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18»» — > > »' »M Doanerstag, d« S. Kebraar Bormittag», Nachmittag», Dirft Zeitschrift erscheint wöchenlltch drei Mal, Dte«»ta,s, DaemveHtags und G»naat>e«»s, and tostet einschließlich der Sonnabend« erscheinenden „Helle- trttttsch«, «eilage" vierteljShrlich 1 Mart »0 Pf. Nummer der ZeitungspreiSliste «338. S-rmsprechftelle lve. Bestellung« «erd« bet all« Postanstalt« de« deutschen Reiche«, für Bischofswerda und Umgegend bei unser« ZritungSbotm, sowie in der Ex-ed. d. Bl. angenommen. Dre1m«0fL»f,tGP«r Aeeserute, welche in diesem Blatte di« weiteste 8«brett«i> ^en, «erd« bi« Montag, Mittwoch wed Freitag früh 0 Uhr anamommen und kostet di« dreigespat»«« LorpuSzeile 10 Pf., unter „Eingesandt" 20 Pf. Jnseratmbrtrag 2d Pf. — Emzrlne Nummer 1» Pf- Nachaichung der Maaße, Gewichte, Waagen und Meßwerkzeuge. Nach der in Nr. 2 der Bautzener Nachrichten von diesem Jahre abgedruckten Bekanntmachung der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Bautzen vom 28. Dezember vor. Jahres hat iw Jahre 1899 in den zum Verwaltungsbezirke der Kgl Amtshauptmannschaft Bautzen gehöngen Orten die Nachaichung der Maaße, Gewichte, Waagen und Meßwerkzeuge zu den unter A ersichtlichen Zeiten stattzufinden. Diese Nachaichung ist dem Königlichen Aichamte zu Bautzen übertragen, von welchem sich ein Beamter zu den angegebenen Zeiten an den betreffenden Orten aufhalten wird. Für dieselbe ist als Stempelzeichen, durch das die Nachaichung der geprüften und richtig befundenen Maaße, Gewichte u. s. w. beglaubigt wird, ein L. gewählt worden. Jeder Gcwerbtreibende, welcher Maaße, Gewichte, Waagen oder Meßwerkzeuge im öffentlichen Verkehr benutzt, hat dieselbe in der Zeit, in der die Nachaichung in dem betreffenden Orte erfolgt und in dem Lokale, in dem sie vorgenommen wird, dem AichungSbeamten i« reinlich«« Zustande zur Prüfung vorzulegen. Unreinliche Gegenstände ist der Beamte befugt zurückzuweisen. Hierbei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Verpflichtung auch denjenigen Landwirthe« obliegt, welche Maaße, Gewichte und Waagen re. im öffentlichen Verkehre, d. h. bei dem Verkaufe ihrer Erzeugnisse oder von Maaren irgend welcher Art verwenden. Zur Nachaichung derjenigen Waagen und Maaße, welche an ihrem Gebrauchsorte befestigt sind, wird sich der Aichungsbeamte an Ort und Stelle begeben. Die Besitzer solcher Aichgegenstände haben dieselben aber vorher dem AichungSbeamten anzumelden. Werden Maaße, Gewichte, Waagen oder Meßwerkzeuge, welche das Nachaichungszeichen nicht tragen, nach Beendigung des Nachaichung»- acjchästs in der betreffenden Gemeinde bei einem Gewerbetreibenden oder Landwirthe vorgefunden, ohne daß er den Nachweis der später ausgeführten Neuaichung zu erbringen vermag, so ist dessen Bestrafung nach 8 369, Nr. 2 des Strafgesetzbuchs und außerdem die Neuaichung oder nach Umständen die Beschlagnahme und Einziehung der nngeaichten, nicht gestempelten oder unrichtigen Maaße, Gewichte, Waagen und Meßwerkzeuge zu veranlassen. Indem dies zur Kenntniß der Bctheiligten gebracht wird, werden die Gemeindebehörden (der Herr Bürgermeister zu Schirgiswalde und die Herren Gcmeindevorstände) auf Grund der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 8. April 1893 (Gesetz- und Verord nungsblatt Seite 101) aufgefordert, das Nachaichungsgeschäft thunlichst zu fördern, insbesondere aber Folgendes auszuführen: 1) In jeder Ortschaft hat die Gemeindebehörde die Tage und Stunde«, an welchen die Nachaichung vorgenommen wird, eine Woche »or ihrem Beginn in vorschriftsmäßiger Weise zur Kenntniß deS betheiligteu Publikum» zu bringen. Hierbei sind die Gewerbetteibenden und Landwirthe, welche Maaße, Gewichte, Waagen und Meßwerkzeuge im öffentlichen Verkehre benutzen, auf die ihnen aus der angezogenen Verordnung erwachsenden Verpflichtungen, sowie aus die Nachtheile aufmerksam zu machen, denen sie sich aussetzen, wenn sie es unterlassen, ihre Aichgegenstände in der vorgeschriebenen Weise zur Nachaichung vorzulegen. 2) Die Gemeindebehörde hat fiir ihren Bezirk ein namentliches Verzeichnis derjenigen Gewerbtreibenden und Landwirthe aufzustellen, welche Aichgegenstände im öffentlichen Verkehre benutzen. In dasselbe sind in Gemäßheit von § 87 der revidirten Landgemeinde-Ordnung auch diejenigen in einem selbstständigen Gutsbczirke wohnenden Personen mit aufzunehmen, welche Aichgegenstände im öffentlichen Verkehre benutzen. Das Verzeichniß ist nach etwa nöthiger Berichtigung und Vervollständigung dem AichungSbeamten bei seinem Eintreffen vorzulegen und so einzurichten, daß aus demselben mindestens zu ersehen ist: 1) Name des Orts und beziehentlich des Gutsbezirks, 2) laufende Nummer, 3) Zuname und Vorname -des betreffenden Gewerbtreibenden oder Landwirths, 4) Beruf oder Gewerbe desselben, 5) Wohnung unter Angabe der Catasternummer, 6) Bemerkungen lind 7) Unterschrift des Gemeindevorstandes bez. Bürgermeisters. 3) Jede Gemeinde hat für die Tage, an welchen die Nachaichung erfolgt, ein geeignetes, genügend großes, lichthelles, nicht gleichzeitig von dritten, bei der letzteren nicht bctheiligten Personen benutztes und in der »kälteren Jahreszeit geheiztes Local bereit zu halten, in welchem ver Aichmeister ungestört seinen amtlichen Obliegenheiten uachgehen kann. In großen, namentlich lang ausgedehnten Ortschaften können zur größeren Bequemlichkeit des Publikums nach und nach auch mehrere Locale gestellt werden. In Orten, bei denen die Nachaichung nur einen Tag in Anspruch nimmt, hat der Wechsel des Locales zu unterbleiben. Locale in Schankwirthschaften, in denen sich Gäste aufhalten, sowie Scheunen Schuppen, Spritzenhäuser und Kcgelschübe sind ungeeignet. 4) Das Local ist zur Ablegung und Aufstellung der benöthigten Instrumente mit mehreren Tischen und Stühlen auszustatten und mit einer Gelegenheit zum Waschen zu versehen. 5) Während des Nachaichungsgeschäftes hat der Gemeindevorstand oder der Gemeindeälteste oder ein mit den einschlagenden Verhält nissen genau bekanntes Mitglied des Gemeindcrathes (in Schirgiswalde ein Mitglied des StadtrathcS) zugegen zu sein, auch ist dem Aichmeister während seiner Dienststunden der Ortsdiener und in größeren Orten eine schreibkundige Person, sowie zur Fortschaffung der Aichgeräthe in den nächsten Ort gegen Vergütung ein Arbeiter zur Verfügung zu stellen. 6) Die Gemeindebehörden haben einige Zeit nach Beendigung des Nachaichungsgeschäfts bei Gewerbetreibenden, die zur Nachaichung nicht erschienen sind, festzustellen und eintretenden Falles der Königlichen AmtShauvtmannschaft anzuzeigen, ob dieselben Maaße, Gewichte, Waagen oder Meßwerkzeuge im öffentlichen Verkehre verwenden, die das Nachaichungszeichen nicht tragen, hinsichtlich deren aber auch nicht der Nachweis der später ausgeführten Neuaichung erbracht werden kann. Bautzen, am 28. Januar 1899. » Königliche Amtshauptmannschaft. »r. He«pol. Rgm. den 10., 11., 13., 14., 1b., 16., 17. und 18. Februar, „ 20., 21., 22. und 23. Februar, „ 24., 2b. und 27. Februar, „ 28. Februar und den 2. März, „ 3., 4., 6. und 7. März, « 8. März Borin, von 8 bi» 9 Uhr, „ 8. „ Bonn, von 10 bi» 12 Uhr, „ 8. „ Nachm. von 2 bi» 3 Uhr, „ 8. „ Nachm. von 4 M 6 Uhr, „ 9. „ Bonn, von 8 MS Uhr, „ 9. „ Bonn, von 10 bi» 12 Uhr und Nach«, von 2 bi» 3 Uhr, - 9. „ Nachm. von 4 bi» 6 Uhr und den 10. Mär» Bonn, von 8 bi» 9 Uhr, ' " 10. „ Bonn, von 9 bi» 12 Uhr uns Nachm. von Orte, Lage und Stunden der Nachntchnng Sohland a. d. Spree mit 3 Gutsbezirken Schirgiswalde mit Gutsbezirk Wilthen mit Gutsbezirk Postwitz Gerdau Nadclwitz mit Gutsbezirk Auritz Rabitz Daranitz Rieschen Blösa Soritz Mrfchwitz Wuischke bei Hochkirch mit Gutsbezirk Sornßia mit Gutsbezirk Pommritz mit Gut»bezirk Der säcMche FrMer, «ezirksanzeiger für Bischofswerda, Stolpe« ««d Umgegend. Amtsblatt der Sgl. AmtShm-lmmmschaft, da Sgl. SchnliWeetilm «. de« Sgl-HallMeuaamteS zu Bilche», Wie de« Sgl. Amtsgerichts md des Stadtnahes zu MschasSwada.