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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 166. ' Mittwoch den 15. Juni. 1859. General-Verordnung an die AmtShauptmannschaften und Polizei-Obrigkeiten des Regierungs-Bezirkes Leipzig. Den Schank in Kirschhütten betreffend. Die Königliche KreiS-Direction findet Sich, nachdem Sie bei Gelegenheit der fiattgehabten Versammlungen der Friedens richter in Erfahrung zu bringen gehabt, daß der General-Verordnung vom II. Juni 1251, den Schank in Kirschblüten be treffend, nicht allenthalben genau nachgekonnnen wird, veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen milder Bemerkung in Erinnerung zu bringen, daß dieselben nicht allein auf Kirschhütten, sondern auf Obfthütten überhaupt Anwendung zu leiden haben. 1. Den ELgenthümern und Pachtern von Obstanlagen mag zwar auf Ansuchen Seiten der betreffenden Ort-obrigkeiten daS Verabreichen von Branntwein in Gläsern an diejenigen, welche in den daselbst errichteten Obsthütten oder Verkaufsbuden das gekaufte Obst sofort verzehren, nachgelassen werden, dagegen ist 2. jede weitere Ausdehnung eines solchen SchankeS, namentlich das Schänken an andere als die unter I. bezeichnet«: Personen, daS Verabreichen von Bier oder anderen Getränken, daS Halten von Kegelbahnen, so wie die Veranstaltung anderer, lediglich für concesfionirte oder sonst bleibend berechtigte Schankwirthschasten gehörigen Belustigungen in dergleichen Obstanlagen schlechterdings nicht zu gestatten; 3. der Branntwrinschank» soweit er vorstehend überhaupt nachgelassen wird, ist in den Monaten Juni und Juli läng stens bis Abends 9 Uhr, in den übrigen Monat«: längstens bis Abends 8 Uhr gestattet; 4. dir errichteten Obsthütten und Verkaufsbuden find sofort nach Beendigung der Obsternte wieder wegzunehmen. 5. ConttaveMionen gegen vorstehende Anordnungen find nach Maßgabe der wegen des unbefugten SchankbetriebS be stehenden Vorschriften und soweit diese nicht Anwendung finden, willkürlich mit Geld- oder Gefängnißstrafe zu ahnden. An die Amj-Hauptmannschaften und Polizeibehörden des Leipziger Regierung-- Bezirkes ergehet hierdurch Verordnung, darüber, daß vorstehenden Bestimmungen gehörige Folge geleistet werde, strenge Obstcht zu führen und durch entsprechende Anweisung der Gendarmen und OrtSgerichtSpersonen dafür zu sorgen, daß etwaige Contraventionen sofort zur Anzeige gebracht weichen. Leipzig, am 1. Juni 1859. Königliche Kreis-Direktion. von BurgSdorff. von Helldorff. Bekanntmachung. In den von uns unter dem 31. Mai d. I. veröffentlichtm BerkaufSpreisen des RoggenbrodeS ist eine Veränderung nicht eingetreten. Leipzig, den 14. Juni 1859. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Schmidt. -- ' — > " —- - Än die Manufacturisten Leipzigs. Wenn auch der Manufactur - Waaren - Handel, der früh«: in Leipzig so bedeutend war, wegen veränderter Verkehrsmittel nicht mehr die frühere Höhe erreicht, so ist derselbe doch immer noch sehr umfangreich und hat sich trotz allem, namentlich durch die Credite, die er dem In- und Auslände eröffnet, auf einem ansehn lichen Belang erhalten. Soll aber die Kraft, Credite zu gewähren, ferner erhalten werden, so ist die erste Bedingung, daß der Crrdit- geber dem Schuldner gegenüber entsprechend geschützt werde, und daß außer dem Schutze, den das Handelsgesetz und das Wechsel recht gewährt, der Handelsstand Mittet Md», um die so äußerst nachtyeilige Jsolirnag m heben, in der fich jeder Einzelne gegen über den so häufigen Fallimenten »Ud sonstigen Vorkommnissen befindet, und sich tzaduvch vor herben Verlusten zü schützen. Blicken wir auf das Fondgeschäft, so findet es seinen Mittel punkt in der BSrse. Noch besser ist die Einrichtung der Buch händler, bi« in jeder Messe eine genaue Uebersicht der Zahlungs fähigkeit eines jeden Kunden erlangen (?), wogegen im Manufae- turgeschäfte jeder isolirt bleibt und ei« Austausch der Meinungen unmöglich ist, weshalb auch Kunden, die von dem Einen ai- notorisch fällst betrachtet find, dennoch von den Andem mit offenen Armen und neuem Credit empfang, werden. Andererseits steht der Einzelne mit seiner Forderung einer Failitmaffe gegenüber chat- und rachlos da, und zieht e< öfter vor, sein Capital verloren zu geben. al< es nochmals ln Koste« z» rtskst«. Wie anders würde sich da« Gan-r -Salten, wenn eine Be- urthellung der Kundschaft durch einen Mtzwid vorantaßt würde! Wen» bei einem Falliment der betheiligte Leipziger Handelsstand als eine Person vertreten wäre! Ich unterlasse es näher darauf einzugehen, da wohl jeder Be theiligte daS Zweckmäßige einer ans die Adhülfe der gerügten Mängel gerichteten Maßregel fühlt, und verweise nur auf die Erfolge, die ein Verein von Kausteuten in Berlin gegenüber den C-ncursmaffen erzielte, zweifele auch bei dem in Leipzig herrschen den Eemeinsinn nicht, daß bald Männer sich finden werden, die obigem Plane die so dringmd nöthige Ausführung geben. - Tageskalender. Abfuhrt und Ankunft der Du«Vf»MGe» tu Letpgtg. I Auf der Berlin Leipziger Eisenbahn. Nach Berlin: Ldf. MrgS Z U. 40 M., Mrg«. 8 U. 56 »bds. 5 U. lO «. und Add«. 6U 10 M. tbis Wittenberg). Ln». Brm. 10 U. 10 M. (von Wittenberg:, Prm II U. 15 M., Add«. 5 U. 50 M und Ncht«. ltt U. 50 «. II. Ruf der Leipzig. Dresdner Eisenduh». a. Rach verltznr Abs. «rg« 5 n 45 M. u Rchm r u tt» M. Ln», «chm 5U. 45« u. »bd«. 9U 45 « — n. Rach «hemNitz: U.Gf. «rq». 5 U. 4» « . «rg». 8 U 45 « . Rchm , U. »0 «.. «dd«. « U 30 «. u Ncht« ,0 U (dt« Riesa). Untz. Dem 10 U. Red» : U. »bds 5 U. 45 « u »bd«. S U 44 M. — 6. Rach Dresden: Ldf. «rg« 5 U. 4» Mr-0. A U. 4»M., «itt. 18 U.. Rchm 8 U. 30 M. «dd«. « U. 80 « ^ Echtz- IGU. An», «rg«. « U 45 « , Vr« 1V U., «itt. 1 U, «ch» 4 « , »ch« 5U 44« v «bd< SU 15«