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)M. -stck. vtadt S- r«uz. Sven. aum. rrg. bürg. lchau, ;arai. oeißer den. »m. Stadt jeiß in, Hof. rkfurt. um. et. Sburg, lmb. Rom. ürnb. Ironpr. garni. 41»/«. S.7.75; «Eisen- S. !s. Aa. 64 bl- 44'/., G., 8üböl: er. — * T., j°k. esttags »ahme. von Anzeiger. Amtsblatt des Kömgl. Bezirksgerichts und -es Raths der Stadt Leipzig. Tagesbefehl an die Communalgarde zu Leipzig den -r. Juli L8VL. Der Sammelplatz des IV. Bataillons ist von heute an bis auf Weiteres am Roßplatze in der Nähe des Hotel de Pruste. Das Commando der Communalgarde. von Zenker, Vice»(5ommandant. Bekanntmachung. Auf dem Ritterplatze sind circa 2700 lÜ Ellen Pflaster von bossirten Steinen herzustellen und sollen diese Arbeiten im Wege der Submission vergeben werden. Darauf Reflectirende haben ihre Forderungen bis den R. August ». v. ver siegelt in der MarstallS-Erpedition abzugeben, woselbst alles Nähere zu erfahren ist. Die Wahl deS mit der Ausführung zu Beauftragenden, so wie jede weitere Bestimmung bleibt dem Rathe Vorbehalten. ' Leipzig, den 27. Juli IWI. Des Raths Deputation zu den Pflasterungen. Entscheidungen höherer Behörden, Handels-, Gewerbs- und Wechseirecht betreffend. VIl. Kann der Verleger der Gesammtausgabe der Werke eines Schriftstellers einem dritten an sich Nichtberechtigten die Her ausgabe eines zu solcher gehörigen Gtnzelwerks verbieten? Da< Gesetz, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeug nissen und Werken der Kunst betreffend vom 22. Februar 1844 enthält §. 1 die Bestimmung, „das Recht, literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst auf mechanischem Wege zu vervielfältigen, stehe ausschließlich dem Urheber selbst und seinen Rechtsnachfol gern zu, und sei ein auf Ändere übertragbares Vermögensrecht. Werde eine dergleichen Vervielfältigung durch Unbefugte veran staltet, so sei sie für Nachdruck oder widerrechtliche Nachbildung zu erachten." Was demnächst die Erfordernisse an den Nachweis des Rechte- betrifft, dessen Schutz Jemand auf den Grund dieses Gesetze- in Anspruch nimmt, so sollen dieselben Inhalts des h 14 nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen beurtheilt werden. Doch haben sowohl Gerichts- als Verwaltungsbehörden, bis zum Nachweis eine- Andern im Rechtswege von Seiten eines besser Berechtig ten, Denjenigen für genügend legitimllt zu erachten, dessen Rechte durch einen bei der kompetenten Verwaltungsbehörde ausgefertigten Verlagsschein anerkannt ist. lieber die für die Verleger nicht un wichtige Frage: ^ ob der Rechtsnachfolger eines Schriftstellers, welcher ein auf die Gesammtausgabe der Werke des ÄutorS bezügliches VerlagSbefugniß Nachweisen kann, den nicht legitimirten Herausgeber eines in der Gesammtausgabe mit begriffenen Einzelwerks desselben Schriftstellers wegm Nachdrucks zu denunciren und von demselben den ihm nach tz. 6 flg. gebührenden Schadenersatz zu verlangen berechtigt sei, findet sich jedoch keine besondere Bestimmung in dem Gesetze. — Ein jüngst vor dem hiesigen Handelsgerichte anhängig gewesener NachdruckSproceß hat aber den Nachweis geliefert, daß die ent scheidenden Behörden über die Rechtsgrundsätze, welche hierbei zur Norm zu dienen haben, ganz verschiedener Änsicht sind. Diese entgegengesetzten Ansichten kennen zu lernen, liegt jedenfalls im Interesse der Verlagsbuchhändler. Die Buchhandlung kl. kl. hatte von einer allbekannten Tra gödie eines berühmten längst verstorbenen Schriftstellers zum Ueber- setzen in- Englische einen vollständigen Abdruck veranstaltet, und da- Werk zu diesem Behufs mit Anmerkungen, welche für ein zelne deutsche Wörter passende englische Ausdrücke nachwiesen, dem nächst aber in einem Anhänge mit einem deutsch-englischen Wör terbuche versehen. Eine andere Buchhandlung X. X. erhob unter dem Anführen, daß sie allein eben sowohl zur Herausgabe der Tragödie als zur Gesammtausgabe der Werke diese- Schrift stellerS berechtigt sei, diese Ausgabe aber da- in Rede stehende Trauerspiel in sich begreife, bei dem Handelsgerichte zu Leipzig Nachdrucksklage gegen die Inhaber der Verlagshandlung kl. kl., welche zwar ein von dem Autor oder dessen Rechtsfolger abgelei tete- Recht auf Veranstaltung einer solchen Ausgabe der betreffen den Tragödie nicht nachzuweisen vermochten, jedoch zu ihrer Rechtsvertheidigung unter Anderen anführten, ein auf die Ge sammtausgabe der Werke eines Schriftstellers bezügliche- Drr- lagsbefugniß berechtige den Verleger noch nicht zu Erhebung einer Nachdrucksklage gegen den Veranstalter des Abdrucks eines in der Gesammtausgabe mit begriffenen Etnzelwerkes, denn es fei die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß ein Dritter das Verlags recht an diesem Einzelwerke erworben habe, welchen Falls nur diesem Dritten, nicht aber dem Herausgeber der Gesammtausgabe ein Verbietungsrecht gegen die Vervielfältigung des betreffenden Trauerspiels zuftehen würde. Das Handelsgericht wies die klagende Buchhandlung X. X. au- formellen Gründen ab, deren Mittheilung für den vorliegenden Zweck nicht von Interesse fein würde. Das Äppel- lationsgericht, an welches die Sache auf die Berufung der Kläger gelangte, stimmte mit der vorigen Instanz darin überein, daß derjenige Theil der Klage, welcher sich mit der VerkagSberech- tigung der Kläger an dem in Rede stehenden Trauerspiele beschäf tige, um dessen Nachweis eS sich im vorliegenden Falle allein handelte, der erforderlichen Begründung ermangele, sprach jedoch, davon ausgehend, daß die Beklagten den erfolgten Nachweis der Verlaqsberechtigung in Ansehung der Gesammtwerke des Dichters zur Genüge zugestanden, eine Verurtheilung der beklagten Buch handlung ks. kj. aus und beantwortete in den Entscheidungsgrün den die oben ausgehobene Streitfrage in Folgendem: „Die Beklagten gehen augenscheinlich von der Annahme au-, als ob ein auf die Gesammtausgabe der ... schen Werke bezüg liches VerlagSbefugniß die Kläger zu Erhebung der gegenwärtigen Nachdrucksklage noch nichs ausreichend legitimirez jedoch mit Un recht. Denn will man auch zugeben, daß die von einem Autor oder dessen Rechtsnachfolger auf den Verleger übertragene Berech tigung zu Veröffentlichung der gesammten Werke de- ersteren 4n Einer Ausgabe an sich noch nicht das Befugniß zu Veranstaltung von Separatabdrücken der einzelnen Werke desselben Verfassers in sich schließe, so läßt sich doch aus dieser zunächst nur die innere Seite deS ÄutorS zu dem Verleger berührenden Beschränkung de- Verlagsrechtes noch nicht folgern, daß der Verleger in einem solchen Falle den Schutz deS Gesetzes gegen unbefugte Verviel fältigung Seiten Dritter nur dann zu beanspruchen habe, wenn der Nachdruck das Gesammtwerk umfaßt, die Separatabdrücke einzelner darunter begriffener Werke dagegen widerspruchslos dulden müßte. Da vielmehr das Verlagsrecht über alle Theile des ihm unterworfenen Gesammtwerke- sich gleichmäßig erstreckt, so muß sich dasselbe auch in seiner, gerade charakteristischsten Eigenschaft al- VerbietungSrecht in Betreff aller einzelnen Theile äußern können, vorausgesetzt, daß da- für den Begriff de- Nachdrucke- jeder Zeit