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Dienstag —- Nr 58 -— L». März 18S7 Eetpzi«. Di« Zeitung erscheipk nm Ausnahme de« Montags täglich Nachmit tags für den folgenden Tag. PrctS für das Vierteljahr I'/, Thlr.; jede einzelne Nummer 2 Ngr. Dtütscht Allgkiiitiilc Zkitmig. «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!" Zu beziehen durch alle Postämter des Zu- und Auslandes, sowie durch die Erpedition in Leipzig (Querstraße Nr. 8). Jnsertionsgebühr für den Raum einer Zeile 2. Ngr. Die dänische Note. AuS Wien wird der Jndepeudance Helge die Note mitgetheilt, welche der dänische Minister des Auswärtigen, Hr. v. Scheel, an den dänischen bevollmächtigten Minister in Wie», Grafen Bille-Brahe, gerichtet hat. Dieselbe lautet: Kopenhagen, 23. Febr. 1857. Herr Graf! Ew. Erc. weiß, daß der Minister des Auswärtigen non Sr. k. k. apostvl, Maj. in einer am 26. Oct. v. I. an den österreichischen Geschäftsträger in Kopenhagen gerichteten Depesche auf die staats rechtlichen Verbindungen des Hcrzogthums Laucnburg zurückgekommen ist. Ange sichts der Ansichten, zu deren Ausdruck sich damals Hr. Graf Buol gemacht hat, hat die Regierung des Königs sich verpflichtet gefühlt, die fraglichen Verbindungen und namentlich Bemerkungen und Entwürfe, welche benannte Depesche enthält, zum Gegenstand einer neuen gewissenhaften Untersuchung zu machen. Das Ergeb nis ist in der beigeschlossenen Denkschrift mit zwei Anhängen enthalten, deren AuS- arbeltung nöthig schien, weil die Eröffnungen der preußischen Regierung vom Mo nat -LirW56 wesentlich von denen abwichen, welche von der nämlichen Regie rung später Wnacht wurden, und zwar insofern, als man damals hauptsächlich über die besondere, holsteinische Verfassung vom I I. Juni 1851 verhandelte, wäh rend neuerdings besonders die gemeinschaftliche Verfassung vom 2. Oct. 1855. zur Sprache gebracht ward. Je Mehr die Regierung des Königs in der Verhandlung tibtr diese gaNze Angelegenheit denselben Gesichtspunkt wie die Cabinctc von Ocster- reich und Preußen fcsthalten konnte,^ wie die Verhandlungen ivährcnd der Jahre 1851 und 1852 zwischen dem kopenhagcncr Hofe und denen von Wien und Berlin beweisen, umsomehr gibt sic sich der Hoffnung hin, daß das Cabinct Sr. k. k. apostvl. Mäj., wenn es die streitigen fragen einer ivicderholtcn Prüfung unter zieht, darin denselben Geist bethatigcn wird, der seine Politik in jener Epoche ge leitet hat. Bei dieser Annahme glaubt die Regierung des Königs sich der Ucber- zeugung nicht cntschlagen zu dürfen, daß man zuletzt zu jeiner Ausgleichung der Zerwürfnisse, gelängen werde, die leider in Bezug auf die in Rede stehende wich tige Angelegenheit noch bestehen. Die Regierung des Königs ist der Ansicht, daß alle Ausstellungen, die inBe treff Dessen, was: die Herzogthümer Holstein und Lauenburg anbetrifft, gegen den Gang der konstitutionellen Entwickelung der dänischen Monarchie und namentlich gogen den Erlaß der gemeinsamen Verfassung vom 2. Oct. 1855 erhoben werden, eine nach der andern in der beiliegenden Denkschrift gewissenhaft erwogen und wi derlegt worden sind. Es ist darin nachgewicscn, wie die Regierung stets anerkannt hat, daß es sich von selbst verstehe, daß die holsteinische Provinzialverfassung, die durch königliches Patent vom 28. Jan. 1852 wieder in Kraft gesetzt worden, nicht anders als auf vecfassungSmäßigcm Wege verändert werden könne, d. h., nachdem man das Gutachten der berathenden Provinzialständc besagten Herzogthums cinge- HM habe, Aber es wird darin nicht minder gezeigt, daß die seit 1852 in der Pro- pinziälvcrfaffung des .Herzogthums Holstein vorgenommenen Veränderungen genau auf diesem verfassungsmäßigen Wege bewirkt wurden. Und da man in dieser Be ziehung cingeworfen hat, die genannten Provinzialständc seien über den Inhalt der gemeinschaftlichen Verfassung nicht zurathe gezogen worden, so ist nachgcwicsen worden, daß ein solcher Anspruch nicht zu Recht begründet war und daß in dieser Beziehung nie etwas Anderes versprochen wurde, nichts weiter als genau die Voll ziehung der in Kraft stehenden Gesetze. Erst nachdem auf verfassungsmäßigem Wege die Compctenz der holsteinischen Provinzialständc auf solche Art begrenzt worden, daß dieselbcn keine Angelegenheit mehr in ihren Bereich ziehen konnten, welche fortan zum Wirkungskreise des für die Behandlung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu schaffenden. Organs gehören sollte, erst nachdem, sage ich, der Grund und Boden für die Errichtung der gemeinsamen Verfassung so geebnet war, daß er die Verkündigung möglich machte, ohne mit der neuen Provinzialvcrfassung von Holstein in Widerspruch zu gerathen, erließ Sc. Maj. der König die gemein schaftliche Verfassung vom 2V. Juli 1851. DaS so cingehaltene Verfahren hinsichtlich der Vorbereitung der gemeinschaft lichen Verfassung war seit geraumer Zeit offenkundig für Jeden, der den Gang der Ereignisse in der dänischen Monarchie beobachtete. Lange bevor Se. Maj. der König den Beschluß gefaßt hatte, die gemeinschaftliche Verfassung vom 26. Juli 1851 zu octroyi- ren, war cs eine ausgemachte Sache, daß die Regierung des Königs die Absicht hegte, diese Verfassung weder dem Gutachten noch der Abstimmung der Provinzialvcrtrc- tung zu unterwerfen, sondern daß sie im Gcgentheil bloß bezweckte, mit diesen wegen der Specialverfassungen Unterhandlungen zu versuchen, um auf diesem Wege die nöthige Freiheit der Handlung zur Octroyirung der gemeinschaftlichen Verfas sung zu erlangen. So ward diese Octrohirung denn durch Ordonnanz vom 26. Juli 1851 ausgeführt, ohne daß sie in Betreff des Herzogthums Holstein oder des Her- zogthuchs Lauenburg den geängsten Einwurf von Seiten der Cabinctc von Wien Und Berlin erfuhr, obwol diese gewiß flicht ermangelt haben würden, bei der Re gierung des Königs Aufschlüsse zu verlangen, wenn dieselbe jemals die Zusiche rung ertheilt gehabt hätte, auf andere Weise zu verfahren. Nachdem die Ordonnanz vom 26. Juli 1851 einmal erlassen worden, hat die selbe seitdem als Basis bei der ganzen weitern Entwickelung der VerfaffungSver- hältnissc gedient. In der Lhat hat der durch dieselbe geschaffene Reichsrath selbst eine wesentlich« Erweiterung seiner Compctenz verlangt, und jedenfalls hat man in der neuen Einrichtung nicht anders als auf dem von obiger Ordonnanz vorgezeich neten Wege Veränderungen vornehmen können, d. h. nur erst, nachdem die Zustim mung des Reichsrathß erlangt worden, eine Zustimmung, die übrigens späterhin fast mit Einstimmigkeit ertheilt wurde. In Betreff dieser Verhältnisse müßte die Re gierung ihre innigste Ueberzeugung über Das, was gerecht ist, verleugnen, wenn sic die gemeinschaftliche Verfassung der Monarchie den Verhandlungen der Provin zialvertretungen. von Holstein und Lauenburg unterwerfen wollte und ebenso — i was alsdann unerläßlich wäre — denjenigen der andern Theile des Staats. Eine ! solche Berfahrungswcisc hätte in der Zeit gewählt werden können, wo man sich ein zig und allein mit der Krage zu beschäftigen hatte, ob dieses Verfahren mit den gesetzlichen Formen verträglich sei; sic wurde «Her nicht gewählt, damit in Bezug ! der Feststellung des Inhalte der gemeinschaftlichen Verfassung die Regierung des j Königs die Freiheit des Handelns erlangen könnte, die ihr gefehlt haben würde, wenn über jede einzelne Bestimmung der Verfassung durch den Reichstag verhan delt und abgcstimmt worden wäre. Aber cö ist auch nicht zu übersehen, daß eS nur ! dadurch möglich wurde, das in Krage stehende Verfahren nicht einzuschlagcn, daß der Reichstag zuletzt den Beschluß faßte, sich in dieser Beziehung seines unbcstreit- j baren Rechts zu entäußern. Uebrigenö kann die Regierung des Königs durchaus i nicht begreifen, wie jetzt, nachdem unsere Vcrfassungsverhältnissc definitiv geordnet j sind, eine solche Vcrfahrungswcisc noch in Ausführung gebracht werken konnte, ohne die Autorität des Königs zu erschüttern, ohne die Grundlagen des Staatsrechts zu untcrwühlcn und ohne Zwietracht und Verwirrung in alle Verhältnisse zu bringen. Ebenso wenig ist zu ermessen, wie diese Verfahrungswcisc irgendwelches praktische Interesse bieten könnte; denn in dem Neichsrathe selbst sind sämmtliche Mitglieder vollkommen im Stande, ihre Wünsche in Betreff von vorzunchmenden Veränderun gen in der gemeinschaftlichen Verfassung geltend zu machen. Was bisher mehr speciell in Bezug auf das Hcrzogthum Holstein gesagt wurde, findet im Wesentlichen auch auf das Herzogthum Lauenburg Anwendung. In Be treff dieser beiden Theile des Staats kann man noch die."allgemeine Bemerkung machen, daß die Wünsche und Petitionen bezüglich der Privatangelegenheiten eines jeden von ihnen, welche die betreffenden Staaten an den König gelangen zu las sen wünschen möchten, stets Sr. Maj. auf constitutionellcm Wege werden unter breitet werden können. Was ferner namentlich die Provinzialverfassung von Hol stein angeht, so wird die Regierung des Königs, indem sie von neuem die Revi sion derselben vorschlägt, was sic thun wird, sobald ihr der günstige Zeitpunkt ge kommen erscheint, recht wol mit den Provinzialständen über eine ausdrückliche und bestimmte Feststellung dcr besondern Angelegenheiten des Herzogthums verhandeln könne». Die Negierung des Königs ist überzeugt, daß -eine derartige erncuerte Erörterung sich nicht fruchtlos erweisen wird, wenn es dem Hofe von Kopenhagen gelingt, sich im Allgemeinen mit jenem von Wien und von Berlin über die bezüg lich des Inhalts dcr gemeinsamen Verfassung bestehende Meinungsverschiedenheit zu verständigen. In dieser Voraussetzung kann die Regierung des Königs ebenso we nig bezweifeln, daß cs ihr dann gelingen werde, die Bedenken zu beseitigen, die : man noch bezüglich der Frage der in den Herzogthümer» Holstein und Lauenburg gelegene» Domänen hegen könnte. In dieser ganzen Angelegenheit ist die Regie- i rung des Königs sich bewußt, keinen Schritt gethan zu haben, wozu sic sich nicht als befugt und sogar, im allgemeinen Interesse, als verpflichtet erachtete. Um di- Wahrheit dieser Behauptung darzuthun, glaubt sic nur auf die in ihrer früher» Denkschrift enthaltenen Erläuterungen, sowie auf die neue Auseinandersetzung der Rechtsfrage, verweisen zu dürfen, welche im Anhangell, dcr hier beigcfllgten Denk schrift enthalten ist. Die Regierung des Königs hat überdies bewiesen, wie geneigt sie war, Maß regeln vorzuschlagen, die nach ihrer Ansicht geeignet waren, jedes Bedenken in Betreff der Bestimmungen der gemeinsamen Verfassung bezüglich des zur Bewerk stelligung des Verkaufs einer Domäne zu befolgenden Verfahrens verschwinden zu machen. Auch in Zukunft wird sie in dieser Gesinnung verbleiben, wenn sie zu der Ueberzeugung gelangt, daß ein derartiger Vorschlag eine seiner Absicht ent sprechende Würdigung findet; und geneigt, wie sie cs ist, sogar solchen Bedenke», die ihr nicht begründet erscheinen, Rechnung zu tragen, wird die Regierung des Königs willig, soviel cs in ihrer Macht steht, zu jedem andern Arrangement bei tragen , das, namentlich in Bezug auf die Einkünfte der holsteinischen Domäne», mehr geeignet erscheinen möchte, zu dem gewünschten Ziele zu führen. Man wird jedoch nothwcndig uns darin bcipflichtcn müssen, daß die Regierung des Königs sich in der Unmöglichkeit befindet, in dieser Beziehung einen Weg einzuschlagen, dcr entweder mit der wahrhaften traditionellen Vereinigung zwischen Dänemark und den Herzogthümer» Holstein und Lauenburg, oder mit der Verfassung im Wi dcrspruch sein würde, die gegenwärtig in voller Kraft ist und der sogar dcr nächst- Erbe des Throns den Eid geleistet hat. Ich habe noch einige Worte über die Feststellung der Grenze bcizufügen, deren in den Depeschen dcr Cabinctc von Wien und Berlin Erwähnung geschieht. Wi- Ew. Erc. weiß, bestimmte der Art. 5 des FricdenSvertrags vom 2. Juli 1856, daß Sc. Maj. der König einerseits und dcr Deutsche Bund andererseits binnen sechs Monaten nach dem Abschluß des Friedens Commiffarc ernennen sollten zur' Fest stellung dcr Grcnzc zwischen jenen Staaten des Königs, die «inen Theil des Deut schen Bundes bilden, und jenen, die außerhalb des Bundesgebiets gelegen sind. Von der einen Seite war dcr Gegenstand, dcr auf diese Weise zu unternehmenden Arbeiten von sehr geringer Bedeutung, und von der andern schien die Entscheidung der zu lösenden Fragen dcr Regierung dcS Königs so einfach und so zwcisclfrci, daß sie nicht blos, der eingegangencn Verpflichtung gemäß, die Commiffarc ernannt, sondern sic sogar ermächtigt hat, ein sofortiges Uebereinkommen abzuschließen. Si- hoffte, dadurch einen Beweis ihres guten Willens zu geben und sobald als möglich einen Gegenstand zu beseitigen, dcr einzig deshalb Bedeutung erlangt hatte, weil Männer der Parteien sich desselben in vielen Formen als eines AufrcgungsmittelS bedient hatten. Während nun der österreichische Commissar sich außer Stande sah, eine geschriebene Instruction vorzuweiscn, bestimmte diejenige, womit der preußisch- Commissar versehen war, daß die Sache sorgfältig studirt werden müsse, und daß alle Aktenstücke und sonstigen vorhandenen Materialien, die zur Lösung der ange regten Frage dienen würden, vorzulegen und sorgfältig zu prüfen seien, indem sic davon ausging, daß man die wahre historische Grenze zwischen den zwei Herzog- thümern Schleswig und Holstein neu festsetzen müsse. Keinerlei Einwendung konnte vernünftigerweise gegen eine Instruction von solchem Belange gemacht werden, aber cs wurde bald ersichtlich, daß man sich über ihre Tendenz gänzlich irrte. Man hat, wie cs scheint, nicht erkannt, daß gerade Dasjenige historisch ist, was im Laufe des letzten Jahrhunderts fcstgestcllt ward, und man hat sich in einer wissenschaftliche» Untersuchung einer sehr entfernten und sogar theilweisc antihistorischen Vergangen hcit verloren, und wahrscheinlich muß dem für Holstein abgcordneten Mitglied- die Wendung beigcmessen werden, welche die Sache auf diese Weise genommen har. Die Aktenstücke zeigen, wie die Commission, nach zahlreichen und unfruchtbaren Er örtcrungsn, die sich mehr und mehr vom Zweck ihrer Mission entfernten , endlich ihrer Lhütigkeit ein Ende machen mußte. Die Regierung ist stets bereit, die so un terbrochenen Arbeiten wiederzubcginnen, Und von dem Bensche beseelt, sobald als möglich ein praktisches Ergebniß zu erreichen, muß sie cs für durchaus angemessen erachten, von allen Seiten neue Commissar« zu ernennen. Kür ihren Theil wird die