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Tageblatt ttNV Anzeiger. 103. Donnerstag de» 13. April 1854. Bekanntmachung^ Die Unterzeichnete Jmmatriculations-Commissi'on macht hierdurch bekannt, daß die in dem nächsten Sommer-Semester auf der hiesigen Üniverfität zu haltenden Vorlesungen, wegen der mit dem gesetzlichen Beginn der Vorlesungen zusammen fallenden Osterseiertaze, erst am LT. April L8L4 ihren Anfang nehmen werden. Gedruckte Verzeichnisse über die im gedachten Halbjahre zu haltenden Vorlesungen find in der Expedition des Uni versitätsgerichts und in der Serig'schen Buchhandlung zu erlangen. Leipzig, den 7. März 1854. Die JmmatrieulatiorrS - Commission daselbst. E. von Broizem, 1)r. Gustav Hänel, Dr. Eduard Morgenstern, königl. Regierungs-Bevollmächtigter. d. Z. Rector. Univ. - Richter. Bekanntmachung. Nachdem von uns Reglement und Laxe der hiesigen Fiacrcs in nachstehender Maße abgeändert worden sind, bringen wir dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennmiß, daß diese Bestimmungen von und mit dem 10. April 1854 in Kraft treten, auch von da an Abdrücke derselben in sämmtlichen Liacreswagen angebracht sein werden. ' Leipzig, den-7. Aprd 1854. Der Rath der Gtadt AeüpziG - - Koch. Gchleißner. Reglement für die Fiaeres in der Stadt Leipzig. §. 1. Au Wagenführer« dürfen nur wenigstens 18 Jahre alte, gesunde, kräftige, zuverlässige, nüchterne, des Orts und des Fahoens kundige und beim Gesindebureau des hiesigen PolizriamtS eingeschriebene Personen gewählt werden. tz. L. Die FiacreS müssen während der Sommermonate von 5 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends, dagegen in den Wintermonaten, d. h. von Akfang Oktober dis Ende März, von Morgens halb 6 Uhr bis Abends halb 10 Uhr, die am Theater haltenden bis nach beendeter Vorstellung und die an den Bahnhöfen bis mit Schlag 10 Uhr Abends, dafern die regelmäßigen Abendzüge nicht eher ein- treffm, an den Warteplätzen aufgestellt bleiben. h. 3. Die Wagenführer haben sich auf den Station-plätzen ruhig zu verhalten, müssen in der Regel auf ihren Kutschböcken sitzen bleiben und dürfen daS vorübergehende oder sich ihnen nahende Publicum durch Anreden oder auf andere Weise nicht behelligen, jedenfalls aber ihr Geschirr nicht verlassen. Das Tabakrauchen während des Fahren- im Dienste, so wie da- Einkehren in Gchänk- witthschasteii ist denselben schlechterdings untersagt. h. 4. Das Publicum kann aus der Reihe der auf den Warteplätzen haltenden Wagen frei wählen und darf ihm der Gebrauch eine- Wagen- unter keinem Vorgeben versagt oder erschwert werden. Auch muß der Wagenführer sofort abfahren. h. ü. Ebensowenig dürfen die Fiacresführer in den Straßen hin und herfahren, um Verdienst zu suchen. Dagegen ist denselben bei dem Fahren nach den Warteplätzen gestattet, diejenigen Personen aufzunehmen, welche sich ihre- Wagens bedienen wollen. 0. Derjenige Waaenführer, welcher am Stationsplatze zum Abholen von Personen irgend wobin bestellt wird, ist befugt, Bezahlung von dem Augenblicke an zu verlangen, in welchem er von seinem Warteplatze abfährt, dagegen aber verpflichtet, die iellende Person auf Verlangen ohne besondere Vergütung an den Ort der Bestellung hinzufahren. Hiervon findet nur eine Ausnahme statt, wenn der Fiacre nach einem Dorfe bestellt wird und der Besteller dahin mit demselben fahrm will. In diesem Falle hat der Wagenführer den Betrag der Fuhre nach der betreffenden Ortschaft in Anspruch zu nehmen. §. 7. Rach jeder vollendeten Fahrt liegt dem Wagenführer ob, seinen Wagen sofort zu durchsuchen und die dartu etwa sich vorfindenden, von einem Fahrgaste zurückgelaffenen Gegenstände diesem selbst oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, innerhalb der nächsten 24 Stunden dem hiesigen Polizeiamte zuzustellen. H. 8. Die Wagen selbst sind mit leicht erkennbaren Nummem zu versehen und haben an den Wart,Plätzen der Reihe nach und Wie sie ««kommen sich aufzustellen. Auch ist jeder Wagen mit einem Fähnchen zu versehen, welche- der Fiacreführer, bei sonst zu erwanenber Geld- ober Gefängnisstrafe, nur dann niederzulegen hak, wenn der Fiacre bestellt oder besetzt ist. tz. S. Ja jede« Wagen muß das Fahrreglement nebst Taxe aufbewahrt sein und jeder Kutscher ist zu dessen Vorzeigung a*f Verlangen verpflichtet. ^ . - Äle Mhren, hjnstchtlich deren die Kutscher den allgemeinen und besonder» polizeilichen Verfügungen überhaupt unter- find, müsse» ohne Unterschied im kurzen Trade und auf dem nächsten Wege zum Bestimmungsorte auSgeführt werden. tz. 11. Die Wagenführer, weiche eine richtig.gehende Taschenuhr bei sich zu führen haben, dürfen nur die unter D angefügten Preisbestimmungen für die einzelnen Fuhren, hierMr aber Etwas aN Trinkgeld oder sonst weder verlangen noch annehmen. 8-1*. lärderschrrirung« dieser Vorschriften, zu deren unmittelbarer Ueberwachung vier Vorsteher von den Fiacrebesitzern aus ihrer «lye erwählt, und von uns bestätig worden find, werde« mit Geld- oder vechältnißmä-iger Sefängnißstrafe geahndet werden. ^