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SV. Jahrgang, ^ 18. vt»ug««ebü-r .»«»IKtdrl. Ülr »««, d«n d»» I»nk» »»xU maliger Zulraau», >a» Saau- und Moulage» nur «»»mal, L.LO «»., durch nuchuLrliaeKdma niijlunldr« ü.dd Mt. «ei emmallgrr Zu. «eilung durch di« Voll LMuuuneriell'lgell». »I« den Leier» oo« Dresden u. Umgebung am rng« mirder »u- gestallre» »lxnd-Äu«. galxn erballen dt« au«- wilnige» «»Seher mit der Morgen ^Ansgad« rulammen luaeftellt, Nachdruck,mr mu deut. Ilchir Ouellenangade l.Dresd. «achr.-> »u- iaisig. — Uiweriangi« Monultrirne wrrdea »ich« auiberoa-rt. Telegramm-Abrrsse: Rachrichten Tresde«. Fernsprecher: Rr. N und 20SS. Montag, 18. Januar IVOi». 1858 Druck und Verlag von Liepsch L Reichardt in Dresden. Lvo. VLovolsllei», Vavsos Vv88vrt8. Liarolverkaut: V.ogileu, 4It»»r4tL. Anzeigen-Taris >nu,l,me von Lnkü». diggngen bi» nachm. !> Uhr. Lonniaq» nur MarrcnsUluße Ni von II d» >/^ Udr Dl- »inipolllge «rundjeilc »ca. 8 Tilden, LL P,.. Aamilira »!achrud,e-.i au> Dresden A> 0! . Scichliil» An»eigen au» der Priootiriu- Zeile M ül : die -weitvallme Zeile ».rexli-llcuoP», Soau u stkiertngrn die einlpaiugr älrunL ->i!e bi>Pi.,au»Vliuat sei»- tü P»., gamillcn- Nachnchten o. Drlsde.i diel>!runb»eileL>P». !!lu«w»,rig« Aaftrage nur gegen Lorauüdc »ablung. — Jede» Ive. legblali kostet Ni Pf. Hautztgeschäfts stelle: Marirnstratze 3K 4<t. louglL-OmnevIorpIsttvn iiut»cl>rom-»ae»»»iun>d»tronm> tilr bunt» sutdaliln«! d«i liiiulltilcdsm i-ivlit. t.umivrs-Kutooln'vmpIstlvn I «Sill.«. ktltul. Loli.. Z I, UsIIstr. 25. Kumm! Scdliuclie, Nlullen. Sclinllre, Nine«, Ulappen, vuller, VValren, sovie ^Sllk «sseklnsvdküsrfz-Li'tlrlsl «n ara» »ie: Slopldiirdsen-Pacliunaeii. Seidsiöler. rVassersidllllsxILscr, stsascdiueiio!« llelarn in degtcn tzualiltlea diiilg« «» «IrtatI 6k//77/77/- l/. ^5L65/-bo/?7/)SF/7/S ireiniiarö Stlekler L kültxer, vre8lien.Vettinerslr.I6. »1ulius8c:kä6IiekE ^n« K«« I«, PNI», n. I. Ot. ^ SelmWngz-Kegeiütsiiile für tillL. bloittr. Liohi, ftvtr'ilsaw, ksrrvo. MB«! Kleäi2jnnl-Vor8odlebvr1ran roll ILtuckonn r-wrii ge nommen. d'lll8, kv 5!. 1.75. »vä 50 ?fg. VersLUit uneti uosnürls KöniZI. l-iotLpolkstrs >WU»» Idiri2d»I»I2X-^., <»>neg«'ii»or. ILIv oirige Leser?. Mutmaßliche Witterung: Mild, bedeckt. Finanzminister Dr. v. Rüger sagte einer Deputation der Mittelstarrdsvereinigung zu. die Regierung werde alles tun, um die Ziele des Mittelstandes zu fördern. Der Bericht der Ersten Kammer über die neuen Wahlrcchtsoorschläge ist erschienen. Staatssekretär Dernburg hielt gestern hier vor einer zahlreichen Versammlung einen Vortrag über unsere Kolonien, dem auch der König beiwohnte. Zn Dresden fanden gestern Wahlrechtsdemonstra tionen statt, wobei es zu heftigen Zusammen stützen zwischen Polizei und den Demonstranten kam. Der Verein deutscher Arbeitgeberverbände faßte «ine Resolution zugunsten des Arbeitskammergesctzes. Der Kaiser von Oesterreich verlieh der Königin von Italien das Grotzkreuz des Elisabethordens. Es ist die Herstellung einer Fernsprechverbindung zwischen Deutschland und England geplant. Das neue Wahlrecht. Die neue Fassung des Wahlgesetzes, wie sie iu der ver stärkten ersten Deputation der Ersten Kammer festgestellt worden ist, liegt jetzt in dem gestern ausgcgcbcncn Bericht dieser Deputation vollständig vor. Dieser Bericht -- k>9 Seiten umsaffend — ist das Ergebnis von neun Sitzungen, die in der Zeit vom >0. Dezember 1008 bis zum 18. Januar 1000 abgchalten wurde». Er ist vom Bericht erstatter der Deputation, Geheimen Rat Dr. Wach, ver saht und zeichnet sich durch wohltuende Objektivität und Sachlichkeit aus. Die Verhandlungen sind, wie mehrfach betont wird, in enger Kühl n n g n o h m e mit den Ver tretern der Regierung und der M e h r h e t t s p a r - teten der Zweiten Kammer gepflogen worden, und es ist dadurch erfreulicherweise — wie schon bekannt ge worden — trotz der Kürze der verfügbaren Zeit ein Re sultat erzielt worden, daS ein Zustandekommen der Wahl rechtsreform als sicher erscheinen lässt. Tie Deputation der Ersten Kammer hat 4 Vorschläge erörtert und sie den Vertrauensmännern der Zweiten .üauuner zur Vorprü fung unterbreitet. Rach eingehenden Verhandlungen ist man darauf zugekommen, die gefaßten Beschlüsse i» das von der Regierung vorgelegte Wahlgesetz cinzi,arbeiten: das Ergebnis ist in Anlage k des Dcputationöberichtes nicdcr- gelegt. Aus der Neufassung des Wahlgesetzes seien folgende Bestimmungen Hervorgeboben: 8 1. Der 8 68 der Bcrfassungsurkunde erhält folgende Fassung: Tie Zweite Kammer der Ständcversammlung wird auS 01 Abgeordneten gebildet, von denen 48 Ab geordnete in städtischen und 48 Abgeordnete in ländlichen Wahlkreisen gewählt werden. Künftige Eingemeindungen oder Aenderungen der Gcmeindcncrfassnng einzelner Orte stird aus deren Zugehörigkeit zu den Wahlkreisen ohne Einfluh. 8 2. Der 8 ?l der Verfassungsurkunde erhält folgende Fassung: Die Abgeordneten der Zweiten Kammer der Ständeverfammlnng werden a u s 6 I a h r c g c w ä h l t. Nach Ablauf der 8 Jahre wird die Kammer neu gewühlt. Scheidet ein Abgeordneter vor dem Abläufe der sechsjäh rigen Wahlperiode aus der Kammer aus, so gilt die Ersatz wahl nutz für den Rest der Wahlperiode. Die Abgeord neten hören auf. Mitglieder der Kammer zu sein, wenn: sj sie die Wählbarkeit verlieren, bj sie im Staatsdienste angestcllt oder in ein höheres Amt befördert werden oder in ein besoldetes Hoiamt treten, es der König die Kammer auslöst oder äs sie freiwillig aus der Kammer ausschcidcn. In den Fällen unter b bis 6 können sie sofort mieder- gewählt werden. I. Allgemeine Bestimmungen. 8 3 In jedem Wahl kreise ist ein Abgeordneter zu wählen. 8 4. Das Staats gebiet wird in 01 Wahlkreise geteilt. 8 5. Die zu Dres den, Leipzig und Ehcmnitz gehörigen Wahlkreise werden vom Stadtrate gebildet. 8 0. Stimmberechtigt ist seder Sachse männlichen Geschlechts, der eine direkte Staatssteucr im Königreiche Sachsen entrichtet, bei Ab schluß der Wählerliste das 25. Lebensiahr vollendet hat. seit mindestens zwei Jahren die sächsische Staatsangehörig keit besitzt und seit mindestens sechs Monaten leinen Wohn sitz im Orte der Listcnausstelliing hat. 8 lO. Ausge schlossen vom Stimmrecht sind: «1 Personen, die unter Vormund,-hait stehen: b> Personen, zu deren Ver mögen Konkurs eröffnet worden ist, während der Dauer des Kontursversabreus: <0 Personen, denen durch gericht liches Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähig keit zur Bekleidung öffentlicher Acmter entzogen worden sind, ans die Dauer dieser Entziehung: >ft Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, wegen dessen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder aus Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Acmter erkannt werden kann oder muß, die Voruntersuchung oder die Eröffnung de- Hauptverfahrens beschlossen ist. in- gleichen diejenigen, die sich zur Zeit der Wahl in Unter- suchungs- oder Strafhaft befinden oder zwangsweise in einer öffentlichen Beffcrungs- oder Arbeitöanstalt unter» gebracht worben sind: oj Personen, die unter Polizelans. Mt stehen: k» Personen, die bei Abschluß der Wählerliste mit den seit länger als zwei Jahren fälligen direkten Staats- oder Gemeindesteuern im Rückstände sind,' s) Per sonen. die öffentliche Arm-enniiterstützung erhalten oder im letzten der Anordnung der Wahl vorhcrgcgangcnen Jahre erhalte» haben. — Als A r m c n u n t e r st ü tz u n g sind nicht an zu sehen: 1. die Krankcnnnterstützung, 2. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Ge brechen gewahrte Anstaltspflege, 0. Unterstützungen zum Zwecke der Erziehung oder der Ausbildung für einen Be ruf, 1. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Rvtlage gewährt sind, 5. Unterstützungen, die erstattet sind. Von belonderer Wichtigkeit ist der 8 11, der die Ver teilung der Zusatzstimmen regelt: Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, soweit ihm nicht nach den folgenden Bestimmungen mehrere Stimmen zukommcn. -V. Zwei Stimmen haben die Wahlberechtigten, rft die ein Einlommen von mehr als 1600 Mk. haben, Kl die aus öffentlichem Amt oder aus privater dauernder Anstellung ein Einlommen von mehr als 1400 Mk. beziehen, es die zur Gcwerbekammer oder zum Laudeskulturrat wählen dürfen und aus ihrem Betrieb ein Einkommen von mehr als l400 Mk. beziehen, cil -die bei Abschluß der Wählerliste als Eigentümer oder gesetzliche Nutzungsberechtigte im König reich Sachsen Grundbesitz haben, auf dem mindestens >00 Steuereinheiten haste», vorausgesetzt, daß das Gesamtein kommen des Wählers l250 Mk. übersteigt, rj die beim Ab schluß der Äöahlcrliste als Eigentümer oder gesetzliche Nutzungsberechtigte im Königreich -Sachsen Grundbesitz haben, von dem mehr als 2 Hektar der Land- oder Forst wirtschaft oder dem Lbschau oder mehr als ein halber Hektar der Mrtncrei oder dem Weinbau dienen, t'j die ihre wissenschaftliche Bildung durch Zeugnisse, die für den cinsährig-sretwilligen Militärdienst genügen, Nachweisen können. L. Drei Stimme« habe» die Wahlberechtigten» aj die ein Einkommen von mehr als 2200 Mk.''Haben, Kl die im Sinne Litera K K. e ein dienstliches oder gewerbliches Ein kommen von mehr als 1000 Mk. beziehen, «ft die ohne sich in öffentlichem oder privatem Dienstverhältnis zn befinden, aus einer wissenschaftlichen oder höheren künstlerischen Tätigkeit «als Rechtsanwälte. Aerztc. Hochschullehrer, In genieure, Künstler, Schriftsteller oder in ähnlicher Leücns- stcllungl meh^ als 1000 Mk. Einkommen beziehen, ckl die Grundbesitz im Sinne Litera K c! haben, auf dem über 150 Steuereinheiten haften, vorausgesetzt, daß das Gesamtein kommen des Wählers 1600 Mk. übersteigt, ol die Grund besitz im Sinne Litera K ck haben, von dem mehr als 4 Hek tar der Land- oder Forstwirtschaft oder dem Obstbau oder mehr als l Hektar der Gärtnerei oder dem Weinbau dienen. O. Vier Stimmen haben die Wahlberechtigten, al die ein Einkommen von mehr als 2800 Mk. haben, Kl die im Sinne Litera K b, e ein dienstliches oder gewerbliches Ein kommen oder tm Sinne Litera v o ein Einkommen von über 2500 Mk. beziehen, ol die Grundbesitz im Sinne Litera K ck haben, aus dem über 200 Steuereinheiten haften, vorausgesetzt, daß das Gesamteinkommen des Wählers 2200 Mark übersteigt, cki die Grundbesitz im Sinne Litera K ck haben, von dem mehr als 8 Hektar der Land- oder Forstwirt schaft oder dem Obstbau, oder mehr als 2 Hektar der Gärtnerei oder dem Weinbau dienen. Wer bei Abschluß -er Wählerliste das 50. Lebensjahr vollendet hat. führt eine Zusatzstimme sA l t« r sst i m m cj. Mehr als 4 Stimmen stehen keinem Wähler zn. 8 12. „Ein-kommen" oder „Gesamteinkommen" im Sinne des 8 tl ist das Jahreseinkommen, welches der Wähler im letzten Kalendcrsahr vor der Ausstellung der Wählerliste zur Staatscinkommensteucr versteuert hat. Als Einkommen aus üfsektlichcm Amt gilt auch der Pensions- bozng. Das Stimmrecht der Miteigentümer bestimmt sich für jeden selbständig nach der Größe seines Anteils unter Berücksichtigung der Äülturart. -Der Eigcnttlmer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben jeder das Stimmrecht unabhängig voneinander. Eine private Anstellung gilt als eine dauernde, wenn die gesetzliche oder vertragsmäßige Kündigungsfrist mindestens 6 Wochen beträgt, oder wenn in Ermangelung einer solchen Frist der Vertrag aus mindestens 1 Jahr geschlossen ist. Dies Er fordernis ist urkundlich nachznwcisen. 8 18. Kein Wähler darf das Stimmrecht an mehr als einem Orte ausübcn. 8 14. Alü Abgeordneter ist wählbar der Sachse männ lichen Geschlechts, der seit mindestens drei Jahren die sächsi sche Staatsangehörigkeit besitzt, ebensolange im Königreich Sachsen seinen Wohnsitz Hat, eine direkte Staatssteucr ent- richtet und das 30. Lebensjahr vollendet hat. Die Aus- schlicßungsgründe des 8 >0 gelten auch für die Wählbarkeit. Aktive Staatsminister und Personen, die in aktiven aus ländischen Diensten stehen, sind nicht wählbar. H. Wahlbezirke und Wahlbehörde«. 8 13- In jedem Wahlkreise werden zur Abgabe der Stimmen Wahl bezirke gebildet, und zwar für die Städte mit der Revi dierten Städteordnnna durch den Stndtrat, für die mittleren und kleinen Städte durch de» Bürgermeister, für die Land gemeinden mit mehr als 1500 Einwohnern durch den Gc- mcindovoostand, für die übrigen Landgemeinden und selb ständigen Gutsbezirke durch die AmtShauptmannschaft. Kleine Städte, Dörfer und selbständige Gutsbozirke sowie einzeln gelegene Grundstücke Harfen mit anderen Ort schaften desselben Wahlkreises zu einem Wahlbezirke ver- einigt werden. Uebcr MeiiurngSverschicdcnheit zwischen mehreren AmtShanptmannschasten utrd zwilchen Amtshaupt. Mannschaft und Gtadtrat entscheidet die KrcisHauptmann- schuft. 8 16. Die Wahlgeschäfte sind in den Wahl bezirken von den Behörden zu leiten, welche die Wahl bezirke abgrenzeu (Z IS). Zur Ermittlung deS Wahlergeb nisses bestellt das Ministerium des Innern für joden Löahl trcis einen W a I, l l o m m i s s a r. III. Wahllisten. 8 18. Für jeden Ort, und wenn er in mehrere Wahlkreise zerfällt, für jeden Wahlkreis ist von der Ortsbehörde eine Liste der stimmberechtigten Wähler aufzustellen, in welcher bei jedem Namen anzn- geben ist, wieviel Stimmen dem Wähler 18 Hi 8"' kommen. Wird ein Ort zum Zwecke der Abstimmung in mehrere Bezirke geteilt, io ist die Wählerliste nach den ein zelnen Bezirken anfzustellen. Für SLahlbezirke. zu Lenen mehrere Ortschaften vereinigt sind, bilden die Ortslisten zu. sammen die Wählerliste. Die Wählerliste ist eine Woche lang zu scdermanns Einsicht auszulegen. Der Ort der Auslegung ist öffentlich bekannt zu machen. Soweit die Einsichtnahme in die Wählerlisten und deren Sicherheit da durch nicht beeinträchtigt wird, ist es gestattet, von den Wählerlisten Abschrift zu nehmen. Auch sind gegen Ber gütunq der Kosten Vervielfältigungen der Wählerlisten auf Ansuchen sobald als möglich zu gewähren, wenn der An trag mindestens zwei Wochen vor dem Wal,trage gestellt ist. 8 10. Einwendungen gegen die Richtigkeit und Voll ständigkeit der Wählerliste sind, bei Verlust des Einwen- dungsrcchts, spätestens eine Woche noch Ablauf der Aus- legungssrist, mithin spätestens zwei Wochen nach dom Be ginne der Auslegung, schriftlich oder mündlich bei der Orts- bohörde anzubringcn und unter Vorlegung der erforder lichen Nachweise zu begründen. Einwendungen, die nicht sosort durch Berichtigung der Liste von der Ortsbehörde er ledigt werden, sind von dieser unverzüglsch der ihr Vor gesetzten Behörde einzuberichten und von der letzteren binnen drei Wochen nach Ablauf der EinwendungSsriist mit dem zuständigen Bezirks- oder Kreisausschusse zu entschei den. Die Liste ist. soweit die Entscheidung es anovdnet, zu berichtigen und sodann abzuschließen. I V. Wahlversohrco. 8 20. Ter Wahlvorsteher hat dir Abgrenzung des Wahlbezirks sowie Ort und Zeit der Wahl ortsüblich bekannt zu machen. Außerdem ist jedem Wühler durch Vermittelung der Ortßbchörde zwei Tage vor der Wahl eine kurze Nachricht über Zeit und Ort der Wahl sowie über die Zahl der ihm zustehenücn Stimmen mit der Aufforderung zuzusertigen. von seinem Wahlrechte Gebrauch zu machen. Von der Erfüllung dieser Vorschrift ist indessen die Gültigkeit der Wahl nicht abhängig. 8 21. Ter Wahlvorsteher ernennt mindestens drei und höchstens sechs Wähler seines Wahlbezirks zu Wahl- aehilfen, die mit ihm und dem ebenfalls von ihm zu bestellenden Protokollführer den Wahlvorstand bilden. Tie Wahlgehilfcn und der Protokollführer sind vom Wahl vorsteher durch Hairdjchlag au Eidesstatt zu verpflichten. Während der Wahlhandlung mutz stets mindestens die Hälfte der Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und der Protokollführer sollen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, io ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mit glied des Wahlvorstandes zu beauftragen. Die Gültigkeit der Wahlhandlung ist von der Beobachtung der vorstehen den Vorschriften nicht abhängig. K 22. Das Wahlrecht ist persönlich und durch Abgabe von Stimmzetteln aus- zuübcn. Die Stimmzettel müssen von weißem Papiere sein und dürfen kein äußeres Kennzeichen haben. Sie sind mit dem Namen des Kandidaten zu versehen, für den der Wähler stimmen will, und müssen die Person des Kandida ten so bezeichnen, daß über diese jeder Zweifel ausge schlossen ist. Stimmzettel, die diesen Vorschriften nicht ent sprechen oder welche die Namen Nichtwählbarer angeben, sind ungültig. Jeder Stimmzettel ist von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschläge abzu geben, und zwar von dem Wähler mit 4 Stimmen in einem blauen Umschläge mit dem Ausdrucke K, von dem Wähler mit 3 Stimmen in einem grünen Umschläge mit dem Auf drucke ft, von dem Wähler mit 2 Stimmen in einem gelben Umschläge mit dem Aufdrucke O und von dem Wähler mit einer Stimme in weißem Umschläge mit dem Aufdrucke v. Die Umschläge sollen 12 zu 18 Zentimeter groß und ans undurchsichtigem Papier sein. An der Wahlstclle ist durch ein Mitglied des Wahlvorstandes jedem Wähler ein Um schlag der ihm zutommcnöcn Art auSzuhändigen. Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Ncben- räume, die nur durch das Wahllokal betrctbar und nur mit ihm verbunden sind, oder durch Vorrichtung an einem oder mehreren, von dem Vorstandstischc getrennten Nebentischcn Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag. Ter Tisch, an dem der Wahlvor stand Platz nimmt, ist jo zu stellen, daß er von allen Seiten zngängig ist. Aus diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß iWahlurnej zum Hinciiilegcn der Stimmzettel gestellt. Bor Beginn der Abstimmung lmt sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. 8 23. Der Wahlberechtigte, der seine Stimme abgebcn will, nimmt den znr Aufnahme des Stimmzettels bestimmten, amtlich abge- stcmpelten Umschlag entgegen, nachdem er zuvor seinen Namen genannt und sich aus Verlangen über seine Person ausgewiesen hat. Er begibt sich hierauf in de« Neben- raum ober an den Nebcnttsch, steckt seinen Stimmzettel un beobachtet in den zu dessen Aufnahme bestimmten Umschlag, tritt sodann an den Tisch des Wahlvorstandes und über gibt, nachdem sein Name in der Wählerliste aufgesnnden worden ist, den seinen Stimmzettel enthaltenden Umschlag persönlich dem Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter, der ihn in Gegenwart des Wählers in die WaHlurne «iu- legt. Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigenhändig in de» Umschlag zn