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Brand, den 2S. September 1899. an solle» Printer 1 gemaltes 1 Consos Auszugtisch erschiedeueS »ul ruo immen, hran, nthra« rssedrtvek. ^IvASiU. r veräor- solxen üd«r- -u.Ll.4^0. t» Appetit l» tä« L.»lLt xarnvüer^m i«o Ls»Uu»ä- 'Oklala ete.) roo Li»sL. ela v.». N. sL^20v inute irrbart di« ;c bei An at. gesch. t's rlnlo" n Sie a»S- nicht, sB z. Kuh«. Hier ki Vermarkt. Königliches Amtsgericht. Der Herr Bürgermeister zu Brand und die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher der Amtsgcrichtsbezirke Freiberg und Brand werden hiermit auf die Seite 415/416 des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen befindliche Verordnung vom 13. September dieses Jahres, die Anzeigepflicht beim Auftreten der Pest betreffend, zur Na-Hachtung bmgewiesen und veranlaßt, diese Verordnung durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise noch besonders zur Kcnutniß des Publikums zu bringen. Freiberg, am 2. Oktober 1899. Königliche Amtshauptmannschaft. Nr. Steinert. iS. -4V«d« »i Mehrviettrngstermin. Auf das zum Nachlaß Heinrich Moritz Kunzes in Berthelsdorf bei Freiberg (Sa.) gehörige Gut Fol. 63 des Grundbuchs für Berthelsdorf, bestehend aus den Parz. 128, 469, 469», 470 und 474 des Flurbuchs, auszugs- und hypothekenfrei, 18 b» 30,9 » --- 23 Acker 14 m Ruthen groß, sind 18 000 Mark geboten worden. Kaufliebhaber, die höhere Gebote thun wollen, werden ersucht solche bis zum 17. Oktober 1399 vormittag» */g9 Uhr mündlich oder schriftlich bei dem unterzeichneten Amtsgerichte zu eröffnen. Die zum Gute gehörig gewesenen Gebäude sind abgebrannt. Die noch zu erhebende Brandkasse beträgt 7190 Mk. Inventar ist nicht vorhanden. Die Staatseinkommensteuer für den L. Termin 1399 ist am 39. September dieses Jahres fällig und binnen s Wochen an die Stadtsteuereinnahme hier zu entrichten. Freiberg, am 26. September 1899. Der Stadtrath. Nr. Bgm der Mangel ihm in Folge grober Fahrlässigkeit beim Ver- tragsschlusse unbekannt geblieben ist, eS sei denn, daß der Vermiether entweder Abwesenheit des Fehlers zugesichert oder ihn arglistig d. h. in Kenntniß des Mangels und im Bewußtsein, daß er dem Miether entgangen ist, verschwie gen hat; a) wenn der Miether den mangelhaften Miethraum trotz Kenntniß des Mangels ohne Vorbehalt angenommen Hai. Dies gilt auch dann, wenn es sich um das Fehlen einer zu gesicherten Eigenschaft handelt. Durch Vertrag kann die gesetzliche Haftung des Vermiethers wegen Mängel erweitert oder beschränkt oder auch erlassen wer den. Doch ist eine Vereinbarung, durch welche die Haftung des Vermiethers beschränkt oder erlassen wird, dann nichtig, wenn der Vermiether den Mangel arglistig verschwiegen hat. 2. Statt Zinsbefreiung oder -Minderung kann Miether Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen: u) wenn der Mangel schon beim Vertragsschluß vor handen war, gleichviel ob mit oder ohne Verschulden des Vermiethers: b entsteht der Mangel erst im Lauf der Miethe, nur dann, wenn er vom Vermiether v e r s ch u l d e t ist oder auf dem von ihm zu vertretenden Verschulden eines Dritten, z. B. des von ihm bestellten Hausverwalters, beruht; o) stets, wenn der Vermiether trotz Anzeige des Mangels und trotz Mahnung dessen Beseitigung verzögert; in diesem Falle kann der Miether den Mangel selbst beseitigen und außer dem Schadenersatz Ersatz der dafür gemachten Auf wendungen, soweit sie erforderlich waren, verlangen. Den Anspruch auf Schadenersatz verliert Miether bei Unter lassung unverzüglicher Anzeige des Mangels nur dann nicht, wenn dem Vermiether der Mangel schon anderweitig bekannt war. 3. Statt Zinsherabsetzung oder Schadensersatz wegen Män gel zu verlangen, kann Miether den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, jedoch erst, wenn Vermiether eine ihm vom Miether bestimmte angemessene Frist hat verstrei chen lassen, ohne Abhilfe zu schaffen. Nur wenn der Umstand, welcher an sich den Rücktritt rechtfertigt, derart ist, daß Miether an Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat, kann dieser so fort kündigen und zuriicktreten. Bei unerheblichen Män geln fällt das Kündigungsrecht des Miethers überhaupt fort, es sei denn, daß die Kündigung durch ein besonderes Interesse des Miethers gerechtfertigt wird. Die sofortige Kündigung des Miethers wegen Mängel der Miethräume ist ferner ausgeschlossen: n) wenn die Parteien die Ausschließung vereinbart haben; solche Vereinbarung ist jedoch nichtig, wenn der Vermiether oen Mangel arglistig verschwiegen hat; b) in den oben zu 1 rr—o ausgcführten Fällen. Für einen Fall hat das Gesetz die jederzeitige Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zugelassen, selbst wenn Miether bei Abschluß des Miethvertrages den Mangel gekannt, ja sogar, wenn er ausdrücklich auf dies Kündigungsrecht ver zichtet hat; nämlich dann, wenn die Benutzung der Miethräume mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. 8. Mängel imRecht des Vermiethers an den Miethräume n. Wird dem Miether der ordnungsmäßige Gebrauch der Miethräume während der Miethzeit durch das Recht eines Drit ten ganz oder zum Theil entzogen, so hat Vermiether dafür auf zukommen. Der Miether hat auch hier die drei Wege: Zins befreiung bezw. -Minderung oder Schadloshaltung oder Kün digung; es bestehen andrerseits dieselben Ausnähmefälle, in denen die Haftung des Vermiethers beseitigt ist. Nur darin ist eine Abweichung von der Haftung für Mängel der Miethräume getroffen, daß der Anspruch des Miethers aus Herabsetzung des Miethzinses oder Befreiung davon, sowie auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder auf Kündigung nur ausgeschlossen wird, wenn der Miether das Recht des Dritten bei Abschluß des Miethvertrages kannte. irr. Auch dann, wenn dem Miether der vertragsmäßige Ge brauch der Miethräume — abgesehen von einem Mangel der selben oder dem daran bestehenden Recht eines Dritten — ganz oder zum Theil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, kann der Miether ohne Einhaltung einer Kündigungs- srist kündigen. So, wenn ein früherer Miether über die Ber- tragszeit wohnen bleibt und damit den Einzug des gegenwär tigen Miethers hindert oder wenn durch Brand daS Haus zer stört wird, kann der Miether unter Einhaltung einer Kündi gungsfrist kündigen. Auch hier ist aber wegen einer unerheb- ja die an sich erforderliche schriftliche Fixirung des Miethver trages häufig nur unterlassen, um nicht in das der Steuerbe hörde vorzulegende Miethverzeichniß zu kommen, also zur Ver meidung von Stempelkosten. Ein solcher mündlich geschlosse ner Miethvertrag gilt als für unbestimmte Zeit geschlossen, mit der Besonderheit, daß die Kündigung nicht früher als für den Schluß des ersten Jahres, d. h. für den Schluß des Kalender vierteljahres zulässig ist, in welchem das erste Miethjahr endigt. Beispiel : V. vermiethet mündlich eine Wohnung an M. auf 2 Jahre vom I. Mai 1900 ab. M. wie V. können den Ver trag wegen Formmangels zuerst für den 30. Juni 1901, sodann für den 30. September, dann für den 31. Dezember 1901 usw. kündigen. Die Kündigung hat spätestens am dritten Werk- tage des Vierteljahres zu erfolgen, für dessen Schluß sie wirken soll. Sollte sie für den 30. Juni 1901 wirksam sein und wären der 2. und 3. April 1901 die beiden Osterfeiertage, so muß sie spätestens am 6. April 1901 geschehen. Sie durfte aber be reits am 1. Mai 1901 — bei Beginn des Miethvertrages — oder an jedem beliebigen Tage der Zwischenzeit bis zum 5. April 1901 für den 30. Juni 1901 erfolgen. 3. Pflichten de» Bermtethers nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. I. Die Pflichten des Vermiethers bestimmen sich in erster Linie nach dem Vertrage. Erst wenn dieser schweigt, tritt das Ge setz ergänzend ein. Nur mit letzterem befaßt sich die folgende Darstellung. Zufolge der Pflicht, dem Miether den Gebrauch der vermietheten Sache zu gewähren, hat Vermiether sie in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustande zu über geben und so während der Miethzeit zu erhalten. Er hat also die Miethräume dem Miether rechtzeitig und vollständig zu übergeben mit allem Zubehör (Schlüssel, Doppelfenster usw.) und die bei ordnungsmäßigem Gebrauch oder durch Zufall noth wendig werbenden Reparaturen auf seine Kosten zu bewirken. Versagen z. B. Wasserleitung, Gas- oder elektrische Beleuchtung ohne Schuld des Miethers, ist der Fußbodenanstrich oder die Tapete abgenutzt, springen die Ofenkacheln bei ordnungsmäßi ger Heizung, zertrümmert Hagelschlag die Scheiben, so trifft dies den Vermiether. Zur Gebrauchs-Gewährung gehört auch die Beseitigung von Gefahren, die den Miether am Gebrauch hindern können, also z. B. Beschaffung von Treppengeländern und Beleuchtung der Treppen. Der Vermiether hat vor zuleisten. n. Der vertragsmäßige Gebrauch kann dem Miether durch Mängel entzogen oder eingeschränkt sein, die entweder solche der Miethwohnung selbst oder des dem Vermiether daran zu stehenden Rechts sind. Mängel der Miethwohnung. 1. Mängel der Miethwohnung, die ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufheben, befreien für die Dauer sihres Bestehens den Miether von Entrichtung des Mieth zinses. Mängel, welche die Tauglichkeit der Miethwohnung nur mindern, mindern den vereinbarten MiethzinS in dem Verhältniß des Miethwerths, den die Wohnung in mangelfreiem Zustande haben würde, zu dem Miethwerth, den sie m ihrem wirklichen Zustande hat. Auf die Erheblichkeit des Mangels kommt hier nichts an: auch Ungeziefer, wie Wanzen, beeinträchtigt den vertragsmäßigen Gebrauch der Miethwohnung, ebenso ein wenn auch nur stundenlanges Nicht- funknoniren der Wasserleitung, der Gas- und elektrischen Be leuchtung. Das Gesagte gilt ebenso, wenn eine zugesicherte Eigenschaft, wohin auch ein zugesicherter Kubikinhalt gehört, fehlt odersssäter wegfällt. Der Miether muß aber in jedem Falle dem Vermiether von dem Mangel unverzüglich d. h. ohne schuldhaftes Zögern An zeige machen; sonst hat er nicht nur den durch Unterlassung der Anzeige entstehenden Schaden zu tragen, sondern er verwirkt auch die Zinsbefreiung oder Minderung, soweit der Vermic- ther in Folge der Unterlassung der Anzeige Abhülfe zu schaffen außer Stande war. Der Mangelanzeige bedarf es also dann nicht, wenn der Vermiether schon anderweitig die nöthige Kennt niß erlangt hatte. Trotz vorhandener Mängel der Miethräume hat der Miether ein Recht auf Zinsbefreiung oder -Minderung dann nicht: u) wenn er bereits bei Abschluß des Miethvertrages den Mangel kennt, mag dieser selbst in dem Fehlen einer zu - gesicherten Eigenschaft bestehen; d) wenn es sich nicht um zugesiche rte Eigenschaften handelt, sondern um solche, die sür die Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch erforderlich sind und wenn Aas Miethverhältniß an Wohnungen nach dem Ärgerlichen Gesetzbuche. (Nachdruck verboten). Von Amtsrichter a. D. Manley. l. Am 1. Januar 1990 dereitS bestehende Rieth verträge. Weit verbreitet ist die Meinung, daß jeder bestehende Miethvertrag am 1. Januar 1900 gekündigt werden könne und daß bei Unterbleiben einer Kündigung an diesem Tage der Ver trag sofort den Vorschriften des neuen Rechts unterliege. Das ist irrig. Grundsätzlich bleibt für ein vor dem 1. Januar 1900 entstandenes Miethverhältniß das alte Recht maßgebend. So bald sich aber nach dem 1. Januar 1900, sei es auf Grund der Bestimmungen des Miethvertrages, sei es auf Grund der gesetzlichen Vorschriften des alten Rechts, die Möglichkeit für Miether oder Vermiether bietet zu kündigen, ohne daß davon Gebrauch gemacht würde, so finden von dem Termin an, an welchem im Falle einer Kündigung der Miethvertrag beendigt wäre, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf das Miethverhältniß Anwendung. Beispiel: Hat M.*) von V.**) einen Laden seit 1 Januar 1896 auf 10 Jahre fest gemiethet, so untersteht das Miethverhältniß bis 31. Dezemoer 1905 einschließlich durchaus demalten Recht. Ist aber vereinbart, daß bei nicht pünkt lich am Quartalsersten erfolgender Zinszahlung V. binnen drei Tagen zum Schlüsse des Quartals kündigen könne,und M. zahlt die am 1. April 1900 fällige Rate nicht pünktlich, ohne daß V. sein Kündigungsrecht ausubt, so untersteht der Miethvertrag vom 1. Jun 1900 ab dem neuen Recht. Oder: obiger Ver trag enthält zwar leine Kündigungsbestimmung für den Fall nichtpllnltlicher Miethzahlung, M. ist aoer am 1. Oktober 1900 mit zwei vollen Quartalsraten rückständig, V. unterläßt jedoch die ihm in Folge dessen nach dem Allgemeinen Landrecht gesetz lich zustehende Kündigung zum 31. Dezember 1900, so findet vom 1. Januar 1901 das Bürgerliche Gesetzbuch auf dieses Miethverhältniß Anwendung. Sollte aber am 1. Oktober 1899 eine Kündigungsmöglichkeit zum 31. Dezember 1899 unbenützt dorübergelassen sein, so bleibt es nack' wie vor bei Anwendung des alten Rechts; denn das neue Recht kommt nur in Frage, so fern die Gelegenheit zur Kündigung am oder nach dem I.Januar IM vorhanden war. Da zufolge der zahlreichen Kündigungsbestimmungen der meist formularmäßig geschlossenen Mrethverträge die Möglich keiten zur Kündigung zahlreich sind, ohne daß sie ebenso oft be nutzt werden, und da es bei den Miethverträgen aus unbestimmte oder kurze Zeit, die bei kleineren Miethgelegenheiten üblich sind, ebenso liegt, so werden die Fälle häufig fein, in denen zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches bereits be stehende Miethverträge sehr bald nach dem 1. Januar 1900 un vermerkt aus dem alten in das neue Recht hinübergleiten. An derer unbenutzt gelassener Kündigungsmöglichkeiten des alten Rechts, wie Tod des Miethers (nicht aber Tod des Vermiethers) e" des Miethgrundstücks, gar nicht zu ^ Begriff der Miethe, Gegenstand und Form des Miethvertrages nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Durch den Miethvertrag wird der Vermiether verpflichtet, M Miether den Gebrauch der vermietheten Sache während der Echzell zu gewähren. Der Miether ist verpflichtet, dem Ver- miether den vereinbarten Miethzins zu entrichten. Gegenstand des Miethvertrages kann ein Grundstück sein; dies ist der häu- We Fall der Miethe, der z. B. vorliegt, wenn eine Wohnung oder em Laden in einem fest mit dem Erdboden verbundenen Hause vermiethet wird, uebrigens gelten auch für die Miethe Au Wohn- und anderen Räumen, falls sie nicht als Grund- BSsmiethe anzusehen ist, z. B. ein alter Eisenbahnwaggon von Gru W°M"ng gemiethet, alle Vorschriften Uber die Miethe . T^r Abschluß einer Grundstllcksmiethe, die für nicht länger als em Jahr eingegangen wird, bedarf keiner Form, mag der ia "vH s? hoch fein. Der Vertrag ist geschlossen, wenn vie Becheiligten über Mrethgegenstand und Miethzins einig sind; » wird für den Vermiether nicht etwa erst durch Uebergabe des Methgegenstandes bindend. Wird aber der Miethvertrag für als ein Jahr geschlossen, so ist die schriftliche Form lAbst wenn die Jahresmiethe unter 150 beträgt. r'g dabei, wie bisher, ob einer der Vertraqschließen- Verabsäumung der Schriftform hat keines- egs Nichtigkeit des Vertrages zur Folge. Bekanntlich wird '' Miether. **) Vermiether. Hs-Apch chtkt. Motor : umzuNM' Jetrieb, ver- bßerung reibergsdors. en ischestr. 8. iauins »».1990 rbeten. lkev ; Ms ieüeo, .uz' -U' st--'. ? VN- Tageblatt 52. Jahrgang. -7 Mittwoch, »en 4. Oktober. st tUMSbwu W die wnWchnl md Wüschen Behörden z» Freiberg und Brand. iveieaiitwortUch» Leitung ver Redaktion: Georg Burkhardt. Inserate werden bis Vormittags 11 Uhr F» ck» N angenommen. Preis für die Spaltzeile 15 Pfg. Außerhalb des Landgerichtsbezirks 16 Pfg. st st Erscheint jeden Wochentag Abend» '/,V Uhr sür den anderen Tag. Preis vierteljährlich 1 Mk. 80 Pfg. st emmonatlich 60 Psg.; durch die Post 2 Mk. 2b Pfg.