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lvos ektorin. st uuk^ 131 etwa« schuldig stad, wird aufgegeb«, der Sache und von den Forderung«, — vor dem unterzeichneten Gerichte Termin aoberaumt All« Personen, die eine zur Konkursmasse nicht» an dir Erb« de» Petz old zu verabfolgen oder zu Amtsblatt der Sgl. AmtShmptmMschift, der Sgl. Schiliispettion «. des Sgl.H<ms>tsteiiergmteS zu BmtzM sowie des Sil. Amtsgerichts und des Stadtnaher W Bisch,sswrrd«. Garusprachftrlt« Nr. AL Bestellung« «erd« bet all« Postanstalt« de» deutsch« «eiche», sür vifchostwerda und Umgegend bei unser« ZrttnngSbotm, sowie in der Exped. d. Bl. angenommen. VternndfLnsgtgfte» Jnhr««»«. Aoukursverfahre«. Ueber den Nachlaß de« ZiegelribesitzerL August Bruno Petzow in Niederputzkau wird heute am 6. Februar 1900, Millaa« 12 Ubr > Konkursverfahren «öffnet. " Der Bankdirrktor Herr Friedrich Gparschnh in Bischofswerda wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bi« zum IS. «Sä'» ISSS bei dem Gerichte anzumelden. E« wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung de« ernannten oder die Wahl eine« anderen Verwalter«, sowie über die Bellelluna « GlSubigerau«schuffr« und riatrrteaden Falle» über di- in 8 132 der Konkur«ordnung bezeichneten GegrnstSnd« — auf ' » den 23. Febmar 1SV0, Bormittags 's-11 Uhr, und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 23. März 1900, Vormittags's-11 Uhr, haben oder zur KonkurSma — - - -— „ -o- ---- ... ^...^,..^tong auferlegt, von dem Bel fKr die sie au» der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch «hm«, dem Konkursverwalter bi» zu« Fch. ML« 1900 «nzetge'Vu Nachweis Wer -en Gesundheitszustand frem-liin-ischer Arbeiter. Die Erhebungen über die während der letzten Jahre zur amtlichen Krnntniß gelangten ^««»romoolrrmmkmiigkom innerhalb de« Reichsgebiet« haben ergeben, daß die Entstehung der Mehrzahl dieser Fälle auf die Einschleppung dieser Seuche au« dem AuSlande (namentlich Rußland, Oesterreich und Italien) zurückzusühren ist. . Vornehmlich sind e« die in Deutschland Beschäftigung suchenden fremdländischen Arbeiter, und unter diesen vorwiegend die im Frühling truppenweise eingeführten landwirthfchoftlichen Arbeiter, die vielfach an den Pocken erkranken und zum Ausgangspunkte für weitere Seuchenfälle und sogar sür kleinere Epidemien werden können. Da« Königliche Ministerium de« Innern hat e« daher schon vor längerer Zeit für angezeigt erachtet, anzuordnen, daß fortan fremd ländische Arbeiter au» Ländern, in welchen der allgemeine Impfzwang überhaupt nicht besteht oder erst in den letzten 10 Jahren eingeführt ist, einer möglichst baldigen, innerhalb 3 Tagen nach der Ankunst vorzunrhmenden AmmtllvI»»» »m mmloimlvl»«« und diejenigen unter ihnen, welche sich nicht über eine in den letzten 10 Jahren vorauSgegangene erfolgreiche Impfung oder überstandene Blatternerkrankung au«» weisen können der -m «»tvrevvrk«» sind Zu Vermeidung von Zweifeln wird hierzu bemerkt, daß dieser ärztlichen Untersuchung und nach Blfinden Impfung namentlich auch die s»SI>m»Vm) unterliegen, da die Durchführung de« Impfzwanges dort wegen der Kürze de« Bestehen« desselben noch nicht als eine vollkommene gilt. Werden unter den Ankömmlingen Pockennkrankungen sestgestellt, so haben die OrtSbehörden (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Guts» Vorsteher) unverzüglich an den Königlichen BezirkSarzt zu Bautzen Anzeige zu erstatten. Hierbei ist die Verordnung vom 19. Januar 1886, statistische Erhebungen hinsichtlich der Pocken betr., zu beachten. Dieselbe ist auf Seite 11 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1886 und in der Sammlung der Verordnungen pp. von Osterland, Band VIII auf Seite 2 abgrdruckr. Die vorstehend angeordnrten ärztlichen Untersuchungen sind nach einer weiteren Anordnung de« Königlichen Ministerium» deS Innern auch darauf mit zu erstrecken, ob etwa Personen mit dvliwttvt sind. — —Die-Meldung de« Auftreten» der Lepra an den Königlichen BezirkSarzt liegt vorkommenden Fall» den untersuchenden Aerzten ob. MI« vercke» WI«»cki»w«I» »ngsvvl«»«», »trvngsnt«»» ülvwie LImwNitmmgf So» ve»r»1«w«mch V«re»rckmvt«m »« Hr»ol»o«. Bei dieser Gelegenheit werden die von der unterzeichneten AmtShauptmannschaft unter dem 14. März 1899 bekannt gemachten V«» >«I»wItt«m in Erinnerung gebracht, welche von Denjenigen zu beachten sind, welche reichsausländische 8»I»»a«rd«Itor rinführen oder in landwirthschastliche oder gewerbliche Beschäftigung nehmen wollen. ES sind die» folgende: 1) Wer mehr al» drei reichsausländische Saisonarbeiter gleichzeitig einführen oder bereits ««geführte zur Beschäftigung in landwirth« schastlichen oder gewerblichen Betrieben übernehmen will, hat dies unter Angabe der Zrhl und des Geschlecht- der Arbeiter rechtzeitig, spätesten« 3 Tage vor dem erwarteten Eintreffen derselben, bei der Königlichen AmtShauptmannschaft anzuzrigen. 2) Der Anzeige ist eine Bescheinigung de« Kassenarztes derjenigen Ort«- oder Betriebskrankenkasse bez. Gemeindrkrankenversicherung, der die Arbeiter nach ihrem Eintreffen angehören würden, darüber beizusügen, daß die Unterkunftsräume, welche den ausländischen Arbeitern angewiesen werden sollen, den Anforderungen entsprechen, welche im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sittlichkeit nach Zahl und Geschlecht der einzu führenden Arbeiter gestellt werden müssen, ferner daß ausreichende Abortanlagen und gute« Trinkwasser vorhanden ist. Die Königliche AmtShauptmannschaft behält sich vor, von wiederholter Beibringung dieser Bescheinigung in Fällen abzusehrn, in denen ihr die den Arbeitern zu gewährende Unterkunft al« unbedenklich hinreichend bekannt ist. 3) Nach Beibringung dieser Bescheinigung wird dem Antragsteller umgehend die schriftliche Genehmigung zur Einführung bezw. Beschäftigung der angezeigten Zahl Arbeiter ertheilt werden. Doch wird die Genehmigung an die Bedingung geknüpft werden, daß die einzuführenden Arbeiter deutsche oder in« Deutsche übersetzte AuSweiSpapiere haben und unverdächtig sind, ferner, daß sie nicht au« Orten, an welchen ansteckende Krankheiten herrschen kommen, auch nach dem Zeugnisse eine« approbirten Arzte« gesund sind und, soweit sie nicht über erfolgreiche Impfung bez. überstandene Blatternkrankheit in den letzten 10 Jahren sich auSweisen können, der Schutzpockenimpfung unterworfen werden. 4) Wer ausländische Saisonarbeiter ohne die unter 3 erwähnte Genehmigung oder in größerer Zahl oder von anderem Geschlechte, al» genehmigt, «nsührt oder beschäftigt, ingleichen wer sonst den Bedingungen der ihm erthrilten Genehmigung zuwiderhandelt, verfällt nicht nur in eine Geldstrafe bi« zu 150 Mk., an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Haftstrafe bi« zu 14 Tagen tritt, sondern muß sich auch gewärtigen, daß gegen die bei ihm befindlichen Ausländer mit Ausweisung vorgegangen wird. Bautzen, am 3. Februar 1900. Königliche AmtShauptmannschaft. ' I. B.: Arhr. v Oer, Regierung-rath. Hpr. welche In diesem Blatte di« weitest« Verbreitung fkcken, »erde» bi» Montag, Mittwoch und Freit«, früh S Uhr angenommen mid kostet dir drelgespaltrne LorpuLzelle 10 Pf-, unter »Eingesandt* 20 Ps. Geringster Jnseratrnbetrag 2b Pf. — Lmzelnr Rümmer IO Pf. tritfchrist «scheint «Schenttich drei Mal, t, G»em«O«O» und ERMUtbanv», und lirßlich der Sonnabend» erscheinenden „Heila- Ut iPatl»,»" vierteljährlich 1 Marl bv Pf. lumm« d« Zeitung-Preisliste 0670. Aer sächW LrOler Bezirksauzeiger für Bischofswerda, Stolpe« ««- Umgegend. Diese kostttttni ttttWtse