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Tageblatt Unterhaltung und Geschäftsverkehr. M 284. Dienstag den 11. October 185S. Ersch. tägl. Morg. 7 U — Inserate die Spaltzetle r Pf. werden bi« Ab. 7 (Sount. blö S U > angenommen. — Abonn. Vierteljahr »0 Ngr. bel unentgeldl. Liefemna tn's Hau«. Durch die Post. Vlerlelj. 22 Ngr. Sinz. Nummern t Ngr. Expedition r Johanne«»Allee S u. Watsenhautstr. k Pt. Dre-den, den 11. October. — Se. Maj. der König hat in einer gestern dem Großbritannischen außerordentlichen Gesandten und bevoll mächtigten Minister, Ehrenwerthen Charles Augustes Mur ray ertheilten Partikular-Audirnz drssen Beglaubigungs schreiben entgegen genommen. — Oeffentliche Gerichtsverhandlungen: In welcher Weise von gewissen Leuten zuweilen selbst der Schimpf und die Schande ausgebeutct wird, zeigte sich einmal wieder recht deutlich auö den Entscheidungsgrün- den der ersten von den am vorigen Sonnabende abgehal tenen Hauptverhandlungrn. ES mußten in derselben Ent hüllungen sehr zarter Natur vorauszusehen gewesen sein, deshalb fand sie im Geheimen statt. Man «führ nun aus dem in öffentlicher Sitzung verlesenen Urtel, daß de» Fleischermeijier F. R. Grahl aus Tharand sich einem ge wissen R. gegenüber eine Erpressung hatte zu Schulden kommen lassen. Der Letztere hatte zu dessen Hause früher in sehr nahen Beziehungen gestanden, und Grahl war ihm während der Zeit die Summe von 36 Lhlrn. schuldig ge worden. Statt nun die deSfalls zugesendete Rechnung zu bezahlen, hatte er sie ihm zurückgeschickt, mit dem briefli- chen Ersuchen, er solle nur die Rechnung einfach quitti- ren, er wisse ja, wie er zu ihm stände rc., sonst rc. R. aber mochte in der Sache den Anfang einer Schraube ohne Ende erblickt Haben, und wußte ihr durch erstattete Anzeige sofort die Spitze zu brechen. Grahl wurde daher jetzt wegen versuchter Erpressung zu einer viermonatlichen Arbeitshausstrafe vcrurtheilt. — Die zweite. Verhandlung war gegen einen zeither ganz unbescholtenen Mann gerich tet, dem man eö gleich ansah, daß nicht etwa Neigung zum Verbrechen, sondern nur der Drang einer augenblick lichen Verlegenheit und die Erwartung, daß Derjenige, mit welchem er es zu thun hatte, nicht gleich das Rauche gegen ihn herauskehren würde, ihn zu der Unbesonnenheit verleitet hatte, infolge deren er sich jetzt auf der Anklage bank befand. Es war der Hausbesitzer und zeithmge Lohnsuhrmann C.T. Stein aus Mohorn, verheirathet und Vater von 5 Kindern. Seit längerer Zeit- hatte er mit dem Gutsbesitzer Fleischer in Oberbobritzsch in Geschäfts verbindung gestanden und namentlich fortwährend Lohn fuhren für ihn geleistet. Da Letzterer nach und nach Ver trauen zu ihm gewonnen, so übergab er ihm im April 1858 eine Summe von 40 Lhlrn. mit dem Aufträge, dieselbe bei der Lass« der sächs.-fchles. Eisenbahn für ihn stbzuliefern. Dies hatte jedoch Stein unterlassen, vielmehr 20 Lhlr. davon zur Bezahlung von Hafer sofort verwen det, den Rest aber in einzelnen Posten nach und nach in seinem Nutzen verwendet. Als Fleischer nach einigen La gen erfuhr, daß das Geld nicht abgegeben worden sei, war Stein nicht sofort im Stande, das Geld wieder herbeizu- schaffen, wohl aber erbot er sich, die Summe, baldmöglichst zu decken. Dies hatte er auch theilweis« dadurch gethan, daß er Fuhren leistet«, für welche 15 Thlr. in Abrechnung kamen. Nachdem er aber später sein Geschirr verkauft hatte und mit der Abstoßung nicht fortfahren konnte, ge langte die Sache zur Anzeige. Der Rest von 25 Lhlrn. wurde auch später, jedoch erst nach Anberaumung, der Hauplverhandlung, bezahlt, und Fleischer wollte mm-war den gestellten Strafantrag zurücknrhmen, allein«- war — zu spät. Herr Staatsanwalt Metzler konnte daher nicht- weiter thun, als in Bezug auf den nachträglich geleisteten Ersatz eine innerhalb des Strafmaßes milder« Berürthei- lung für dm bedauernswerthen Mann zu beantragen, und er wurde infolge, dessen zu sechs Monaten Arbrit-Hau- verurtheilt. — Der Stadtrath macht bekannt, daß, da str den Stadtbezirk Dresden schon durch Regulativ vom 2V. Oc tober 1852 bestimmt ist, beim Ausschanke und Verkaufe aller Biersorten nur solche Trinkgrfäße zu gebrauchen, welche entweder eine ganze oder eine halbe Kanne ent halten, durch die Bekanntmachung des k. Ministerium- deS Innern vom 29. August: „Nachträge zur Aichordnung enthaltend" (abgedruckt in Nr. 203 des DreSdn. Journ.), die obengedachte Bestimmung noch fortwährend in Giltig keit bleibt, mithin alles Benutzen vonSchenkgläsero, welche nicht nach '!» oder i? Kanne geaicht sind, bei Vermeidung gesetzlicher Strafe verboten ist. , , — Ein Wort der Mahnung. Zwei Cherubim überflügeln gemeinschaftlich die Stiftshütte des menschli chen Lebens, sie heißen: Milde und Barmherzigkeit. Ihre erste Priesterin ist die Wohlthätigkeit, ihr himmlische» Beglaubigungsschreiben ist die Thräne und ihre beflügelt« Dienerin ist das bittende Wort. DaS bittende Wort für alles Unglück aber erhält durch die ewige Gnade Kraft und Gedeihen, daß eS sich «inschmejchele in da» Oh« wie Harscntöne, daß es eindringe in die Seele wie die Ermah nung zum ewigen Leben, daß «S das Herz erfasse wie der süße Schauer einer übrrirdischen Belohnung, und daß e- die Bipst erfüll« mit erhabenen TrWftn wie d«S > Amen eine» frommen Gebetes. DaS größe Braydunglück in Orlönitz Hqt bereit- im sächsischen Vaterland« so. manche