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Nr 127 6. Mai 1844 Montag WM Deuts»- Mlgemei«e Zeitung. «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!« Uev--vli» Deutschland. bbLeipftg. JmSachen des Verbots der Mainzer Advocaten- versammlung- * München. VolkSauflauf. München. Der Artikel gegen den Gustav-Adolf-Verein. München. Daß Oberconsistorium- Die Knie beugung. Altona Goldene Hochzeit des Grafen v- Blücher-Altona- * Altenburg. Dis Regulirung der Grundsteuer. Die Dorfordnung. Preußen. "Berlin. Die Gebrüder Grimm und Hoffmann von Fallers leben. * Von der Oder. Das Militairbudget. * Köln. Der Central- Dombauverein. — Universitätswesen. Oesterreich. *Wien. Graf v. Münch-Bellinghausen. Diplomatisches Fest. Läuferwettkampf. GHanien * Paris. Die Archive. Verschwörung in den Nordprovinzen. Marokko. Großbritannien. Der Examiner über Staat'und Kirche. 4k London. Die Abberufung des LordS Ellcnborough. Krankreich. Die Kammern. Die Wahl Charles Laffitte's. Mordthat. b Paris- Die Wahlannullirung. Die Lehrfreiheit. Der Namenstag des Königs. Die Gewerbeausstellung. Schweiz, s Zürich. Wallis, Freiburg, Lessin, Aargau. Hjtalien. *klom. Die Clarissinnen. vr. Alertz. Der Aetna. Griechenland, -j-Athen. Bekanntmachung des Ministerraths. Per«. Lima. Der Bürgerkrieg. IGiHnschast und ^unfk. * Berlin. Herzog Leopold von Braunschweig- * Darmstadt. Die Israeliten. Lehrstuhl des ProceßrechtS. — Alex- v- Humboldt. Handel und Industrie. Verkehr der deutschen Eisenbahnen im März 1844. «Frankfurt a. M. Die Ehrenbrettstein-Biebericher Eisenbahn. * Aus dem östlichen Frankreich- Chausseedampfwagen. * Leipzig. Meß bericht. * Hamburg. Zollwesen. — Berlin. Geuestke Nachrichten. London. Das Budget. Paris. Namenstag des Königs. -knkündigungen. Deutsch!««». Der Recensent, sagten wir oben, gehe in der zweiten Abtheilung näher auf das Sendschreiben selbst ein. Er thut dies zuerst in Wen dungen wie z. B.: „Es würde thöricht sein, wie der Verfasser deS Sendschreibens später selbst einstcht" rc., oder: „Es würde widersinnig 'ein, wenn rc. Dies fühlt selbst der Vers, des Sendschreibens", und ähnlichen; sodann tritt er— der Sache? nein — der Persönlichkeit, dem Charakter des Verfassers noch nAer, indem er die Moralität der von Letzterm (angeblich) aufgestellten Sätze und zugleich die seiner Gesinnung selbst in Zweifel zieht. Wir müssen annehmcn, daß der Verfasser hier gegen sich in der schwerlich ausvlcibcnden Erwiderungsschrift am besten vertheidigcn werde, und begeben uns daher an diesem Ort einer Wider legung der Behauptungen des Recenfenten. Um indeß auch hier einen Beleg für das Gesagte zu geben, führen wir Folgendes an: Zn dem Sendschreiben heißt cs S. 2u. „Kann der Anwalt nach der Ansicht Ew. Epe. nicht als Anwalt der Mainzer Versammlung beiwohnen, so wird er hr doch als Mensch beiwohnen können." Der Recensent aber läßt den , Ve>f. sagen: „Der Mensch im Advocate» sei zu Demjenigen berechtigt, was dem Advocaten im Menschen nicht gestattet sei", und fährt dann so ort: „Hiernach würden in dem im Advocaten befindlichen Menschen di« Pflichten des Advocaten unterdrückt sein. Ueberbietet in diesem Grund ätze die Moral die Logik, oder diese jene?" Wir möchten fragen: über- netet in dieser Auffassungswcise die Mangelhaftigkeit des Verständnisses die der Schlußfolgerung, oder diese jene? Und in dieser Welse steigert sich der Ton der Rccension, bis »um Schlüsse das Sendschreiben geradehin und wiederholt ein ,,seltsames ChaoS von Gemeinplätzen,. Zrrthümern und Wissenschaften", „ein aus Unkennt- niß und Verdrehung der Gesetze und Jrrthümern, subversiven und ge- ehmäßigen Grundsätzen und Widersprüchen oberflächlich-abgefaßtes Send- chreiben, unmöglich zu entknäueln" genannt, und in einer Reibe von rhe- orischen Fragen und Ausrufungen dem Verf. einmal über bas andere Inredlichkeit, Täuschung des PublicumS und dergl. M. vorgeworfen wird. Nach dieser Charakteristik deS Tones Und der Haltung der „Bemerkun gen" noch einige Worte über die Resultate derselben. Die Frage über die Tendenz der Mainzer Versammlung wird in denselben zwar dahin be ¬ fischen Anwalts" in Betreff der Mainzer Advocatenversammlung crwar- ten, so durfte man doch von einer Recenfion, die in den Kamptz'schen Jahrbüchern Platz findet, eine würdige und gemessene, von aller Persön lichkeit freie Haltung der Polemik sich versprechcn. Um so auffallender er scheint der Ton, in welchem der Recensent sich über das Sendschreiben, und nicht bloS über dieses, sondern über die Subjektivität des Verfassers selbst ausspricht, und welcher gegen das Ende hin nahe- an eine Verdäch tigung nicht nur der intellektuellen Befähigung, sondern geradezu des mo ralischen Charakters des Letzter» grenzt. Gleich von vorn herein heißt cS: der Verfasser habe „ seine Neigung, sich in die Verhältnisse anderer Staa ten zu mischen, auf eine eben nicht besonnene Art merkwürdig genug be urkundet"; der Recensent hat übersetzen, daß gleich der erste Satz des Sendschreibens („Ew. Exc. haben einen Ausspruch gethan, der weit über die Grenzen des preußischen Staats hinaus in allen Ländern deut scher Zunge widerklingen und das Herz jedes Deutschen, der sein Vater land liebt, schmerzlich berühren wird: Sie haben den deutschen Anwälten ins- gesammt den Berufabgesprochcn, fürHcrstellung deutscher Einheit im Rechts verfahren zu wirken") den Punkt bezeichnet, auf welchen der Verfasser bei der Abfassung seines Sendschreibens sich stützte. Der Minister Mühler hat seine Erwiderung grade aus diesen Punkt gerichtet; der Recensent dagegen hat für besser befunden, ihn zu ignorircn und dafür von „nicht besonnenen Neigungen" des Verfassers zu Drechen. Die erste Abtheilung der Necension hat cs mehr mit der Mainzer Versammlung und zwar mit der Frage über die Wissenschaftlichkeit ihrer Tendenzen zu thun; erst die zweitegeht näher auf das Sendschreiben ein. In ersterer Beziehung mag cs als Probe der Auf fassung des Recenfenten genügen, anzusührcn, daß derselbe diese Ver sammlung darum für gefährlich und unerlaubt hält, weil der Aufruf zu derselben von einer „Thätigkeit und Wirksamkeit" spricht, die stattfinden solle, um mitzuwirken, „zu dem Ziel einer allgemeinen deutschen Rechts- und Gerichtsverfassung"; da „die Verabredung Mehrer zur Thätigkeit und Mitwirkung für einen bestimmten Zweck und ein bestimmtes Ziel" die Grenzen bloßer Ansichten und des Austausches derselben überschreite, so würden „durch dieses Unternehmen nicht nur die Vorschriften der ober sten Polizeibehörde des Landes, sondern auch die Strafgesetze des deut schen Bundes und der einzelnen Bundesstaaten verletzt". Ja der Rccen- ent geht noch weiter, indem er wörtlich folgenden Schluß macht: „Welchen Imfang wird sie (diese Vereinigung) der Rechtsverfassung geben, die in ganz Deutschland verbessert oder wenigstens anders gestaltet werden soll? Der Verein ist daher auch, seinem Gegenstände nach, nicht näher bekannt und somit ein geheimer und sehr bedenklicher." Die Mainzer Versamm lung ein geheimer Verein, und die allgemeine deutsche Rechtsverfassung ein aekäkrliches Ziel! ssLelpftg, 4. Mai. Vor einigen Monaten erschien, zuerst in der «Constitutionellen Staatsbürgerzeitung», dann auch in besonderm Abdruck, ein „Offenes Sendschreiben eines sächsischen Anwalts an den königl. preu ßisch«» Justizministor Mühler in Beziehung auf dessen Schrift vom 6. Febr. 1844", worin daß von Letzterm erlassene Verbot des Besuchs der Mainzer Advocatenversammlung von Seiten preußischer Justiz- commissare beleuchtet war. Dieses Schriftchen hat zwei Erwiderungen er fahren: die eine von dem Minister Mühler selbst, die andere von einem ungenannten Recenfenten in den Kamptz'schen Jahrbüchern (gleichfalls se parat abgedruckt). Der Accent, der sonach in dieser Zeitfrage auf je nes Schriftchen gelegt worden ist, scheint es zu rechtfertigen, wenn wir von ihm und dessen Gegenschriften hier Einiges bemerken. Der Standpunkt, von welchem der Verfasser des „Offenen Sendschrei bens" auSging, war der eines deutschen Anwalts. Indem nämlich der Justizminister in dem bekannten Reskripte vom 6. Febr. gesagt hatte, „weder die preußischen Anwälte noch ihre deutschen Amtsbruder hätten einen Beruf dazu, für die Herstellung deutscher Einheit im Recht und Rechtsversahren zusammenzuwirken D nahm der Verfasser Veran lassung, diese Ansicht, als dem höher» Berufe des Anwalts präjudicir- lich, zu bekämpfe» und daneben die Anwendbarkeit des Edikts von >7W auf diese Versammlung in Zweifel zu ziehen. Die Erwiderung des Mi nisters Mühler beschränkt sich auf eine Erklärung der angeführten Stelle des RescriptS, wonach durch dieselbe nicht die deutschen Anwalt« im Ge gensatz zu denen der preußischen Monarchie, sondern die Anwatte der deut schen Provinzen der letzter« im Gegensätze zu denen der Provinz Preu ßen gemeint seien. Zn dem Nachworte, welches der Verf. des Send schreibens dieser Erwiderung anfügt, rechtfertigt er die von ihm jenen Worten rmtergelegte Deutung aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauche des Wortes „preußisch" und bezieht sich darauf, daß auch andere öffentliche Stimmen (z. B. Nr. 44 dieser Zeitung) diesen Ausdruck in seinem Sinne verstanden hätten. Hinsichtlich des Inhalts jenes Reskripts bezieht sich der Minister auf das seiner Antwort beigelegte Rückschreiben, welches er auf die Gegenvorstellung der königsberger Justizcommissare erließ: Beides Aktenstücke, die auch sonst schon zur Publicität gelangt sind, und deren Besprechung, zumal sie nicht in direkter Verbindung mit dem Sendschrei ben stehen, hier nicht am Platze sein würde. Die wichtigere und umfänglichere Erwiderung ist die zweite der oben gedachten, welche unter dem Tites: „Beinerkungen über das offene Schrei ben rc., ein beftuderer Abdruck auS dem 125. Hefte der Jahrbücher für di« preußische Gesetzgebung", im vergangenen Monat in Berlin erschie ne« ist. Ließ sich gleich eine ziemliche Entschiedenheit des Gegensatzes zwischen den Ansichten des ungenannten Recensenten und denen des ,)sach-