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—— Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 291. Sonnab««- dm 20 Juli I8«I. Bekanntmachung. > V-»' Da- Königliche Ministerium de- Jnnem hat, wie de» Vertretern der Betheiligten bereit- bekannt gemacht worden ist, für angemessen befunden, daß der für die Berichtigung der Elster I. Streike entworfene Plan in drei Sektionen getheilt werde und daß yian zur Zeit von Ausführung der untersten Section Abwärts vom Thüringischen Eisenbahndamme bis zur Preußischen Grenzx) — mit Ausnahme jedoch einer von Dämmen nicht begleiteten Fluthrinne bi- an gedachte Grenze — ganz absehe, daß aber mit Bearbeitung des Plane- für die mittlere und obere Sektion vorzugehen und sofort der die Parthe betreffende Theil der mittleren Sektion auSzuheben und besonders zur Auslegung zu bringen sei. Demgemäß wird der für die Berichtigung -er parthe in und bei Leipzig von der Bitterfeld - Leipziger Verbindungsbahn bis zur Einmündung der Parthe in die Pleiße ber der Pfaffendorfer Brücke ausgestellte Plan nach §. 5 de- Gesetzes über die Berichtigung von Wafferlüufen vom 15. August 1855 in der Zeit vom SO bitz S August L8SL an jedem Wochentage Vormittags 8 di- 13 Uhr in dem hierzu gefälligst übersflffenen Locale der Wasserbauinspection des Aachs der Stadt Leipzig zu Jedermann- Ansicht auSllegen. Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, fordere ffh in GeNl-ßtzfiL der erwähnten §. 5 de- HesetzeS alle Betheiligte hierdurch aus, etwaige auf den bezeichneten BerichtigungSpjan bezügliche Anträge und Ginstrrüche bet deren Verlust innerhalb der vorstehend bestimmten Frist, also längsten- brS zu dem V August L80R Mittag- IS Uhr bei mir anzubringe«. Auch können Anträge und Einsprüche binnen derselben Frist in oben gedachtem Lokale, welche- ich hiermit bi- auf Weitere- als CommissionSstelle für die erwähnte BerichtigungSangclegenheit bezeichne und wo ich den 18., 1V. Juli und 8., 9. August diese- Jahre- zugegen sein werde, täglich zu den oben bestimmten Stunden angezeigt werden. Dresden, am IS. Juni 1861. Der Königliche Commiffar: Künzel, RegierungSrath. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Hech-Lger Michaeli-Messe beginnt am SO. September und endigt mit dem ^ LO. Oktober. 2) Während dieser drei Wochen können alle inläapische, so wie die den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier seilhatten. S) Teiche Berechtigungen haben all? andere ausländische Fabrifanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Krjst bleibj dex Handel allen auswärtigen yerUpfern bei einer Geldstrafe bi- zu 59 Lhaler verboten. 5) Jedoch ist zum Auspacken und Einpacken dsr Maaren die Eröffnung der Meßlocale in den Häusern in der Woche vor der Böttchevwoche und in der Woche nach her Zahlwoche gestattet. 6> Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eines solchen Berkmrf-tooaleS wird, außer d«r sofortigen Schließung desselben, jedeSmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geldstrafe von 25-Lhalem belegt. V) Da- AuSpacken und AuSlegen in deü Budbn und an den Ständen ist erst vom Douner-tag m der Vorwoche, also poyr 26. September an gestattet und pird jede Zuwiderhandlung unnachsichtlich mit einer Geldstrafe bi- zu -5 Lhalern geghydet werden. - ! 8) Allen au.-ländtscheu, den Aollve^einSstaathn und den K. K. Oesterreichischen St-aten nicht angehörigen Professionisten und Handwerkern! ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlautm bl- zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikels feil zu dglten Kest-M, 9) Eben fo^kleibH. dap Hausir« jeder Art und daß Fenhattür- der den Aoilveeeknsstanten und den K. K Oesterreichischen Snrätett nicht angehörigen jüdischen Kleinhändler aus die Meßwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßipoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. . 19) WpS endlich den, auch auswärtigen Spediteur-, chitex gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Betrieb von Meßsi-editjoy-geschäftrn bettifft, so verweisen «rr deshalb auf das von unS unter de« 2V. Oktober 1837 erlassene Re» gulattv, du Bttreihung des Speditionshandel-, allhier betreffend. ,7 L.u f Dir Naffh ^ Dtadt «eiHtig. Berger. Schleißner.