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Leipziger Tageblatt and Anzeiger. ^ 3». Mittwoch den 8. Februar. 1854. Generalverordnung des Ministeriums des Innern, die Uebertragung und Ueberschreibung von Cautionen bei Veränderungen in der Person deS Heraus gebers von Zeitschriften betreffend. Das Ministerium de- Innern hat wiederholt die Bemerkung zu machen gehabt, daß bei Veränderungen in der Person des Heraus- gcbers von Zeitschriften, insbesondere in solchen Fällen, wo der zeitweilige Herausgeber einer Zeitschrift selbst die Herausgabe der letzter« einem Andern im Wege deS Vertrags überläßt, von den Betheiligten zugleich die Absicht ausgesprochen wird, anstatt der dem Wortlaute deS Gesetzes zu Folge erforderlichen Erlegung einer neuen Caution durch den neuen Herausgeber, die für die Zeitschrift von dem bisherigen Herausgeber bereits bestellte Caution auch fernerhin forthaften zu lassen. So wenig diesem Gebühren an und für sich ein Bedenken entgegensteht, so ist doch die ordnungsmäßige Erledigung des Geschäfts, zu welcher die wirkliche Uebere»gnung und Ueber- schreibung der Caution auf den neuen Herausgeber nothwendig gehört, an bestimmte formelle Voraussetzungen gebunden, welche in den bisher zur Cognition gelangten Fällen nicht immer gehörig beobachtet worden sind. Um nun den hieraus entstehenden Unzuträglichkeiten vorzubeugen und im Interesse der Vereinfachung de- Geschäftsgänge- findet da- Ministerium des Innern Sich bewogen, Folgendes zu verordnen. 1) Bei Veränderungen in der Person des Herausgebers von Zeitschriften hat der neue Herausgeber, wenn beabsichtigt wird, die für die Zeitschrift von dem bisherigen Herausgeber bereits erlegte Caution auch fernerhin forthaften zu lassen, in glaubwürdiger Weise zu bescheinigen, daß das Eigenthumsrecht der bestellten Caution, seinem vollen Umfange nach, auf ihn übergegangen sei. In den Fällen, wo die Veränderung in der Person de- Herausgebers einer Zeitschrift auf einem zwischen dem bisherigen und dem neuen Herausgeber abgeschlossenen Vertrage beruht, hat der letztere zugleich auch darüber in glaubwürdiger Weise Bescheinigung beizubringen, daß der bisherige Herausgeber in die Uebertragung und Ueberschreibung der Caution auf seinen, des neuen Herausgeber-, Nam.n willige. L) Der neue Herausgeber hat eine Erklärung abzugeben, wodurch er sich verbindlich macht, geschehen lassen zu wollen, daß nach Befinde» Strafen und Kosten, welche in, wider di« betreffende Zeitschrift unter den früher« Herausgebern anhängig gewordenen Unter- snchungen bereits erkannt «erde« sein ober noch erkannt werdm sollten, auch nach dem Uebergange der Caution auf ihn von letzterer entnommen werben. A) Die unter 1 gedachten Nachweise, ingleichen die unter 2 erwähnte Erklärung sind entweder, von den Betheiligten gerichtlich reeognoscirt, mit dem Gesuche um Ueberschreibung der Caution auf den neuen Herausgeber bei der Caffenverwaltung des Ministeriums deS Innern unmittelbar einzureichen, oder können auch von dew Betheiligten an Gerichtsstelle oder bei der kompetenten Preßpolizei- behörde zu Protokoll gegeben werden. In diesem letztem Falle hat dann der neue Herausgeber seinem, an die Caffenverwaltung deS Ministerium- deS Innern zu richtenden Gesuche um Ueberschreibung der Caution auf ihn eine gerichtlich beglaubigte Abschrift des aufgenommenen Protokolls beizufügen. In beiden Fällen ist übrigens zugleich mit dem Gesuche um Ueberschreibung der Caution der auf den bisherigen Herausgeber lautende Cautionsschein bei der Caffenverwaltung zur Cassation einzureichen. 4) Die mit Handhabung der Preßpolizei beauftragten Polizeibehörden haben darüber zu wachen, daß den vorstehenden Bestim mungen in vorkommenden Fällen genau nachgegangen werde. Insbesondere ist von ihnen, der Bestimmung von 8. 7 de- Besitzes, die Angelegenheiten der Presse betreffend, vom 14. März 1851 entsprechend, die Ausstellung der nach h. 8 des Preßgesetzes erforderlichen Empfangsbescheinigungen an den neuen Herausgeber niemals eher zu bewirken, als bis von demselben den unter 1, 2 und 8 enthal tenen Vorschriften vollständig Genüge geleistet worden ist. Dresden, den 26. Januar 1854. Ministerium deS Innern. Freiherr von Beust. Eppendorf. Bekanntmachung. In Gemäßheit des tz. 13 der akademischen Gesetze, nach welchem die Wohnungskarten der Studirenden allhier all jährlich einmal gegen andere dergleichen umgetauscht werden sollen, werden die gedachten Herren Studirenden hiermit unter der in dem beregten Paragraphen enthaltenen Verwarnung aufgefordert, ihre Woynungskarten längstens bis zu Ende des Monats Februar d. I. in der Expedition des Universitäts-Gerichts zu produciren und sich des Umtausches derselben gegen neue dergleichen zu gewärtigen. Hierbei wird ihnen zugleich bemerklich gemacht, daß vom Ersten März d. I. an die bisher ausgefertigten Wohnungskarten ihre Gültigkeit gänzlich verlieren und zur Legitimation in irgend einer Art nicht weiter dienen. Leipzig, den 1 Februar 1854. Das Univerfitäts - Gericht daselbst. vr. Eduard Morgenstern, Univ. - Richter. Da- unterzeichnet«, von der Königlichen Ausstellungs-Commission in Dresden ernannte Local-Comite für Leipzig und Umgegend fordert hierdurch die Herren Gewerbtreibenden innerhalb diese- Bereiches auf, bei der vom L5. Juli bis 15. Oktober in München stattfindenden Allgemeinen deutschen Industrie - Ausstellung, in welcher neben der Industrie der Zollverein-- Staaten auch die der österreichischen Staaten vertreten sein wird, zahlreich und in an gemessener Weise sich zu betheiligen. Das Local-Comits wird aus Anfragen in Beziehung auf die Ausstellung im Einvernehmen mit