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Leipziger Tageblatt und Anzeiger. 18«. Mittwoch den 5. Juli. 1854. Bekanntmachung. Das Ministerium des Innern findet sich veranlaßt, zur Nachachtung für alle diejenigen, welche Reisen nach dem K. K. Oester- reichischen Staatsgebiete unternehmen, andurch bekannt zu machen, daß den über die paßpolizeiliche Behandlung der Ausländer dort- landes bestehende» Vorschriften zufolge, jeder Ausländer zu Vermeidung außerdem zu gewärtigender Geldbuße bis zu Einhundert Gulden Conventionsmünze oder, im Falle des Zahlungsunvermögens, Gefängnißstrafe bis zu vierzehn Tagen, sowohl bei dem Ein tritte in die K. K. Staaten als bei dem Austritte aus denselben bei der mit der Paßpolizeipflege an der Grenze beauftragten K. K. Behörde sich anzumelden und seine Reiselegitimation, Behufs deren Vidirung, vorzuweisen verbunden ist. Diese Bekanntmachung ist in allen tz. 21 des Preßgesetzes vom 14. März 1851 bezeichnet«« Zeitschriften zum Abdruck zu bringen. Dr - sd«n, dm 24. Juni 1854. Ministerium des Innern. Freiherr von Eppendorf. Tagesbefehl an die Communalgarde zu Leipzig, den 3. Juli 1854. Die gesetzlich angeordnete diesjährige Revue der Communalgarde findet Montag de« 1V Juli d. I. statt. Die Mannschaften haben sich hierzu in vorschriftsmäßiger Dienstkleidung obne vorhergegangenes Dienstsignal auf den betreffenden SaMmelpkä'tz-n zu der auf den Commandirbillets angegebenen Zeit pünktlich einzufinden. Im Fall die Revue an diesem Tage unterbleiben müßte, wird durch die Tambours und Signalisten das Signal „Los!" gegeben «erden, und die Revue findet dann Freitag den 141. Juli d. I. statt. DaS Commando der Communalgarde. H. W. Neumeister. Hospitatversorgung. Das Tagesgespräch, die Speisung der Jncorporirten im hiesigen St. JohanmShospitale, giebt mir Veranlassung, nicht blos über die Versorgung in Hospitälern im Allgemeinen, sondern auch über die Speisung solcher Versorgten im Besonderen zu sprechen. Das, was ich sagen Wirde, darf also nicht von Kranken-Hospitälern verstanden werdyr, wo die Küche nach der Vorschrift des Arztes besorgt werden Muß, auch sehe von eigentlichen Armenhäusern im engeren Stztne ab, weil Mt bisweilen besondere Rücksichten vorwalten; markende es vielmehr vorzugsweise auf solche Hospitäler an, in welchen Älte Leute, sei es gegen Einzahlung eines größeren oder kleineren EinstandgeldeS, oder auch ohne ein solches bezahlt zu haben, mit Wohnung und Speise versorgt werden. Und damit man njcht jtlaube, ich wolle blos vom Leipziger St. Johannis- hospitäle und waS da vorgeht sprechen, bemerke ich, daß dies bei einer allgemeinen Besprechung dieser Angelegenheit gar nicht nöthig M, weil die Erfahrungen und Beobachtungen, welche man in Vieser Beziehung machen kann, überall Vorkommen — und zwar aus dem Gründe, weil die Menschen sich mehr oder weniger alle gleich stad und eS viele unserem Hospitale ähnliche Anstalten giebt. Wenn von Unterstützungen überhaupt die Rede ist, müssen wir billig zwischen Llmosenempfängern und Hospitaliten unter scheiden. Ei« HoSpital, wie unser St. JohannishoSpital, unterscheidet sich von der OrrSarmenanstalt dadurch, daß ein Hospital, wie daS eben genannte, ei« rein bürgerliches Institut mit dem Zwecke ist, verarmte Bürger «ach bestimmten feststehenden Regeln und Be dingungen gleichsam mit einer Art Pension zu unterstützen und ihnen u» letzte« Falle «ine anständige Zufluchtsstätte zu gewähren, »ährach die allgemeine städtisch« Armenanstalt sich aller Verarmter und Kranker des Bezirk- (Stadt) ohne Unterschied und ohne alle Bedingungen, außer der der Noth, anzunehmen und für sie so weit zu sorgen hat, als eS ihre Kräfte gestatten. — Eben west die Bezüge auS Stiftungen (Hospitälern im engeren Sinne wie hier, Witwen-, Sterbe-oderBegräbnißcaffen,Lebensversicherungen«.s.w.) nicht aus dem allgemeinen städtischen, alljährlich durch sogen, frei willige oder durch gezwungene Beiträge aller steuerfähigen Bürger anzufüllenden Säckel fließen, sondern von Vermächtnissen und Schenkungen milbthätiger Menschen, Einsteuerunqen rc. herrühren und sehr oft, wie hier in Leipzig, mit Gegenleistungen verbunden sind, hat man auch das Annehmen solcher Unterstützungen von jeher für ehrenvoller gehalten, als daS Empfangen des gewöhnlichen Almosens auS der eigemlichen OrtSarmencasse. Während man bei Vertheilung der Unterstützungen aus den bezeichnten milden Stif tungen (Hospitälern) sich nur an die durch deren Statuten speciell vorgeschriebenen Bedingungen zu halten und nicht allemal und unter allen Umständen nur die äußerste Nothdürftigkeit entscheiden zu lassen hat, kann bei der eigentlichen Armencasse nur die wirkliche Nolh deS Armen in Frage kommen. Kurz, man kann, wie schon erwähnt, daS, was Unbemittelte aus Stiftungen beziehen, mehr als ein besonderes Geschenk deS Stifters, als eine Art Pension, oder auch, wenn man recht weit gehen will, als eine durch Er füllung gewisser Bedingungen von Rechtswegen zu fordernde Leistung betrachten, während das Almosen aus der Armencasse nur ein durch die Nolh gebotener und auS bloßer Mildlhätigkeit geleisteter zurückzuerstattender Vorschuß ist, welchen die Gemeinde dem Verarmten so lange macht, als «r nicht im Stande ist, sich den nothdürftigsten Lebensunterhalt selbst zu schaffen. Den so eben gemachten und auch wirklich bestehenden Unter schied kenne« auch di« in solch«« Hospitälern, wie das hiesige St. Johanni-Hospital eines ist, recht gut, ohne sich der Gründe, warum sie sich eine gewisse Würde beilegen, bewußt zu sein; sie bezeichnen diesen Unterschieb damit, daß sie sag««: „ich Hi» im