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Tageblatt für Unterhaltung und Geschäftsverkehr. M 283. Sonntag den 10 October Erich, tagt. Morg. 7. — Inserat« dieSpaltzeü« ö Pf. werden dt« Ad. 7 (Sonnt, v. 1t—r) angenommen. — ttbonn. Kierteljahr 2ü Ngr. bet un- rntgeldl. Liefemng in'« Hau«. Durch di» Post Viertels. SV Nqr Sin,. Nummern 1 Nqr «rpedttton: Iobannes-Alle« 6 u. Waisenbansftr. S pt. Local- und Provinzial-Nachrichten. Dresden, den 10. October. — Se. M. der König hat genehmigt, daß der or dentliche Honorarprofessor der Theologie, v. Tischendors zu Leipzig, den ihm von Sr. M. dem Kaiser von Ruß land verliehenen Stanislausorden zweiter Klasse annehme und trage. — Beim letzten Quartalwechsel sind in Königsberg fast alle Gehalte an die dortigen Beamten, wie auch an das Militär in neuen sächsischen Vereinsthalern ausgczahlt worden. Das „K. HZ- erfährt, daß zwischen der preu ßischen und der sächsischen Regierung ein Umtausch statt gefunden hat, indem dafür nach Sachsen preußisches Geld gegangen ist. Ohne Zweifel liegt dieser Maßregel die üb sicht zu Grunde, die Vcreinsmünze im täglichen Verkehr gangbar zu machen. — sw*)—(Schluß des Referates über das Haupt- und Schlußplaidoyer in der Hanisch'schen Untersuchung.) Hr. Adv. Gerlach, Defensor des Kopisten Flcischmann und des Chausseewärters Böhme, hielt zunächst des Ersteren unbedingte Freisprechung für zweifellos und wandte sich dann zur ebenso gewissenhaften als geschickten Exculpation Böhme's, bestritt die Möglichkeit der Annahme einer Par« tirerei nach Art. 292 und wollte ihn nur wegen des einen von ihm zugcstandenen Betrugspostens bestraft wissen. Nachdem hierauf eine bis 4 Uhr währende Pause einge treten war, erörterte der Vertheidiger der Gutsbesitzer Fischer, Müller und Schreiber, Hr. Adv. Zumpc II., alle in die Interessen seiner Defendenten einschlagenden Um stände und Thatsachen mit rühmenswerthrr Genauigkeit und bekämpfte namentlich in gewandtem Bortrage mehrere von der Staatsanwaltschaft vorgebrachteVerdachlsmomente mit entschiedenem Erfolge, worauf Hr. Adv. Schaffrath sich des Längeren über die Unstatthaftigkeit der Annahme ausließ, daß die Chausscewärter als Miturheber anzusehen seien, auch darauf hinwics, daß Betrug Seiten der Chauffee- wärter schon deshalb nicht anzunehmen sei, weil die Aus zahlungen der Beträge durch das Rentamt nur auf Atte- stirung der Belege durch den Chausseeinspector Cröner er folgt seien, die Täuschung — als nothwendiges Erforder- niß zum Betrüge — also lediglich durch Letzteren bewirkt worden sei. Es rcplicirten hierauf Hr. 0. Schmidt zur *) Wir bemerken, daß die mit —sw— bezeichneten Referate uns anonym zum Abdruck zugekommen sind. Die Red. nochmaligen Begründung seines gestellten Anträge-, und hob insbesondere hervor, daß die Benachtheiligung des Staatösiscus schon in der Auszahlung von Beträgen auf gefälschte Belege bestanden habe, worauf Hr. Slaatsanw. Heinze nochmals be: seiner Anklage beharrte, die er sedoch gegen Fleischmann ausdrücklich fallen ließ. Die Herren Adv. Fränzel und Roux empfahlen hierauf ihre Defenden ten einer mildrichterlichen Bcurtheilung, und hob Elfterer namentlich noch die schlechte pecuniäre Stellung der Chaussee- beamteten (Hanisch mit 200 Thlrn, die Chausserwärtrr jeder mit 84 Thlrn. Jahresgehalt) als wesentlichen Mil derungsgrund hervor. Hierauf wurde der Schluß des Plaidoyers auf gestern Morgen vertagt, wo Hr. Adv. Matthäi zunächst die Annahme der Vertreter des StaatssiscuS, als bestehe die Benachtheiligung de- letzteren schon in der Auszahlung auf gefälschte Belege, mit der Bemerkung widerlegte, daß ja die Belege mei stens nur formell unrichtig, materiell aber richtig gewesen seien, der Fiscus also das auf dieselben gezahlte Geld un ter allen Umständen habe bezahlen müssen. Wenn die Staatsanwaltschaft meint, Körner und Hanisch seien zu den, den Chausseewärtern angeblich gegebenen Befehlen nicht berechtigt gewesen, so hätten die Chausseewärter we nigstens ihre Vorgesetzten zu derartigen jAnordnungen für berechtigt halten müssen. Schließlich empfahl er ebenfalls sämmtliche Angeklagte mit warmen Worten der Milde d«s Gerichtshofes. Hr. Adv. Gerlach verbreitete sich in längcrm Vortrage nochmal- über Auslegung des Art. 2S2, die Partirerei betreffend, zu Gunsten seines Defendenten Böhme, nachdem er alle von der Staatsanwaltschaft ge gen Fleischmann vorgcbrachten Verdachtsgründe als unzu reichend bezeichnet hatte, um eine nur beschränkte Frei sprechung zu rechtfertigen. Auch Hr. Adv. Zumpe bestrei tet resp. widerlegt eine von der K. Staatsanwaltschaft wider seine Schützlinge noch festgehaltene Verdachtsmo mente und trägt nochmals auf Freisprechung seiner De fendenten an. Hr. Adv. 0. Schaffrath endlich bestreitet das Recht des Staatsfiscus, dem Strafverfahren sich an zuschließen, da er weder, wie die Strafprozeßordnung «S verschreibe, seine Ansprüche überhaupt angegeben, noch die selben specisicirt habe und trägt darauf an, den FiscuS mit seinem Ansuchen abzuweisen und in Abstattung der dadurch erwachsenen Kosten zu verurtheilen, schloß sich ferner dem Anträge des Hrn. Adv. Fränzel auf Anwen dung des alten Criminalgesetzbuchs bei Abfassung deS Er kenntnisses an und verbreitete sich schließlich in längerer