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Ulrlge» Niga, »nie, Natal. rrau»g«g,bei» iordnungm der Behörden 1V1L. 1V14, kannte tm archaisti- » Hans Dammcinn- onwura. Der Haupt hockenden weibliche»! ie Schale hlllt, <nis hl auch Dienstboten- wenigstenS alle acht ct Sie nicht herauS- verkaufen wollten?" Essen. Der Mnlti- Waldorf Astor gab :cht lohnendes Essen, -rmigen Tafel nah- tlatz. Auf der Tisch- »tische Wüste darge- den weißen Wüsten- ;n und kunstvoll ge- m die „Wüste". Der Tafel und mitten lyramiden und dir Ise des Mahles wur- Schaufeln „Ausgra- ande vorgenommen, bei seinem Platze te, die ihnen als cht wurden. T. Dieselben werden ühe weich gedämpft indischen Sauce be wiest ihre zarten t einen Spinat da- a mit den weichge- ner aus einem Teil Teilen Wasser be- und Salpeter kön- kalten Umschlägen in den ersten acht acht mehr möglich, eeren sollten nicht i; sie verkümmern auf gut gedüngtes gehärtet sind. Telegr.-Adr.' Amtsblatt. Fernsprecher Nr. 2L Nachdem die Mobilmachung Allerhöchst befohlen ist, ist jede Ausführung von Pferden nach Ortschaften, die nicht zum Pferde- AushebungSbHzirk Bischofswerda gehören, bei Strafe untersagt. Eine^Ausnahme ist nur nachgelassen, wenn ein Verkauf an Militärbehörden des genannten Aushebungsbezirks oder an solche Offi ziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte stattfindet, die sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen. Die Königliche A m t - h a n p t m a n « s ch n f t. Amtsblatt -er Königliche« Amtshanptmannschast, -er Königliche« Schnlinspektion und -es Königliche« Hsuptzollamtes zu Bautzen, sowie des Königliche« Amtsgerichts ««- -er Stadtrates zu Bischofswerda, und der Gemeindeämter des Bezirks. Aufruf zur Gestellung Seine Majestät der Kaiser haben die Mobilmachung Die nachstehend ersichtliche Bekanntmachung des kommandierenden Generals des XII. Armeekorps, die Verhängung des Kriegszustandes betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. B a u tz e n, am 1. August 1914. Königliche Kreishauptmannschaft. A« dtz Bevölkerung des XII. sl. König!. Stichs.) Korpsbezirks! Seine Majestät der Kaiser hat das Reichsgebiet in Kriegszustand erklärt. Für diese Maßregel sind lediglich Gründe maßgebend, die — sofern die Mobilmachung ausgesprochen wird — deren rasche und gleichmäßige Durchführung gewährleisten und nicht etwa die Besorgnis, daß die Bevölkerung die vaterländische Gesinnung werde vermissen kaffen. Die Schnelligkeit und Sicherheit unseres Aufmarsches erfordert einheitliche und ziel bewußte Leitung der gesamten vollziehenden Gewalt. Wenn durch die Erklärung des Kriegszustandes die Gesetze verschärft werden, so wird dadurch niemand, der das Gesetz beachtet und den Anordnungen der Behörden Folge leistet, in seinem Tun und Wirken beschränkt. Ich vertraue, daß die gesamte Bevölkerung alle Militär- und Zivilbehörden freudig und rückhaltlos unterstützen und uns damit die Erfüllung unserer hohen und vaterländischen Pflichten erleichtern wird. Dann wird auch der alte Waffenruhm des Heeres aufrecht erhalten und es vor den Augen unseres Kaisers, unseres' Königs und den Blicken der Nation in Ehren bestehen. D r e s d e n - N., den 31. Juli 1914. Der kommandierende General. Nachdem der Kriegszustand erklärt ist, werden hierdurch folgende Anordnungen getroffen: 1. Die Besitzer von die dem Verbände deutscher Brieftaubenliebhabervereine nicht angehören, haben der Ortspolizeibehörde über die Zahl und den Aufenthaltsort der Tiere unter Angabe der Linie, für die sie eingrübt sind, sofort Mitteilung zu machen. Wer Brieftauben beherbergt, die nicht einem Mitglieds des Verbandes deutscher Brieftanbenliebhabervereine angehören, hat diese Tiere der Ortspolizeibehörde auszuliefern, die über sie verfügt. Aufgefundene Brieftauben sind ohne Berührung der etwa an ihnen befindlichen Depeschen an die nächste Polizei- oder Militärbehörde abzuliefern. 2. oder andere Verständigungsmittel ohne Genehmigung der Militärbehörden, anzuwenden, ist verboten. 3. I-eettlUvimwu«» ohne Genehmigung der Militärbehörde aufsteigen zu lassen, ist verboten. Ueber landende Luftfahrzeuge ist von jedem, der das Landen wahrnimmt, an die nächste Polizei- oder Militärbehörde Meldung zu erstatten. Unbemannte Fahrzeuge unterliegen der Durchsuchung nach Schriften, Karten usw. Bei bemannten Fahrzeugen erstreckt sich die Untersuchung auch auf die Bemannung, sofern diese sich nicht darüber ausweisen kann, daß sie im Dienste oeS Reiches oder eines Bundesstaates steht. Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haststrafe geahndet. Bautzen, am 1. August 1914. Königliche KreiShauptm an» sch a st. unk so weiter. 2. Sämtliche Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaft:« des BeurlanbtenstandeS, einschließlich der Ersatzreservisten, haben sich zu der auf den Kriegs- beorderungen angegebenen Zeit an dem bezeichneten Orte pünktlich einzufinden, dagegen verbleiben die nur mit einer Patznotiz Versehenen zunächst in der Heimat. 3. Alle augenblicklich außer Kontrolle befindlichen Mannschaften sowie diejenigen, welche sich nicht im Besitz einer Kriegsbeorderung oder Patz notiz befinden, haben sich behufs Herbeiführung einer Entscheidung sofort an die Haupt-Meldeämter der BeztrkS-KoMmäUdoS zu wenden. 4. Wer dem obigen Befehle nicht Folge leistet, verfällt in strenge Bestrafung nach den KriegSgesttzeu. 5. Das Marschgetd wird beim Truppenteile, nicht bei der Ortsbehörde empfangen. 6. Sämtliche Einberufenen haben, um ihren Gestellungsort zu erreichen, freie Eisenbahnfahrt ohne Lösung einer Fahrkarte und ohne vorherige Anfrage am Schalter, lediglich gegen Vorzeigung der Kriegsbeorderung oder anderer Mttitärpäpiere an der Fahrkartenkontrolle. 7. Vom dritten Mobilmachungstage morgens an hört der Friedensfahrplan auf. Der alsdann allein gültige Militärlokalzugsfahrplan wird auf den Bahnhöfen angeschlagen und in den Tageszeitungen bekanntgegeben. Der kommandierende General des Xll. (1. K. S.) Armeekorps. Anzeigeblatt für Bischofswerda, Stolpe« ««- Umgegend, sowie für die angrenzende« Bezirke. Aelteste» Blatt tm Bezirk. erscheint fett I84«. Ker Armee und der Marine befohlen. 1 Der erste MobllmachungStag ist der L. August 1V14, T!kL5 » » ?- '„'-WH der dritte der vierte der sturste