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1SV4 «1 Dienstag, den 31. Mai Nw. Der Gemeinderat kStre, Gcm.-Borst. Die Kirschennutzung der Gemeinde Demitz-Thumitz soll am 3t Mai dss. Js., nachm. '/-5 Uhr, meistbietend verpachtet werden. — Versammlungsort: Kmochs Gasthof. Demitz-Thumitz, 30. Mai 1904. Diele Zeitschrift erscheint wöchentlich drei Mal, «StaaS, Domrerstars und Sonnabends, und st rülschließlich der Sonnabends erscheinenden „belle- ifttfche« BeUage- viertttjShrlich Mart l.bo Pf. Nummer der Zeitungspreisliste SS«7. S-rnsp-«chfte«<° «r. »» Bestellungen werden bei allen!, Reiches, sür Bischofswerda und Umgeg« Zeitungsboten, fowie in der Exped. d. Bl. angenommm. «chtnadfönf-igster Jahrs»«,«. Der Konflikt zwischen Frankreich und dem Vatikan. Die tiefgehenden Differenzen zwischen der französischen Negierung und dem Vatikan, wie sie sich in der. päpstlichen Protestnote gegen den Besuch des Präsidenten Loubct am italienischen Königshosc und der insolgedessen erfolgten Ab berufung des Botschafters Frankreichs beim Vatikan, Nisard, ansprägen, haben durch die Stellung nahme der französischen Dcputicrtcnkammcr in dieser Angelegenheit zweifellos eine Verschärfung erfahren. Denn die am Freitag stattgcfundcne Jnterpcllationsdebattc der Dcputicrtcnkaminer über die päpstliche Protestnote und die Abberufung Nisards hat mit einem entschiedenen Siege des Ministeriums Combcs geendet, da dieZurückrufnng des Botschafters der Republik beim heiligen Stuhle von der Kammer mit großer Mehrheit gutgcheißcn worden ist. Allerdings kann man noch keineswegs von einem wirklichen Bruch zwischen Frankreich und dem Vatikan sprechen, da ein Geschäftsträger der Republik zur Erledigung der laufenden not wendigsten Geschäfte der französischen Botschaft beim Vatikan in Rom zurückgeblieben ist; auch verweilt ja der päpstliche Nuntius in Paris, Monsignore Lorenzelli, noch immer aus seinem Posten Immerhin stellen die Abreise Nisards von Nom und die Billigung dieses Schrittes seitens der französischen Deputiertenkammer eine erhebliche Verschärfung in den Beziehungen zwischen Frankreich und dem Vatikan dar und cs ist die Möglichkeit keineswegs ganz von der Hand zu weisen, daß die Entwickelung der Dinge doch noch zu einem völligen Bruche der radikalen franzö sischen Regierung mit dem Vatikan treibt. Die unerläßliche Voraussetzung zu einer solchen Wendung wäre freilich die definitive Aufhebung der französischen Botschaft beim päpstlichen Stuhl und die Aufhebung des Kon kordats zwischen Frankreich und dem Vatikan. Die ultraradikalen Elemente in Frankreich sind nun zwar durchaus sür ein derartiges rücksichts loses Auftreten der Republik gegen Rom, und soeben erst wieder haben bei der gedachten Jnter- pellationsdebatte der französischen Volksvertretung die Redner von der äußersten Linken ein solches Vorgehen Frankreichs verlangt. Aber die Re gierung des Herrn Combes hat trotz der von ihr von Anfang an verfolgten antiklerikalen Politik offenbar ihre guten Gründe, es nicht ohne zwingende Not auf eine vollständige Verfeindung mit der päpstlichen Kurie ankommen zu lassen, die durch ihren weitreichenden Einfluß einer mit ihr verfeindeten Regierung dann doch allerhand Verdrießlichkeiten bereiten kann. In der Tat steht auch die Trennung von Kirche und Staat vorläufig nicht auf dem Programm des Kabinetts Combes, und die republikanischen Gruppen der Dcputiertenkammer sind in dieser wichtigen Frage überwiegend der Ansicht der Regierung, nichts zu überstürzen. Mit ziemlicher Sicherheit kann man daher erwarten, daß der Konflikt zwischen Frank reich und dem Vatikan nicht die Beseitigung des Konkordats zur unmittelbaren Folge haben werde. Es könnte nur dann hinzukommcn, wenn Papst Pius X. entschieden feindselige Absichten gegen die französische Republik und ihre Regierung be kunden sollte, das aber möchte ungeachtet aller bereits ergangenen Kundgebungen des jetzigen Papstes gegen das Ministerium Combes denn doch zu bezweifeln sein. Es gibt im Vatikan noch immer eine starke franzosenfreundliche Partei, die sicherlich nach Kräften einem definitiven Abbruche aller Beziehungen zwischen dem heiligen Stuhle und Frankreich, dieser von Rom bislang so ver hätschelten „treuen Tochter der Kirche-, entgegen gearbeitet, und PiuS X. wird sich schwerlich dem Einflüsse dieser Partei zu entziehen vermögen. Wenn kein neuer Zwischenfall eintritt, so dürften demnach die Dinge in ihrem gegenwärtigen Stande verbleiben und die französische Botschaft beim Vatikan wird wohl bis auf weiteres von einem Geschäftsträger geleitet werden. Schlachte« ««d Verpfänden vo« Viehstücken. Die Königliche Amtshauptmannschaft hat wiederholt in Erfahrung gebracht, daß Personen, welche weder den Schlächtereibetrieb als Gewerbe angemeldet, noch auch eine genehmigte Schlachthausanlage zu ihrer Verfügung hab.en, in ihren Behausungen Tiere nicht nur für den eigenen Bedarf, sondern zum Zwecke der Gewinnerzielung durch den Fleischverkauf schlachten bez. schlachten lassen. Es wird erneut darauf hingewiesen, daß das Schlachten und Verpfänden von Viehstücken zum Zwecke des Fleischverkaufs, wenn es gewerbs mäßig geschieht, nur in behördlich genehmigten Schlachthäusern und nur denjenigen Personen gestattet ist, welche diesen Gewerbebetrieb vorschriftsmäßig angcmeldet haben. Zuwiderhandlungen werden nach 8 148,1 bez. § 147,1 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu Svv Mark und im Unvermögens falle mit Haft bestraft. Gleichzeitig wird noch bemerkt, daß, wie das Königliche Ministerium des Innern wiederholt ausgesprochen hat, die im Gesetz- und Verordnungs blatt Seite 562 abgedruckte Verordnung des Königlichen Finanzministeriums vom 26. Juli 1864 lediglich auf dem Gebiete der Steuergesetzgebung liegt, insofern sie zur Lösung eines hierüber entstandenen Zweifels darüber Bestimmung trifft, wer der Steuerbehörde gegenüber als ein solcher anzusehen ist, welcher „Das Viehschlachten gewerbsmäßig" betreiben will. Irrig ist daher die vielfach ausgesprochene Ansicht, daß jeder innerhalb eines Kalenderjahres nach der angezogenen Verordnung bis zu drei Viehstücken zu schlachten und zu verpfunden berechtigt sei, ohne wegen unbefugten gewerbsmäßigen Schlachtens zur Verantwortung gezogen werden zu können. Es wird vielmehr unter Umständen auch schon wegen eines ein- oder zweimaligen Schlachtens und Verpfundens eine Bestrafung eintreten können. Indem diese Bestimmungen in Erinnerung gebracht werden, erhalten die Polizeibehörden Anweisung, vorkommende Fälle zur Anzeige zu bringen. Bautzen, am 20. Mai 1904. Königliche Amtshauptmannschaft. von Kirchbach. er sächsische LrMer, Bezirksanzeiger für Bischofswerda, Stolpe« ««d Umgegend. Amtsblatt ter Kgl. Anitshan-Nammschast, der Kgl. Schulins-eltion n. des Kgl. Hau-tzollamtes zu Bau-en, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadtrates zu Bischofswerda. tt< «r »A. gms-rat», welche in diesem Blatte dir weiteste «erbreitwlg Postanstalten de« deutsch« Men, werden bi« Montag, Mittwoch rmd Freitag md Umgehend btt unseren früh S Uhr «Henoumien mrd kostet dir viergespaltrue CorpuSzrlle 10 Psg-, unter „Eingesandt" 20 Pf. ««inastrr Jnleratenbettag 30 Pf. — TMzelne Nummer 10 Pf. Der Unterzeichnete ist vom 28. Mai bis 30. Juni beurlaubt. Dringliche Angelegenheiten erledigt während dieser Zeit Herr Bezirksschulinspektor Schulrat vr. pii. Hartmann in Kamenz. Bautzen, den 2b. Mai 1904 Der Kgl. Bezirksschulinspektor. Schulrat Schütze. Uvu S. >VV4i, v»wa»Ltt»gw U llllow, sollen in Niederneukirch folgende Gegenstände, als: L Näh maschine «nd L Kleiderschrank gegen Barzahlung versteigert werden. — Sammelort: Gasthof von Stiebitz. Bischofswerda, anr 30. Mai 1904. Der Gerichtsvollzieher des König!. Amtsgerichts. Tie diesjährige gutbestandene Kirschennutzung der Gemeinde Burkau soll nSchfte« Montag, den 6. Juni, nachmittags 6 Uhr, im hiesigen Lehngericht bedingungsweise meistbietend verpachtet werden. Burkau, 30. Mai 1904.