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- Erscheinungsdatum
- 1906-07-02
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-190607026
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-19060702
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-19060702
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Nachrichten
-
Jahr
1906
-
Monat
1906-07
- Tag 1906-07-02
-
Monat
1906-07
-
Jahr
1906
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Briefkasten. ** K v. l30 Pfg.) «Seit etwa drei Jahren leide ich a, Atemnot. Kopfschmerzen usw. Ich bin seitdem »u ver " anfangs meinten sie. es sei ich viel Fußtour nickt besser. Be,, . . ., , . Jahr gesagt. eS sei e»n geringes Herzletden, daS sich aber mit der Zeit verlieren würde. Er verordnet« mir damals außer Medizin noch kohlensaure Bäder. Aber geholfen hat alles nicht». Ick bin 2b Iah, ' ' ' " " ist wohl da noch ^u tun 1 g^t das besonders^ für ^>e Schlasslube, egen. Doch aber auch der Arbeitsraul» ! haben und darf vor allem nicht kellerig re alt und von Beruf Beamter. Was ist wohl da noch-u tun? Können Sie mir einen guten Arzt Vorschlägen?" — Vielleicht liegt die Ursache in Ihrer Wohnung Sie m»b. und »war gilt das besonders ' ' nach der Sonne -u lie " ^ ^ * muh eine gesunde Lage . lein. ES gibt besonders zarte und empfindliche Konstitutionen, die auf schlechte Lust hin ungemein reagieren. Gerade bei Herzleiden ist «S schwer, aus der Ferne einen Rat zu geben, weil die Ursachen gar so verschiedene sein können. Der Kranke muß selbst auf sich und leinen Zustand achten, alles meiden, was chm nach eigener Beobachtung nicht zuträglich ist, und das dürste in erster Linie Tabak und Alkohol ein. Bewegung in frischer Lust ist selbstverständlich immer gut. während an strengende Fußtouren und turnerische Uebungen einem wirklich Herzkranken ebensowenig zuträglich sein dürsten wie fortgesetztes Medizinieren. DaS Herz will Muhe haben, aber nicht durch Digitalis und dergleichen Mittel, so zweckmäßig sie zeitweilig sein mögen, andauernd aufgepeitsch-t sein. Beobachten Sie sich ein mal darauf hin, ob Sie irgendwelche Linderung verspüren wenn Sie sich kleinen körperlichen Erschütterungen aussetzcn, wie man sie beispielsweise beim Fahren im Straßenbahnwagen empfindet. Ist dies der Fall, d. v. sind Ihnen diese Erschütte rungen angenehm, dann dürfte die neuerdings vielfach mit gutem Erfolge angewandte Vibrations-Massage am Platze sein, die durch «inen für diesen Zweck besonders konstruierten Apparat ausgeübt wird. Jedenfalls ist Ihnen nur zu raten sich von einem auf dem Gebiete der Herzu sahrenen Arzte nochmals gründlich untersuchen und sich von ihm auch Verhaltsmaßregeln bezüglich Ihrer ferneren Lebens- weise vorschreiben zu lassen. Einen Arzt namhaft machen können wir indes nur bei persönlicher Nachfrage, oder, wenn Sie Ihre Adresse einsenden, brieflich. *** Prinzessin Marie zn Isenburg, Schloß Gettenbach bei Gelnhausen. — Besten Dank für Ihre freundliche äst. die wir dem Anstager bereits übermittelten. ** P. H. 200. .Mir tragen uns schon längere Zeit mit Zuschrift. dem Gedanken, einen Knaben im Alter von ungefähr 4 Ja' in Pflege zu nehmen, der mit unserem Jungen auf das j fälligste erzogen werden soll. Uns seAt jedoch segliche l bindung, einen Knaben, der besserer Herkunft sein mußte, in z enelll wiro, oie mu he Angelegenheiten künftig übrigen die Frage anlangt, wörtlich, insbesondere viel- ... erzogen indung, einen Knaben, der besserer Erziehung zu bekommen. Vielleicht wissen Sie Rat. Ich be tone ausdrücklich, daß wir aus der Erziehung kein Geschäft machen." — Ich hätte Sie eigentlich auf den Annoncenteil des veise Blattes verweisen sollen, der doch für solche Angelegenheiten da ist. Immerhin möge eine Ausnahme gemacht sein im Hin blick auf die mir wohlbekannte Tatsache, daß gerade in Fällen wie der vorliegende, eine Notiz im Briefkasten meist sehr schnell zum Ziele geführt hat. Langiäl, riger Aboniient. „Ich wurde im Jahre 1837 von auswärts nach hier engagiert und wurde mir beim Zustandekommen des Engagements, welches brieflich erfolgte, nichts davon mitgeteilt, daß ich bei meinem Antritt einen Kon trakt zu lil,te,schieibe» hätte, der besagt, daß ich innerhalb drei Jahren zu einer Konkurrenzfirma nicht übertreten kann, und wurde eine Konventionalstrafe von 9000 Mk. für den Uebertretunasfall festgesetzt. Dieser Vertrag wurde mir jedoch erst zur Unterschrift vorgelegt, nachdem ich veieits meine Stellung hier angetreten hatte. Es kommt mir nur darauf an, zu wissen, ob dieser Kon trakt rechtskräftig ist, oder ob mir derselbe bereits hätte beim Zw standekommen des Engagements vorgelegt werden müssen?" - Ob der Anstellnngsvertrag bereits vor Antritt Ihrer Stellung unteizeicknet worden ist oder erst nachträglich, ist für die Rechts wirksamkeit der darin enthaltenen Bestimmungen belanglos. Eine andere Frage hingegen ist es. ob nicht die Bestimmung des 8 74 deS Handelsgesetzbuchs cinschlägt. Darnach ist eine Vereinbarung zwischen dem Pttiizipal und dem Handlungsgehilfen, durch welche dieser für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird, für den Handlungs gehilfen nur insoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige Eischwerung des Fortkommens des Handlungs gehilfen ausgeschst'ssen wird. Außerdem kau» eveut. nach 8 75 des HaudelSgrietzbuchs in Verbindung mit 8 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Fall der Verwirkung einer Konventionalstrafe diese durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. *** A. Z. „Ich besitze ein tadelloses, in gepreßtem Schweins leder gebundenes, rot und schwarz gedrucktes Buch mit Metall lchticßen, dessen Titelblatt lautet: „Eine Predigt von der Menschwerdung und Geburt unseres lieben Herrn Jesu Ehristi, Geschehen zu Warinsdorf^, Anno^1553. Durch Fürst Georgen ten Seite steht wieder gedruckt: Wolfs ' "' ' " besitze Meter, darstellend den Uebergamz . ueser Klause. Die lateinische Schrift lautet: „Otto Ll. Oonr. k. VVittvIsp. Uoivarius Dur, stuäo vaästo tz'arrnrisnaida» improvisu« »upsrvsnipus odoiäss impsrat ^nno K6TVH1." Links in der Ecke in ganz kleinem Druck: „U. Oancki pinxit, unleserlich... 1699." Ferner «in« Schuldschein-Blankette, aus der 48er Zeit vermut nch, entstammt dem Nachlaß meines Vaters. Ich möchte diese drei angeführten Gegenstände verkaufen und bitte Sie, mir mit Rat an die Land zu gehen." — Für die sämtlichen hier gefragten drei verkäuflichen Gegenstände dürfte sich, da sie sämtlich einen höheren Wert nicht repräsentieren, nur der Weg der Aus biet - - - - ' - - ' ein würde ietung durch Inserat empfehlen. Äm Platze dürfte sich kaum in Geschäft finden, das einen nennenswerten Preis bieten oürde. Es kämen sonach nur etwa Privatrnteressentcn in Großenhain 12. 60 Pfg.) „Im Dezember 1905 starb von meiner Schwester der Mann und hlnterließ ein Kind Von '/« Jahren. Er entleibte sich selbst. Da sich vor Vieser Zeit bei ihm Zeichen geistiger Umnachtung bemerkbar machte», so nehme ich an, daß er in diesem Zustande die Tat ansgeführt hat. Bor der Ausführung ist er zu einem Barbier gegangen und hat dort einen Brief geschrieben, die Adresse aber vo» dem Barbier schreibe» lassen. In diesen Brief hat er einen Schuldschein ge- gt über 7500 Mk. und an eine» Verwandten geschickt. Brief ist erst am nächsten Tage in die Hände des Adressaten gelangt, ofso zu einer Zeit, wo der Mann bereit- tot war. Er hat nur 21000 Mk. hinirrlassen. DaS Kind bekommt 18000 »nd meine Schwester 6000 Mk. Nun Hab« ich meiner Schwester geraten, zu klagen, wegen der 7500 Mk. Das Amtsgericht bat erklärt, daß der Brief als Testament zu betrachten ist. Der Verwandte da gegen sagt, eS wäre eine Schenkung und kein Testament. Das Amtsgericht hat mich auch trotzdem abgrwiesen. Bitte um Ihren Rat." — Ohne Kenntnis des Wortlautes des die streitige Erklä- obacgebeneS selbständiges Schuldversprechen zu erblicke» hat. So Viel »st aber wohl ohne weiteres anzunehmen, daß durch die Er klärung rin Anspruch desjenigen begründet worden ist, zu dessen Gunsten sie lautet; denn daß der Erklärende im Zeitpunkte der Abgabe der Erklärung geistig nicht zurechnungsfähig gewesen sei, ist nicht ohne weiteres anrunehnien, jedenfalls aber kaum zu beweisen. Daraus, ob der Erklärende in dem Zeitpunkte, alS die Erklärung dem anderen Teile zugina, »och am Leben war oder nicht, kommt nicht» an. Viel Aussicht scheint mir ein Prozeß g«zen den nach der Erklärung deS Erblassers Berechtigten nach alledem nicht zu bieten. *** Neffe Richard. s25 Pfg.) „Ich würde Ihnen sehr dankbar sein, wenn Sie mir nähere Auskunft geben wurden, wo man sich hinzuwenden hat, um daS Reiten gründlich z« erlernen, und wieviel dieses unoesähr kosten würde?" — Im Rrit^snstitut des König!. Hoflieferanten Oskar Pfaff, Lrndenaustraße 38. hier. Das Institut besteht schon seit 26 Jahren und wird daselbst gründlicher Reitunterricht von drei Stallmeistern erteilt, welche alle brr der Kavallerie gedient haben. Ein Abonnement v»n 12 Stunden kostet 34 Mk. *** Langjähriger Abonnent. (30 Pfg.) „Vittrum Auskunft in nachstehender Sache: Die Ehefrau eines Mieter- räumte bei dessen Aviveseiiheit lämllichrS Mobiliar auS dem Lo und zog in ein Nachbardorf. Es besteht Mietkontrakt, welk! besagt, daß daS Mobiliar Eigentum deS Mannes ist und haftet eS für die Mete. Trotzdem der HauSwlrt sein Retentionsrecht trnd machte, erschien im Aufträge deS Geineindevorstandes Gemeindediener mit der Aufforderung, die Frau »»bedingt räumen zu lassen, was auch unter dem Schutze deS Gemeinde dienerS geschah. Dieser bezog sich auf von der Ehefrau des Mieters vorgelegte Moblliarrechnuirge», welche aus deren Name» lauteten. Hatte »u» der Memeindevorstand das Recht, diese Ver fügung zu treffen und den uniforniierten Gemeindebiener Posten stehen zu lasse»? Kann der Hauswirt den Gemcindevorstand verantwortlich machen oder sich bei einer Behörde beschwere» ?" — Nach 8 559 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat de, Verniictcr ein ge setzliches Pfandrecht an den cingebrachten Sachen des Mieters und zwar nicht allein wegen der rückständigen Mietzinssorderuimen sondern auch, allerdings rn beschränktem Maße, wegen seiner An sprüche für die Zukunft. Auf Grund dieses Pfandrechts darf der Vermieter »ach 8 561 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Entfer nung der seinem Pfandrecht unterliegende» Sachen auch ohne Anrnse» deS Gerichts verhindern. Nach 8 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht zu grinste» der Gläubiger des Mannes die Ver mutung, daß die im Besitze eines der Ehegatten oder beider be findlichen beweglichen Sachen Eigentum des Mannes sind, also auch dem gesetzlichen Pfandrechte des Vermieters uiiteiliegen. Diese Vermutung war in ihrem Falle um so mehr begründet, als der Man» durch Unterschrift des Mietvertrages ausdrücklich bekannt hatte, daß die eingebrnchtcn Sachen sein Eigentum seien. Diese Vermutung des Eigentums ist nun zwar widerlegbar. Jedenfalls genügt aber die Vorlegung einiger Quittungen aus den Namen ver Frau noch nickt zur Widerlegung. Sie brauchte» sich wenigstens mit diesen Beweisen nicht abfinden zu lassen. Dem Gemeindevoistand ging diese ganze rein pivatrechtliche Frage nichts an. Er konnte und durste aus Sie einen Zwang zur Herausgabe nicht ausüben, da Sie sich in berechtigter Wahrneh mung Ihrer Rechte befanden, mußte die Frau vielmehr, wenn er korrekt Vorgehen wollte, ans Gericht verweisen. Hätte dieses das Ntchtbestehen eines Pfandrechts an den Sachen festgestellt und Sie zur Herausgabe verurteilt, dann konnte sie nötigenfalls durch den Gerichtsvollzieher die Sachen wegnehmen lassen. Hätten Sie sich dann noch widerjetzt, dann konnte der Gerichtsvollzieher die Orlspolizei zu Rate ziehen. Eine Beschwerde gegen den Gemeinde- Vorstand wird jedenfalls de» Erfolg habe», daß ihm von seiner Vorgesetzten Dienstbehörde Anweisung erteilt wird, die Ein mischung in solche rein privatrechlli' sch bleiben zir lassen. Was im übrsi ob Sie den Gemeindevoistand verantwort leicht schndenseriatzpflichlig machen können, so ist diese Frage gnindsätzlich zu bejahen. Sie werden jedoch keinen Erfolg erzielen denn zunächst ist es sehr wahrscheinlich, daß Ihnen tatsächlich ein "Pfandrecht an den Sachen nicht zugestanden hat, weil diese wirklich igentum der Frau waren; wenn dieFrau auf ihren Name» lautende Quittungen vorgelegt hat, so besteht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie die Eigentümerin war und daß re ihr Eigentum erforderlichen Falles auch durch Zeugen ulw. voll veweifen kann. Andererseits ist durch die Wegschafsung der Sachen trotz Ihres Widerspruchs Ihr Pfandrecht, soweit ein olcheS wirklich besteht, nicht ohne weiteres erloschen. Sie hatte» vielmehr die Möglichkeit gemäß 8 561 Absatz 2 des Bürgerliche» Gesetzbuches innerhalb eines Monats nach der Wegschafsuira Ihren Anspruch auf Zurückschafsung gerichtlich gellend zu machen und damit Ihr Pfandrecht zu sichern und den Eintritt eines Schadens abzuwenden. *** Garten- und Beere »freund. Antwort. Um vom Monat Juni bis Anfang Oktober fortwährend reichlich von der Monats-Erdbeere ernten zu können, ist das nachstehende Knlturversahren zu empfehlen: Man wählt eine Anzahl der chiiristen und größten, vollkommen reisen Früchte aus, trocknet )icfelben und wäscht dann die Samen sauber auS, um dieselben bis zum nächsten Frühjahr in einer Papierdüte an einem trockenen Orte aufzubewcihren. Ende April oder Anfang Mai sät man die- elben unter GlaS aus; drei Woche» später sind sie aufgeganaen »nd Anfang oder Mitte Juli piquiert man die jungen Pflänzchen zum erstenmal mit Bällchen auf eine gut gearbeitete und gut ge längte Rabatte, später noch einmal in größerer Entfernung und part das Begießen nicht. Ende September oder Anfang Oktober pflanzt man sie dann immer mit Ballen auf die 1 Meter breiten Standbeete in 3 Reihen auf eine Entfernung von >/, Meter in den Reihe» inr Verbände. Im nächsten Frühlahr werden sie gut gedüngt und dann die Beete mit kurzeni Mist belegt, und bei trockenem Wetter begießt man fleißig. Auf diese Welse behandelt, blühen sie fortwährend und liefern vom halben Juni bis spät in den Herbst ununterbcochen reichlich die schönsten Früchte. Jedes Frütnabr macht man eine gleiche Aussaat und behandelt die Erd beere einfach als zweijährige Pflanze. *** Äb. 17 7 7. „Würden Sie wohl die Güte haben und mich über das Nachstehende aufklären? Durch die viele» Bergif- tungsfälle im Vorjahre durch Pilze bin ich aus ein mir bekanntes Mistel aufmerksam geworden, welches bei Vergiftung immer und rewik hilft, solange das Gift nicht schon ins Blut ubergeaangen st. Bei anderen Vergiftungen, durch Tollkirschen usw., ist das- elbe ebenfalls sehr wirksam. Ich beabsichtige nun, das Mittel in wir Handel zu bringen und frage an. unter welchen Bedingungen dies möglich ist. Der Vertrieb kann doch wohl nicht verboten ein? Wo muß dies angeweldet werden ? Ich glaube, jeder Haushalt ist Nehmer, schon der Billigkeit des Mittels wegen, und außerdem kan» man doch bei Vergiftungsfällen das Mittel rasch gebrauchen und außerdem den Arzt rufen, welcher gewiß die Beseitigung der Gefahr konstatieren wird. Der Preis dafür ist billig, das Mittel auf alle Fälle unschädlich." — Es wäre geradezu vermessen von Ihne», aus Grund Ihrer laienhafte» Beobachtungen ein Mittel in die Welt zu posaunen, das im Ernstfälle zweifellos versagen wird. Vergiftungsfälle erfordern chnellste ärztliche Hilfe: soll nun erst Ihr Wundermittel versucht werden, so wird zunächst die kostbare Zeit zur Herbeijchaffung eines Arztes vertrödelt und die Rettung des Kranken in Frage zezoaeii oder wohl gar vereitelt. Sind Sie wirklich lo sehr vo» )er Wirksamkeit Ihres Wundermittels überzeugt, so lasse» Sle dasselbe zunächst von sachgemäßer, in diesem Falle ärztlicher Seile, prüfen. Allerdings dürfen Sie dann mit der Zusammenstellung nicht hinter dem Berge halten, denn ohne Kenntnis derselben wird sich niemand mit der ganzen Sache befassen. Uebrigens kann der reie Vertrieb, in Anbetracht des indirekten Schadens, der sehr eicht angerichtet werde» kann, wohl untersagt werden. *** D r. v. B- „Ein Frl. D. fragt stn letzten Briefkasten wegen ihrer Schwester Leiden (Schlingbeschwerden) an. Sollte ie ihre Adresse ntedergelegt haben, so teilen Sie ihr bitte mit. >aß ich der Schwester unentgeltlich zu helfen bereit bin. Sie soll jedoch vorher telephonisch oder per Karte mit mir ins Einver nehmen setzen, damit ich auch zu Hause bin." — Besten Dank für "hr menschenfreundliches Anerbieten. Leider hat Frl. D. ihre uschrist zwar mit ihrem Namen unterzeichnet, aber versäumt, »e näberr Adresse anzugeben, so daß wir, da es Leute ihres Namens in Dresden sehr viele gibt, nicht in der Lage sind, ihr von Ihrem Anerbieten Mitteilung zu machen und somit nur zu wünsche» bleibt, daß Frl. D., sobald ihr diese Notiz zu Gesicht kommt, das Versäumte schleunigst nachholt. *** 15jädrige Abonnentin. „Würden Sie die Güte haben und mir die Ammoniaklösung, mit welcher man Speisen »nd Getränke ohne Eis kühlen kann, mitteilen? Die "Men Haushaltunaskosten sind so gesteigert durch die hohen . effchprerse usw., daß Sie vielen Hausfrauen gewiß einen roßen Gefallen erweisen, wenn durch Ihre Mitteilung die öfter» für Roheis erspart werden können." — Sie meinen xchrjcheinlich salpetersaures Ammoniak, welches beim Auslösen im Wasser verhältnismäßig viel Kälte erzeugt. Es wird ,e- wie verschiedene andere Methoden, mittelst Chemikalien : zu entwickeln, in den Haushaltungen sich praktisch kaum verwerten lassen. Wenden Sie sich doch einmal an Weigel Aeeh, hier, Marienstraße. *** I. H. „Ser jo gut und gibt mir Auskunft in folgender Angelegenheit: Mein Bruder ist vor 25 Jahren, noch vor seiner intärpflrchtigkeit, mit einem amerikanischen Vetter ubers große Wasser gegangen. Da dieser es eilig hatte, war für meinen Bruder keine Zeit mehr, vorher einen Konsens ein- uholen, den er sonst wohl erhalten hätte. Jetzt hat er die bsicht, die Heimat wiederzuschcn, fürchtet aber Strafe seitens ! er Militärbehörde, obwohl er längst amerikanischer Bürger ist. Wie ist «S nun damit?" — Das Sicherste ist, Du fragst unter Darlegung der Verhältnisse auf dem zuständigen Dezirkskom- mando an, ehe Dei» Bruder herkommt. Wurde er in sbsentüa zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt, so kann er Herkommen deswegen auch jetzt noch zur Zahlung werden, obgleich er amerikanischer Bürger rst. Er obgleich > Nachdienen und zu beim Hier- angehalten ürger rst. Er kann -war ^ sängnls verurteilt, wohl aber Es hängt dies aber alles von dem je- nicht zum ausaewiesen werden weistgen Falle ab. *** F. K Mk.) Ich tzjn seit kurzeni verheiratet und habe meinem Mann, der Kausuiann und Reserveoffizier ist, ein ziemlich großes Vermögen in die Ehe gebracht. Wir möchten nun gern die Gütertrennung gerichtlich beantragen, und bitten um gefällige Mitteilung, ob diese Gütertrennung für meinen Mann als NHeoereleutnant an'stößig ist und ob überhaupt in OssizierSchen Gütertrennung herrscht." — Wenn auch eine ver tragsmäßige Aenderung des gesetzlichen Güterstandes der ehe- männlichen Nutznießung und Verwculung am Frauenvermögen dahin, daß Gütertrennung vereinbart, also das Nutznießungs- und Verwaltungsrecht des Mannes ausgeschlossen wird, dem Kredit des Mannes nicht gerade förderlich ist. was «in Kauf mann wird in Erlwägung ziehen müssen, so steht doch der Um stand, daß er Reserveoffizier ist, dem Abschlüsse eines Vertrags auf Güterlreiinunz nicht im geringsten entgegen. *** Nesse Schäfer Thomas. .„Es handelt sich um ein Mittel, welches aus in Apotheken und Drogerien einzeln käuflich zu habenden Oclen, Fetten und Salzen, mit Spiritus destilliert, heraestcllt wird und, äußerlich eingerie'ben, unbe- grenzte Muskel und Nerven stärkende Wirkung ausübt. Kann ich dies Mittel ansertigen und verkaufen? Ta ich jeden Tag Schwache und Leidende sehe, so frage ich im Interesse der selben: 1. Wie und wo ist die Anmeldung zur Anfertigung dieses Mittels zu bewirken? 2. Müssen, da es sich doch um kein Gebeimmttlcl handelt und nur äußerliche Einreibung Wirkung hat, die Bestandteile angegeben werden? 3. Kann jeder Drogist den Verkauf übernehmen?" — Die Herstellung solcher Ein reibungen, die, nebenbei bemerkt, ein Gebiet betrisst, aus welchem von einer Bedürfnissrage nicht die Rede sein kann, ist an und für sich nicht verboten: der Einzeloerkaus des Prä parates. dessen Bestandteile allerdings bekannt gegeben werden müssen, ist aber nur durch die Apotheken möglich. *** Großvater Richter. l25 Psg.j „Heute kommt auch Dein Großvater zu Dir, um eine lange Frage an Dich zu richten. Obwohl Du wohl der jüngere bist, erwarte ich doch eine recht hübsch ausführliche Antwort. Ich hege nämlich schon seit etwa 15 Jahren den Wunsch, einmal nach Banjaluka in B'osmen zu reisen, um dort einen Bssuch abzustatten, leider spricht bei mir aber der Kostenpunkt mit, und ich bitte Dich, mir doch zu sogen, aus welche Weise ich am billigsten fahre. Jahre etwa 29 Mark 6. Mage hin unv zurucr ockoirer und vcn möchte ich auch benutzen. Von Budapest aus weiß ich mir 'keinen Rat, also hils Du! Komme ich besser, wenn ich ab Budapest einfache Fahrkarte nehme (Rückfahrkarte gibt es wohl dort nickstj oder Rundressekarte? 1. Was tostet ein Nundreisebillett von Budapest nach Banjaluka und zurück sj 2. Klasse, b) 3. Klasse ? 2. Was kostet die einfache Fahrt von Budapest bis Banjaluka a> 2- Klasse, Iss 3. Klasse? 3. Komme ich evenl. billiger, wenn ich den Extrazug nicht benutze und dafür Rundreisekarte gleich ao hier nehme? Ich bitte Dich, mich nicht an irgend ein Äus- kunttsbureau zu verweisen." — Bei einem Großvater, der Ater zu sein glaubt, als Schnörke. muß schon mal eine Ausnahme gemacht werden. Jüngere Beine pflege ich in solchem Falle dorthin zu schicken, wo man sich -über Reiseongelegenheiten am einfachsten orientiert, nämlich nach dem Bahnhof. Also: l. Rundrelsebillet gewährt dort keine Fahrvreisermäßiffung egenüber den einfachen Fahrkarten. 2. Einfache Fahrkarten ludapest—'BanjÄ Klasse 26.60 Kr. (für alle Züge gültig); 3. Klasse 14,40 Kr. snur strr Personenzügc gültig). 3. Würde sich teurer stellen. Sondcrzugskarte Dresden—Budapest 3. Klasse 29.80 Mark. *** O. P. „Ich möchte gern ein Buch genannt haben, in welchem die in den Zeitungen gebräuchlichen Lateinischen, „ Zeitungen . . . remdwörter, sowie deren Erklärung und Verdeutschung finden 'ie in der keinen " " von H. Nordheim. Sprichwörtern und 'remden Sprachen dürste Ihnen der bekannte „Büchmann, ge- lügelte Worte'' (1905 in 22. vermehrter und verbesserter Ans age erschienen. Preis geb. 7L0 Mk.) am besten Auskunft geben. Bekanntlich ist das Buch ebenso für gewissenhafte Zeitungs- leser, wie für Reichstags-Abgeordnete und Reichskanzler un entbehrlich und stets vorrätig in Emil Wesses Buchhandlung, Ecke Waisenhaus- und Viktoria-Straße, hier. Uebrigens geben Sie in Ihrem Verlangen, daß in den Zeitungen all und redes Fremdwort vermieden oder aber die Bedeutung bez. Vervent- chuna stets in Parenthese dazu gesetzt werde, denn doch zu wert. Auf sehr viele Leser würde das ungefähr denselben Eindruck machen wie die Gepflogenheit in manchen humoristischen Blät tern, bei „Drucksehler-Witzen" nicht bloß den betrestenden^Un- glücks-Buchstaben fett zu drucken, sondern wie es eigentlich hätte lauten sollen, in l auch noch das Wort, Klammern daneben zu setzen, als ob man den Lesern nicht so viel Intelligenz zu traute, den Witz ohn« diese Erklärung zu kapieren. *** Langjähriger Leser und Postabonne nt. ll Mk) „Im Juni 1905 kaufte ich mir ein Hausgrundslück mit Eiseiiwarengelschöst. und zwar von einer Witwe. Am 1. Oktober 1905 habe ich, weil meine Braut, die Mitinhaberin des Grundstückes war. starb, das Grundstück allein übernehmen müssen. Die Witwe, von der ich kaufte, starb eine kalbe Stunde vor der Uebergäbe und so trat deren 21jähriger Sobn in deren Rechte. Ich habe ein sehr gut gebautes Haus gekauft und hat mir auch kein Mensch Bedenken eingeslvßt. Trotz bester Lage wollte es mir aber nicht gelingen, ein frei gewordenes Logis zu vermieten, bis sich endlich mein Prokurist entschloß, ain 1. April 1906 zu heiraten und in die Wohnung gu ziehen. Zu meinem Bedauern wurden den jungen Leutchen die Flitterwochen aber gründlich vernichtet, indem in dieser Woh- nung allerwärts Wanzen entdeckt wurden. Ein Mieter, der 11 Jahre im Hause wohnt, will nun beeiden, daß in der Boden kammer jahrelang Wanzen sind. Eine Verkäuferin, die neun Jahre bei meiner Vorgängerin war, will ebenfalls beeiden, daß diese Tiere schon jahrelang in der Bodenkammer tveren und meine Vorgängerin auch vielfach Mittel dagegen angewandt habe. Der letzte Mieter in der fraglichen Wohnung sagt, daß er meiner Vorgängerin, die seinerzeit schon ickiiwerkrank war. keine Aufregung habe bereiten wollen, und, da er doch ziehen mußte, dir Sache aus sich habe beruhen lassen. Nun ist noch die Tatsache zu konstatieren, daß diese Tiere ihren Weg vom Bode» nach der zweiten Etage durch den Korridor, Glas- und Holzvcrschlag genommen haben. Die Ausrottung des Un- gcziesers kann etwa 1000 Mark kosten. Ich frage nun lhäslichst: wer hat wohl all den Schaden zu tragen? Ich, weil ich nicht jedes Brett im Hause beim Kauf untersuchte, oder der Erbe meiner Vorgängerin, die mir wissentlich oder unwissentlich das Vorhandcnseln des Ungeziesers versä-wicgen hat? Wer zahlt mir den Schaden, da mein jetziger Mieter ausziehcn will? Welchen Weg habe ich wohl zu betreten, um zu meinem Rechte u gelangen? Die hiesigen Rechtsanwälte wollen mit solche» lngelegenheiten noch nichts zu tun gshabt haben. Bitte also um Auskunft, da dieser Fall gewiß noch für viele Ihrer Leser von Interesse sein dürste." — Nach § 459 des Bürgerlichen Gc- etzbuchcs hastet der Verkäufer einer Sache dem ^lÄuser dafür, >aß sie zu der Zeit, zu der die Gefahr aus den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist. die den Wert oder die Tauglich keit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage voraus- rcsetztcn Gebrauche ausheben oder mindern. Eine uncvkcbliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht. Der Verkäufer hastet auch dafür, daß die Sache zur zeit des Ncderganges der Gefahr die zugesichertcil Eigenschaften hat. Da Sic selbst wicht behauchen, daß hinsichtlich der Wanzen irgend eine Zusicherung von der Verkäuferin gegeben worden wäre, würde die erste Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Verkäuferin be^iv deren gesetzlichen Erben die sein, daß die Wanzenplage nachweis bar bereits ,m Zeitpunkte des Äesahriiberganges eine solche war. daß man von einer erhältlichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Grundstückes sprechen kann. Die Ansprüche, die evenl. erhoben werden könnten, wären nach 8 162 des Bürgerlichen Gesetzbuches einmal der Anspruch am Rückgängigmachung des Kaufs, anderseits der Anspruch aus Herabsetzung des Kaussvreises. Beide Ansprüche verjähren nach 8 477 in einem Jahre von der Uevergabe an. 2 Dveröirev Nachrichten
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