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Anzeiger. 352. Montag den 18. December. 1854. Bekanntmachung. Da seit einiger Zeit auf hiesigem Platze Nachbildungen von Thalerstncken oder anderen Geldsorten als Spielwerk verkauft worden sein sollen, so wird andurch wiederholt bekannt gemacht, daß Nachbildungen jeder Art Geldes gesetzlich verboten sind, weshalb, vor kommenden Falles, nicht nur die Waare in Beschlag genommen, sondern auch gegen die Contra- venienten mit der Untersuchung verfahren werden wird. Leipzig, den 13. December 185«. Das Polizei-Amt der Stadt Leipzig. Stengel, Pol.-Dir. Bekanntmachung. I» Gemäßheit nachstehender Verordnung an die Polizeiobrigkeiten des Leipziger KreiSdireetions-Bezirks. Bei der anhalteichen Theurunq und dem zunehmenden Nochstande hat das Königliche Ministerium deS Innern ange messen befunden, mit größerem Nachdrucke auch auf die Ersparmß an Brodstoff hinzüwirken und es wird daher die durch Verordnung vom 15. Oktober 1853 — Nr. 130 des Leipziger Kreisblattes vom Jahre 1853 ungeordnete Beschränkung des Verkaufs von frischbackenem Brode hierdurch wieder in Erinnerung gebracht, ohne jedoch zur Zeit ein unbedingtes Verbot deS Verkaufs neubackenen BrodeS auszusprechen. An die Polizeiodrigkeiten des Leipziger Kreisdirections - Bezirks ergehet daher andurch Verordnung, den Bäckern unter Androkung angemessener Strafen das Verbot, neubackenes Brod zu verkaufen, so lange sie nicht auch mindestens zwei Tage altes Brod vorräthig haben, einzuschärfen und dasselbe unnachsichtlich zu handbaden. Es versteht sich übrigens dabei von selbst, daß an den Orten, wo dieses Verbot dermalen nicht in Ausübung begriffen ist, den Bäckern einige Tage Frist zu Beschaffung deS erforderlichen Vorraths von altbackenem Brode zu geben sind. Das Verbot hat jedenfalls in Wirksamkeit zu bleiben, bis eine erhebliche Erniedrigung der Getreidepreise eingetreten ist. Leipzig, den 2. December 1854. Königliche KreiS-Direktion. Ackermann. Friedrich. wird den hiesigen Bäckern sowohl als den unsere Stadt mit Brod versorgenden Landbrodbäckern bis auf Weiteres und so lange die jetzigen hohen Getreidepreise anhalten, hiermit nachdrücklich und bei namhafter Strafe verboten, neubackenes Brod allhier zu verkaufen, wenn sie nicht auch solches, das wenigstens zwei Tage alt ist, vorräthig und ausliegen haben. Leipzig, den 9. December 1854. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Cerutti. Bekanntmachung. Der an dem ehemaligen Frankfurter Thore gelegene Trockenplatz nebst den darauf befindlichen Gebäuden soll von Johannis künftigen Jahres an auf drei oder nach Befinden mehrere Jahre unter Vorbehalt der Auswahl unter den Lici- tanten und jeder anderen Verfügung an den Meistbietenden verpachtet werden. Pachtlustige haben sich daher den LV Deeember d. I. Vormittags um 11 Uhr auf hiesigem Rathhause bei der Rathsstube zu melden und ihre Gebote zu thun, sodann aber weiterer Resolution sich zu gewärtigen. Leipzig, den 17. November 1854. DeS Raths der Stadt Leipzig Finanzdeputation. Bekanntmachung. Zufolge deS im Jahre 1851 gefaßten Rathsbeschluffes wird die Expedition der Sparkasse, der anzustelleuden Zinsen berechnung halber, auch im künftigen Jahre vom 1. bis mit 15. Januar für das Publicum geschlossen bleiben. Leipzig, den 16. November 1854. Die Deputation zur Sparkasse.