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Aus dem Rheinthal, Ende Januar. Durch ganz Europa ertönt die verhängnisvolle Frage: Werden wir Frieden erhalten? Giebt es Krieg? Die grsammte Presse strömt über theils in Befürchtungen, theilS in Hoffnungen. Die Völker wollen entschieden den Frieden und nur den Frieden. Wer will denn also den Krieg? Wir antwor ten: eigentlich Niemand! Und daS ganze Krieg-geschrei ist nur ein Börscnkrieg, und eS handelt sich dabei nur da rum, wer die meisten Millionen in die Tasche schiebt, ob die Bären oder die Bullen. Diese Thiergattungcn der Börse sind aber nicht bloS in den Schichten der täglichen Besucher des Geldmarktes zu finden; o nein, sie erstrecken sich bis in die höchsten Spitzen mancher Staaten, und hier ist ein Kriegsgeschrei gleich einem heilsame» Aderlaß, den man den Völkern verordnet, damit die Bäume nicht in den Himmel wachsen. Alte Könige von Frankreich machten zuweilen rin ähnliches Experiment mit den Ju den. Sie gestatteten diesem, im Geldmachen so sehr be wanderten, Volke, sich im Königreiche niederzulassen und Reichthümer zu sammeln. War man der Ansicht, daß der Schwamm voll Gelder strotze, flugS erschien ein Edikt, welches die Juden aus dem Land« jagte und ihr« Schätze consiscirte. Dir Zeiten ändern sich, und eine solche Hand lungsweise wäre heut zu Tage doch allzu roh. Zürich, 24. Jan. Der wohlunterrichtete Pariser Correspvndcnt de» „Journ. de Geneve" erklärt es für ganz positiv, daß die Prinzessin Clolilde nur ungern die Hei rat!) mit dem Prinzen Napoleon eingrhe und daß sie, wenn sie es thue, nur ihren patriotischen Gefühlen folge. Sie opfere sich, nach ihrer Meinung, für ihr Vaterland und Italien, indem sie ihm die Allianz Frankreichs zu bringe. Prag, 22. Jan. Die zweite Nummer des hier er scheinenden »Oesterreichischen Morgenblattes" ist von der Polizei mit Beschlag belegt worden. Die Consiscation ist vom Cardinal-Erzbischof, dem Fürsten Schwarzenberg, angeregt worden. Ein Gedicht, „Kaiser Friedrichs Kro nenträger", von Endrulat, hat wegen seiner religiösen Len- denz Anstoß gefunden. Das Gedicht war in Folge eines von der Redaciion ausgesetzten Preises von 5 Ducatrn eingesendet und die Schiedsrichter hatten ihm den Preis zueekannt. Die Königl. Sächsische Altersrenienbank. Noch ist die in neuerer Zeit zum Gesetz erhobene Errichtung einer Altersrentenbank nicht in alle Schichten der Gesellschaft eingedrungen, weil vielseitig der wohl- thäge Zweck einer solchen nicht in der Weise bekannt ist, wie er es verdient, so daß wir eS für unsere Pflicht hal ten, auch in unseren Spalten zur näheren Kenntnißnahme einer so segensreichen Anstalt beizutragen. — Ueber den Zweck und die Benutzung der Altcrsrentenbank überhaupt hat man folgende Paragraphen aufgestellt: 8- 1. Die Königlich Sächsische Altersrentenbank, obwohl für jeden Staatsangehörigen zugänglich, ist vor zugsweise dazu bestimmt, den minder wohlhabenden Klas sen des Publikums Gelegenheit zu bieten, in der Zeit ihrer Erwerbsfähigkeit durch zurückgelegte Ersparnisse für ihr späteres Alter, wo mit dein Sinken der Kräfte der Verdienst abnimmt und Mangel und Sorgen einzutreten pflegen, eine den Ausfall am Verdienste jährlich zu ersetz ende jährliche Rente zu erwerben und damit nicht nur jene Widerwärtigkeiten des Leb en» vom spätem Alter fern zu halten, sondern auch schon die borgen deS früheren Na«m. s v. — »uk. Mttt. ir u. » «in., Add«. 8 ». Nacht» irn u. V. Rach Görlitz u.». dort hierher: A bs. Mrg«. a u., «orm. 10 Rach», »t«.,»». »»/«u.. «acht» 11 U. — U«k. Mrg«. »V«5 Rach». » u. ro »'/, u.. «d. »1/« »Rächt« 4l». VI. Rach »ieu «. » dort hierher: Aids, von Reust «acht« »». Leben- durch di« sichere Hoffnung auf jene immer näher und näher rückende Unterstützung zu erleichtern. Die Altersrentenbank vermittelt, was die Ungunst deS Geschickes jenen Classen der Gesellschaft vorenthalun, hat, indem sie die der Anstalt Beitretmdcn, die Versicher ten, gleichsam zu einer besonderen großen Familie vereinigt, welche durch fortgesetzte kleine Einlagen und deren unaus gesetzte Vermehrung durch Linzuschlagung der davon ge wonnenen Zinsen und ZinsHinsen nach und nach ein an sehnliches Vermögen zusammrnbringt, um dasselbe dereinst den überlebendtn Gliedern zum ausschließlichen Genuß zu überlassen. §. 2. Die AlterSrcntenbank gestattet Einlagen vorm, achlzehnten Jahre de» Versicherten ab, legt dieselben auD Zinsen und Zlnsrszinsen zu 1Z Procent halbjährlich, oder, weil die 1Z Thaler Zinsen des ersten Halbjahres am Ende des zweuen selbst wieder 9 Pfennige Zinsen ge währt haben, zu 3 Lhlr. 15 Ngr. 9 Pf., vom Hundert jährlich, werbend an, und gewährt daS hieraus erwach sende Capital in der Form von jährlichen Renten den überlebenden Versicherten nach deren Wahl vom erfüllten 55., 60. oder 65. Lebensjahre ab. Die Höhe der Rente, dir übrigens für denselben Rentner bis auf die Summe von 200 Thalern steigen darf, hängt von Zeit und Größe der Einlagen, sowie davon ab, ob der Eintritt in den Genuß der Rente früher oder später begehrt wird. Für eine schon im 18. Jahre gemachte Einlage erwirbt man vom erfüllten 65. Jahre ab eine weit größere Rente, als wenn man jene Einlage erst im 30. Jahre einzahlen und die entsprecbende Rente schon vom erfüllten 55. Jahre ab begehren wollte. - Für den Fall frühzeitig rintretender Invalidität eines Versicherten kann die Rente ausnahmsweise auch schon vom erfüllten 30. oder einem darauf folgenden Jahre ab an wirklich Bedürftige verabreicht werden. Diese Inva lidenrente ist aber freilich dann desto geringer, je zeitiger « sie begehrt und gewährt wird. Die Rente ist an die Person des Versicherten ge bunden. Auf das Quartal, in welchem der Rentner stirbt, wird jedoch den Nachgelassenen desselben noch die Hälfte eines Viertchahrsbctrags der von ihm zu beziehen gewesenen Rente f die Sterbequarlals - Rente) verab reicht. D'e Einlagen sind der Verkümmerung nicht unter worfen, auch dürfen die Alters- und Invalidenrenten selbst bis zu einem Gesammtbetrage von jährlich 100 Thalern, weder verkümmert noch abgetreten werden. 8 3. Die Einzahlungen, deren jede in einer vollen Lhalersumme und wenigstens in Einem Thaler zu bestehen hat, können vom 18. Jahre an in verschiedener Weise ge schehen. Man kann ») mit Capitalvrrzicht einzahlen oder, mit andern Worten, die eingezahlten Einlagen für seinen Todesfall der Altersrentenbank, behufs der Mitverwendung dersel ben auf die Renten anderer überlebender Versicherter, über lassen; oder b) mit Capitalvörbehalt einzahlen, daS heißt, die ein gezahlten Beträge für den Todesfall des Versicherten zur beliebigen DiSposilion sich Vorbehalten. In diesem Falle werden nach dem Ableben des Versicherten — möge der selbe vor oder nach dem Eintritt in den Rentengenuß ge storben sein — die eingezahlten Einlagen an die Erben des Einleger- oder wer sonst zur Empfangnahme dersel ben berechtigt ist, zurückgczahlt, jedoch ohne Zinsen, die vielmehr auf Bildung der Renten der Ueberlebenden mit <0 von «ltst. Rach» I u.(»ien), Mrg«. 7 u (Prag), «kg « » U. (Rodenbach), «itt. (v. Reust.) ir u. r« M. (von Altstadt) Mttt. ir»/«U. Wien), Rach», » u.Xb.(Rodenbach). — «uk. (In Altstadt) Mrg«. , u. «r «, vor», s «. s M, Mttt. 1Rach».»»/« u. k ». 4l> «. Ab. « «. so (ln Neustadt) «««. S «. 4» «. Rach«. »»/,«.