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Tageblatt mm Anzeiger. ^ 2. Montag de« -. Januar. 1854. Bekanntmachung, die Anmeldung zur theologischen Candidatenprüfung betreffend. Diejenigen Studirenden der Theologie, welche gesonnen find, sich vor Eintritt der Osterferien dieses Jahre- zum kxameir pro eaniliiiatnra anzumelden, werden hiermit auf den Inhalt der h. 9 des PrüfungS-RegulativS aufmerksam ge macht und veranlaßt, ihre Anmeldungsgesuche nebst allen nach gedachter Paragraphe namentlich nach Punct 4. derselben erforderlichen Unterlagen bis zum TL. Januar diese- Jahre- - in der Canzlci der Königlichen Kreis - Direktion allhirr (Postgebäude) abzugeben, oder, so viel die auswärts sich Aufhal tenden betrifft, unter der Adresse der Königlichen PrüfungS-Commission für Theologen portofrei anher einzusenden. Leipzig, am 2 Januar 1854. Königliche Prüfung-r Sommifston für Theologen. von Broizem. Friedrich. Bekanntmachung. Zur Nachachtung für die Betheiligten wird hiermit wieder in Erinnerung gebracht, daß, bei Fünf Thaler Strafe für jede Zuwiderhandlung, Schnee und Eis aus den Höfen und Häusern nicht aus die Straßen oder öffentlichen Plätze, mit Ausnahme gewisser von uns dazu angewiesener Stellen, geschafft werden dürfen. Zur Ablagerung von Schnee und Eis sind zur Zeit folgende Orte bestimmt: 1) die Sandgrube hinter der Gasbeleuchtungs - Anstalt, 2) das vor dem Dresdner Thorr zur Rechten zwischen der Ehauffee und dem Läubcheuweg gelegene Stück Feld, 3) der sogenannte Kanonenteich nebst seinen Ufer«, 4) der freu Platz an der alten Lehmgrube, längs der Planke des Platzmann'schen Grundstücks, vor dem Zeitzer Thore, 5) die Wiese hinter dem neuen Lhorhause an der nach Lindenau führenden Chaussee und 6) die große Wiese im Rosrnthal. Zugleich werden die hiesigen Grundstücksbesitzer und beziehentlich deren Stellvertreter auf ihre Verpflichtung: durch Bahnschaufeln bei starkem Schneefall und durch Streuen von Sand, Asche oder Sägespähnen bei Glatteis unverzüglich für Herstellung eines gangbaren Fußweges längs dkr Straßenfronte ihrer Grundstücke zu sorgen, mit dem Bedeuten aufmerksam gemacht, daß wegen jeder Vernachlässigung dieser Obliegenheiten der Schuldige Fünf biß Zwanzig Thaler Strafe zu gewärtigen hat. Leipzig, den 1. Januar 1B4. Der Skath der Stadt Leipzig. Koch. Schleißner. —— - Bekanntmachung. Der schwierigere und kostspieligere Betrieb der zum hiesigen Johanni-Hospitale gehörigen Sandgrube macht die Er höhung der bisherigen Kies - und Sandpreise, unter Herabsetzung drS LehmpreiseS, nothwendig. Wir haben daher folgenden Tarif a) für durchgeworsenen Mauer- oder Gartensand: das Fuder 6 Ngr., den Karren 3 Ngr.; k) für Kies: da- Fuder 3 Nar., den Karren 1 Ngr. 5 Pf.; e) für Ufer- oder nicht durchgeworsenen Gand: das Fuder 4 Ngr., den Karren 2 Ngr.; ck)sürTünch-Sand: da- Fuder 2V Ngr., den Karren 1v Ngr. ; o) für Lehm: das Fuder 1v Ngr., , ^ . den Karren 5 Ngr. ftstgesteüt. Indem wir denselben mit dem Bemerken, da- er von und mit dem 1. Januar 1854 in Kraft tritt, hierdurch