. Unterzeichneter stellt nun die einfache Frage auf: „Ist e- möglich, daß eine Senkgrube vier Ellen im Geviert groß aus einem mit Bäumen und Gebüsch bewachsenen Grundstücke von beinahe 30,000 LäEllen, in einer Entfernung von über 100 Ellen von dem nächsten Hause, auf die Gesundheit-- Verhältnisse so (wenn überhaupt) ungünstig einwirkeu kann, daß dadurch eine ganze Straße, die angeblich blos vor eini gen Jahren eine der gesundesten war, zu einer der ungesundesten geworden ist, daß die Gesundheit der Bewohner der Straße durch die Senkgrube und die Tagerinne gefährdet wäre?!" Sicher nicht! Unterzeichneter hält es daher für mehr und etwas Ande res als unglaublich, daß aus einer Senkgrube «nd der Tage« rinne unter den obwaltenden Verhältnissen solche entsetzliche Folgerungen gemacht werden, zumal da die Senkgruben sowohl als die Tagerinnen durch die wahrscheinlich diese- Jahr noch erfolgende Schleußenlegung von Seiten dn Commun erledigt werden. Gleich im Anfänge des obengenannten Artikels findet sich eine Auslassung eine Leichenkammer betreffend, in Bezug auf welche Folgendes bemerkt wird: 1) Kein Hauswirth ist verpflichtet, eine sogenannte Leichenkammer bereit zu halten, sondern eS mutz sich der weniger Bemittelte, wenn er keinen Platz zum Aufstellen der Leiche hat, des öffentlichen ganz bequemen Todten- hauses auf dem Friedhofe bedienen. 2) Unterzeichneter hielt es abir — in der Ueberzeugung, daß es ein gewisser Trost für Trauernde ist, einen Abgeschiedenen noch kurze Zeit in der Nähe zu haben, — für Christenpflicht, ein zum Aufstellen einer Leicht sehr geeignetes Local bereit zu halten. Dieses Local war aber von unbefugter Hand früher zum Aufbewahren von Holz in Beschlag genommen worden, und da die Rückgabe nicht freiwillig erfolgte, durch gerichtliche Hülfe aber die Räumung nicht sofort bewirkt werden kann, war Unterzeich neter leider ganz außer Stand, das betr. Local den Leidtragenden zur Verfügung zu stellen. Endlich ist in jenem Artikel außer anderen angeblichen Uebelständen noch die Anhäufung von Schutt und Un rath am Kanonenteiche mit dem Namen des Unter zeichneten, wenigstens durch die Art und Weise, wie jener Artikel abgefaßt, in Verbindung gebracht. Ueber dieses so wie überhaupt über den Ton des ganzen oben be- regten Artikels ein vernünftiges Urtheil zu fällen, überläßt Unterzeichneter jedem Gebildeten selbst. — I. C. Tannert. IHP2IK61 kör86n-6our86 am 14.^uAU8t 1861. «1v ^oxed. Oes. L»»vad.-priori1.-OdUx»t. ^.oxvd. Oe» vnnlr- uns Vrväil-^vtiva ^oxed. 0«e. esst. p61. p6t. . /v.1830 v. 1000 n. 500»/ 3 — 93V« ^.Ib. -Lkäin-Xr.I.Xm.pr. 1 00»/ 5 — 102'/, ^Ilg. Deutsche Oreäit-^nstslt 2N « t . i» z» kleinere 3 — — äo. II. - äo. 5 — — I,vip2i8 L 100 »/ pr. 100»/ — 67 L -H- 1855v. 100»/ .... 3 — 90» 8 äo. III. - äo. 5 — 100 Vs ^nkLlt-I)vssLuer L»nk s 100 »/ A «1- 1847 v. 500»/ . . . . 4 102i 1 Lerlin-^nli. 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