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-Norg. 7Ubr. Inserate werdr« b. UbendSA, G»nnt. bt- Mittag- tL U. angtnommcn in der Expedition: Johannesallee u. Waisenhausstraße 6., Abonn- vierteltährlich 20 Rgr. bei untntgeldl. Lieferung in'- Hau-. Durch die §. Post vierteljährlich 22 Ngr. Einzelne Nummern l Ngr. ageölatt für UnttthMmg M Geschäftsverkehr. Mitredacteur: Theodor Droblsch. M«. L41. Sonnabend, den 7. December Dresden, den 7. December. — Nächsten Montag den 20. December findet hier in Dresden die Wahl der Wahlmänner statt, denen in den näch sten drei Jahren die Ergänzungswahlen des Stadtverordneten- Eollcgiums obliegt. Im Interesse unserer städtischen Vcrwal- tungsangelegenheiten, deren Dimensionen mit jedem Jahre an wach en, ist die regste Theilnahme der Bürgerschaft bei die sem Acte dringend zu wünschen. Möge Niemand die Mühe scheuen, aus der Wahlliste mit Sorgfalt die Namen derjenigen Männer zusammenstellen, von denen er sich überzeugt hält, daß sie bei der Wahl der Communvertreter mit regem Eifer und Gewissenhaftigkeit verfahren werden; möge ferner Niemand aus Gleichgültigkeit und Bequemlichkeit den Gang nach dem Wahllocale scheuen und sich mit dem ledigen Gedanken trösten, daß es auch ohne ihn fortgehen werde. Die Theilnahme an der Wahl ist nicht blos ein Ehrenrecht, sondern auch eine Ehren pflicht des Bürgers, und es sollte sich derselben keiner entziehen. Wir wiederholen,^was bereits im Jahre 1844 auch in diesem Blatte mahnend hervorgehoben wurde: „Wer die erste und ein fachste Bürgerpflicht zu erfüllen versäumt: seine Meinung abzu geben bei der Wahl seiner Vertreter, der hat kein Recht sich zu beklagen über irgend einen Mißbrauch im Staate oder Ge meindewesen; der hat kein Recht, irgend eine Verbesserung zu verlangen; der hat kein Recht, irgend eine Geltung zu bean spruchen; der hat kein Recht, sich über irgend eine Mißachtung zu beschweren. Er verdient die Stellung nicht, welche unser Staatswesen dem Bürger anweist; er heißt blos Bürger, er ist es aber nicht!" (S. Dfz.) — * Oeffentliche Gerichtsverhandlungen am 6. Dec. — Johanne Sophie verehel. Kraft in Laubegast hat wider Johanne Sophie verehel. Schneider daselbst wegen Ver leumdung denuncirt, weil die Schneider zum Schuster Wilhelm Müller gesagt, die Kraft habe Krauthäupte und Kürbisse ent wendet und in ihrem Kinderwagen versteckt. Die Schneider aber kann den Diebstahl und die Kraft kann die Verleumdung nicht beweisen. Es wurde daher die Schneider klagfrei gespro chen und die Kraft in die Kosten verurtheilt, welche ihr jedoch auf ihren erhobenen Einspruch nunmehr, da sich die gerügte Thatsache als so ganz unglaublich keineswegs herausstellt, nicht abgefordert, vielmehr Staatswegen übertragen werden sollen Im Uebrigen aber wurde das erste Erkenntniß bestätigt und die Kosten der zweiten Instanz sind antheilig zu erstatten. — Wir kommen zu einer interessanteren Sache. Das Dienstmädchen Christine Hellwig hier hatte von ihrem gnädigen Fräulein ein Kattunkleid erhalten, um dasselbe zur Abänderung zum Schnei der zu bringen. Eine ältere Frau, die sich die Schulzin nennt, kommt und holt das Kleid angeblich im Aufträge des Damen kleiderverfertigers, bringt aber das ersehnte Kleid nicht wieder. Eines schönen Tages begegnen das gnädige Fräulein und die Christine Hellwig auf der Straße jener angeblichen Schulzin, lassen auch dieselbe sofort festnehmen und erfahren nun, daß diese Betrügerin die bereits früher bestrafte Maurergesellens- Ehefrau Anna Hache ist Ihres frechen Läugnens ungeachtet ward Anna Hache zu 3 Wochen und 4 Tagen Gefängniß ver urtheilt, wovon sie trotz aller Unschuldsbetheuerungen auch in zweiter Instanz nicht loskam. — In einer bei dem hiesigen Appellationsgerichte anhängigen Ehescheidungssache haben sich u. a. sechs Eingaben befunden, welche ihrer Bestimmung gemäß nur ein Rechtsgclehrter abzufassen berechtigt und befähigt war, während dieselben doch (— man hätte das schon beim ersten Male auf den ersten Blick merken können —) von einem Un kundigen und zwar vom Privatcopisten Franz Robert Siegelt herrühren. Siegelt lehnt nun zwar das Anmuthen, der Ver fasser sothaner Schriften zu sein, ab und schiebt die Autorschaft ' auf die in jener Ehesache klagende Ehefrau, welche allerdings Concepte gemacht, die jedoch Siegelt, der schon sechsmal mit Gefängnißstrafe wegen Winkelschriftstcllerei bestraft worden ist, geändert und so bei der Behörde eingereicht hat. Ob dieses gegen Entgeld geschehen, hat man ihm nicht Nachweisen können, und die Strafe fiel daher sehr gelind aus Bei der Einspruchs verhandlung nahm übrigens der Angeklagte den Platz nahe an der Advocatenbank ein, statt auf die Anklagebank gestellt zu werden, mußte auch wegen ungeeigneter Reden vom Gericht zu rechtgewiesen werden. Eine vom Angeklagten beantragte fer nere Beweisaufnahme wurde vom Gericht abgelehnt, wie denn überhaupt die Rede des Herrn Copisten das vollendetste Ge präge der Unvollendung und Erfolglosigkeit trug. Es blieb also bei den zuerkannten 2 Monaten Gefängniß. — Weil die Korb machers-Ehefrau Christiane Jungnickel in Wölfnitz die daselbst ihr benachbarte Schuhmachers-Ehefrau Friederike Thieme ein schlechtes Mensch, eine schlechte Priese re. genannt, so ist die Jungnickel von der Thieme Beleidigung halber belangt und, trotz ihres Läugnens, durch einen vereideten Zeugen überführt, zu 2 Thalern Geldstrafe nebst Kosten verurtheilt, in zweiter Instanz aber der Anklägerin ein Bestärkungseid nachgelassen worden. — Die ebenfalls auf den 6. Dec. anberaumt gewesene Einspruchsverhandlung in einer wider den Maurergesellen Carl Gottlob Bäuchler wegen Diebstahls ergangenen Untersuchung kam — man weiß nicht, weshalb — in Wegfall. — Im verflossenen Monat November sind in das Stadt krankenhaus 221 Kranke ausgenommen, überhaupt aber daselbst 441 Kranke (im Oktober war die Zahl bedeutend höher, näm lich 512) verpflegt worden. Von diesen wurden 180 entlassen, 22 starben und 239 verblieben am Schluffe des Monats in Behandlung. — Im Monat November 1861 sind 3035 und vom 1. Januar bis Ende November d. I. zusammen 60,681 ange meldete Fremde durch das hiesige Fremdenblatt veröffentlicht worden. — Die „S. Dfz." wiederholt ihre alljährliche Warnung an die Gewerbtreibenden, der. mit Ende dieses Jahres eintre tenden Verjährung aller Forderungen des Geschäftsverkehrs eingedenk zu sein. Es verjähren diesmal alle Forderungen aus dem Jahre 1858. Darlehne unterliegen der dreijährigen Ver-