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iso» Ker sächWe Erzähler, Bezirksauzeiger für Bischofswerda, Stolpe« ««d Umgegend. Diese LEW erscheint wöchentlich drei «al, S«r»sp»-chft«tt- «r. ». Dtenotag-, D»Mi«!»t«o0 und Gsmechhe«»», und Bestellungen werden bet all« Postanstaltm de« deutschen kostet rinschltrtzlich der Sonnabend« erscheinenden ^rNe- Reiche«, sür Btschostwerd« und Umg«eud bet «ns«« Amtsblatt da Sgl. Amtshaaptmamschaft, da Sgl. ScholWettim ». des Sgl. HmWaaaates zu Buch«, suvie des Sgl. Amtsgerichts und des Stadlracher zu Bischofswerda. vierteljährlich 1 Mark SO Ps. inner der ZeitungSpreiSliste «870. SM»«»«««, welche in diesem Blatte die wettest« »«brettnng Lchen, w«d« b» Montag, Mittwoch und Kreit«, früh v Uhr angenommen und kostet die drrtaespalten« Lorvuszrüe 10 Pf., unter .Eingesandt" 20 Pf. Erringst« Susrratrnbetrag 2» Pf. - Lmzelnr Nummer 10 Pf. Reiche«, sür Bischostwerd« und Umg«end bei uns«« Zrttungsboten, sowie in der Exprd. d. vl. «ngenommru. Vt-r««»fS»f»r»ftar Jahr»»««. WM so auf das Amtsblatt: „Der sächsische Erzähler" für die Monate Februar und 4«ß*Ilß*IIl111ß1ß*11 März werden zu dem Preise von 1 Mark von allen kaiserlichen Postanstalten, Land- TS briefträgern, in der Expedition dieses Blattes, sowie von unseren Zeitungsboten angenommen. Inserate finden in der ganz bedeutend gesteigerten Auflage unseres Blattes, im gesammten Amtsgerichtsbezirk und weit darüber hinaus vortheilhafteste und wirksamste Verbreitung. Die Expedition des „sächsischen Erzählers". Bestimmungen über Aerusprech-Rebenouschlüsse. I. Zulassung bon Nebenanschlüssen. 1. Die Thrilnehmer an den Fernsprechnetzen können m ihre« ans de« Grundstücke Ihres Hauptanschlusses befindlichen Wohn oder Geschäftsräumen Nebenstellen errichten und mit dem Hauptanschluß verbinden lassen. 2. Diejenigen Thrilnehmer an den Fernsprechnetzen, welche die Bauschgebühr zahlen, können in den auf dem Grundstück ihre« Hauptanschlusses befindlichen Wohn- oder Geschäftsräumen anderer Personen oder in Wohn» oder Geschäftsräumen auf andere« Grundstücken, mit Zustimmung der Berechtigten, Nebenstellen, dir nicht weiter als 15 km von der (Haupt-)VrrmittelungSanstalt entfernt sind, errichten und mit ihrem Hauptanschluß verbinden lassen. 3. Mehr als 5 Nebenanschlüsse dürfen mit demselben Hauptanschluß nicht verbunden werden. Den Theilnehmern ist überlassen, die Herstellung und Instandhaltung der auf dem Grundstück de» Hauptanschlusses befindlichen Nebenanschlüsse durch die ReichS-Telegraphenverwaltung oder durch Dritte bewirken zu lassen. Die nicht von der ReichS- Telegraphenverwaltung hrrgestellten Nebenanschlüsse müssen den von der ReichS-Telegraphenverwaltung festzusrtzenden technischen Anforderungen ent sprechen. Bor der Inbetriebnahme find die Nebenanschlüsse dem Postamte, Telegraphenamte oder Stadt-Fernsprechamte anzumrlden, welchem die BrrmittelungSanstalt unterstellt ist. Dieses ist befugt, jederzeit zu prüfen, ob die Nebenanschlüsse den technischen Anforderungen genügen. Die Her- stellung und Instandhaltung der nicht auf dem Grundstücke des Hauptanschlusses befindlichen Nebenanschlüsse wird der ReichS-Telegraphenverwaltung Vorbehalten. 4. Die Inhaber der Nebenstellen sind zum Sprechverkehr mit der Häuptstelle, sowie mit anderen an dieselbe Hauptstelle angeschlossenen Nebenstellen befugt. Sprechverbindungen mit dritten Personen werden ihnen in demselben Umfange gewährt, wie dem Inhaber der Hauptstelle. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, finden sür die Benutzung deS Nebenanschlüsse» die für den Hauptanschluß geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. Die Änter 2 bezeichneten Nebenanschlüsse werden, sofern nicht» Vegentheilige» verlangt wird, in da» Theilnehmrrverzrichniß ausgenommen. 5. Der Inhaber »«^Hauptanschluffr» ist Schuldner der durch die BenNMug de» Nebenanschlüsse» erwachsenden Gebühren. 6. Da» Recht zur - Benutzung des Nebenanschlüsse» erlischt mit dem Recht zur Benutzung deS Hauptanschlusses. Außerdem kann e» durch die RrichS-Telegraphenver- waltung entzogen werden: im Falle mißbräuchlicher Benutzung de» Nebenanschlusses oder wenn sich ergiebt, daß dieser den technischen Anforderungen nicht genügt, oder falls sonst aus der Benutzung de» Nebenanschlusses erhebliche Schwierigkeiten für den Fernsprechbetrieb entstehen. II. Gebühren für Nebenanschlüsse. Die Gebühren für Nebenanschlüsse werden auf Grund des Z 10 der Ferosprechgrbühren-Ordnung vom 20. Dezember 1899 (ReichS- Gesetzbl. S. 711), wie folgt, festgesetzt: L.. Für die Errichtung und Instandhaltung de« Nebenanschlüsse» durch die ReichS-Telegraphenverwaltung werden erhoben: 1. für Nebenanschlüsse in den auf dem Grundstücke de» Hauptanschlusses befindlichen Wohn- oder Geschäftsräumen de« Inhaber» de» Hauptanschlusses kür jeden Nebenanschluß jährlich 20 Mark. 2. für andere Nebenanschlüsse für jeden Nebenanschluß jährlich 30 Mark. 3. Sind zur Verbindung der Nebenstelle mit dem Hauptanschluß mehr al» 100 Meter Leitung erforderlich, so werden außerdem sür jede angrfangenen weiteren 100 Meter Leitung erhoben, bei einfacher Leitung jährlich 3 Mark, bei Doppelleitung jährlich 5 Mark. 4. Bei Nebenanschlüssen, die weiter al» 10 km von der (Haupt-)BermittelungSanstalt entfernt find, werden für die überschießende, von der Haupt-Sprechstelle zu messende LeitungSlänge dieselben Baukostenzuschüsse erhoben, wie bei Hauptanschlüssen. 8. Für Nebenanschlüsse, die nicht von der ReichS-Telegraphenverwaltung hergestellt und instandzuhaltrn find, werden erhoben: 1. für Nebenanschlüsse in den auf dem Grundstücke de« Hauptanschlusses befindlichen Wohn- oder Geschäft», räumen de» Inhabers des Hauptanschlusses, für jeden Nebenanschluß jährlich 10 Mark, 2. für andere Nebenanschlüsse, für jeden Nebenanschluß jährlich 15 Mark. 6. In Bezirks-Fernsprechnetzen wird für Nebenanschlüsse an solche Hauptanschlüsse, deren Inhaber die Bauschgebühr für die Benutzung der BerbindungSleitungen zahlen, zu den nach II 2 und. ö 2 zu entrichtenden Gebühren ein Zuschlag von 100 Mark jährlich sür jeden Neben- anschluß erhoben. Für Nebenanschlüsse, deren Inhaber die Vergütung nach II 1 und L 1 zu entrichten haben, wird dieser Zuschlag nicht erhoben. III. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April 1VOV in Kraft. In technischer Hinsicht gelten folgende Vorschriften: Die Sprech- und Hörapparate der nicht von der Telegraphenverwaltung errichteten oder von dieser nicht instandzuhaltrnden Nebenanschlüsse dürfen den von dec Telegraphenverwaltung sür den Ortsverkehr verwendeten Apparaten nicht nachstehen. Wenn für die Nebenanschlüsse Systeme verwendet werden sollen, die Aendrrungen der Umschaltevorrichtung der VermittelungSanstalten erfordern, so ist die Genehmigung de» Reichspostamt» nothwendig. Wenn in ein Grundstück mehrere Fernsprechanschlüsse desselben Inhaber» ein münden, so ist der Sprechverkehr zwischen allen mit diesen Hauptanschlüssen verbundenen Nebenanschlüssen gestattet. Sind jedoch außer den Neben- anschlüssen noch Privatapparate vorhanden, für welche Gebühren nach II v der Bekanntmachung nicht gezahlt werden, so werden die technischen Einrichtungen so gestaltet, daß Gesprächsverbindungen zwischen den Privatapparaten und der BrrmittelungSanstalt nicht hergestellt werden können. Die Bezeichnung „Zwischenstelle" fällt künftig bei den Fernsprechanschlüssen fort. Die Zwischenstelle bildet fortan den Hauptanschluß, die Endstelle einen Nebenanschluß. Nebenanschlüsse sind auch die bisherigen HauSanschlüsse, die sogenannten zweiten, dritten usw. Apparate, sowie die mit Fern- sprrchanschlüssrn in Verbindung stehenden besonderen Telegraphenanlagrn. Dresden, den 2. Februar 1900. Kaiserliche Ober-Postdirektion. Halle Im Handelsregister ist heute auf Blatt 246, die Firma G. H. Kletzsch L Sohn in Bischofswerda betreffend, verlautbart worden, daß die offene Handelsgesellschaft aufgelöst und der Mitinhaber, Herr Damenschneidermeister vwltle»!» Motiirt«!» LLIotunol» in Bischofswerda auS- grschieden ist, sowie daß der bisherige Mitinhaber der Firma, Herr Kaufmann Motorlos in Bischofswerda, da» Handels ¬ geschäft der aufgelösten Gesellschaft unter der zeitherigen Firma fortführt. Bischofswerda, am 3. Februar 1900. Königliche» Amtsgericht. Reg. II 16/00.-«rohr, Ass. Cotta. Freitag, den 9. Februar 1900, Norm. 10 Uhr, sollen in Bischofswerda (Versammlungsort: König!. Amtsgericht daselbst) I »otSoSo»» „IS 1 «oGwolGSIool», I »MlogrolooSwGwIr«!»», , I S„ld«>. I „IS IS «»Ml«I»<»»,I i LwOypwWnpo, « »olaiMmwolH«»«, y „IS II lAol«?» «v° >«'->- < BtschofSWrroi, oen 5. Fivruar inoo. ... ...X > Der Gerichtsvollzieher de» König!. Amtsgericht» daselbst.