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»'dun M 2S7 MiftW-ch den 5. November Tages gesch ich te. sein wird.. allda/" .UI :u,>' n^-^ibl;^ ^r-lo^ S/-nisi-No iji c Üiy falschen und mißliebigen Leutustge« and Uktheite» >übe». diS- sen Gegenstand, welche aus JeitungSmitcheilungeN tzefthöpftwerd« könnten, vorzubevgm, hat sich der unteyeichM« BvrMad »er HKD ge« privilegirten Scheibenschützengesellschaftzü Deröffentttchuag/dte»- seS SachverhastliisscS für verpflichtet erachm. DkoSdtn, LHt HcL 1891. Der Borstand der ' privilegikten L cheibenschützebgefeLschast ' t l.. l ,. Dresde«. Von dem Vorsian-eder prjvflegjrten Scheiben- schützengesellschaft in Dresden erhält die Sächsische Constitutio- aelle Aeilpng. MeW Mitcheilung: . ü! „DaS königliche Ministerium des Instern hat sich yeranlaßk gt- Mrden, durch Verordnung vom 29. Sept. d. I. der Scheibenschützen- compagnie der Haupt- und Residenzstadt Dresden die öffentlichen Auszüge beim Königschießen in Uniform und mit Waffen^ sowie über haupt jedes andere bewaffnete oder uniformirte Auftreten derselben puS dem Grunde zu untersagen, weil ihr kein Recht dazu zustehe. Der Vorstand der privilegirten Scheibenschützcygesellschaft und die Mitglieder besagter Scheibenschützencompagnie Haben gegen diese selbiger gebildeten Scheibenschützencompagnie jedes fernere bewaffnete üod »mfpxwirte Auftreten zu untersagest. Dieses unerwartete Verbot hat unS, die gehorsamst Unterzeich neten, um deswillen mit großer Betrübniß erfüllt, west dasselbe eine AuSnahmemaßregel von einem M gsteu Städten HeS Landes seit pw alten Zeiten fortwährend bestandenen und zur Zeit noch bestehenden ebenso harmlosen als ungefährlichen bürgerthümlichen Brauche sich darstellt, auch noch im verflossenen Jahre 18SV nach Auflösung her Eommvnalgarde und der unter dem Kommando derselben früher be standenen Bürgerschützencompagnie das öffentliche Auftreten unserer umformirten und bewaffneten Scheibenschützencompagnie bei den höch sten Regierungsbehörden nicht den mindesten Anstoß gefunden.,- . Es kann daher der gegen uns verhangenen AuSnahmemaßregel wohl nur eine besonders Abneigung zum Grunde liegest,/der Bürger? cha st der Haupt- und Residenzstadt HaSjeM zu gestatten, was -K. leji übrigen, Stadtgemeinden de« Landes erlaubt ist, Diese Abneigung muß für unö um so schmerzlicher seist, M sie der öffentlichen Meinung über die gegen unö verhangne Maßregel einen sehr weiten Spielraum zu mißliebigen Deutungen unh Urthel? len gewährt. MMdW.sticht bewpßt, durch unsere HauhlESweift W si? ner solchen Zurücksetzung gegen alle übrigen Stadtgenmstden hpS Ham des, in welchen uniformirte und bewaffnete Bürgerschützencompagnien bestehen und bei ihren Festen öffentliche Aufzüge halten, im minde sten Veranlassung gegeben zu haben. ES ist ebenso wellig durch unsere in den verflossenen Jahren bei Gelegenheit der Königschießen gehaltenen altherkömmlichen Auszüge Freiberger An . nah Dagrtzlatt Karlsruhe, 27. Octobiw. Nach einer V^rfKgtüHs deS HtdD herz ogl. Ministeriums sollen Witthschaften, ist welchen demokralffch« Zusammenkünfte, aufreizende Reden gegeji die bestehenden RegiaMü gen, Beschimpfung der geistlichen und wcltlichm OrtSbehökdtN, sowie der Staatsbehörde geduldet werden, ohne daß von Seite deS Mrs cheS Schritte dagegen geschchen / unyachfichtlich geschloffen und ^s nach Umstanden mit Entziehung det CvncesfioN bt^ ' - Wien, 1. November. In Folge allerhöchster Cristächtigung hat Se. Excellenz Graf Radetzky 82 Individuen, die rdeg!tli ^eÜstħ rer politischer Vergehen gegen die Vorschriften des Delüglimngszu- stapdes zur Haft eines Jahres yerurtheilt waren, Amnestie verliehet». — Einer Zusammenstellung der sammtlichen seit hem 2ahre vemrtheilten politischen Verbrecher und der aus denselben wieder veH gnadigten entnehmen wir, daß ein Drittheil durch Vie GMh<Hr. Majestät kcs Kaisers wieder in Freiheit gestA gm ahcr mehr als einem Fünftel die Strafzeit vermindert ist. ' Schweden und Ropcheyen, ya Stockholm hat am 18.'' Dctpber zgr Feier der Hrfpcipyg Hoffutb'S guS der Gefa^ schäft ein Ä-nkrt stMesund^ M dem ungefähr M Personen auS veiHichenph HWW' WKEU», H _ . . Für diestm Zeitpunkt behaltest Mr unS ^dtk" WedcrÄdstuchtvs dk- Anprdnung des königlichen Minister» M selbigem folgende Verwahr ffs GegÄstiandeS -ist-aller Ehrwbietung ststb SefchÄdesthW^»!Md dg «sebergelegt; - vwhawewimsschMdWenDihvrsäM 7Dre«M- 'LV-Seffl- W»1r nDK 4ln das. königliche Ministerium deS ZnnM zu Dresden, DaS MMegirt« Sch-ibwschützeagesellschast SchechekschützM-wpjMk königliche Ministerium deS Innern hat sich bewogew Mstden, durch Ma -durch ihren Iwrzeittgen Vorstands - Verordnung vom 25. Sept, d, 3. den Mitgliedern Her hiesigen prir vilegirten Scheibenschützengesellschaft und den Mitgliedern derauö di« öffentliche Ruhe und Ordnung in poliMicher" Beziehung gestöft, oder fönst zU mißliebigen Wahrnehmungen Anlaß gegeben wiwden. ES ist im Gegentheil Uns anf iMkers vorh«rgeganlgmi> MekdUNg und Anzeige sowohl von PS Civil», als Militärbehörde bereitwelligst Vie Erlaubniß zu unserm Auszug« ertHeilt worden/ - - - / n Wir bescheiden uns jedoch, daß wir dem Anspruch und Willen der höchste« Regierstngöbehörde f» lange Folgt zu Kisten habest, bis im Verlaufe der Hie jetzt Men' UnS verhangene Strenge ustd , Zurücksetzung mildern Rücksichten geMchm und man Hohm DrtS M der Ueberzeugung von der Harmlosigkeit ünb Mgiffährlichkti»-«ns«S bewaffneten und uniformirten Auftretens beim KöstigSschisKti gewitzt