Volltext Seite (XML)
, nur IN. ire !r 12. ag«. »»«- ». ration, Pen re. aße »men, mgen ieder- aut. ageszeit s i! ! - u . l! Ersch. lägt. Morg. r U. Inserat«, b. Spaltzeile SPf., werden h. Ab. 7 (Sonnt, bi- - U i angenommen t« der Expedition: Johanni-aller und Waisenhau-ftraß« « Unterhaltung und Geschäftsverkehr. Mitredacteur: Sonntag, den 16. Juni Dre-den, den 1«. Juni. < Die erste Kammer hat gestern den Gesetzentwurf zur Er« läuterung einiger Artikel des Strafgesetzbuch-, -e« Korst« rc. Strafgesetzes und der Strafprözeßordnung berathrn und densrlbm angenommen ii, 2 - Orffentlich« Gertcht-verhandlungrN; Bei den am »origen Freitage stattgefundtnen Einsprüchen erblickten wir ju« vörderst eine für di«u persönlich« Freiheit Anderer muthvoll in di« Schranken tretende Heldin, Namen« Carol. Ern. verwittw. Schramm von hier. Sie hatte am 13. Jan. 1859 dem GenS- d'armen Beck«r es In ganz unbefugter Weise an einem der hie« figen Bahnhöfe wehren wollen, daß er einen gewissen Zschasch- ler, auf den Polizeiaufsicht-Wegen gefahndet wurde, arretirte, und den besagten Beamten, als er ihrem Befehl, den Mann doch seine- Wege» gehen zu lassen- nicht sofort Folge leistet«, nicht nur mehrfach beleidigt, sondern sogar mit kräftiger Faust angepackt und weggestoßen, auch den Arretirtrn mit sich fort« zuziehen vei sucht. Die nächste Folge ihre- heroischen Gebahren« war, daß sie nun selber mit arretirt, dir zweite, daß sie an Polizeistelle mit 8 Tagen Gefängniß belegt wurde. Hiergegen recurrirte sie bei der Krei-directton, und als sie dort abgewie- sen wurde, sogar beim Ministerium de- Innern, kam aber hierdurch au- dem Regen in die Traufe. Denn ^ da« letzter« erkannte, daß im vorliegenden Fall« ein« Poltzelstrafe gar nicht hätte «intreten sollen, e- Handel« sich hier vielmehr um ein« vom zuständigen Gericht criminell zu bestrafend« Widersetzlich» keit gegen die öffentliche Autorität und verwies die Sache än die r. Staatsanwaltschaft. Jetzt wurde fit nun von der ersten Instanz wegen eben diese» Verbrechen« zu 14 Tagen Gefäng- niß und Bezahlung der Kosten verurtheilt, welche« Erktnntniß da« Bezirksgericht infolge de« eingelegten Einspruch« auch be stätigte. — Hierauf kamen zwei Unglückliche daran, welche we gen geringfügiger Diebereien auf Grund de« Art. 30V zu 1 Jahr Arbeit-Hau- verurtheilt worden waren. Dir Bestimmun gen diese« ominösen Artikel« wollen aber der Art Leutm noch gar nicht recht zu Kopfe Der erst« war der Handarbeiter Kt. Aug. Jähnigen von hier, wegen Eigenthumsvergehen bl etttz l ve» dreimal mit Sefängniß und einmal mit ArbettShäriS bestraft' woher er erst seit Kurzem zurückgekehrt war. Sr hatte nicht« weiter gethan, al« eine Jack« entwendet, deren Besitz aber auf erfolgte Nachfrage zweimal verläugnet; später jedoch Wcir ei iMt Da« Gericht Mohorn, ein bereit« Arbeit-Hau»- bestrafte« Subjett, der dem Schänkwirth Kandler in Mohorn eine voN ihm auf da« Bestimmtest« al« sein Ei- griithum recogno-cirte Bügelsäge gestohlen hatte, über deren rechtmäßigen Erwerb Hampel eine Menge fabelhafter Dinge vorbrachte, unter welchen vorzugsweise di« Ausflucht am lächer lichsten erschien, daß er die Säge eine« Tage- unterweg« von einem Unbekannten kür 12 Ngr. „auf Credit* erkauft Hab«; er hätte demselben müssen sein« Wohnung bezeichnen, damit er sich de- anderm Tage« da« Selb abholen könne. Jener sei aber nicht gekommen. Wahrlich, eine starke Zumuthung an den blinden Glauben der Richter! Natur ich wurden die erstinstanz lichen Erkenntnisse gegen Beide vom Bezirksgericht bestätigt. — Der hinauf angekündtgte, von Johann Gottlob Simon au« Kleinwolmsdorf erhobene Einspruch wurde vertagt, weil da« Gericht beschlossen hat, noch einige Erörterungen in der frag lichen Angelegenheit avstillen zu lassen. — Laut de« folgenden Ein spruch« hatte sich der Maurer Herr Joh.Glob.Taggesell allhier in der Behausung eine« gewissen W. Rob. Hebel einen gewaltsamen Haus friedensbruch zu Schulden kommen lassen, indem er auf dessen Wei sung, sich zu entfernen, nicht nur nicht gegangen war, spndern auch, al« Hebel von seinem Hausrechtr Gebrauch machte und ihn bei« Arme httiaN-führen wollte, diesem Gewalt entgegengesetzt und He beln zurückgestoßen, hattt. Er war deshalb zu einer dreiwöchig« Gefängnißstrafe condrmnirj° worden, gegen deren Höhe er Ein spruch «hob. Herr Staatsanwalt Hejd vermochte sich nicht für «ine Strafherabsetzung zu verwendin, dir 3 Woche« Gefängniß da« Minimum der IN dem fraglichen Gesetzartikel bestimmten Straf« sei, und der Gerichtshof bestätigte auch hier da- erstinstanzliche Erkrnntniß. — Ferner war der Hausbesitzer Joh. G. Schulze au« Medingen beschuldigt Und geständig gewesen, au- dem Pfarrbusch« daselbst, in dessen Nähe et «in Stück Baschland urbar zu machen und aüszuroden gehabs, eine Eich« im Werthe von 25 Ngr um- gesägt'Und, nach «jnsgep Tagen eine« Abend« auf seinem Wagen nach Hause aefahrrn zu haben; wir er denn auch anderweit ein« Anzahl kleiner« auf 4 Ngr. gewürderte Eichen umgemacht und ebtnfall« in stinem Futzey verwendet hatte. Sr behauptete, die Eschen hätten im Wege gestanden, und der Pastor habe ihm de ren Fällung und «nfichbehaltung vei quasi erlaubt, wa« dieser' jedoch, inzwischen verstorben. In Abrede gestellt hat. hatte r.un Schulzen wegen derselben gesehen worden, als er st« auf dem Leibe trüg. Jetzt qualificirten Forstdiebstahl- eine SefängnZßstraf« von . vier Do- trat er mit dem ganz unglaubwürdigen Borgeben hervor, er - ch«N ausgesprochen. Da« Bezirksgericht bestätigte in der Hab« ste nur einstweilen »borgen* wollen. — Der zweiteDitt, ^Hauptsache diese- Erkenntniß. —" Der letzte Einspruch war Hunderter (wie man solche Leute der Kürz« halber jetzt nennt) don dem Zimmerkellner war der Armenhausbewohner Christian Gottlob Hampel aus.au« Schwalbach erhoben im Bictoriahotel Jae. Karl Herber Derselbe war von dem Besitzer de«