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W k Arche So» »<l riotzka in Attcher- r «n Kreise rinen Sohn i als Eiben lise Strycks r Wilhelm küslin. An- en und es iern (k) in ;rn mütter- en- Lange -er waren, Li gen-reich lener; dies 1 Heinrich u a und d , doch steht e Ps.-fonen cranz Mug, 1836 geb., 1818 geb, n, ck) Emil nand Hein- id Benzke, b., st) Kars 1828 gSb, rrii, Berta sferstecher» dwin Emil Erbe wird irrt Fleiß- )t von ihm 2 Jahren, ftrot. amtlicher -ste 1365. lo 64—66 Stroh, 70 r, 1 Kilo ehl (nach 50 für «de. Franken,. Kulden, Kronen, Kron:n, Kronen, Kronen, Schilling, Dollar, Franken, ! Lire be° gingen;» kaufmaun fst er die hat ein izu keine rt ist bei Erwählte zen Scha° in dritter , verschie- ück Land oernach- iicht wie- ß ihr Ort ileinrent- Gehälter Zensionär chn Tage )em Aus- >enn nicht günstiger sschulleh- 8 einge- des Ab- Srderung um Ber- erleihun- -rbungen nflußrei- acht auch e Woche, xn muß. rbe mili- zur Be- iarnison- Eltern , andere ng ihres nem ge- ieziehun- iünfchen, ,t jedem o gut er enn ihm n Abge- DUcHofsweröaer HauptdlattundgelesensteZeitungimAmtsgerichts- dezirk Bischofswerda und angrenzenden Gebieten Dieses Blatt ertthätt die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshaupt- Mannschaft, der Schultnspektion und des Hauprzollamts zu Bautzen, sowie des Amtsgerichts und des Stadtrats zu Bischofswerda. drgescarr^ Unabhängige Zeitung für alle Stände in Stadt uyd> Land. Dichteste Verbreitungin allenVolksschichten Wöchentliche Beilagen: Sonntags-Unterhaltungsblatt. — Geschäftsstelle: Bischofswerda, Altmarkt 15. — Druck und Verlag der Buchdruckerek Friedrich May in Bischofswerda. — Fernsprecher Rr. 22. « > > MeschetnnnISwelier Jeden Werktag abend« für dm folgend. Tag. De»«n,pr«l,: Bei Abholung in der Geschäftsstelle monatlich Mk. 3.—. bet FufteGmg in« Hau« monatlich Mk 3.25, durch M Poft begogm ntertrliährlich Mk. S — ohne Zustellungsgebühr. All« Postanftaltm, Postboten, sowie Zeitungmusträger und dt« Geschäftsstelle de» Blatte» nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. Paftscheeft-Aonl»: Amt Leipzig Str. 21543.—Gemeinde» verba»d»girokasse Bischof,«»»»« Kontq Re. 64. Im Falle höherer Gew all — Krieg oder sonstiger «gmd welcher Störung de« Betriebe, dM Fettung oder der Besördemngreturich- tungen — hat der Bqieher keinm Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Fettung oder auf Rückzahlung de, Bezugspreise». «nzrigenprei«: Die Sgefpaltm« Grundzrtle (Fi«. Moste 14k oder derm Raum SyPfg, örttich« Anzeigen 60 Pfg. : o. teU (Flm. Moste 14) 220 Pfg., die Zgrspaltene Feile. Bei Wirde»-. Holungen Nachlaß nach feststehenden Sätzen. - Amtliche "lnzelgem die Sgespattrne Felle 120 Pfg. — Für bestimmt« Tage vi er Platz« wkd kein Gewähr geleistet — «rftUlung»ort Bischoftwerda. Mittwoch, den 2S Januar 1921 0lr 21 75. Jahrgang. u. nenflucht, Entmündigung und Stellung unter vorläufige Vormundschaft. Um eine möglichst gleichmäßige Praxis zu gewährleisten, wird durch Ausführungsbesttmmungen gi ¬ ng Reichsverfassung Rechnung durch eine Beschränkung der Grundrechte für die Angehörigen der Wehrmacht (133 Abs. 2). Das Wehrgesetz bestimmt deshalb: „Die Angehörigen der Wehrmacht dürfen sich innerhalb des Dienstbereiches poli tisch nicht betätigen", wobei nach der Begründung des Ge setzes der Begriff Dienstbereich in weitestem und nicht nur in räumlichem Sinne zu verstehen ist. Diese Bestimmung bildet die Grundlage für die unumgängl. notwend. Entpoliti sierung der Wehrmacht, die unbedingt im Staats und Volkswohlintercsse gefordert werden muß. Voraussicht lich wird gerade um diesen Satz im Parlamente ein lebhafter Streit entstehen, da die linksstehenden Parteien die Heeres- macht durch Hereinziehen in die politischen Kämpfe erschüt tern wollen, um sie ihren Zwecken dienstbar zu machen und Sen einzigen Hort und den sichersten Schutz des Staates zu vernichten. Es ist aber zu hoffen, daß alle anderen Parteien sich einmütig auf den Boden Les Gesetzentwurfes stellen und an dem Verbote der politischen Tätigkeit festhalten werden. Die übrigen Bestimmungen sind selbstverständliche Fol gen dieses Verbotes. Sie betreffen das Verbot der Zuge hörigkeit zu politischen Vereinen und der Teilnahme an poli tischen Versammlungen. Ebenso muß für die Soldaten das Recht zur Teilnahme an Wahlen und an Abstimmungen so wohl im Reich, wie in den Ländern und Gemeinden ruhen. Wenn man die Ausübung dieser Rechte den Soldaten belas sen wollte, so würde man auch agitatorische Einflüsse auf sie „ . . . .. und politische Bewegungen in ihren Kreisen nicht hindern des Vertrages in beiderseitigem Einverständnis auf den, können. Sie würden nicht vor dem Kasernentor Halt machen, Dienstwege vorstellig werden. Derartigen Anträgen wird sondern durch die Soldaten, sowohl Offiziere wie Unteroffi- die militärische Dienststelle, wenn stichhaltige Gründe vorlie ziere und Mannschaften, in den dienstlichen Bereich auf den geil, innerhalb des nach dem Friedensvertrag zulässigen Ab- Exerzierplatz und in die Kasernenstuben hinein getragen wer- ganges entsprechen. den. Wenn das Wahlrecht nicht ruhen würde, könnte der! Die militärische Dienststelle muß aber die Möglichkeit Soldat nicht gehindert werden, sich nicht nur eine politische haben, Soldaten, die entweder wegen mangelrlder körper- Anschauung zu bilden, sondern sich auch einer politischen Par- licher oder geistiger Kräfte dienstunfähig geworden sind, lei anzuschließen. Dazu aber müßte er Versammlungen be- oder die die zur Erfüllung der ihnen obliegenden dienstlichen suchen und sich mit anderen über Parteipolitik aussprechen Aufgaben erforderlichen geffttgen Fähigkeiten nicht mehr, können. Und damit wäre dem Geiste der Zersetzung in i,.. ' ' 5 ^.'5' -r Wehrmacht Tür und Tor geöffnet. Nur Lurch volle Durch- Bestimmungen hierüber sind für Offiziere wie für Unterof- führung des Grundsatzes, daß die Wehrmacht über den Par- stiere und Mannschaften dieselben. Die Dienstunfähigkeit teien steht und daher am politischen Kampfe nicht teilnimmt, 'st durch ein militärisches Gutachten festzustellen, das sich kann das erreicht werden, was zum Wohle des Ganzen un- gleichzeitig darüber auszusprechen hat, ob eine Wiederher bedingt erforderlich ist, dem Reiche eine in allen Lagen er- stcllung der Dienstfähigkeit binnen Jahresfrist zu erwarten gebene und zuverlässige Macht zur Durchführung der Anord- ist- Wird dies verneint, so erfolgt die Kündigung mit einer nungen der Regierung zu sichern. > Frist von 3 Monaten oder bei Offizieren Mitteilung von der Dagegen dürfen die Soldaten nicht politischen Vereinen beabsichtigten Entlassung. Eine Sicherung des Soldaten angehören, sofern nicht die Zugehörigkeit zu einzelnen dieser gegen Willkür wird erreicht durch die Bestimmung, daß vor Vereine aus Gründen der militärischen Zucht und Ordnung Ausspruch der Kündigung wegen mangelnder Eignung die verboten wird. Um hierbei jede Willkür auszuschliehen, ist Genehmigung des Divisionskommandos einzuholen ist, so- die einschränkende Bestimmung erlassen, daß solche Verbote wie durch das Recht, gegen jede Kündigung Einspruch nur von Len Standortsältesten und Schiffskommandanten bei dem Reichswehr Minister zu erheben. Bei Offi- oder den diesen vorgesetzten Stellen erlassen werden dürfen, zieren entscheidet der Reichspräsident auf Grund eines Gut- Gegen das Verbot ist Beschwerde bis zum Reichswehrminister achtens des Ministers. „Mangelnde Eignung" liegt vor, zulässig. »wenn die Leistungen des Verpflichteten, die zur ordnungs- Ebenso dürfen sich Soldaten eines Standortes, eines mäßigen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, nicht Truppenteiles oder -er Besatzung eines Schiffes oder Schiffs- mehr ausreicken. An Stelle des ärztlichen Gutachtens tritt verbandes untereinander, d. h. innerhalb der Wehrmacht hier die dienstliche Beurteilung der militärischen Dorgesetz- selbst mit Genehmigung ihrer Vorgesetzten versammeln oder ten. Ausdrücklich muß hervorgehoben werden, daß mora- vereinigen. Die Forderung der Genehmigung der Dorgesetz- lische Defekte, Begehen strafbarer Handlungen, Verstöße gs- ten folgt unmittelbar aus der Natur des militärischen Dienst- gen die militärische Disziplin usw. nicht hierunter fallen. Verhältnisses un- -er militärischen Befehlsgewalt und ist im Machen derartige Tatbestände die Entfernung eines Sol- Interesse der Erhaltung der Disziplin und der Kameradschaft baten notwendig, so kann die Auflöstmg des Dienstverhält- unbedingt erforderlich. Die Genehmigung muß erteilt wer» nifles entweder durch rechtskräftige» Strafurteil oder durch den, wenn die Versammlung oder Bereinigung ausschließlich rechtskräftige Erkenntnis eine» besonderen für die Wehr wissenschaftlichen, sportlichen, Wohlfahrts- oder Unterhal- macht au« Soldaten zu bildenden Gerichtshofes erfolgen tungszwecken dient und die militärische Ordnung nicht ge- (Disziplinargerichtshof). Di« Zuständigkeit diese» Gerichts, fährvet wird. Hofes wird sich auf solche Tatbestände erstrecken, -st den Be» Allen diesen Bestimmungen kam» «ach jeder Richtung hin treffenden wegen seine» Brrhaltru» in oder außer Nqnst zugestimmt werden, Sie entsprechen einerseits den Forde- unwürdig machen» den. «erus ejneo Soldaten weiter auszu- »rungen der Disziplin, halten parteipolitische Kämpfe von der üben . . Wehrmacht fern, uich schaffen der Regierung das unumgäng-' Gegen die noch-im Mannschaft», und Unteroffizftrs- 8 s b', lich notwendige, über den Parteien stehende Machtmittel, auf stände stehenden Soldaten schien es Pir Reinhaltung der : das sie sich im Notfälle stützen kann, und lassen andererseits Wehrmacht von sittlich minderwertigen Persönlichkeiten not- ! dem Soldaten vollste Freiheit auf allen nicht politischen Ge- wendig, den militärischen Dienststellen eine etwas freiere ..bieten. Die persönliche Freiheit des Soldaten erscheint voll- Hand zu lassen. Es ist ihnen deshalb für bestimmte, im Ge- kommen gewagt, soweit sich dies mit seiner besonderen Stel- setz genau umgrenzte Fälle ein fristlos -» Kündi - Soldwen regeln. Eine der größten Gefahren für jedes Heer M und seinen besonderen Aufgaben überhaupt vereimgen gungsreU 3^ °° . Ibesteht in dem Hereintragen parteipolitischer Kämpfe, sie gilt, E^wllung heraus^ derden Per- aber namentlich für ein Freiwilligenheer, das nicht auf der - > koneft gehört, die nicht hatten emgestellt^werden durfem Der allgemeinen Wehrpflicht beruht und deshalb auch nicht alle«... Der einzelne „Soldat wird besonders durch die Be- häufigste Fall wird derjenige sein: daß der Emgestellte Schichten der Bevölkerung gleichmäßig umfaßt. Eine Frei- st-mmungenubersecn Dienstverhältnis berührt, wobei der- über seine Vorstrafen unwahre Angaben gemacht und sich williaentruvve die nicht über den Parteien siebt und dem Ausdruck „Soldat alle für den Waffendienst bestimmten dadurch die Einstellung erschlichen hat. Die Möglichkeit der ParZgettiebe entzogen ist trägt den Geist der Zersetzung ^gehörigen der Wehrmacht umfaßt (Offiziere, Unteroffi-fristlosen Kündigung ist ferner bei gewissen Bestrafungen von vornherein insich Eine volitiiierende Freiwilliaentruv- 3>ere und Mannschaften) cm Gegensatz zu den Beamten. Er! gegeben (Degradation, Freiheitsstrafe von Mindestens 3 mbüdltsürRech Ed ^lk k^E ^ ! ikt also gleichbedeutend mit den bisher in der Gesetzgebung Monaten, Diebstahl oder Unterschlagung), sowie bei Fah- pe viivei sur Ev Don reinen zuveriaiiiaeii ,oii- y. Mi-„nk Von Major a. D. Max von Sch r e ib e r s h o f e n. ! I. Zu den wichtigsten Bestimmungen des neuen Wehrge zetzes gehören die 88 32 und 33, die d^e politischen Rechte des SioivUten regeln, vine der grvßreir Grftchrri» für icdr- Heer szsf -besteht in dem Hereintragen parteipolitischer Kämpfe, sie gilt, Lern eine stete Gefahr. Diesem Gedanken trägt schon die! " ----- - - — - - - - ' gehörigen der Wehrmacht müssen die deutsche Staatsange ¬ hörigkeit besitzen, womit der rein nationale Charakter der jen Fällen der Einspruch an den Reichswehrminister zulässig. .. - ... . —. .. > Soldaten scheint der richtige Mittelweg gefunden zu sein, um das militärische Interesse zu wahren, die Wehrmacht von allen ungeeigneten Elementen zu befreien, und gleich zeitig den Soldaten gegen Willkür und unberechtigte Ein griffe zu schützen und ihm die Sicherheit seines Dienstvor- hältnisses zu verbürgen. Diese Überzeugung wird sicherlich dazu beitragen, die besten Elemente zum Eintritt in die Wehrmacht heranzuziehen. Die Entwafinungsfroge aus der Pariser Konsere«-. Part», 24. Januar. (Drahtb.) Die erste Sitzung der Pariser Konferenz hat heute vormittag 10 Uhr begonnen. Es waren nur die Chefs der Delegationen anwesend: für Frank reich Briand, unterstützt von Berthelot, für England Lloyd George und Lord Curzon, für Italien Graf Sforza und Bot schafter Bonin-Longare und Graf Bella-Toretta, für Belgien Minister Jaspar und Theunis, für Japan Graf Jfhii, beglei tet von zwei Sekretären. Es wurde vereinbart, die Sachver ständigen je nach Bedarf bei den Fragen zu berufen, bei de nen sie ihre Ansicht zum Ausdruck bringen sollen. Die Frage der Entwaffnung Deutschlands wurde zuerst erörtert. Als technische Beiräte wurden alsdann in den Saal eingeführt für Frankreich Kriogsminister Barthou, Marschall Fach, be gleitet von den Generalen Weygand und Rollet, für England Marschall Wilson und General Bingham, für Belgien Gene ral Maglinise und für Italien General Marietti. Marschall der besitzen, vorzeitig zu r En t l ° s su n g zu bringem Die L K^AussUsses^ n Mrs^ °^^Dze^ Deutschlands hinsichtlich feiner Truppen und ihrer Bewaff nung auseinander. In einzelnen Punkten gaben die Gene rale Bingham, Rollet und Marietti ebenfalls Aufklärung. Nachdem die Sachverständigen ihren Bericht erstattet haben, werden die Regierungschefs zur Beratung der Angelegenheit schreiten. Der „Temps" glaubt zu wissen, -aß nach Erledigung der Cntwaffnungsfrage die Frage der deutschen Kohlenlieferun gen zur Behandlung kommen werde. Dann werde vielleicht die Orientfrage erledigt und erst nachher da» Revarattvns- Problem in Angriff genommen werden. Wahrscheinlich wer de die Konferenz bis Ende dieser Woche dauern. Paris, 24. Januar. (Drahtber.) Rach einer Sonder meldung der Agence Hao« hak Marschall Fach in dem Be richt, den er am 30. Dezember namen» de» mkeralliierten militärischen Ausschusses von Versailles erstattete und in der heutigen vormittagssihung der Pariser Konferenz zuiam- menfcitzle, in nenn einzeln aufgeführlen Pannen Feststellun gen über von der deutschen Regierung angebNch noch nicht erfüllte Forderungen gemacht. Part», 24. Januar en -al Wehrmacht gewahrt ist und Einrichtungen nach Art der regelt werden, unter welchen Voraussetzungen die militäri- fronzösischen Fremdenlegion ausgeschlossen sind. Die bis- schen Dienststellen von diesem fristlosen Kündigungsrechte hcrigen gesetzlichen Bestimmungen über die Unfähigkeit zum § Gebrauch machen sollen. Überdies ist auch in allen diesen Dienst im deutschen Heer und in der Marine bleiben in Kraft. Fällen der Einspruch an den Reichswehrminister zulässig. Der sich zum Eintritt in die Wehrmacht meldende Mann s Auch in diesen Bestimmungen über das Dienstverhältnis des muh eine Verpflichtungserklärung abgeben, wodurch er sich »>.- — —r..-».— ... ».... zu einer Dienstzeit von 12 Jahren verpflichtet, die Offiziers anwärter müssen sich vor ihrer Beförderung zu einer Dienst zeit von 25 Jahren verpflichten. Mit der Annahme dieser Erklärung durch die militärische Dienststelle kommt der öffentliche rechtliche Vertrag, auf dem das militärische Dienstverhältnis beruht, zum Abschluß. Letzteres beginnt aber erst mit dem Tage des Dienstantrittes und dauert bis zum Ablauf des Entlassungstages. Hiermit ist für die An wendung der auf der Zugehörigkeit zur Wehrmacht be ruhenden strafrechtlichen, disziplinären und sonstigen Son dergesetzen die notwendige Bestimmtheit geschaffen. Das Dienstverhältnis ist für den Verpflichteten inner halb der Vertragsdauer unkündbar. Da die Zahl der vor Ablauf der Verpflichtung ausscheideuden nach dem Frie densvertrag auf 5 im Jahre beschränkt ist, konnte dem Verpflichteten ein Recht zur Kündigung des Vertrages nicht eingeräumt werden. Dagegen kann er bei Änderung der bürgerlichen Verhältnisse wegen einer vorzeitigen Lösung