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Dienstag, de« 23. November Elbeblatt ! ,'»f iiii , für ' ' Riesa, Strehla und deren Umgegend. 1 >> Bekanntmachung, den Schutz des Eisenbahn - und Telegrapbenbetriebeö betr. In Betracht der innerhalb Sachsens, wie anderwärts, von Zeit zu Zeit vorgekommenen freventlichen Versuche einer Störung des Eisenbahn, und TelegraphenbetricbeS, bei denen die rechtzeitige Abwen dung einer Gefahr nur der steten Wachsamkeit des Aufsichtspersonals zu danken war, hat es daS Finanz- Ministerium — obgleich schon die Criminalgesetze derartige Verbrechen mit schweren Strafen bedrohen, es auch schon bisher gelungen ist, solche Frevler zu verdienter Strafe zu ziehen — dennoch, um desto sichrer die Entdeckung so gemeingefährlicher Handlungen herbeizuführen, für angemtfsen er achtet, hierüber Nachstehendes festzusetzen. 1. . , . . Wer, ohne selbst dem Dienstpersonale der Staats, oder Privat-Eisenbahnen oder der Staats-Te legraphen , anzugehvren, den Urheber eines dem Eisenbahnbetriebe bereiteten Hindernisses, wodurch für Menschen, Transportgegenstände oder Betriebsmittel Gefahr entsteht, oder den Urheber einer Ge fahr drohenden Verletzung der Telegraphenleitungen zuerst dergestalt zur Anzeige bringt, daß dadurch Me Bestrafung deS Thäters herbeigeführt wird, empfängt eine Belohnung von ? Fünfzig bis Einhundert Thalern. 2. Diese Belohnung kann in Fällen, wo eine Verabredung Mehrerer zu dem verbrecherischen Zwecke, oder eine besondere verdienstliche Thätigkeit und Umsicht des Entdeckers stattgefundeu hat bis auf Zweihundert Thaler und nach Befinden noch hoher gesteigert werden. 3. Die obigen Belohnungen werden, dafern.die fragliche Betriebsstörung eine Staatseisenbahn be traf,, aus der Cafse der letzteren, bei den StaatStelegraphen aus der Telegraphencaffe zu Dresden und bei einer Privateisenbahn aus der Casse der betheiligten Eisenbahngesellschast ausgezahlt. Die Bemessung der Belohnungen innerhalb der angedeuteten Grenzen, so wie nach Beschaffenheit deren Vertheilung unier mehrere bei der Entdeckung und Verhaftung der Verbrecher thatig gewesene Personen bleibt der Verwaltung der im einschlagenden Falle betroffenen Anstalt, beziehentlich der Ge nehmigung des Finanzministeriums Vorbehalten. 5. - -- Wer auf eine Belohnung der obigen Art Anspruch zu machen glaubt, hat-sich insofern nicht an der eingeleitcten Untersuchung des fraglichen Falles die diesfalls erforderlichen Unterlagen ohnehin her vorgehen und deshalb das Weitere von Amtswegen, vermittelt wird, mit seinem darauf bezüglichen Gesuche an die competenle Verwaltung und daher beziehendlich an die betreffende Staatseisenbahn- Direction, die Direktion der Staatstelegraphcn oder das betreffende Gesellschafts-Directorium zu wenden. Zu Jedermanns Nachachtung wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht und wer den, im Einklang mit tz. 21 des die Angelegenheiten der Presse betreffenden Gesetzes vom 14. März 1851, die Herausgeber der dort aufgeführten Zeitschriften zugleich veranlaßt, die gegenwärtige Bekannt machung auch durch ihre Blätter zu veröffentlichen. Dresden, am 6. November 1852. Finanz-Ministerium - Behr. , O p e l t, L.