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Auf ihrem Programm steht eine Reihe von allgemein interessierenden juristischen Fragen zur Erörterung, wie beispielsweise die Reform der Voruntersuchung und der Geldstrafe, die verminderte Zurech nungsfähigkeit und die Reform des Rcichsstrafgesetzbuchs. Im Zusammenhang hiermit gehen uns von juristischer Seite folgende Ausführungen zu, die neben den Bestrebungen des Staates und der Männer der Wissenschaft und Praxis auf die besonderen Pflichten des Einzelnen auf diesem Gebiete Hinweisen, soweit sie vornehm lich in einem viel beklagten und schwer empfundenen Uebelstande, dem Denunziantentum im Strafprozesse, in die Erscheinung treten. Die deutsche Strafprozeßordnung gewährt jedermann das Recht, strafbare Handlungen bei den zuständigenBehördcn, bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gerichte zur Anzeige zu bringen, auch wenn die Handlung sich nicht gegen ihn selbst und seine eigenen RechtSgüter richtet, sondern auch dann, wenn irgend ein ihm unbekannter Dritter gefährdet oder verletzt worden ist. Insoweit setzt der Staat zu seiner Selbsterhaltung jedermann ohne Aus nahme, ohne Unterschied des Standes und der moralischen Qualifikation, zum Ankläger des anderen ein. Die Staats anwaltschaft ist durch das sogenannte Legalitätsprinzip gesetzlich verpflichtet, jede ihr zur Kenntnis gebrachte strafbare Handlung zu verfolgen. Lehnt sie strafrechtliches Einschreiten ab, so ist aller dings nicht jedem Anzeigeerstatter das Beschwerderecht gegeben. Die ^genannte Popularklage des römischen Rechts kennt der deutsche Strafprozeß nicht. Nur derjenige, der durch die straf bare Handlung in seiner Rechtssphäre verletzt worden ist, hat die Rechtsbeschwerde an den Vorgesetzten Beamten der Staatsanwalt schaft und gegen dessen ablehnende Entschließung den Antrag aus Entscheidung deS OberlandeSgerichts. Es darf nun nicht ver- schwiegen werden, daß in Deutschland von dem Rechte der Anzeigeerstattung in einem Umfange Ge- brauch gemocht wird, von dem sich die große Menge wohl keinen Begriff macht. Ob dies in anderen Ländern ähnlich liegt, entzieht sich unserer Kenntnis. Da sich ober die Menschen in den Kulturstaaten in ihrem innersten Wesen nicht zu tief unterscheiden und überall von denselben Triebfedern bestimmt werden, dürfen wir wenigstens hoffen, daß Deutschland nicht allein dasteht, und daß auch in den ander«! Ländern, wo die Internationale Kriminalistische Bereinigung wirkt, «ine ähnliche Betrachtung am Platze wäre. Nach einer allerdings nur schätzungsweisen, aber im Endergebnis sicher zu treffenden Berechnung lehnt bei uns die Staatsanwaltschaft auf etwa zwei Dritteile der ihr zugehenden Anzeigen die Erhebung der öffentliche^ Klage ab. Man bedenke, was das bedeutet! Nur ein Dritte «r Anzeigen führt zur Anklage, und auch von diesen scheidet ein Teil aus Mangel der Eröffnung des Hauptverfahrens und infolge Freisprechung wieder aus. Verbleiben wir bei den zwei Dritteilen der abgelehnten An zeigen. die sich wieder nach den verschiedenen letzten Ursachen der Ablehnung rinteilen lassen. Zunächst steht fest, daß immer und überall wissentlich falsch« Anschuldigungen, strafbar am An zeigeerstatter «ach 8 184 de- ReichSstrafgesetzbuchs, mit unter- laufen. Wie groß dieser Teil ist, läßt sich naturgemäß nicht genau bestimmen. Wir fürchten aber, er ist nicht so klein, als man wünschen möchte. Wissentlich falsche Anschuldigungen sind leider sehr schwer nachzuweisen. Der Anzeigeerstatter muß das Gegenteil von seiner Behauptung bei der Anzeigeerstattung gewußt haben. Wenn er zwar ohne zulängliche tatsächliche Anhaltspunkte, ober doch mit dem leisesten Anscheine einer auch ganz unberech tigten, aber ihm innewohnenden Vermutung denunziert haben könnt«, ist ihm nicht beizukommen. Das Bewußtsein eines solchen Angellagten läßt sich sozusagen nicht auf den Gerichtstisch legen und beaugenscheinigen wie etwa ein gefährliches Werkzeug. Und vielfach liegt der Fall so, daß der fälschlich Beschuldigte sich Nicht in einer Weise reinigen kann, die zugleich den beschuldigen- den Teil deS Momente- der Wissentlichkeit zu überführen ver möchte. Ein anderer größerer Teil sind die au» grober und leWir. Fahrlässigkeit erstatteten Strafanzeigen. Es ist schier un- glartdlich, auf welche haltlosen Vermutungen hin die Strasver- folgungsbehörden in Anspruch genommen und Unschuldige be lästigt werden. Besonders ein gekränktes, gereizte» oder feind selige» Gefühl beraubt den Menschen leicht seiner Urteilsfähigkeit auk tatsächlichem Gebiete. Dann gibt eS einen weiteren, jeden falls «och größeren Teil von Anzeigen, die vielleicht aus Wahr- heit beruhe«, die aber mit den zur Verfügung stehenden Beweis mitteln nach dem Urteile nicht nur deS Staatsanwalts, sondern jede» Einsichtigen, der sich objektiv zu sein die Mühe nimmt, zu keiner Verurteilung führen Vinnen. Aber ln solchen Fällen führen die Anzeigeerstatter meist laute Klage, daß ihnen und ihren Genossen nicht mehr geglaubt wird, als dem Beschuldigten und seinen Gewährsleuten. Und dpch ist die Sachlage vielfach so, daß sich beide Seit« hütsichtlich der Glaubwürdigkeit einander die Wage halten. Verlangt dann nicht die Billigkeit, zu sagen in ckubio pro reo — im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten — und non lignst — der Sachverhalt läßt sich nicht aufklären? Obwohl die Anzeigeerstatter in solchen Fällen gegen die Ab lehnung der Anklage Beschwerde auf Beschwerde häufen, sollten sie gerade selbst am ehesten von der Unzulänglichkeit ihrer Be weismittel sich überzeugen können. Wenn diele Anzeigeerstatter nämlich in die Lage kämen, sich als Beschuldigte gegen ein gleich wertiges Beweismaterial zu verteidigen, und cs würde der Ver such gemacht, auf ein solches Material eine Anklage, eine Ver urteilung zu stützen, so würden sie sofort über diese Ungerechtig keit Zeter schreien. Leider finden sich übrigens auch Rechtsanwälte, die ihre Partei in solchen aussichtslosen Sachen mit einer Be weisführung vertreten, die sie in derselben Sache als Ver teidiger des Angeklagten mit Spott zerpflücken würden. Welches sind nun die Motive, die zur Anzeigecrstattung treiben? Leider muß es gesagt werden, in den wenigsten Fällen ist der Beweggrund zur Anzeige die Ueberzeugung, daß der Täter tveaen seiner Persönlichkeit oder die Tat wegen ihrer Gemein- gefahrlichkeit. Schwere oder Niedrigkeit dem Gesetze überantwortet werden müsse. Diese Verantwortlichkeit vor dem Gesetze und der Allgemeinheit leitet die Anzeigenden nur selten. Meist sind die oft recht geringfügigen und wenig wertvollen persönlichen Inter essen die geheimen Triebfedern, vor allem Rachsucht und Ge hässigkeit gegen Mitmenschen. Majestätsbeleidigungen und straf bare Handlungen von geringerer Schwere, die im täglichen Lebe» der arbeitenden Kreise eine Rolle spieleir, werden häufig aus solchen Motiven ongezeiat. Ein beredtes Beispiel sind die vielen Prtvatklaaen wegen Beleidigung und Körperverletzung. Gerade in den Kreisen, wo ersahrungsgemäß die Ehre und körperliche Integrität eines anderen nicht besonders rücksichtsvoll behandelt zu werden pflegen, gerade aus diesen Kreisen stammen die meisten Privatklagen? Also die Empfindung, die Einem angetane Kränkung sei nicht verzeihlich und müsse mit Strafe abgebüßt werden, ist durchaus nicht vorhanden. Das ergibt sich auch noch daraus, daß im gerichtlichen Privatklagcverfahren noch viele Ver- gleiche geschlossen werden, bei welchen es sich weniger um die Ehrenerklärung als um die Bezahlung der erwachsenen Kosten zu handeln Pflegt. Es ist auch auffällig, wie die Privatkläoer aus unbemittelten Kreisen bei Erlegung des Vorschusses für die Gerichtskosten und die Vertretung eines Anwaltes um die Geld mittel wenig verlegen sind. Andere Anzeigeerstatter wieder wollen einem verlorenen oder gefährdeten Zivilprozesse aushelfen, indem sie durch Strafanzeige gegen die andere Partei einen gewissen Druck ausüben möchten. Hierher gehören die zahllosen Meineids- anzeigen. Wer im Zivilprozesse nicht den gewünschten Eid er halten hat. sondern den Gegner das Gegenteil hat beschwören lassen müssen, versucht ihn meineidig zu machen. Und man kann versichert sein, hätte der Gegner nicht schwören dürfen, so würde dieser die MeineidsbesHuldigung erbeben. Auch die Zeugen wer den, um gegen sie einen Meineid behaupten und damit eine Aenderuna des ungünstigen Urteils erreichen zu können, wegen der spitzfindigsten Kleinigkeiten denunziert. Es ist erstaunlich, mit welchem Äufwande von Scharfsinn.die erbetenen Abschriften der Zeuaenprotokolle zur Auffindung eines Widerspruchs studiert werden. Und diese Anzeigeerstatter würden es mit Entrüstung von sich weisen, wenn sie selbst wegen solcher Nebensächlichkeiten bei ihrem Eide angegriffen werden sollten. Ueberhaupt läßt sich sagen, wer sich zivilrechtlich, insbesondere durch Betrug. Unter schlagung, Untreue, Sachbeschädigung usw. geschädigt glaubt, wählt vor allem den kostenlosen Weg der Strafanzeige, um seinem Schädiger beizukommen. Mt ihm dann Ersatz geleistet worden, so gibt er sehr gern die Erklärung ab. daß ihm an einer Bestrafung des Beschuldigten nichts liegt. In den meisten Fällen ist aber nach dem Gesetze eine Einstellung des Verfahrens aus einem solchen Grunde nicht möglich. ES soll nun durchaus nicht gesagt werden, daß alle Straf taten, welche verübt werden, zur Anzeige kommen. Es gibt ge wisse Delikte^ die vielfach unentdeckt' bleiben. Dazu gehören vor allem die Verbrechen und Vergehen wider die Sittlich keit, weil hier immer erst «me gewiss« Scham ab- hält, den Fall in die Oeffentlichkeit zu tragen. Eine Anzahl Geschädigter unterlassen auch mit Rücksicht auf die Un annehmlichkeiten, die ihr Erscheinen und ihre Aussage vor Gericht mit sich bringen, jede Anzeige. ES gibt auch Fälle, wo der Verletzte »m deswillen auf Strafverfolgung verzichtet. Weil ihm die gesetzlich zulässige Strafe in der crfahrungsgcmäßen Hohe als eine Sühne der ihm widerfahrenen Unbill überhaupt nicht erscheinen will. Auch daS sei anerkannt, daß viele Anzeigeerstatter in der ersten begreiflichen Erregung handeln. Endlich sei noch mals betont, daß das gute Recht zur Anzeige schon im Interesse der Allgemeinheit niemand verkümmert werden soll. Jemand zur Anzeige nach vollbrachter Tat zu zwingen, hat der Staat natürlich nicht nötig gehabt; er verlangt nur unter Straf androhung eine Anzeige von dem Vorhaben gewisser schwerer Ver- brechen, so lange deren Verhinderung noch möglich ist. Wir meinen aber doch, es wäre in vielen Fällen am Platze, wenn ein Verletzter wenigsten- einigermaßen erst abwäge, ob die ihm zugefügten Nachteile auch zu den Folgen, welch« Anzeigeerstattung und Bestrafung für den Beschuldigten haben müssen, im richtigen Verhältnisse stehen. Der Schaden für den Anzeigeerstatter ist oft gering uno eingebildet. Die Folgen für den Verurteilten lassen sich nicht immer übersehen. Freiheitsstrafe ist für den Bemittelten und Unbemittelten hart; Geldstrafe, die im Uneinbringlichkeits salle in Freiheitsstrafe umgewandelt wird, trisst den Unbemittelten meist recht empfindlich. Der bestrafte Ernährer einer Familie »icht-diese selber in nicht verdientem Umfange in Mitleidenschaft. In aussichtslosen Sachen erwachsen dem Beschuldigten Unkosten durch Zeitversäumnts. Von der Arbeit der Behörden soll gar nicht gesprochen werden, obwohl es interessant wäre, ziffern- mätzig fcstzustellen, welchen Prozentsatz der Arbeitskraft unsere Beamten solchen aussichtslosen Sachen widmen müssen, und welche Summen dem Staate diese nutzlose Arbeit kostet. Und diejenigen, welche nicht müde werden, über die drückenden Staatslasten zu klagen, sollten nicht vergessen, daß sie es vielfach selbst sind, welche die Kosten des Staates aus solche Wesse zwecklos vermehren. Wir meinen also, der Einzelne soll sich nach Kräften prüfen, ob die Anzeige, die er erstatten will, für ihn selbst und für die big sei. Er soll seinen Schaden aon " Allgemeinheit nützlich und notwendig . , .. gegen die Bestrafung des Täters aowägen. Er soll sich, ehe c> die Behörden in Bewegung setzt, prüft», ob seine Behauptungen und Beweise durchdringen können. Er soll erkennen, daß Bei- zeihen nicht immer eine Schwäche ist Was die Internationale Kriminalistische Vereinigung mit der bedingten Verurteilung n a a, Erstattung der Anzeige erstrebt, nämlich den Verführten und Geleaenheitsverbrecher durch Verzeihung und Nachsicht zu besser», das soll der einzelne als Mensch an seinem Mitmenschen, wenn er es kann, schon vor der Anzeige tun und durch Verzeihung und Nachsicht auf seinen besseren Teil zu wirken suchen. Das wäre ein Wunsch, der bei dem bevorstehenden Zusammentritte der Internationalen Kriminalistischen Vereinigung in unserem engeren Vaterlande laut wird und einige Erfüllung finden möchte. vr. VV. Neueste Dralitiireldnngeri vom 26. Mai INachts eingehende Teveschen befinden fick Seite 4.» Marienburg. Ter Kaiser trcss nachmittags 3^ Uhr, von Pröckelwitz hier ein. und fuhr in Begleitung des Landrats nach dem Schloß, wo er sich Len Brandmeister der hiesigen Frei willigen Feuerwehr Monath vorstellen ließ, der sich bei dem Groß- feuer am 6. Dezember vorigen Jahres besonders ausgezeichnet hatte^ Um 4^ Uhr fuhr der Kaiser nach Danzig weiter. erlin. lPriv.-Tel.j Herzog Johann Al brecht von päpstlichen Stuhl, Freiherr v. Notenhan, durch Freiherrn v. Hertling erlebt werden solle, ist gänzlich urchegründet. Ein Wechsel auf diesem Posten kommt nicht in Betracht. — Zur Rege lung des deutsch-nordischen Güterverkehrs sind Vertreter der Staatseisenbcchnen von Preußen, Sachsen, Mecklenburg und der Skandinavischen Länder in Christiania zusammenaetreten. — Ter Bildhauer Professor Alexander Calandrelli, Mitglied und Senator der Königlichen Akademie, ist in letzter Nacht im 71. Lebensjahre hier gestorben. Berlin. sPriv.-Tests Es erhielten das Ritterkreuz 1. Klasse mit der Krone des sächmchcn Älbrechtsordens Remerungsrat Herrmonn, Mitglied der Eisenbahndirektion in Berlin, und das sächsisch« Albrechtskreuz Apotheker Georg Hedemann zu Sibyllenort im Kreise Oels. — Der Vortragende Rat im preu bischen Justizministerium Geh. Oberjustizrat Dr. Stöckel in Berlin ist zum Reichsgerichtsrat ernannt worden. — Gegenüber der Meldung, daß der Urlaub des deutschen Botschafters m Kon stantinopel, Freiherrn v. Marschall, der Vorläufer seines Ab schiedsgesuches sein solle, wird mitgeteilt, der Urlaub sei lediglich zu dem Zwecke bestimmt, volle Genesung von einem Leiden zu bringen, dessen akute Anfälle Freiherr v. Marschall glücklicher weise überstanden habe. — Die Gcgenmaßregeln Deutschlands gegen die kanadischen Kampfzölte sollen voraussichtltch im Laufe dieser Woche bekanntgegcbcn werden. — Gouverneur Oberst Leut wein ist noch vor seiner Abreise von hier amtlich beauf tragt worden, die Unterhandlungen mit den Buren in Südwest afrika über deren Verhältnis zu Kirche und Schule wieder aufzu- nehmen. — Uebcr den Saatcnstand im Reiche um Mitte Mai diese» Jahres sind nach einer Zusammenstellung des Statistischen Amtes folgende Noten ermittelt worden: Winterweizcn 2.9, Sommerweizen 2,4, Spelz 2,4, Winterroggen 2,8, Sommerroggen 2.3, Gerste 2,3, Hafer 2,4, Klee 2,5, Luzerne 2,6 und Wiesen 2,2. Die wegen Auswinterung usw. umgevflügtc Fläche beträgt in Prozenten der Anbaufläche der betreffenden Frucht: bei Winterweizeu 17,4, bei Spelz 3,1, bei Winterroggen 3,2, Klee 3.4, Luzerne 4. Für das Königreich Sachsen stellen sich die Noten wie folgt: Winterweizen 2,7, Sommerweizen 2,2, Winterroggen 2,3, Sommerroggen 2,2, Gerste 2,1, Hafer 2,2, Kice 2.5, Luzerne 2,5 und Wiesen 2.2. Die umgepflügte Fläche be- trug in Prozenten der Anbaufläche der betreffenden Frucht: bei Winterweizen 15,7, Winterroggen 1,8, Klee 3, Luzerne 0,4. Kiel. lPriv.-Tel.) Hüssener gab bei seiner Ver nehmung vor dem Marinekriegsgerlcht an. er habe nur dieAbsicht gehabt, den Hartmann zu verwunden, um ihm zu zeigen, daß er Ernst mache. Er habe nicht geglaubt, daß der Mann dadurch den Tod erleiden würde. Hüssener gab zu, daß er dem Unter offizier der Reserve Schröder auf der Wache Zigaretten an- gebotcii und den Ausdruck gebraucht habe: „Es war meine Pflicht!" Hartmann sei ihm nicht bekannt gewesen. Auf eine Frage des Verhandlungssührers erklärte Hüssener noch, daß er es nicht anders gewußt habe, als daß, wenn er die Waffe ziehe, diese auch als Waffe gebraucht werden müsse. Wenn er gesagt habe, es müsse Blut fließen, so habe er damit nicht gemeint, daß der Arrestant getötet werden solle. Den Stich habe er mit seinem Extra dolch geführt, an dem er sich die Spitze und beide Seiten habe schärfen lassen. Eine Vorschrift über das Schärfen der Dolche sei ihm nicht bekannt. Eine Verabredung, schlecht grüßende Sol daten zu melden, habe nicht bestanden. Der VerhandlunKführer verliest der " <^r> ,ie Rede sein könne, sondern nur von einer Berechtigung. Auf die Aufforderung des Kriegsgerichtsrats Tamaschke gibt Hüssener hieraus eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts gelegent lich der Silberhochzeit seiner Eltern. Er habe dabei viele und schwere Weine actrunken und sei wahrscheinlich betrunken gewesen. Nach einem Wortwechsel mit dem Direktor des Hotels, m dem die Hochzeit stottfand. habe ihn sein Vater zuhause geschickt. Zu- use habe er getobt und auch mit dem Revolver geschossen, be dieses Verwalten aber, als er ruhig geworden, sehr bereut. über denselben instruiert worden. Aus dem SeftionSprotokoll acht hervor, daß der Tod infolge des von Hüssener mit dem Dolche geführten Stoßes erfolgt isst und daß keine Anzeichen von übermäßigem Alkoholgennh und Erbrechen vorliegen. Hüssener erklärt dann noch, er habe nicht geglaubt, daß der Stich habe Hartmann töten können. Er habe den Fliehenden nur jo ver- letzen wollen, daß «S ihm unmöglich arwesen wLre, wettrr zu laufen. ' - '