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1««« s;»«> deS Gebers, 24. Oktober 1890 der vorherigen GenehaNgung bedürfen nnd deren Ausführung durch bezahlte Gammelbote« erfolgen sAl. zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten die nachstehenden Bedingungen festgestellt, unter welchen in Zukunft von der im^inzrlnen Falle zuständigen Behörde die Genehmigung zu ertheilen ist und denen die Betheiligten nachzugehen haben. der Genehmigung gleichzeitig die höchstens auf ein Jahr zu bemessende Zeitdauer, während welcher die Sammlung vorgenommrn werden darf, iowie den örtlichen Umkreis, auf welchen sie sich erstrecken kann, zu bestimmen. Steht die Genehmigung der Kreishauptmannschaft oder dem Ministerium des Innern zu, so unterliegt die nähere Bestimmung der Zeit, zu welcher während der genehmigten Dauer der Sammlung diese in de« einzelnen Verwaltungsbezirke erfolgen kann, dem Ermessen der betreffenden unteren Verwaltungsbehörde (AmtShauptmannschaft, Stadtrath mit Revidirter Städtrordnung), welche auch über die Zahl der in ihrem Verwaltungs bezirke zu verwendenden Sammelboten und Über etwaige Bildung kleinerer Sammelbezirke Bestimmung zu treffen hat. 2. Jeder von dem Veranstalter der Sammlung angenommene Sammelbore hat sich vor Beginn der Sammlung, soweit nöthig, unter genügendem Ausweis über seine Person und den erhaltenen Auftrag bei der für den betreffenden Verwaltungsbezirk zuständigen unteren Verwaltungs behörde persönlich anzumelden und bedarf einer von dieser auSzustellrnden schriftlichen Legitimation, in welcher die Veranstalter und der Zweck der Sammlung, dir Person, der Stand und Wohnort des Sammelboten, die für den Verwaltungsbezirk bestimmte Zeit der Sammlung, sowie der Hem Sammelboten zugewiesene Sammelbezirk näher zu bezeichnen sind. 3. Diese Legitimation Hot der Sammelbote stet» bei sich zu führen und dafern die auSstellendr Behörde nicht zugleich Ort-Polizeibehörde ist, letzterer vor Beginn der Sammlung in dem betreffenden Orte, sowie den angesprochenen Gebern auf deren Verlangen vorzulegen. 4. Die Ertheilung dieser Legitimation darf nur erfolgen, wenn in Bezug auf die Zuverlässigkeit des SammelbotenS nach Befinden aus Grund hierüber anzustellender Erörterungen Zweifel nicht obwalten. 5. Die Fristen für die Ablieferung der gesammelten Beträge hat die untere Verwaltungsbehörde zu bestimmen. Die Veranstalter der Sammlung haben ersterer ihrer etwaigen dieSfallsigen Wünsche rechtzeitig anzuzeigen. 6. In ein und demselben Sammelbezirk darf für dieselbe Sammlung in der Regel nur von einem Sammelboten gesammelt werden. ' 7. DaS Sammeln an Sonn- und Festtagen ist verboten. 8. Die Sammelbücher müssen mit einem festen Einband versehen und geheftet sein. Die einzelnen Seiten sind rechts bez. link» oben mit einer fortlaufenden gedruckten Nummer zu versehen. Das erste Blatt ist für die Bitte der Sammlung und für die behördliche Genehmigung (Urschrift oder beglaubigte Abschrift) bestimmt. Alle übrigen Blattseiten sind für je fünf Spalten einzurichten: a) Jahr und Tag, d) Namen o) Stand ä) Wohnort bez. Wohnung s) Betrag (Mark und Pfennige getrennt). Der Sammelbote hat jeden Geber darauf aufmerksam zu machen, daß die Eintragungen mit Tinte oder Tintenstift zu bewirken sind. Auf Verlangen haben die Sommelboten auf den Betrag der Gaben lautende Empfangsbestätigungen auszustellen. Eie haben Tinte und Feder oder Tintenstift, sowie Vordrucke zu Quittungen für den Bedarfsfall bei sich zu führen. 9. Die Sammelboten haben die ringesammelten Gelder von ihrem eigenen Gelde und etwaigen anderen Geldern völlig getrennt zu halten. 10. Nach beendeter Sammlung in dem einzelnen BerwaltungS- oder Sammelbezirk ist das abgeschlossene Sammelbuch der unteren Verwaltung» Die Entlohnung de» Sammelboten bleibt der Vereinbarung zwischen diesem und seinem Auftraggeber überlassen. Soll dieselbe ganz oder theilweise durch Gewährung eine» prozentualen Antheil» am Sammelertrage erfolgen, so bedarf dies der Genehmigung der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in Punkt 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11 Abs. 2 werden mit Geldstrafen bi» zu 100 Mark bez. entsprechender Haft bestraft. Bautzen, den 16. Juli 1900. Königliche Kreishauptmannschaft. von Schrieben. . A. »er sächsische FchWcr, Bezirksauzeiger für Bischofswerda, Stolpe« ««- Uwgegeud. Bim-i», Gow »7. GwII 10 nwr, kommen in Bischofswerda, folgend, Gegenstände als 1 Oxhoft «Schwein, L GchretbsekretSr, 1 ««schrank, 1 eschener Lisch gegen Baarzahlung zur Versteigerung. Bischofswerda, den 23. Juli 1900. «Iterwan», Gerichtsvollzieher. Gewerbe-Aufsicht. Behufs Abstellung von Mißständen auf sittlichem Gebiete in Fabriken mit weiblichen Arbeitern hat da» Königliche Ministerium de» Jnnern^zur weiteren Förderung der Gewerbeaufsicht vom 1. Juli d». Jahre« ab weibliche Vertrauen-Personen für die letztere bestellt und ist »rau Marie verw. Merb ach in Vantze«, Paulistraße Nr. 39 für den kreiShauptmannschastllchen Bezirk Bautzen m Pflicht genommen worden. Dieselbe wird Beschwerden, Wünsche rc., welche Arbeiterinnen nicht direkt dem TewrrbeausstchtSbeamten vortragen wollen, mündlich oder schriftlich rntgegennehmrn. Bautzen, am 18. Juli 1900. Königliche AmtShauptmannschaft. I. 1623 Frhr. von Oer, RegierungSrath. Rgm. »»loellUt hat sich die auf den 24. Juli d. I., Mittag» 12 Uhr, in Großharthau anberaumte Auktion. BischofSweroa, am 21. Juli 1900. — Gilbermam», Gerichtsvollzieher.