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Ltivzigcr nnd Anzeiger. ^ 364. Sonnabend den 30. December. — -i 1854. Bekanntmachung. Den bisherigen Tarif für die Benutzung des Lagerhofs haben wir einer Revision unterworfen. Wir machen diesen revidirten Tarif hierdurch mit dem Bemerken bekannt, daß derselbe von und mit dem 1 Januar 1833 in Kraft tritt. Leipzig, den 27. December.1834. .... Der Skath der Gtckdt Leipzig. Koch. V » r i 5. I. Stä'ttegeld für Benutzung der Lagerhofräume, Winden und sonstigen Auf- und Ablade-Utensilien beim Auf- und Abladen der -ur Niederlage eingehenden oder von derselben abgehenden Maaren. Für eingehende Güter; n) von rohem Tabak, Eisen in Stangen und Bändern, Eisenbahnschienen, Soda und Talg, so wie von allen trockenen Gütem, welche nach dem Zolltarife mit dem Eingangszolle von 15 Ngr. oder weniger für dm Aoll- centner belegt find, jedoch mit Ausnahme der unter d. besonders genannten Artikel . . . pr. Aollcentner b) von Wolle, Hopfen, Federn, Kork und Korkpfropfen, Karden, gleichviel ob steuerfrei oder zollpflichtig, pr. Aollcentner e) von allen andern unter a. und d. nicht genannten trockenen Gütern, welche mit mehr als 15 Ngr. für dm Aollcentner an Eingangszoll belegt sind, an) wen» sie lm frei« Verkehr» sich befinden pr. Aollcentner Hb) W«G sie zollpflichtig find pr. Aollcentner pr. Aollcmtner p^ Pcheffel ür ausgehende Güter lv: -lern ohne Unterschied de- Zollsätze- RapSsaat ......... m. IV. nähme zur Niederlage wird da- Gewicht der Güter ermittelt und tritt bei der Abmeldung von der Nieder lage in der Regel keine abermalige Verwiegung ein, eS sei dmn, daß solche bei theilweiser Abnahme einer Partie, wegen mangelnder GewichtSaufgabe de- abgehenden Theils, erforderlich ist, oder vom Königl. Haupt- Steuer-Amte, oder dem Lagernehmer selbst beansprucht wird. Für die Verwiegung bei der Annahme, so wie für eine im Aollivtereffe vom Konigl. Haupt-Steuer-Amte erforderte GewkchtSermittelung, ausgenommen Verwiegungen Behuf- Erlegung des AuSgangSzollS oder wegen während der Lagerung vorgenommener Stürzungen .... Für jede Verwiegung, welche wegen Erlegung de- AuSgangSzollS oder »egen während der Lagerung vorgenommener Gtürzung erfolgt, so wie für jede sonstige GewichtSermitteluna pr. Aollcentner Affecurnnz-Prä«ie: a) pr. 100 Thlr. Wertb kür die ersten 8 Monate ohne weitere Nebenspesen monatlich d) pr. 1VV Thlr. Werth vei längerer Lagerfrift vom 4ten Monate an ohne weitere Rebenspesen monatlich . . . Die in der Wertangabe über Hundert überschießenden Thaler, so wie Beträge unter 100 Thlr., werden bei Berechnung der Prämie für volle Hundert Thaler gerechnet. Sowohl der Monat, in welchem die Auf lagerung erfolgt, als der Monat, in welchem die Güter vom Lager abgehen, kommen als volle Monate in Ansatz. Lagerrwtethe: 1) für kurze Lagerung bi- zur Dauer von zehn Tagen, dm Tag der Auflagerung, so wie der Abnahme vom Lager voll eingerechnet, ohne Unterschied der Waarengattung, so lange e- die Raumverhältniffe gestatten . . 2) für Länger» Lagerung monatlich: a) von rohem Tabak, Eisen in Stangen und Bändem, Eisenbahnschienen, Soda und Talg, so wie von allen trockenen Gütern, welche nach dem Zolltarife mit dem E^ngangSzolle von 15 Ngr. oder weniger für dm Aoll centner belegt find, die unter d. genannten Artikel jedoch auSgenommm ....... pr. Aollcentner b) von Wolle, Hopfen, Fedem, Kork und Korkpfropfen, Karden, gleichviel ob steuerfrei oder zollpflichtig, pr. Aollcentner o> WM allen ander» unter n. u»d b. nicht genannten trockenen Gütern, welche mit mehr als iS Ngr. für der Aollcentner an Eingangszoll belegt sind, au) wer« fia im freien Verkehr sich befinden pr. bb) wenn fi*-zollpflichtig find . . pr. Agllcmtner ö) V4L allen «affen Gütern ohne Unterschied he- Zollsätze- pr. Aollcmtner >lli gemischten Inhalt- zahlen die Lagermiethe nach dem Satze der darin enthaltenen höchst taxifirte» Waare. Lagerung im Schuppen oder rm Freie« nach Uebereinkunft. > ^ § fgefalle wird unter einem Centner für »ine» vollen Eentner, über hm Emtner in Skh-bun» d,r^agech°„. ^ e Pfunde unter i/, E rechnet. Lhrau, Häringe, Ge angenommen: r ^ar nicht, >/» Centner und darüber für einen vollen Centner ge- -saat und Hafer werden nicht verwogm und als Gewicht 3 5 5 4 5 8 — I S 5 3 Sr p, V M