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Tageblatt «rsch. tilgl. »srg. 7 «. A«fm>t», tz.spaltzE.» Pf., «ntzr» »«».7 »1» » «.) a»ge«o»»t« lnder-hpedttto«: Johannes-All« und Waisenhansstraße «. Nl. 12ii. Unterhaltung md Geschäftsverkehr. «itredaeteur: Theodor jvrodisch. Ad«»«. »terteljährltih »0 Ng». hrt «nentgeldl. rüstnma in'« H«»«. »nrch »t»«gl.,o»vkrt«ljSMG » Ngr. «t^ln» U»««m> Donnerstag, den 9. Mai 1861. Dre-den, den 9. Mai. — Der Wortlaut des vom k. Ministerium des Innern an den Etadtrath zu Dresden als Antwort aus die Eingabe wegen der Conduitenlisten ergangenen Bescheids ist folgender; „Aus dem Bericht, welchen der Stadtrath zu Dresden unterm 13.117. d. M. und mit dem ungeeigneten Rubrum „die Con duitenlisten- betreffend anher erstattet hat. ist ein bedauerliches Verkennen seiner Stellung, so wie der einschlagenden gesetzlichen Vorschriften und thatsächlichm Verhältnisse zu ersehen gewesen. Nachdem die Stadtverordneten, unter Bezugnahme auf die in den Verhandlungen der Zweiten Kammer der Ständeversamm- lung zur Sprache gekommene Führung von Listen über die städtischen Coüegien mittelst des dem Berichte beigeschlosse nen Communicats vom 3. d. M. die Erklärung abgegeben, daß fie, wäre diese Anordnung ihnen bekannt gewesen, es mit ihrer Ehre unvereinbar gehalten haben würden, in ihrem Amte zu verbleiben, und daß nur die Seiten des Ministeriums we gen Wegfall dieser Einrichtung gegebene Zusage fie veranlasse, jetzt von einem Austritt abzusehen, so hätte dem Stadtrathe obgelegen, mit Rücksicht auf die §Z. 86, 97, 176 und 17? der allgemeinen Stäoleordnung auf die Unzulässigkeit einer sol chen Erklärung aufmerksam zu machen. Es wird aber derselbe Hiermit angewiesen, die Stadtverordneten demgemäß zu beschei den. Wenn hiernüchst die in der fernern Beilage de< Bericht- Unterzeichneten Rathsmitglieder auf Zeit auch die Bemerkung eingeflochten hatten, „jene Verwaltungsmaßregel sei von den Ständen de« Landes gemißbilligt worden", so konnte dem Stadt rathe nicht entgehen, daß hierin eine irrige Behauptung zu rü gen sei, indem von einer Mißbilligung durch die Stände de- Lande« nur bei einem entsprechenden Beschlüsse beider Kammern die Rede sein könnte, im gegenwärtigen Falle aber nicht ein mal der Beschluß der «inen Kammer vorltegt. Endlich hätte man zu erwarten gehabt, daß der Etadtrath die letztgedachte Eingabe demMinistertum zu überreichen schon deshalb Anstand nehmen werde, weil darin in einer auffällig anstößigen Form ein Mißtrauen in die Aufrichtigkeit der von Demselben gegebenen Zusage ausgesprochen war. Anstatt Dessen hat sich der Etadtrath gemüßigt gefunden, dieser Eingabe beizupflichten und es verliert dieser Beitritt durch den hinzu- gefügten Zusatz nichts an seiner Bedeutung, denn wenn dabei ausge sprochen wird, daß der Stadtrath weit entfernt sei, sich dem Oberauf fichtsrechte der königl. Ober- und Mittelbehörden über sein amt liche- Verhalten und seine Pflichterfüllung entziehen, oder diese- Oberaufsicht-recht in Frage stellen zu wollen, so ist zu bemerken, daß dieses Oberausfichtsrecht auf gesetzlicher Vorschrift beruht und nicht von der Geneigtheit de- Stadtrath«, sich demselben zu unter werfen, abhängig sein kann- In Au-übnng der durch § 16 de- EinführungSgesetzes vom 2. Februar 1832 der Regierung beige legten Befugnisse hat da« Ministerium des Innern zu einer Zeit, wo, während einer nahe zurückliegenden Vergangenheit in sehr vielen Städten des Landes die Führung der Mitglieder der städti schen Collegirn. namentlich in politischer Beziehung zu den erheb lichsten Ausstellungen Anlaß gegeben und dazu geführt hatte, daß ein« beträchtlich« Anzahl derselben strafrechtlich verfolgt und be ziehentlich bestraft wurde, — «- genügt dara" zu erinnern, daß allein 11 Bürgermeister wegen Betheiligung an den aufrühreri schen Bewegungen von 1849 theils landesflüchtig, th^'S in Unter suchung, theils in Strafhaft sich befanden — es für nothwendig erachtet, sich durch seine amtlichen Organe von Zeit zu Zeit Be richte über da- Verhalten der Mitglieder der städtischen Collegirn erstatten zu lassen, wobei die gewählte tabellarische Form mehr darauf berechnet war, dieser Berichtserstattung engere als weitere Grenzen anzuweisen. Da- Ministerium hat mit Befriedigung an zuerkennen, daß diese Notizen im Laufe der seitdem verwichenen Zeit sich mehr und mehr erfreulich gestalteten und di« Maßregel als eine entbehrliche erscheinen ließen. Da nun überdies da- Mi nisterium gelegentlich der Berathung in der II. Kammer der Stände versammlung sich davon zu überzeugen hatte, daß jene Maßregel, 'welche übrigen- so wenig mit besonderer Heimlichkeit gehand- Habt worden ist, daß die damit beauftragten Behörden, wie dem ! Ministerium bekannt ist, nicht selten bei den Stadträthen -selbst Erkundigung eingezogen haben, zu der ebenso bedauer- glichen, als grundlosen Unterstellung Anlaß gebe, als werde im Lande eine geheime Polizei auSgeübt, so nahm da- Ministerium keinen Augenblick Anstand zu erklären, daß für die Zukunft von der Einreichung jener tabellarischen Berichte abgesehen werden solle, wie denn auch unterm 31. vorigen Monat- entsprechende Verfügung an die Kreisdirectionen ergangen ist. Man durfte sich zu der Erwartung berechtigt halten,- daß die städtischen Coüegien diese Erklärung mit Dank aufnehmen und in den, gelegentltch der Kammerhandlungen über die Natur jener Berichte und ddn davon gemachten Gebrauch gegebenen Aufschlüssen Beruhigung finden würden. Der Lande-vertretung glaubte die ^ Regierung diese Erläuterungen schuldig zu sein, wenn aber der Etadt rath zu Dre-den sich dazu herbeiläßt, jenes Verfahren der Regierung einer Beurtheilung zu unterziehen, so fällt ihm nächst dem Vergessen der Vorgänge, wflche die erste Veranlassung dazu waren, da- Verkennen seine- Verhältnisse- zur StaatSregierung zur Last, indem ihm Diese Hierüber nicht Rechen schaft abzulegen hat. Da- Ministerium findet hierin sogar eine dringende Aufforderung, dem Stadtrath zu Dre-den bemerklich zu machen, daß dasselbe für Sein« Pflicht erachten wird, zu jeder Zeit, soweit die Umstände e- erfordern sollten, sich auf amtlichem