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di. Lev lichen Personanr von Verhetzung «n kommt ^»«ck»v(i Die vermv««Mst»u«r betrSgltzMttlch für di« natür» 4d»r voll»» 2S0000 »« d» 1 o. Laufend, oder vollen kliOOüv «M Der Steuer MtteÄn Unabhttygig«8«ttungfür Land. DichtesteBerbrettungt Beilagen: Sonntag» -Unterhattungsblatt » Eeschiistdstelle Bischofswerda. Altmarkt 18. — Den» und Buchdmckerei Friedrich May In «tschosrwerda. — Fernsprecher tmms deren Schaden bekNKWennrMvcke «e«M fürworten. Der von den gegriffene Rei Was die Ablieferung des ich Mitteilen, daß 220s« worden sind, (Hört, hört! lichs Ablieferung, und es werd un» «elinW«. Um la acs 0 kl mit Auvmchm« «enWer ßen Notfällen einzubringen. Ich ' stätigen, daß es sich M>en der „GmNde Nation" im besetzten «chW bezogen, in erbärmlicher Fall, der den snmMschm «Mmn» io cht beleuchtet, ist dte AwTÜckhaVimg de» achtMttgm Lvch- AKtschoftzweröaer Einzige Tageszeitung im Amtsgerichtsbezirk Bischofswerda und den angrenzenden Gebieten Die« Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshaupt- Mannschaft, der Schulinspettton und de« Hauptzollamt« zu Bautzen, des Amtsgericht«, de« Finanzamtes und de» Stadtrats zu Bischofswerda. wirtschaftlichen Verhältnissen zckwoUdet. Labet der Beleuchtung der die Teuerung «moyachmdm zu einer stürmischen Debatte über bA tAtWMWMAN WHchWW Mo am VtMtag enMMvMM« fort uK mr» «n» «ich«»» Abänderung -1 artzka a»mäß dem ««trag erMrung, daß der deutsche Botschafter in Vari« nunmehr neue Schritte zur yreilasfting de« Kinde« eingelötet hab«, müssen sich die Titern, die ihr KiNd seit acht Vahren in Fein- deshand wissen, bescheren. Das Ultimatumversorgungrge- setz, das die Versorgung der infolge Annahme de« Ultima tums vom 5. Mai 1921 entlassenen- Soldaten regelt, wird ohne Aussprache an »inen Ausschuß verwiesen, woraus sich das Hau« der Beratung der Vortage über di« Wirtschaftsdei- hilfen an Beamt« usw. in Otten mit besonders schwierigen Gebiet der Gemeindetätigkeit liegen, zu Aweckoerbänden zu sammenschließen. Die staatliche Aufsicht erfolgt für die be zirksfreien Gemeinden durch die Kretehauptmannschaft. für die übrigen Gemeinden durch die Amtshauptmannschast, die bis auf weiteres als Bezirksverbiinde beibehalten werden sollen. Die noch beliebenden selbständigen Gutsbezirke haben sich nach dem Entwurf bis zum 31. Dezember 1222 mit be nachbarten Gemeinden zu vereinigen. Auf Nerlangen des Gemeinderats hat ein beim Inkrakt- tretey des Gesetzes im Amt befindlicher Bürgermeister sein Amt uiederzulegen. Dieses Verlangen kann erstmalig bin nen 6 Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes und später binnen 6 Monaten nach Ablauf einer 6jährigen ober weiteren biährigen Amtszeit ae^esl^ werdest. Geschieht dies, so ist'dem Bürgermeister bas letzte Diensteinkommen, falls er auf Lebenszeit gewählt ist, voll, sonst bis zum Ablauf seiner Dienstzeit voll und von dg ab nir Hälfte als jährliche Rente auf Lebenszeit zu gewähren. Die bisherigen Inhaber besol deter Stadtratsstelstn scheiden binnen tz Monaten nach den, Inkrafttreten dxs Gesetzes oder im beiderseitigen Einver ständnis früher aus den Diensten, wenn sie bst" nen einem Monat erklären. Geben sie diese Erklärung l in nerhalb der vorgesehenen Frist ab, so gel -n diejenigen von ihnen als unkündbar angestellte Beamte di^ bis zum In krafttreten des Gesetzes zwei Jahre im Amte waren. Bei den übrigen kann die Einstellung für den Zeitpunkt des Ab laufes ihrer Wahlzeit widerrufen werden. Der Widerruf kann nur spätestens 3, stiihestens aber 6 Monate vor Ablauf der Wahlzeit ausgesprochen werden. Erfolgt kein Widerruf, so gelten sie von Ablauf der Wahlzeit ab als unkündbar an gestellte Beamte. Der Bezirkstag kann erstmalig binnen 6 Monaten nach den, Inkrafttreten des Gesetze« mit Mehrheit bet Anwesen heit van zwei Drittel der Mitglieder die Abberufung des tm Amte befindlichen Amtshauvtmannes beim Ministerium des Innern beantragen, wenn Umstände vorliegen, Li« das Ver trauen der Bezirksvertretung zur Amtsführung des Amts hauptmannes erschüttert haben. Später kann ein solcher Abberufungsantrag nur jedesmal binnen 6 Monaten nach Ablauf einer sechsjährigen Amtszeit gestellt werden. Sind Stellen eines Amtshauptmannes neu zu besetzen, so steht »em Bezirkstag das Recht zu, dem Gesmntmlmfterium Bet onen vorzuschlagen. Die Gemeinden, die dein, Inkrafttreten des Gesetzes kei nem Bezirksverband angchören, bleiben bezirkofrei. —- In dieser Bestimmung liegt eine für eine Reihe von kleineren Gemeinden, die jetzt die revidierte StiidtevrdNMtg angenom men haben, bedeutsame Abweichung gegenüber dem Fischerschen Entwurf. Damit sind eine Reihe wichtiger Bestimmungen des neuen Entwurfes wiedergegeben worden. T» wird zu prü- en sein, ob es sich als zweckmäßig erweist, alle Geinestchen »es Lärche« so, wie e« der Entwurf ovrsieht, in «inen eknzk» gen verfassungsmäßigen Rahmen zu spannen und den Ge meinden die Viirgermeisterversassung «chMkkgen. Be kanntlich ist schon von verschiedenen Selten und «ach ver schiedenen Richtungen hin Widerspruch «egen Wrmelheüen des Entwurfes erhoben worden. Ob daher der Entwurf allenchalben in der skizzierten Fassung an den Landtag kommt, bleibt abzuwarten. , Deutscher Reichstag. Der neueste sächsische Gemeindeverfaffungsentwurf. Das sächsische Ministerium des Innern hat den Entwurf einer neuen Gemeindeverfassung erneut umgearbeitet und ihn in der neuen Form den in Frage kommenden Stellen zur Begutachtung vorgelegt. Die Angelegenheit ist wichtig genug, um auch in der breiten Öffentlichkeit Interesse zu er wecken. Man wird deshalb schwer verstehen, warum dieser Entwurf im Gegensatz zu dem seinerzeit vom sozialistischen Politiker Fischer ausgearbeitete bisher nicht auch weiteren «reisen -»gängig gemacht wurde. Für das Gemeindehaupt steht der Entwurf die Bezeichnung „Bürgermeister" vor. Es wird also die Bezeich nung „Genreindevorsteher" ebenso in Wegfall kommen, wie die Bezeichn» „Oberbürgermeister". Für die Ratsvor stände in den L» oberen Städten, wo bereits Bürgermeister vorhanden sind, soll es keinen Oberbürgermeister, sondern nur einen „ersten Bürgermeister" geben. Der Entwurf be seitigt in allen Städten di« seitherige Magistratsversassung und setzt an ihre Stell« die Bürgermeisterverfassung. Die Gemeindevertretung soll au» mindestens 8 und aus höchstens 80 Gemetndevertvebern bestehen. Für die Annahme ge meindlicher Ämter sieht die Borlage keinen Zwang vor. Ein solches Amt darf nur ablehnen, wer älter als 60 Jahre ist, wer wegen seines Desutchheitszustandes an der dauern den Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Verpflichtun gen verhindert, wer längere Zeit ortsabwesend sein würde, wer durch die Ausübung des Amtes In seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit wesentlich gestört würde, wer ein öffent liches Amt bereits 12 Jahre bekleidet hat oder wer ein sol ches Amt 6 Jahre innegehabt hat, für hie Dauer der nächsten 6 Jahre und schließlich auch, wer die politischen und wirt schaftlichen Ansichten der übrigen Angehörigen des Wahlvor schlages nicht mehr zu teilen vermag. Wer sich weigert, eitz solches Amt anzünehmen, kann auf die Dauer der ihm ange sonnenen Verpflichtung mit einer jährlichen Gckhstrafe bis ni 5000belegt werden. Für Sie Strafdauer ist deM LtrafMigen das Stiimnrecht zu entziehen. Die Gemeindevertreter sollen für ihre BeWüste nur in soweit verantwortlich sein, als sie damit ihre gesetz lichen Befugnisse überschreiten, ein Strafgesetz verletzen oder wider besseres Wissen in unredlicher Absicht handeln. Unter den Gemeindeausschüssen ist neben einem Derwaikmgs- und einem Finanzausschuß auch-ein Ausschuß für Wohlfahrts pflege vorgesehen. Wählbar zum Bürgermeister ist jeder Deutsche, der am Wahltag« das 25. Lebensjahr vollendet hat und in der Ge meinde wohnt. Handelt es sich um die Stelle «ine» berufs mäßigen Bürgermeisters, so ist auch ein auswärtswohnen» ^er wählbar. Durch Ortsgesetz kann für einen oder mehrere berufsmäßige Bürgermeister eine besondere Befähigung ge fordert werden. Die Stellung eines Stad tve rord netenvo r- stehers kommt ebenso in Wegfall, wie di« Einrichtung des kollegialen Stadtrates. Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt die gesamte Gerneindeverwattuna und be reitet die Verhandlungen der Gemeindevertretung vor, be raumt ihre Sitzungen «in, führt in ihnen den Vorsitz und l-rgt für die Ausführung der gefaßten Beschlüsse. Im Falle ^er Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Er ist für ?:e Gesetzmäßigkeit der Gsmeinderatsbeschlüss« verantwott- üäi. infolgedessen steht ihm ein Einspruchsrecht wider Be- Schlüsse zu. die er für ungesetzlich hält, wie auch gegen solche^ die er als für die Gemeinde öffentlich nachteilig ansieht« —- In der Regel muß in allen Gemeinden mindesten« ein be» - nstwößiaer Beamter zur Besorgung des schriftlichen Dien» ' w (Ratsschreibers und des Kasten- und Rechnungswesen» Ratskiimmerer) vorhanden sein. Der Tntwurf hat die Tendenz, die Bildung größerer ge meindlicher Derwastungskörper durch Zusermmenschluß von ''meinden. durch Bildung von Gesamtgemeinden und von ecksverb'vden, zu begünstigen. Er behält deshalb auch u Ministmmm unter gewissen Klauseln das Reckst vor, die mimswejse Vereinigung von Gemeinden anzuordnen. Au» -mmenliegen-de Gemeinden können sich zu einer bezirk«» steien Verwcrltmigsgemeinschaft (Gesamtgemeinde) zusam» "-enschli-tzen. Gegen die Bildung von Gesamtgemeinden van mindestens 25 000 Einwohnern dürfen Bedenken wegen Bew^hnerzv' s oder der Leistungsfähigkeit von selten des Ministeriums niGt erhoben werden. Im übrigen ist zur Nil- °mng von Gesamtgcmetnden die Genehmigung d«s Ministe riums des Innern erforderlich. Der Bürgermeister ist zu gleich In ollen in der Gesamtgemeinde zusammengefaßten >ts^ostcn Vorsitz.mder des Ortsrates und übt als solcher die Befugnisse aus. die dem Bürgermeister einer Einzelge meinde zusrelen. Einzelgemeinden und Gesamtgemetnden können sich zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, die auf d«m geordnetenbenserkvarmacht. Mchnenb* öftere ftnSä scwl, kaum 50 Abgeordnete stnd anmaßend. DäeWvrk keit, die jetzt so häufig In deutschen Parlamenten KU d ten lst, kommt auch in dieser IntevestelGtzchstt dar. Mehrzahl der Abgeordneten, di« schon als PFWoecketzrmg anzufpre- chen ist, zum Ausdruck, Auf der Tagesordnung flarchen zu- für . - . 1,8 v» T», für welkere 280000 «st 2 v. L., für wettere 280 OVO «st 3 v. r., für weitere 1 Million Mark 4 v. T., für. «eiter» 2 «UN«, nett Mark 5 v. L., für wett»« 3 Million»« Mark S v. T., sür Wester» 8 Mil« Nonen Mark 7 v. L, sür welkere 8 Million«« Mark 8 v. L., für wetAtt 10 MU- klonen Mark v v, T., für die weiteren 1V Millionen Mark 10 v. T. Der Zuschlag zur VemGgenrfkeUer wurde nach den Be» Wüsten de» Klusschuss»« wi» folgt f^tgesetzt: „D»r.Anschlag zur Vermögenssteuer beträgt von dm ersten all oder vollen 230000 .st de« steurrpflWigen Ben v sür di« nächsten anaefanqenm «der »ollen 130 ». H. und für di, «MrtznBÄtM AV»-i mögMsteuer." MMW-Lrz handelt. (Hört, hört!) Meine mer noch die, daß da« uMag endgültige freie Wittsch erwartet" Verhältnisse e daran r "'aß die baldige UM au die «sich« Landwtrfichast braucht sie, w«NN sie ihr» ärsß» Aly Volksernährung erfüllen soll. Frage noch nicht endgültig»« Der Streik gnmng^ttsi^^ chee -WA MtMM In der freien Wirtschaft hak« eok M schaftltchen Produkten «ine echebBche P Wenn ich das Streben d« mW » chaft verstehe, so mißbillige ich beMdivAdstrd«s senden Ausführungen auf tmn WchchsLMddnech. sie des Abg- Lind, der di» Reick Iudenbande bezeichnete. 2 und Überlaste es der L ger zu hängen. Da» der allgemeinen Sache aiemna grenzenlose L« mlche Vorwürfe erheben „ Leichtfertigkeit aezeiot hat. vetträae anlangt, so si»ck> «n die- ßem umfange «ellefett worden i tige, besonders Kriegsbeschädigte» Fletsch auf den Markt. Bet den I Wd gegangen «erden wird. Darauf «erden die Mrückgestellten Adststnmun-»« t Reichsgesetz über E cheGmg <nem4llbgobe zur MV« Wvhnungrvamr» vovgenümmen. Vie Vortag« wird gemeinen in der angenvminen, Nächste Sitzung MNtnnB Et«g 2 Mr. BnWolch» nunz: Ausfuhr. Devisen und-dritte-Lesung des RkKWmiMi da » L L Erscheiauaoswets« r geben Werktag abend« für den klgend. Tag. BezuasPreior Bet Abholung tn ver GrschöstsstrÜ, monatlich Mk. 7.50, bet Zustellung tn, Haus monatlich MK. 8.—, durch die Post bezogen vterteljährlich MH. 24.— mit ZustelluNgsgebühr. Alle Pvstanstalten, Postboten, sowie Zettungsausträger und die Geschäftsstelle des Blatte» nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. Poftsch«M«Ko*t» r Amt Gr«od»» Nr» >321. G«»»1»ve- zm »"WLNÄ? Storung de» Betriebe« der Zeitung oder der BesSrderungsetmich» üingen — hat der Beztehrr Keinen Anspmch aus Ltestrung ober Nachltestrung der Zeitung oder aus Rückzahlung des Bezugsprcks«». Aa»»tg»»»««1*r Dt« Sgesvai oder deren Raum 2.25 Mt-ort teil (Alm. Most, 14) S.— Mil. Holungen Nachlaß nach festste-» dte Zgefpaltkire Zelle 4.80 Mit. wird keine Gewähr geleistet. -Für bestiimn«r»g« od»»'WD> Nr. 4«. Donnerstag, den LS. Februar 1V22-